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PDF anzeigen[X.] ZB 132/03vom25. September 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] 25. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 28. April 2003 wird auf Kosten [X.] verworfen.Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Bestel-lung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.Wert: Bis 300 Gründe:[X.] hat durch [X.]uß vom 24. Januar 2003 [X.] der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen der Schuldnerin mangels einer die Kosten des Verfahrens deckendenMasse abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldne-rin hat das [X.] mit dem angefochtenen [X.]uß vom 28. April 2003zurückgewiesen. Dieser wurde der Schuldnerin am 16. Mai 2003 [X.] 3 -Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit einem am 30. Mai 2003 beim[X.] eingegangenen "Widerspruch". Mit Fax-Schreiben vom 8. Juli2003 hat sie Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und [X.] beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts gestellt.[X.] kann die Schuldnerin keinen Erfolg haben.1. Der als Rechtsbeschwerde gemäß § 7 [X.] anzusehende "[X.]" ist unzulässig, weil er nicht von einem beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. [X.], [X.]. vom 21. März2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2118). Außerdem ist nicht dargetan worden,daß sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).2. Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO) undauf Gewährung von Prozeßkostenhilfe sind schon deshalb wegen Aussichtslo-sigkeit zurückzuweisen, weil sie erst nach Ablauf der [X.] worden sind. Im übrigen liegen auch die weiteren Voraussetzungen füreine Beiordnung oder Prozeßkostenhilfe nicht vor.[X.][X.]GanterVill
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. IX ZB 132/03 (REWIS RS 2003, 1494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1494
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