Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 23.01.2024, Az. I ZR 205/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 173

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

EUGH VORLAGE

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kennzeichenschutz: Auslegung der Handlungsmodalität "besitzen" bei Markenrechtsverletzungen - Extreme Durable


Leitsatz

Extreme Durable

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23. Dezember 2015, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen?

2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat?

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem [X.] werden zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 des [X.] und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ([X.] L 336 vom 23. Dezember 2015, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 verbieten lassen, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen?

2. Kommt es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware an oder reicht die Möglichkeit aus, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat?

Gründe

1

A. Der Kläger ist Inhaber der unter anderem für "Taucherapparate, [X.], Taucherhandschuhe, Tauchermasken und [X.] zum Tauchen" beim [X.] eingetragenen [X.] Nr. 30426551

Abbildung

und Nr. 30426550

Abbildung

2

Die in [X.] geschäftsansässige Beklagte bewarb beziehungsweise bot über die von ihr betriebene [X.]seite www.s.    .com sowie über die Handelsplattform [X.] unter Verwendung der Marken des [X.] an. Dabei wurden teilweise Produktfotos verwendet, die Waren mit den Marken des [X.] zeigten.

3

Unter anderem bewarb die Beklagte unter den Marken des [X.] über die Handelsplattform [X.] eine Trimmbleitasche, die der Kläger am 8. Juni 2019 im Rahmen eines Testkaufs erwarb. Weder auf der Verpackung noch auf der gelieferten Trimmbleitasche waren die Marken des [X.] aufgedruckt.

4

Der Kläger hat nach erfolgloser Abmahnung vom 15. September 2020 beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr die in Rede stehenden Zeichen (die [X.] [X.] Nr. 30426551 und/oder Nr. 30426550 des [X.]) in der [X.] für [X.] zu benutzen, insbesondere die Zeichen auf [X.] oder dessen Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesen Zeichen [X.] anzubieten, herzustellen, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, hierfür zu werben oder dieses zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen.

5

Außerdem hat er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.], Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen begehrt.

6

Die Beklagte hat die Klageforderung anerkannt, soweit der Kläger beantragt hat, sie zu verurteilen, es zu unterlassen, unter den Marken [X.] anzubieten oder hierfür zu werben, und soweit der Kläger - auf diese Handlungen bezogen - Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht begehrt hat.

7

Das [X.] hat die Beklagte durch Teilanerkenntnis- und Endurteil entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und dem Kläger außerdem Abmahnkosten in Höhe von 1.398,25 € nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

8

Auf die dagegen gerichtete Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die Unterlassungsverurteilung der [X.] durch die Worte ergänzt "sowie zu vertreiben oder zu vorgenanntem Zweck zu besitzen", die darauf bezogenen Folgeanträge auf diese Tathandlungen erstreckt und die Beklagte außerdem zur Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen ([X.], [X.], 260).

9

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist daher das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 A[X.]V eine Vorabentscheidung des [X.]s der [X.] einzuholen.

I. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] als zulässig und teilweise begründet angesehen. Zur Begründung hat es - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung - ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte sei nach Art. 7 Nr. 2 sowie Art. 26 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]) gegeben.

Der Verletzungsunterlassungsanspruch erstrecke sich über die von der [X.] anerkannten Verletzungshandlungen "bewerben" und "anbieten" hinaus auf die dazu kerngleichen Handlungen "vertreiben" und "besitzen". Insoweit sei von dem Grundsatz auszugehen, dass alle Handlungsmodalitäten des § 14 Abs. 3 [X.] kerngleich seien und sich bei Verwirklichung nur einer der Handlungsmodalitäten die Vermutung der Wiederholungsgefahr auch auf die anderen erstrecke. Es erscheine nach Lage der Dinge nicht völlig fernliegend, dass die Beklagte markenverletzende Produkte nicht nur über das [X.] beworben und angeboten habe, sondern dass sie die beworbenen und angebotenen Produkte auch vertrieben und besessen habe. Hinsichtlich der [X.] "vertreiben" und "besitzen" bestünden auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung.

Dem Kläger stehe bei einer vollständig berechtigten Abmahnung ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen zu. Eine Reduzierung dieses Anspruchs unter dem Gesichtspunkt einer nur teilweise berechtigten Abmahnung komme entgegen der Ansicht des [X.]s nicht in Betracht.

