Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.06.2016, Az. B 5 RS 20/16 B

5. Senat | REWIS RS 2016, 9004

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - technische Intelligenz - Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie - Klärungsbedürftigkeit - Offenkundigkeit


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 530/12 - wird zugelassen, soweit dem Kläger Jahresendprämien für die Jahre 1970 bis 1979 zugesprochen werden.

Gründe

1

Mit Urteil vom 16.2.2016 hat das [X.] dem Kläger weitere Arbeitsentgelte aus geschätzten Jahresendprämienzahlungen zugesprochen.

2

Auf die lediglich die Jahre 1970 bis 1979 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist die Revision gegen diese Entscheidung in dem geltend gemachten Umfang zuzulassen. Entgegen der Ansicht des [X.] beruft sich die Beklagte hinreichend deutlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]). Dieser ist auch - soweit erforderlich - ordnungsgemäß dargelegt worden (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]) und liegt zudem vor.

3

Die Beschwerdebegründung zeigt [X.] auf, es gehe "um das Tatbestandsmerkmal 'tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt' in den Bestimmungen §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ([X.])" und um die Frage, "ob einzelne Bestandteile des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts (hier Jahresendprämien) … im Wege der Schätzung nach Maßgabe von § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO)" festgestellt werden können. Hierbei handelt es sich um eine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung von Tatbestandsmerkmalen und zur Anwendbarkeit konkreter Vorschriften des Bundesrechts (§ 162 [X.]).

4

Diese Rechtsfrage beantworten Versorgungsträger und Instanzgerichte offenkundig (§ 202 S 1 [X.] iVm § 291 ZPO) uneinheitlich, so dass Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise entbehrlich sind ([X.] Beschluss vom 9.5.1988 - [X.]/87 - [X.]E 153, 378 = Juris RdNr 11, seither in [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: Juni 2015, § 160a Rd[X.]3; Czybulka in [X.]/[X.], VwGO, 4. Aufl 2014, § 133 RdNr 57 mwN; [X.]/[X.], VwGO, 21. Aufl 2015, § 133 RdNr 15; [X.]/Bier in [X.]/[X.]/[X.], VwGO, Stand: Oktober 2015, § 133 Rd[X.]2; [X.] in Gräber, FGO, 8. Aufl 2015, § 116 Rd[X.]2; [X.] in [X.], [X.], Stand: Juli 2015, § 116 FGO RdNr 77; [X.] in [X.], 4. Aufl 2013, § 544 ZPO RdNr 14; [X.], [X.], 2002, [X.] mwN; [X.], [X.], 2015, [X.] ff mwN). Dem Senat ist nach dem Beschluss vom 11.12.2014 ([X.] RS 11/14 B - BeckRS 2015, 65084) von Amts wegen bekannt geworden, dass sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hat, die der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom [X.] - [X.] RA 6/99 R - [X.] 3-8570 § 8 [X.]) widerspricht (vgl nur [X.] Urteil vom 18.2.2015 - L 7 R 147/11 - Juris; [X.] Urteil vom [X.] 1684/12; [X.] Urteil vom [X.]; [X.] Urteil vom 29.1.2016 - L 4 R 880/14). Zudem verfahren auch die zuständigen Versorgungsträger im Rahmen von Feststellungsverfahren nach § 8 [X.] in ständiger Praxis nicht nach den Grundsätzen des Urteils des 4. Senats vom [X.] (aaO), wie eine Vielzahl anhängiger Nichtzulassungsbeschwerden belegt (zur grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit gerichtskundiger Tatsachen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vgl [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 191/06 - NJW-RR 2007, 862 = Juris RdNr 15).

5

Die Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit, der aufgeworfenen Frage ist dargelegt und gegeben.

6

Ob die Beschwerdebegründung schlüssige Angaben zur Breitenwirkung enthält, kann dahinstehen. Eine etwaige Mangelhaftigkeit des Vortrags wäre ausnahmsweise unschädlich, weil die fallübergreifende Bedeutung der angestrebten Entscheidung aufgrund der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren offenkundig ist (§ 202 S 1 [X.] iVm § 291 ZPO) und daher konkrete Darlegungen zu diesem Punkt entbehrlich sind (vgl dazu [X.] Kammerbeschluss vom [X.] - 1 BvR 191/06 - NJW-RR 2007, 862 = Juris RdNr 15; [X.] Beschluss vom 18.3.2004 - [X.]/03 - NJW 2004, 1960 = Juris RdNr 10; [X.] Beschluss vom 9.5.1988 - [X.]/87 - [X.]E 153, 378 = Juris RdNr 11 seither in [X.]; [X.], aaO, § 133 RdNr 15; [X.]/Bier, aaO, § 133 Rd[X.]2; [X.], aaO, § 116 Rd[X.]2; [X.], aaO, § 116 FGO RdNr 77; [X.], aaO, § 544 RdNr 14; [X.], aaO, [X.] mwN; [X.], aaO, [X.] ff mwN).

Meta

B 5 RS 20/16 B

30.06.2016

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: RS

vorgehend SG Chemnitz, 3. Juli 2012, Az: S 13 RS 24/12, Gerichtsbescheid

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 162 SGG, § 202 S 1 SGG, § 287 ZPO, § 291 ZPO, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 1 S 2 AAÜG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.06.2016, Az. B 5 RS 20/16 B (REWIS RS 2016, 9004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9004

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