Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2023, Az. 1 C 10/22

1. Senat | REWIS RS 2023, 6109

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Gegenstand

Wohnungsbetretung zwecks Überstellung im Dublin III-Verfahren


Leitsatz

1. Ein in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 47 Abs. 1 AsylG) dem Ausländer zugewiesenes Zimmer ist in der Regel eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG.

2. Die Durchsuchung einer Wohnung (Art. 13 Abs. 2 GG) erschöpft sich nicht in deren Betreten, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1974 - 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31 <35 ff.> und vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 <349>).

3. Betreten behördliche Bedienstete eine Wohnung zum Zwecke der Durchführung einer Überstellung nach Art. 29 VO (EU) Nr. 604/2013, kann dies nach Art. 13 Abs. 7 GG zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verfassungsrechtlich zulässig sein.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 28. März 2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der nach seinen Angaben 1989 geborene Kläger ist Staatsangehöriger [X.]. Er reiste nach einem Voraufenthalt in [X.] im Dezember 2017 nach [X.] ein und stellte einen Asylantrag. Daraufhin wurde er der vom Beklagten betriebenen Landeserstaufnahmeeinrichtung in ... zugewiesen. Das [X.] ([X.]) lehnte den Asylantrag des [X.] mit Bescheid vom 14. März 2018 als unzulässig ab, stellte das Nichtvorliegen von [X.] fest und ordnete die Abschiebung nach [X.] an. Unter dem 11. April 2018 teilte das [X.] der Landeserstaufnahmeeinrichtung mit, [X.] habe einer Überstellung des [X.] zugestimmt, die montags bis freitags mit einer Ankunftszeit zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr auf dem Luftweg zu erfolgen habe.

2

Die Überstellung des [X.] wurde am 20. Juni 2018 durchgeführt. Die Maßnahme begann um 4.00 Uhr morgens. Zwei Polizeivollzugsbeamte begaben sich zunächst zu dem dem Kläger zur Mitnutzung zugewiesenen Zimmer in der Einrichtung, wo sich der Kläger aber nicht aufhielt. Die Beamten trafen den Kläger sodann in den öffentlich zugänglichen Bereichen bei den Sanitäranlagen an. Sie erfragten seinen Namen und begleiteten ihn in [X.]. Dort händigte der Kläger den Beamten seinen Ausweis aus und packte seine persönlichen Gegenstände. Im Folgenden wurde der Kläger aus der Einrichtung zum [X.] ... und dort in das um 10.50 Uhr nach [X.] abfliegende Flugzeug verbracht.

3

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer seitens des Beklagten ihm gegenüber durchgeführter Maßnahmen begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens des Zimmers am 20. Juni 2018 gerichtet gewesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Das Betreten des Zimmers des [X.] sei nach § 6 Abs. 1 und 2 [X.] ohne vorherige richterliche Anordnung zulässig gewesen. Das dem Kläger zugewiesene Zimmer sei eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG. Die Polizeivollzugsbeamten hätten [X.] jedoch nicht durchsucht. Das Betreten des Zimmers habe den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine solche Maßnahme genügt.

4

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Betreten des Zimmers stelle eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG dar und sei daher ohne vorherige richterliche Anordnung nicht zulässig gewesen. Selbst wenn man eine Durchsuchung verneine, habe die Maßnahme gegen Art. 13 Abs. 1 GG verstoßen.

5

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.

6

Die Vertreterin des [X.] unterstützt die Rechtsauffassung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Maßnahme sei rechtmäßig gewesen, steht im Ergebnis im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

8

1. Dem Berufungsurteil liegt die Auffassung zugrunde, die seitens der Bediensteten des Beklagten am 20. Juni 2018 durchgeführten Maßnahmen fänden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ([X.]) vom 12. März 1974 (GBl. 1974, 93) in der seit dem 23. Februar 2017 unveränderten Fassung (GBl. [X.], 100). Dabei komme es nicht darauf an, ob sich eine weitere Person, der [X.] ebenfalls zur Mitnutzung zugewiesen gewesen sei, in [X.] aufgehalten habe. Die Maßnahmen seien auch dann von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt, wenn weitere Personen Mitbesitz an [X.] gehabt hätten, deren Einwilligung nicht erforderlich gewesen sei. An diese Anwendung und Auslegung des irrevisiblen Landesrechts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO [X.] m. § 560 ZPO).