II. Die Klage ist zulässig (dazu [X.]). Der Erfolg der Revision der [X.] hängt von der Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 ab (dazu [X.] 2).

1. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2021 - [X.], [X.], 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - [X.]; Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 121/21, [X.], 1675 [juris Rn. 29] = WRP 2022, 1519 - [X.], jeweils mwN), ergibt sich für die in [X.] ansässige Beklagte jedenfalls aus ihrer rügelosen Einlassung gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Beklagte hat sich auf die Klage insgesamt eingelassen, ohne hinsichtlich der verschiedenen vom Kläger als markenrechtsverletzend angesehenen Tathandlungen die internationale Zuständigkeit der angerufenen [X.] Gerichte zu rügen.

2. Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, dass die Beklagte wegen des Besitzes von die Marken des [X.] verletzendem [X.] zu verurteilen ist, hängt der Erfolg des Rechtsmittels von klärungsbedürftigen Fragen zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 ab. Hiervon hängt außerdem ab, ob die insoweit erfolgte Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung und zur Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung zu Recht erfolgt ist.

a) Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nach [X.] Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 ([X.]) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.], 1675 [juris Rn. 31] - [X.], mwN). Da Gegenstand der Klage Ansprüche wegen einer Verletzung von [X.] Marken sind, ist im Streitfall [X.] Markenrecht anzuwenden.

b) Die vom Kläger beanstandete Zeichenbenutzung weist den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf.

aa) Aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der [X.]. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 [X.] sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 [X.] setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2004 - [X.], [X.], 431 [juris Rn. 21] = WRP 2005, 493 - HOTEL MARITIME; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17, [X.], 647 [juris Rn. 25] = [X.], 730 - Club [X.]). Diese ist regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden ([X.], [X.], 431 [juris Rn. 21] - HOTEL MARITIME; [X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 621 [juris Rn. 34] = WRP 2012, 716 - [X.]; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, [X.], 417 [juris Rn. 37] = WRP 2018, 466 - Resistograph). Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Angebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland im [X.] bei Doppelidentität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Inland und nicht im Ausland hat. Hat das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland, ist aufgrund einer Gesamtabwägung der Umstände festzustellen, ob ein hinreichender wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug besteht (vgl. [X.], [X.], 417 [juris Rn. 37] - Resistograph, mwN; [X.], 647 [juris Rn. 28] - Club [X.]).

bb) Das der [X.] vorgeworfene Verhalten hat seinen Schwerpunkt nicht im Ausland, sondern im Inland. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte über in [X.] abrufbare und bestimmungsgemäß an den inländischen Verkehr gerichtete [X.]auftritte Produkte markenverletzend beworben und angeboten hat. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte unter den [X.] angebotene und beworbene Waren nach [X.] geliefert und in [X.] in Verkehr gebracht hat. Diese Verletzungshandlungen begründen den erforderlichen Inlandsbezug, auch wenn die Beklagte in [X.] geschäftsansässig ist, ein [X.] Online-Verkaufsnetzwerk unterhält, nicht nur nach [X.] liefert und die von ihr vertriebenen Waren in [X.] besitzt. Da das der [X.] vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Inland und nicht im Ausland hat, bedarf es keiner besonderen, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen, ob das beanstandete Verhalten einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug hat.

c) Wer ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 [X.] vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht nach § 14 Abs. 5 Satz 2 [X.] auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 [X.] erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 [X.]) sowie das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen (§ 14 Abs. 3 Nr. 6 [X.]). Diese Regelungen in § 14 Abs. 2 und 3 [X.] setzen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b und e der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 um und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, [X.], 165 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 200 - [X.]; Urteil vom 12. Januar 2023 - [X.], [X.], 808 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 715 - DACHSER).

d) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die Beklagte Markenverletzungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] begangen hat, weil sie ohne Zustimmung des [X.] im geschäftlichen Verkehr mit den [X.] identische Zeichen für identische Waren benutzt hat. Es sei unstreitig, dass die Beklagte über die von ihr betriebene [X.]seite sowie über die Handelsplattform [X.] markenverletzende Produkte angeboten und beworben habe. Das Berufungsgericht hat insoweit auch angenommen, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Diese Beurteilung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Beklagte hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die [X.] "bewerben" und "anbieten" von [X.] bereits erstinstanzlich anerkannt.

