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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 80/05
vom 16. Juli 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der [X.]Zivilsenat des [X.]hat am 16. Juli 2009 durch den [X.]und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, [X.]und [X.]beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren in der [X.]erledigt ist. Die Kosten des Erinnerungs-, des Beschwerde- und des [X.]tragen die Schuldner. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.500 Euro festge-setzt. Gründe: 1 [X.]Die Schuldner waren durch Versäumnisurteil des [X.]vom 21. Januar 2005 verurteilt, die Wohnung K. straße
Berlin, zu räumen und geräumt herauszugeben. Die Gläubiger erteilten dem Gerichtsvollzieher zunächst einen Auftrag zur [X.]und Räumungsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher forderte für die [X.]dieser und einer weiteren Wohnung (Parallelverfahren I ZB 81/05) einen Kos-tenvorschuss in Höhe von 4.000 • an. Darauf beschränkten die Gläubiger den [X.]zur Vermeidung von Kosten auf die Herausgabe der Wohnungen 2 - 3 - und machten von ihrem Vermieterpfandrecht an sämtlichen in den Wohnungen [X.]Sachen Gebrauch. Sie sahen einen Kostenvorschuss in Höhe von 500 • je Wohnung als ausreichend an. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich, den beschränkten Vollstreckungsauftrag durchzuführen, weil er von dem Vorhandensein von unpfänd-baren Sachen der Schuldner in den Wohnungen ausging. Die gegen diese Weigerung eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurück-gewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das [X.]zurückgewiesen. Hiergegen hat sich die zugelassene Rechtsbeschwerde gerichtet. 3 4 Zwischenzeitlich haben die Gläubiger den Besitz an der Mietsache durch einen gesonderten Vollstreckungsauftrag zurückerlangt und das Rechtsbeschwerdeverfah-ren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Schuldner haben sich der Erledigungs-erklärung nicht angeschlossen. I[X.]Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet. [X.]ist die Räumung der Wohnung durch gesonderten Vollstreckungsauftrag und die Besitzerlangung durch die Gläubiger. 5 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass eine isolierte Herausgabe-vollstreckung gesetzlich nicht geregelt und damit nicht rechtmäßig sei. Sie liefe dem Herausgabeanspruch des Schuldners nach § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zuwider. In § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen, dass der Gerichtsvollzieher die Fortschaf-fung der dort genannten Sachen zu veranlassen und unpfändbare Sachen ohne [X.]an die Schuldner auf deren Verlangen herauszugeben habe. Der [X.]habe zu prüfen, auf welche Sachen sich das Vermieterpfandrecht erstrecke. Diese Sachen habe er in der Wohnung zu belassen, während er die unpfändbaren 6 - 4 - Sachen einzulagern und gegebenenfalls an die Schuldner herauszugeben habe. Die-ser Herausgabeanspruch der Schuldner werde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher sämtliche Sachen in der Wohnung belassen müsse. Nach der Lebenserfahrung be-fänden sich in fast jeder Wohnung Sachen, die wegen Unpfändbarkeit von dem [X.]nicht betroffen seien. Deshalb habe der Gerichtsvollzieher zu Recht die durch die Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens entstehenden Kosten bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses berücksichtigt. 7 2. Der von dem Gerichtsvollzieher verlangte, 500 • übersteigende Kostenvor-schuss ist nicht gerechtfertigt, weil er die Kosten für die Räumung der Wohnung ein-schließlich Kosten für das Wegschaffen der beweglichen Sachen der Schuldner um-fasst, obwohl die Gläubiger die Zwangsvollstreckung zulässigerweise auf eine Her-ausgabe der Wohnungen beschränkt haben. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Wohnung beschränken können, wenn sie an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machen (BGH, Beschl. v. 17.11.2005 [X.]I ZB 45/05, NJW 2006, 848; Beschl. v. 10.8.2006 [X.]I ZB 135/05, NJW 2006, 3273; zustimmend Kellner, Grundeigentum 2006, 95, 96; Körner, ZMR 2006, 201; ableh-nend Flatow, NJW 2006, 1396; dies., NJW 2006, 3274; Seip, [X.]2006, 24). 8 Das Vermieterpfandrecht hat [X.]worauf der Senat zur Begründung seiner Ent-scheidung hingewiesen hat [X.]Vorrang gegenüber der in § 885 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Der Gerichtsvollzieher hat nicht zu prüfen, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegens-tände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden. Er ist als Vollstreckungsorgan grund-sätzlich nicht für die Klärung materiell-rechtlicher Ansprüche der Parteien im Rahmen 9 - 5 - der Zwangsvollstreckung zuständig. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede ste-henden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht unterliegen oder nicht. Auch hierüber haben bei Streit der [X.]die Gerichte und nicht die [X.]zu entscheiden ([X.]NJW 2006, 848 Tz. 14; NJW 2006, 3273 Tz. 11 ff.). Wird ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht, werden die schutzwürdigen Be-lange des Vollstreckungsschuldner nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist (dazu im Einzel-nen [X.]NJW 2006, 848 Tz. 15 f.; NJW 2006, 3273 Tz. 12 ff. m.w.N.). Der [X.]ist zunächst dadurch geschützt, dass er die unpfändbaren, dem [X.]nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht unterliegenden Gegenstände vor [X.]der Herausgabevollstreckung aus der noch in seinem Besitz befindlichen Wohnung entfernen kann. Auch steht dem Schuldner der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zur Verfügung. Im [X.]an die Herausgabevollstreckung hat der Gläubiger dem Schuldner auf Verlangen die dem Vermieterpfandrecht nicht unterlie-genden Gegenstände herauszugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er nach Maßgabe der § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. 10 Dies gilt grundsätzlich auch, wenn sich ein Schuldner [X.]wie der Schuldner zu 2 [X.]zur [X.]in Strafhaft befindet. Er muss die unpfändba-ren Gegenstände nicht persönlich aus der Wohnung entfernen, sondern kann damit auch einen Dritten beauftragen. Der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann auch von einem in Strafhaft befindlichen Schuldner geltend gemacht werden, ebenso ein ihm nach einer Herausgabevollstreckung möglicherweise zustehender Herausga-beanspruch, der sich auf dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegende, im Besitz der Gläubiger befindliche Gegenstände bezieht. Besondere Umstände, die zu einer ab-weichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. 11 - 6 - 3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Die Gläu-biger haben den Besitz an der Mietsache im Wege der Herausgabevollstreckung auf-grund eines weiteren Vollstreckungsauftrags zurückerlangt. 12 13 II[X.][X.]beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.1988 [X.]I ARZ 589/88, NJW-RR 1989, 125; Beschl. v. 19.5.2004 [X.]IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.). Soweit dem Beschluss vom 21. Februar 2008 (I ZB 53/06, MDR 2008, 832 Tz. 19) entnommen werden kann, dass im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO generell keine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners in Betracht kommt, hält der Senat daran nicht fest. [X.] Büscher
Schaffert
[X.] Koch
Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 24.03.2005 - 34 M 8028/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2005 - 81 T 377/05 -
Meta
16.07.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. I ZB 80/05 (REWIS RS 2009, 2469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2469
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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