9

2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass es sich bei [X.], das dem Kläger in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen war, um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG handelte (a). Die getroffenen Maßnahmen stellten aber keine Durchsuchung dieser Wohnung dar, sodass eine vorherige richterliche Anordnung (Art. 13 Abs. 2 GG) nicht erforderlich war (b). Das im Streit stehende Vorgehen der Bediensteten des Beklagten war nach Art. 13 Abs. 7 GG verfassungsrechtlich zulässig (c).

a) Bei dem von dem Kläger am 20. Juni 2018 mitgenutzten Zimmer in der Aufnahmeeinrichtung ... handelt es sich um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG.

aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird den Einzelnen im Hinblick auf ihre Menschenwürde und im Interesse der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In ihren Wohnräumen haben die Einzelnen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Art. 13 Abs. 1 GG gewährt ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre und soll Störungen vom privaten Leben fernhalten ([X.], Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 130). Das Grundrecht schützt den räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre und gewährt einen absoluten Schutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt. Für diese benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als "letztes Refugium" zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann ([X.], Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 [X.]/12 - [X.]E 156, 63 Rn. 228). Der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG ist daher weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 <348>; vgl. bereits [X.], Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - [X.]E 32, 54 <69 ff.>).

bb) Wer Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, entscheidet sich nicht nach der Eigentumslage, sondern grundsätzlich danach, wer [X.] der im jeweiligen Einzelfall betroffenen Wohnung ist ([X.], [X.] vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1562/17 - NJW 2018, 2395 Rn. 38 m. w. N.), unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung beruht ([X.], Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - [X.]E 109, 279 <326>).

In diesem Sinne [X.] ist bei [X.] in einer Aufnahmeeinrichtung der Ausländer, dem [X.] zur alleinigen Nutzung oder zur Mitnutzung zugewiesen wurde. Er ist nicht nur dazu verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 47 Abs. 1 [X.]), sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 6 [X.]) erkannt hat - während des für die Dauer der Erstaufnahme bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses auch berechtigt, die ihm in der Einrichtung zugewiesene Unterkunft als privaten Rückzugsraum zu widmen und zu nutzen. Dem steht, wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt hat, § 47 Abs. 1 [X.] nicht entgegen. Die Vorschrift zielt nicht darauf, den betroffenen Ausländer gänzlich aus dem persönlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG auszuschließen.