e) Die Angriffe der Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger über die von der [X.] anerkannten Ansprüche in Bezug auf die Verletzungshandlungen "anbieten" und "bewerben" hinaus auch hinsichtlich der [X.] die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zustehen (§14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 und 6, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 19 Abs. 1 [X.]), haben nach Auffassung des [X.]s keinen Erfolg.

f) Soweit der Kläger eine Verurteilung der [X.] zur Unterlassung des Besitzes von [X.] erstrebt, stellen sich klärungsbedürftige Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, einer Verurteilung der [X.] wegen des unbefugten [X.] von mit den [X.] gekennzeichneten Waren, um sie in der [X.] anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz in [X.] habe und dort ihren Besitz ausübe. Das Besitzen zum Zweck des Anbietens oder des in den Verkehr [X.] sei ein typischer Vorfeldtatbestand, bei dem es nicht darauf ankomme, ob die grundsätzlich unternehmensinterne Tathandlung des Besitzes im Inland oder ([X.]) Ausland begangen werde. Entscheidend sei lediglich, dass der damit verbundene Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Inland entweder bereits eingetreten sei oder unmittelbar bevorstehe. Das [X.]angebot der [X.] richte sich bestimmungsgemäß an die [X.] Verkehrskreise, weshalb der Besitz unmittelbar zum Zweck des Anbietens im Inland erfolge. Das Besitzen erfolge darüber hinaus zum Zweck des Inverkehrbringens in [X.]. Die Beklagte sei im [X.]-Ausland und im [X.] ansässig, unterhalte ein [X.] Online-Verkaufsnetzwerk mit 17 einzelnen Stores und könne eingehende Bestellungen unmittelbar und mit dem Aufwand eines [X.] Händlers vergleichbar ausführen.

bb) Der [X.] legt die Entscheidungsformel und die Urteilsbegründung des Berufungsurteils dahingehend aus, dass das Berufungsgericht der [X.] den Besitz markenverletzenden [X.]s zu dem Zweck, es anzubieten und zu vertreiben, untersagt hat. In der Entscheidungsformel wird vom Satzbau und vom Wortlaut her die Untersagung des Besitzes von markenverletzender Ware zwar allein auf "den vorgenannten Zweck" des Vertreibens bezogen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass auch der Besitz zum Zweck des Anbietens markenverletzender Ware untersagt werden soll. Der [X.] wird erforderlichenfalls in seinem Revisionsurteil die Entscheidungsformel des Berufungsurteils klarstellen.

Die Entscheidungsformel ist ferner dahingehend auszulegen, dass das Berufungsgericht der [X.] den Besitz zu den vorgenannten Zwecken in der [X.] und im Königreich [X.] verboten hat. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag insoweit zutreffend anhand der Klagebegründung ausgelegt.

cc) Für die Verwirklichung der Handlungsmodalität des unberechtigten Besitzes von Waren gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 [X.] müssen als objektives Element der Besitz der markenrechtsverletzenden Ware und als subjektives Element der vorsätzliche Besitz mit dem Ziel, die Ware durch irgendein Rechtsgeschäft, einschließlich des Angebots, in den Verkehr zu bringen, erfüllt sein (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache [X.]/18 vom 28. November 2019 Rn. 48). Da sich der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der [X.] beschränkt, muss ein Angebot oder Inverkehrbringen markenverletzender Ware im Inland bezweckt sein.

dd) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist auf Seiten der [X.] das subjektive Element erfüllt. Sie besitzt die [X.] verletzendes [X.] mit dem Ziel, die Ware durch irgendein Rechtsgeschäft, einschließlich des Angebots, in der [X.] in den Verkehr zu bringen.

ee) Fraglich ist jedoch, ob es der Inhaber einer nationalen Marke gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 verbieten lassen kann, dass eine Person im Ausland markenverletzende Ware zu dem Zweck besitzt, die Ware im Schutzland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen (Vorlagefrage 1).

