Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZA 12/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2115

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[X.] ZA 12/03vom24. Juli 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-nung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uß der 10. Zivilkammer des [X.] vom 24. März 2003 wird abgelehnt.Gründe:[X.] Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerde-verfahren gegen den [X.]uß des [X.] vom 24. März 2003,mit dem seine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eröff-nung eines (Regel-) Insolvenzverfahrens als in der gewählten Verfahrensartunzulässig und Anträge auf Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten [X.] und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdever-fahren zurückgewiesen wurden.- 3 -II.Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil diebeabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet(§ 114 ZPO).1. Die Auffassung des [X.], der Antragsteller habe nicht darge-legt, daß in seinem Falle nicht die Voraussetzungen für die Eröffnung einesVerbraucher-, vielmehr diejenigen eines Regelinsolvenzverfahrens gegebenseien, wirft keine ungeklärten Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf(vgl. § 574 Abs. 2 ZPO); es ist darüber hinaus nicht erkennbar, daß sie [X.]) Allein der vom Beschwerdegericht zur Begründung [X.], daß der Antragsteller unüberschaubare Vermögensverhältnisse nichtdargelegt habe, könnte allerdings noch nicht ausreichen, um den Antrag einesSchuldners, der früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat,auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens als in der gewählten Verfah-rensart unzulässig abzuweisen.Einerseits beurteilt sich die Frage, ob Vermögensverhältnisse über-schaubar sind, objektiv nach ihrem Umfang und ihrer Struktur ([X.] GöttingenZ[X.] 2002, 244, 245; [X.], in: [X.], § 304 Rn. 66; [X.]/Prütting/[X.], [X.] § 304 Rn. 18; [X.]/[X.], [X.] § [X.]. 17). Das könnte dafür sprechen, daß Vermögensverhältnisse nicht schondeshalb als nicht überschaubar anzusehen sind, weil der Schuldner in seinenAngelegenheiten keine Ordnung hält.- 4 -Andererseits kann ein Schuldner, falls er - wie angeblich im vorliegen-den Fall - zu näheren Darlegungen nicht in der Lage ist, insbesondere überkeinerlei Geschäftsunterlagen mehr verfügt, weder darlegen, daß seine Ver-mögensverhältnisse überschaubar sind, noch das Gegenteil. Wenn die Vor-aussetzungen eines Insolvenzverfahrens überhaupt gegeben sind, muß [X.] eine der beiden Verfahrensarten - entweder das Verbraucher- oder dasRegelinsolvenzverfahren - offenstehen. Da das Verbraucherinsolvenzverfahrendie Ausnahme darstellt, könnte es im allgemeinen genügen darzulegen, daßder Ausnahmefall nicht vorliegt. Dies bedarf aber im vorliegenden Fall [X.]) Denn das Beschwerdegericht hat weiter darauf hingewiesen, [X.] habe nicht vorgetragen, trotz umfassender Nachforschungen [X.] keine weiteren Gläubiger ermitteln zu können. Es hat mithinnicht für glaubhaft gehalten, daß der Schuldner zu näheren Darlegungen nichtin der Lage ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die [X.] greift insoweit noch nicht ein, weil der Schuldner schon den [X.] nicht in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt hat (vgl.[X.], [X.]. v. 12. Dezember 2002 - [X.] 426/02, [X.], 358, 359). [X.] betrifft die Ansicht des [X.] nur den konkreten Einzel-fall.2. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Kostenstun-dung durchgeführt werden soll, hat sie keine Erfolgsaussicht, weil die Stundung- wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - nicht mehr [X.] Beschwerdeverfahrens war. Ein von dem Antragsteller angekündigter,- 5 -bislang aber noch nicht vorgelegter "neuer vollständig begründeter [X.]" ändert daran [X.] Die Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren kann [X.] mit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht mehr erreichen, weildie Beiordnung gemäß § 4a Abs. 2 [X.] die Stundung der Verfahrenskostenvoraussetzt.4. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen,weil die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO für den nach Versagung der Stundungbeschwerdeführenden Schuldner keine Anwendung fänden. Dies ist unzutref-fend (vgl. [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] 539/02, z.[X.].). Indes ist we-gen der Versagung von Prozeßkostenhilfe eine Rechtsbeschwerde nur zuläs-sig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Ziff. [X.]). Dies ist hier nicht geschehen.[X.][X.]Ganter[X.]Bergmann

Meta

IX ZA 12/03

24.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZA 12/03 (REWIS RS 2003, 2115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2115

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