Dies widerspräche auch unionsrechtlichen Vorgaben. Für die Unterbringung von Schutzsuchenden ist bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 1 GG insbesondere die Richtlinie 2013/33/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. [X.], im Folgenden: [X.] 2013/33/[X.]) zu beachten. Diese Richtlinie beansprucht Anwendung "in [X.] Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Antragstellern [auf internationalen Schutz] und so lange, wie sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bleiben dürfen" (Erwägungsgrund 8). Sie beruht auf der Überlegung, dass "Normen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden [sollten], die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in [X.] Mitgliedstaaten gewährleisten." (Erwägungsgrund 11). Nach Art. 7 Abs. 1 [X.] 2013/33/[X.] dürfen sich Antragsteller grundsätzlich "im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist". Das [X.]srecht steht zwar der Einrichtung von "Unterbringungszentren" (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] 2013/33/[X.]) und auch räumlichen Beschränkungen nicht entgegen (vgl. Art. 7 Abs. 2 [X.] 2013/33/[X.]: "Beschluss über den Aufenthaltsort"). Es setzt aber voraus, dass dort ein "angemessene[r] Lebensstandard" gewährleistet ist (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b [X.] 2013/33/[X.]) und dass das "zugewiesene Gebiet" - solange der Ausländer nicht ausnahmsweise in Haft genommen wurde - "die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtig[t]" (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2013/33/[X.]). Mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben, die auch bei der Auslegung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes zu berücksichtigen sind (vgl. § 1 [X.]; zum Gebot, unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, vgl. [X.], [X.], Urteil vom 19. November 2019 - [X.]/18 u. a. [[X.]:[X.]:C:2019:982] - Rn. 157 ff.), wäre es nicht zu vereinbaren, § 47 Abs. 1 [X.] oder § 6 [X.] dahin auszulegen, dass es Ausländern, die einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wurden, von vornherein untersagt sei, den ihnen im Rahmen des öffentlich-rechtlich begründeten Nutzungsverhältnisses zugewiesenen Raum zum Rückzugsort für die Ausübung ihrer "unveräußerlichen Privatsphäre" zu widmen.

cc) Hieran gemessen stellte das dem Kläger in der Aufnahmeeinrichtung ... zur Mitnutzung zugewiesene Zimmer eine Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG dar. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hat der Kläger als der für den zugewiesenen Raum Nutzungsberechtigte diesen ausdrücklich oder konkludent zum Rückzugsbereich der privaten Lebensgestaltung in dem Sinne gemacht, dass ihm dort ein abgrenzbarer elementarer Lebensraum und ein Mindestmaß an persönlicher Sphäre zur Verfügung stand.

b) Die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen stellten keine Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG) der Wohnung des [X.] dar und bedurften daher keiner vorherigen richterlichen Anordnung.

aa) Eine Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will ([X.], Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 [X.] - [X.]E 154, 354 Rn. 33 m. w. N.). Die Durchsuchung erschöpft sich nicht in einem Betreten der Wohnung, sondern umfasst als zweites Element die Vornahme von Handlungen in den Räumen ([X.], Beschluss vom 16. Juni 1987 - 1 BvR 1202/84 - [X.]E 76, 83 <89>). Die gesetzlich zulässigen Durchsuchungen dienen als Mittel zum Auffinden und Ergreifen einer Person, zum Auffinden, Sicherstellen oder zur Beschlagnahme einer Sache oder zur Verfolgung von Spuren. [X.] der Durchsuchung ist somit die Suche nach Personen oder Sachen oder die Ermittlung eines Sachverhalts in einer Wohnung. Eine solche Maßnahme ist mit dem Betreten einer Wohnung durch Träger hoheitlicher Gewalt nicht notwendigerweise verbunden. Eine Wohnung kann auch zur Vornahme anderer Amtshandlungen betreten werden. So ist beispielsweise die Besichtigung einer Wohnung zur Feststellung, ob der Inhaber seinen Beruf ordnungsgemäß ausübt, keine Durchsuchung der Wohnung. Kennzeichnend für die Durchsuchung ist demgegenüber die Absicht, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften, mithin das [X.] eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereichs, das unter Umständen bis in die Intimsphäre des Betroffenen dringen kann. Demgemäß macht die beim Betreten einer Wohnung unvermeidliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zuständen den Eingriff in die [X.] noch nicht zu einer Durchsuchung. Auch die bloße Aufforderung an die sich in einer Wohnung aufhaltenden Personen, den Raum zu verlassen, stellt keine Durchsuchung der Wohnung dar, weil damit die öffentliche Gewalt nicht in der für Durchsuchungen typischen Weise in das private Leben des Bürgers und in die räumliche Sphäre, in der es sich entfaltet, eindringt (BVerwG, Urteile vom 6. September 1974 - 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31 <35 ff.> und vom 25. August 2004 - 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 <349>).