(1) Dem könnte das Territorialitätsprinzip entgegenstehen. Der im Immaterialgüterrecht maßgebliche Territorialitätsgrundsatz besagt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des [X.]s der [X.] und des [X.] zum einen, dass die Bedingungen des Schutzes eines nationalen Schutzrechts sich nach dem Recht des Staates richten, in dem dieser Schutz begehrt wird, und zum anderen, dass nationale Immaterialgüterrechte lediglich einen auf das staatliche Territorium begrenzten Schutz genießen und nur im Inland vorgenommene Handlungen geahndet werden können (zum Warenzeichen- und Markenrecht vgl. [X.], Urteil vom 22. Juni 1994 - [X.], [X.]. 1994, [X.] = GRUR Int. 1994, 614 [juris Rn. 22] - [X.] Internationale Heiztechnik und Danzinger [Ideal Standard]; Urteil vom 19. April 2012 - [X.]/10, [X.], 654 [juris Rn. 25] - Wintersteiger; [X.], Urteil vom 25. April 2012 - [X.], [X.], 1263 [juris Rn. 17, 23 f.] = WRP 2012, 1530 - [X.] happy; [X.], [X.], 647 [juris Rn. 25] - Club [X.], mwN; zum Urheberrecht vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = GRUR 2006, 50 [juris Rn. 46] - [X.]). Dies spräche dafür, dass derjenige, der im Ausland Waren besitzt, auch wenn dies zu dem Zweck von deren Angebot und deren Inverkehrbringen unter dem Zeichen im Inland geschieht, eine inländische Marke nicht verletzt.

(2) Denkbar ist aber auch, es - wie das Berufungsgericht - für die Verletzung einer nationalen Marke ausreichen zu lassen, dass der Besitz im Ausland mit dem Ziel ausgeübt wird, die Ware unter dem Zeichen im Schutzland anzubieten und in den Verkehr zu bringen. So hat der [X.] der [X.] zum Urheberrecht bereits entschieden, dass ein nur im Inland geschütztes Schutzrecht auch durch Handlungen verletzt werden kann, die im Ausland stattfinden. So nimmt ein im Ausland ansässiger Händler, der seine Werbung auf das Schutzland ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem [X.] erlaubt und Interessenten im Schutzland in die Lage versetzt, sich schutzrechtsverletzende Ware liefern zu lassen, im Schutzland eine schutzrechtsverletzende Handlung vor (zum Urheberrecht vgl. [X.], Urteil vom 21. Juni 2012 - [X.], [X.], 817 [juris Rn. 30] = WRP 2012, 927 - Donner).

(3) Die Vorlagefrage 1 ist anhand der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] nicht zweifelsfrei zu beantworten. Der [X.] hat zwar entschieden, dass das angerufene Gericht in dem Land, in dem das Immaterialgüterrecht Schutz genießt, hierfür auch Schutz gewähren kann, wenn der Schaden auf im Ausland vorgenommenen Handlungen beruht, die einen Schaden im Inland herbeiführen können. Das angerufene inländische Gericht ist dann lediglich für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört (vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 2013 - [X.]/12, [X.], 100 [juris Rn. 39 und 47] = WRP 2013, 1456 - Pinckney/[X.]). Diese Entscheidung des [X.]s der [X.] ist allerdings nicht zu der Frage ergangen, ob eine Verletzung des in Rede stehenden inländischen Immaterialgüterrechts durch eine im Ausland begangene, aber auf das Inland ausgerichtete Handlung erfolgt ist, sondern zur Reichweite der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts des [X.]. Auch die Entscheidung des [X.]s der [X.] "Donner" ([X.], [X.], 817) beantwortet die Vorlagefrage 1 nicht. Sie ist nicht zum Markenrecht, sondern zum Urheberrecht ergangen. Es ging dort um die Frage, ob durch einen Vertrieb von Vervielfältigungsstücken aus dem Ausland das Verbreitungsrecht des Urhebers im Schutzland verletzt wird. Die Vorlagefrage 1 bezieht sich im Streitfall nicht darauf, ob der [X.] das Angebot oder der Vertrieb aus dem Ausland ins Inland zu untersagen ist, sondern darauf, ob - gestützt auf eine nationale Marke - bereits der Besitz markenverletzender Ware im Ausland untersagt werden kann, der zum Zweck des Anbietens und des Vertriebs erfolgt. Hierzu verhält sich die Entscheidung des [X.]s der [X.] "Donner" nicht.

ff) Im Streitfall stellt sich weiter die Frage, ob es für den Begriff des Besitzes im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 auf eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf markenverletzende Ware ankommt, oder ob die Möglichkeit ausreicht, auf denjenigen einwirken zu können, der den tatsächlichen Zugriff auf diese Ware hat (Vorlagefrage 2).

