Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZB 279/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5216

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[X.]BESCHLUSS [X.] 279/04 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 4; ZPO §§ 578 ff Nach Eintritt der Rechtskraft eines streitentscheidenden [X.]usses gelten die [X.] der Zivilprozessordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Insolvenzverfahren entsprechend. [X.], [X.]uss vom 2. Februar 2006 - [X.] 279/04 - [X.]AG [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Februar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 29. Oktober 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Die Anträge der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abge-wiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin führte vorläufig zum Erfolg; das [X.] hat die angefochtene Entscheidung mit [X.]uss vom 20. April 2004 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zu-rückverwiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der [X.] mit [X.]uss vom 16. Juli 2004 als unzulässig verworfen. [X.] - 3 - genvorstellungen der Schuldnerin hat das [X.] mit [X.]uss vom 5. Juli 2004 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27. September 2004 hat die Schuldnerin Re- stitutionsklage gemäß § 580 Nr. 7b ZPO zum [X.] erhoben. Diesen Rechtsbehelf hat das [X.] als sofortige Beschwerde gegen seinen Be-schluss vom 20. April 2004 gewertet und diese als unzulässig verworfen. Hier-gegen hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit den An-trägen verbunden, ihr für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt zu bestellen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde und die weiteren Anträge der Schuldnerin bleiben erfolglos. 3 1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als [X.] zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] 18/02, [X.], 1512). 4 2. Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Auch eine erneut beim [X.] durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegende Rechtsbe-schwerde müsste als unzulässig verworfen werden. Ein solches Rechtsmittel würde nicht die in § 575 Abs. 1 ZPO vorgesehene, nicht [X.] - 4 - gungsfrist wahren. Zwar kann der mittellosen Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der [X.] gewährt werden, wenn sie innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch einreicht (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180; v. 9. Oktober 2003 - [X.] ZA 8/03, n.v.). Daran fehlt es jedoch: Die Schuldnerin hat zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen [X.]usses um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachge-sucht. Diesem Antrag lag jedoch entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Er-klärung der Schuldnerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen [X.] bei. Ferner fehlte eine Darlegung zu den Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht erkennbar, dass die Schuldnerin ohne ihr Verschulden gehindert war, einen ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der [X.] des § 575 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 und v. 9. Oktober 2003, jeweils aaO); die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten ([X.]NV 2002, 1337; [X.], [X.]. v. 9. Dezember 2004 - [X.], n.v.). Hieran ändert die am letzten Tag der [X.] beim [X.] eingegangene Bitte der Schuldnerin "um entsprechende Unterweisung des Gerichtes und Übersendung der entsprechenden Vordrucke" nichts. Es ist nach dem Vortrag der Schuldne-rin und nach der Aktenlage nicht erkennbar, wieso sie die erforderlichen Anga-ben, deren Notwendigkeit ihr ersichtlich bekannt ist, nicht innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 ZPO gemacht hat. 6 3. Da aus den zuvor genannten Gründen die Rechtsverfolgung durch die Schuldnerin aussichtslos erscheint, war ihr auch ein Notanwalt gemäß § 78b ZPO nicht beizuordnen, zumal sie nicht dargelegt hat, dass sie einen zu ihrer 7 - 5 - Vertretung bereiten Rechtsanwalt, der beim [X.] zugelassen ist, nicht gefunden hat. 4. Zu der Begründung des [X.]s, das Rechtsinstitut der [X.] sei im Insolvenzverfahren "unsinnig", bemerkt der [X.] ergänzend: In der neueren Rechtsprechung und Literatur wird übereinstimmend vertreten, dass aufgrund der Verweisung in § 4 [X.] auch die §§ 578 ff ZPO über die Wiederaufnahme des Verfahrens im Insolvenzverfahren grundsätzlich anwend-bar sind; über das [X.] ist im [X.]ussverfahren zu [X.] (vgl. [X.], 1023, 1024; [X.], 485 f; MünchKomm-[X.]/Ganter, § 4 Rn. 90; HK-[X.]/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.] § 4 Rn. 53; [X.], [X.] 12. Aufl. § 4 Rn. 38; [X.], [X.] § 4 Rn. 23; [X.] in [X.], ZPO 21. Aufl. vor § 578 Rn. 40; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 158 Rn. 17). Insoweit wird ein [X.] gegen urteilsvertre-tende [X.]üsse als statthaft erachtet (MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 578 Rn. 19 f, 23; [X.], aaO); im früheren Konkursverfahren wurde für eine Wiederaufnahme vorausgesetzt, dass ein rechtskräftiger [X.]uss ergangen ist, der die bürgerlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen am Verfahren beteiligten Personen mit materieller Rechtskraft festlegt ([X.] aaO). Hier liegt aber kein urteilsvertretender [X.]uss vor, so dass der [X.] der Schuldnerin auch bei richtiger verfahrensrechtlicher Behandlung kei-nen Erfolg gehabt hätte. Denn eine die Rechtsbeziehungen zwischen der Gläu-bigerin und der Schuldnerin verbindlich regelnde, rechtskräftige Entscheidung ist in dem [X.]uss des [X.]s vom 20. April 2004 nicht getroffen [X.]. Das Beschwerdegericht hat lediglich die Auffassung des Amtsgerichts be-anstandet, die Gläubigerin habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht, und die Sache zur erneuten Entscheidung über die [X.] - 6 - sigkeit des [X.] zurückverwiesen. Selbst zu der vom [X.] angenommenen Glaubhaftmachung des [X.] steht es der Schuldnerin frei, in dem weiteren Verfahren der vom [X.] bejahten Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit (§ 14 Abs. 1, § 17 [X.]) durch Ge-genglaubhaftmachung neuer Tatsachen entgegenzutreten (§ 582 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2003 - 72 IN 494/03 - [X.], Entscheidung vom 29.10.2004 - 1 T 390/04 -

Meta

IX ZB 279/04

02.02.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2006, Az. IX ZB 279/04 (REWIS RS 2006, 5216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5216

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