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Revision, von einem insoweit einzunehmenden ex-ante-Standpunkt aus sei stets allein auf den Zweck des [X.] einer Person abzustellen, unabhängig davon, ob auch nur die geringste Suchhandlung stattgefunden hat (vgl. in diesem Sinne [X.], Beschluss vom 18. März 2021 - OVG 3 M 143/20 u. a. - juris, dort auch zum mit Art. 13 Abs. 2 GG übereinstimmenden Begriff der Durchsuchung im Sinne von § 58 Abs. 6 [X.]; [X.], Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 - NVwZ-RR 2021, 322). Ein derartiges Verständnis ebnete die vom Verfassungsgeber mit Blick auf die unterschiedliche Eingriffsintensität nach Art. 13 Abs. 2 und 7 GG vorgenommene Unterscheidung zwischen Betreten und Durchsuchen ein. Diese Differenzierung liegt im Übrigen auch einschlägigen gesetzlichen Regelungen wie etwa § 58 Abs. 5 ff. [X.] und § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben der Verwaltungsvollstreckung jeweils von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen kann, ob eine Behörde eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG durchführen muss. Wenn die Behörde mit der Durchführung einer Abschiebung oder einer anderen Vollstreckungsmaßnahme beginnt, ohne zuvor eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt zu haben, geht sie das Risiko ein, die Maßnahme vor Ort abbrechen zu müssen, weil es sich als erforderlich erweist, eine Durchsuchung durchführen zu müssen.

bb) Nach diesen Maßstäben und auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es in der Nacht des 20. Juni 2018 zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchsuchung des dem Kläger zur Nutzung zugewiesenen Zimmers in der Aufnahmeeinrichtung [X.] gekommen. Dem Blick der Polizeivollzugsbeamten in das dem Kläger zugewiesene Zimmer (erster Handlungsabschnitt) fehlte es am Merkmal der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen, die sich im Verborgenen aufhalten; insoweit blieb es bei einer bloßen Kenntnisnahme der tatsächlichen Gegebenheiten. Der - verwirklichte - Zweck des Betretens des Zimmers durch die Beamten in Begleitung des [X.] (zweiter Handlungsabschnitt) erschöpft sich in der dort stattfindenden Entgegennahme der Identitätspapiere, die sich nach den Angaben des [X.] dort befinden sollten und die der zu diesem Zeitpunkt noch kooperative Kläger auf Aufforderung selbst ausgehändigt hat. Auch insoweit mangelt es an einer behördlichen Suchhandlung.

c) Im Ergebnis zu Recht (§ 144 Abs. 4 VwGO) hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass die mit der Klage angegriffenen Maßnahmen verfassungsrechtlich zulässig waren.

aa) Diese bemessen sich allerdings nicht nach den Grundsätzen, die für das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen gelten. Derartige behördliche Maßnahmen stellen wegen des hierbei verringerten grundrechtlichen Schutzbedürfnisses keine Eingriffe und Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG dar. Die bezeichneten Räume sind nach ihrer Zweckbestimmung durch eine größere Offenheit nach außen gekennzeichnet. Sie sind zur Aufnahme [X.] Kontakte bestimmt und damit in gewissem Umfang aus der privaten Intimsphäre entlassen. Da dies nach dem Willen des Inhabers selbst erfolgt, ist das Schutzbedürfnis bei derartigen Räumlichkeiten gemindert (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - [X.]E 32, 54 <75 f.> und Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 [X.] - [X.]E 97, 228 <266>). Bei Zimmern in einer Erstaufnahmeeinrichtung greifen diese Erwägungen nicht ein. Sie stellen vielmehr typischerweise die einzige Möglichkeit für die Bewohner dar, eine räumliche Privatsphäre zu schaffen und zu erhalten, und sind damit gerade nicht zur Kontaktaufnahme nach außen bestimmt. Bei ihnen greift vielmehr der Schutzzweck des Art. 13 Abs. 1 GG voll durch, dem Einzelnen das Recht zu sichern, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - [X.]E 32, 54 <75 f.>).

bb) Die Maßnahmen waren indes nach Art. 13 Abs. 7 GG zulässig. Danach dürfen Eingriffe und Beschränkungen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unter anderem aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die angegriffenen Maßnahmen erfüllt.