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s der [X.] müssen Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten [X.] eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.], [X.], 972 [juris Rn. 14] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und [X.]; Urteil vom 13. Oktober 2022 - [X.]/21, [X.], 1669 [juris Rn. 33] = WRP 2023, 40 - Gemeinde [X.]). Da die Richtlinie ([X.]) 2015/ 2436 hinsichtlich des Begriffs des Besitzes nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, geht der [X.] davon aus, dass dieser Begriff autonom und unionsweit einheitlich auszulegen ist.

(2) Nach dem [X.] Recht ist der Begriff des Besitzes weit (vgl. BeckOGK.BGB/[X.], Stand 1. Oktober 2023, § 854 Rn. 25 bis 30). Nach § 854 Abs. 1 BGB wird der Besitz einer Sache durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben; der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 Abs. 1 BGB). Nach [X.] Recht fällt unter den Oberbegriff des Besitzes neben dem in den vorstehenden Vorschriften geregelten unmittelbaren, durch die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache gekennzeichneten Besitz auch der mittelbare Besitz. Besitzt jemand eine Sache aufgrund eines Verhältnisses, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf [X.] zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist nach § 868 BGB auch der andere (mittelbarer) Besitzer. Bei einem - wie im Streitfall über das [X.] zustande gekommenen - Versendungskauf wird nach [X.] Recht der jeweilige Logistikdienstleister, der die Ware vom Verkäufer zum Käufer transportiert, unmittelbarer Besitzer. Der Versender ist nach Übergabe der Ware an den Spediteur- oder Frachtführer ebenfalls Besitzer, allerdings nur mittelbarer Besitzer (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2001 - [X.], [X.] 2001, 471 [juris Rn. 19]; [X.]/[X.], 68. Edition [Stand 1. August 2023], § 854 Rn. 7; [X.].BGB/[X.], 9. Aufl., § 854 Rn. 1). Nach [X.] Recht übt deshalb die Beklagte, wenn sie die Versendung markenverletzender Ware beauftragt, in dem Augenblick, in dem die Ware nach [X.] gelangt, in [X.] den (mittelbaren) Besitz an dieser Ware aus. Dies könnte ihr - wie vom Kläger beantragt - bezogen auf das Gebiet der [X.] untersagt werden, wenn der mittelbare Besitz, wie ihn das [X.] Recht kennt, als rechtsverletzender Besitz im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 [X.] und Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 anzusehen wäre.

(3) Ob nach Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 eine solche Zurechnung des Besitzes Dritter zulässig ist, ist zweifelhaft.

Der Generalanwalt hat in der Rechtssache "[X.]" darauf hingewiesen, dass der Begriff "Besitz" sich nicht in allen Sprachfassungen von Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung ([X.]) 2017/1001 über die Unionsmarke finde. Nur die [X.] ("détenir") und die [X.] Fassung ("besitzen") verwendeten Wörter, die mit dem [X.] ("possessio") in unmittelbarem Zusammenhang stünden. Andere Fassungen, wie zum Beispiel die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] ("almacenarlos", "[X.]", "[X.]", "stocking" beziehungsweise "lagra"), bevorzugten Verben oder Substantive, die die Handlung des Lagerns der Ware beinhalteten. Der Generalanwalt war in jener Rechtssache der Überzeugung, dass in allen Sprachen die Idee des Besitzes zu Handelszwecken [X.], da zur Lagerung beziehungsweise zum Besitz die Voraussetzung, dass diese Handlung "zu den genannten Zwecken", das heißt zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens der Ware, erfolge, hinzugefügt werde und in diesem zweiten Teil des Satzes keine Unterschiede zwischen den Sprachfassungen bestünden (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache [X.]/18 vom 28. November 2019 Rn. 46 f.).