Die hiernach erforderliche dringende Gefahr besteht nicht schon bei einer bevorstehenden oder drohenden Gefahr im polizeirechtlichen Sinne, aber auch nicht erst bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein. Es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Eine dringende Gefahr im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG liegt daher vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiven zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird; dabei ist mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine große Bandbreite von Schutzgütern angesprochen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich ferner, dass in die [X.] nur eingegriffen werden darf, wenn und soweit die Maßnahme zur Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich ist, und dass im Einzelfall die rechtsstaatliche Bedeutung der Unverletzlichkeit der Wohnung mit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung abgewogen werden muss (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 - juris Rn. 146 und Urteil vom 13. Februar 1964 - 1 BvL 17/61 u. a. - [X.]E 17, 232 <251 f.>; BVerwG, Urteil vom 6. September 1974 - 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31 <40>).

cc) Die erforderliche spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. [X.], [X.] vom 16. März 2018 - 2 BvR 253/18 - NJW 2018, 2185 Rn. 21) ist mit dem Verwaltungsgerichtshof in § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu sehen. Danach ist der Vollstreckungsbeamte befugt, das Besitztum des Pflichtigen zu betreten, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Die Vorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmungsanforderungen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 - [X.]E 130, 1 <32>), da sie für das Betreten der Wohnung eine Erforderlichkeit nach dem Zweck der Vollstreckung verlangt. In diesem Sinne erforderlich kann die Maßnahme nur sein, wenn die jeweiligen verfassungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse - hier die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 13 Abs. 7 GG - gegeben sind.

dd) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lag hier eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Ohne die angegriffenen Maßnahmen wäre die für den 20. Juni 2018 vorgesehene Überstellung des [X.] nach [X.] nicht möglich gewesen. Deren Fehlschlag hätte zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung mehrerer Rechtsgüter geführt. Er hätte nicht nur die Durchführung der nach § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] m. § 34a Abs. 1 [X.] gesetzlich gebotenen und nicht ins Ermessen des Beklagten gestellten Abschiebung verhindert. Vielmehr bestand darüber hinaus die Gefahr, dass der Beklagte seinen unmittelbar aus dem [X.]srecht folgenden Pflichten nach der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. [X.] S. 31 - VO ([X.]) Nr. 604/2013), namentlich deren Art. 29, nicht hätte nachkommen können.

Nach dem vierten und fünften Erwägungsgrund der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 sollte das gemeinsame [X.] Asylsystem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Eine solche Formel sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Diese unionsrechtlichen Vorgaben sind auch im Rahmen einer Überstellung gemäß Art. 29 VO ([X.]) Nr. 604/2013 von erheblicher Bedeutung: Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO ([X.]) Nr. 604/2013 erfolgt die Überstellung des Betroffenen aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem in der Vorschrift näher bestimmten Zeitpunkt. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 VO ([X.]) Nr. 604/2013), ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem im fünften Erwägungsgrund der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens gewährleistet, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem sich der Antragsteller aufhält, damit die Prüfung nicht weiter aufgeschoben wird ([X.], [X.], Urteil vom 25. Oktober 2017 - [X.]/16 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - Rn. 30 f.).

Soweit zudem Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt haben, sich veranlasst sehen könnten, sich in andere Mitgliedstaaten zu begeben und somit Sekundärmigration zu bewirken, will die Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 dies gerade verhindern, indem sie einheitliche Mechanismen und Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einführt. Ein zentraler Grundsatz der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 besteht überdies nach ihrem Art. 3 Abs. 1 darin, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 2. April 2019 - [X.]/17 und [X.]/17 [[X.]:[X.]:C:2019:280] - Rn. 77 f.).