Der Umstand, dass andere Sprachfassungen der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 oftmals statt des Begriffs des "Besitzes" denjenigen der "Lagerung" verwenden, spricht eher dafür, dass für den Besitz im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie ([X.]) 2015/2436 eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Ware erforderlich ist und derjenige, der die Ware an den Spediteur oder Frachtführer übergibt, mit der Übergabe den Besitz verliert, weil in diesem [X.]punkt die "Lagerung" endet.

Andererseits lässt es das Unionsrecht zu, einem Händler Handlungen eines von ihm eingeschalteten [X.] beziehungsweise Frachtführers zuzurechnen, die zu einer Verletzung eines nationalen Schutzrechts führen. So hat der [X.] der [X.] einen Händler nicht nur für jede von ihm selbst vorgenommene Handlung verantwortlich angesehen, sondern auch für Handlungen, die für seine Rechnung vorgenommen worden sind, wenn der betreffende Händler das Ziel hatte, schutzrechtsverletzende Produkte im Schutzland anzubieten und zu vertreiben und ihm das Verhalten dieses [X.] nicht unbekannt sein konnte (zum Urheberrecht vgl. [X.], [X.], 817 [juris Rn. 27] - Donner).

(4) Die Vorlagefrage 2 ist durch die Rechtsprechung des [X.]s der [X.] zum Markenrecht nicht geklärt. Die Entscheidung "Donner" ist zum Urheberrecht ergangen und verhält sich nicht zur Frage der Zurechnung von Besitz. Es existiert auch keine Rechtsprechung des [X.]s der [X.] zur Auslegung des Begriffs des schutzrechtsverletzenden Besitzes in unionsrechtlichen Regelungen betreffend andere gewerbliche Schutzrechte, in denen - ähnlich wie im Markenrecht - dieser Begriff verwendet wird (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der [X.]/[X.] über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung [[X.]] Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster).

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Feddersen     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 205/22

23.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 29. November 2022, Az: 3 U 493/22, Endurteil

Art 8 Abs 1 EGV 864/2007, Art 10 Abs 2 Buchst a EURL 2015/2436, Art 10 Abs 3 Buchst b EURL 2015/2436, Art 10 Abs 3 Buchst e EURL 2015/2436, Art 26 Abs 1 S 1 EUV 1215/2012, § 14 Abs 2 S 1 Nr 1 MarkenG, § 14 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 3 Nr 6 MarkenG, § 14 Abs 5 S 1 MarkenG, § 14 Abs 5 S 2 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, EuGH-Vorlage vom 23.01.2024, Az. I ZR 205/22 (REWIS RS 2024, 173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 173


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 U 493/22

OLG Nürnberg, 3 U 493/22, 29.11.2022.


Az. I ZR 205/22

Bundesgerichtshof, I ZR 205/22, 23.01.2024.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 139/20 (Bundesgerichtshof)

Markenrechtsschutz: Anwendbarkeit der erweiterten Schutzausschließungsgründe nach der Neuregelung; Annahme einer Verkehrsgeltung bei einer abstrakten Farbmarke; …


I ZR 37/20 (Bundesgerichtshof)

Erschöpfungseinwand im Markenrecht: Inverkehrbringen von Markenware durch Veräußerung an den diese bereits besitzenden Dritten; Veräußerung …


I ZR 55/20 (Bundesgerichtshof)

Erschöpfung des Markenrechts: Vorliegen eines Inverkehrbringens bei Lieferung der Ware an einen von der Tochtergesellschaft …


I ZB 28/23 (Bundesgerichtshof)

Eintragung der Bezeichnung KÖLNER DOM als Marke für Reiseandenken und Reisebedarf - KÖLNER DOM


I ZR 217/22 (Bundesgerichtshof)

Markenverletzungsverfahren: Anspruch der obsiegenden Partei auf Urteilsbekanntmachung bei berechtigtem Interesse - PIERRE CARDIN


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

I ZR 235/10

I ZR 86/22

I ZR 236/16

I ZR 134/16

I ZR 75/10

I ZR 222/17

I ZR 121/21

I ZR 20/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.