Bei den genannten Zielsetzungen handelt es sich um Elemente der gemeinsamen Asylpolitik der Mitgliedstaaten und damit eines wesentlichen Bestandteils des Ziels der [X.]n [X.], schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der [X.] offensteht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der [X.] um Schutz nachsuchen (vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013). Damit droht bei einem Fehlschlag einer Überstellung auf der Grundlage von Art. 29 VO ([X.]) Nr. 604/2013 eine Beeinträchtigung erheblicher Rechtsgüter von hohem Rang.

ee) Die angegriffenen Maßnahmen wurden zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die genannten Rechtsgüter und damit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen. Wären sie unterblieben, hätte dies zum Scheitern der rechtlich gebotenen Aufenthaltsbeendigung des [X.] und damit zugleich dazu geführt, dass die Ziele der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 nicht umgesetzt worden wären. Ein fortdauernder Aufenthalt des [X.] in der [X.] hätte eine zügige Bearbeitung des Schutzsuchens des [X.] im zuständigen Mitgliedstaat - [X.] - gehindert und dadurch der nach der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 zu verhindernden Sekundärmigration Vorschub geleistet.

ff) Aus den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass der Eingriff in das [X.] geeignet und erforderlich war, um die insoweit drohende Schädigung zu verhindern. Die Maßnahmen stellten, wie der Verwaltungsgerichtshof revisionsrechtlich fehlerfrei und unter Heranziehung des einschlägigen irrevisiblen Landesrechts dargelegt hat, zweckmäßige und grundrechtsschonende Mittel der Gefahrenabwehr dar. Dies gilt angesichts der seitens des [X.] mitgeteilten zeitlichen und räumlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme des [X.] auch deswegen, weil damit der unionsrechtlichen Vorgabe Rechnung getragen wurde, die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 VO ([X.]) Nr. 604/2013). Den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nicht entnehmen, dass den Bediensteten des Beklagten eine weniger stark in die [X.] des [X.] eingreifende Vorgehensweise zur Verfügung gestanden hätte. Die Maßnahmen erschöpften sich in einem suchenden Blick in [X.] und in dessen kurzfristigem Betreten im Einvernehmen mit dem Kläger und belasteten diesen daher für sich genommen nicht übermäßig.

Damit überwog das öffentliche Interesse an der Wahrung von Recht und Ordnung im vorliegenden Fall das private Schutzinteresse des [X.]. Letzteres stand von Beginn an unter dem Vorbehalt der Beendigung des Aufenthalts des [X.] in der Aufnahmeeinrichtung und in [X.]. Diese Zuweisung war von vornherein grundsätzlich auf Befristung angelegt, wie sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt. Der Kläger musste nach dem Verfahrensverlauf vor den in Rede stehenden Maßnahmen damit rechnen, unter Verlust seiner Nutzungsberechtigung an [X.] und damit seiner [X.] aus Art. 13 Abs. 1 GG nach [X.] überstellt zu werden. Dem stand das hochrangige öffentliche Interesse an der Überstellung gegenüber. Dieses konnte im vorliegenden Fall nur mittels der angegriffenen Maßnahmen, die eine geringe Eingriffsintensität aufweisen, verwirklicht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 C 10/22

15.06.2023

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28. März 2022, Az: 1 S 1265/21, Urteil

§ 6 Abs 1 S 1 VwVG BW, Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, Art 13 Abs 7 GG, § 58 AufenthG 2004, § 47 Abs 1 AsylVfG 1992, § 6 FlüAG BW 2014, § 9 FlüAG BW 2014, Art 27 EUV 604/2013, Art 29 EUV 604/2013, Art 18 EURL 33/2013, § 43 Abs 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.06.2023, Az. 1 C 10/22 (REWIS RS 2023, 6109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6109

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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