Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. I ZB 66/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14774

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Gegenstand

Zwangsvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde zur Weiterverfolgung  einer Vollstreckungserinnerung gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme; beschränkte Vollstreckung eines Zuschlagsbeschlusses


Leitsatz

1. Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).

2. Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012, I ZB 78/11, NZM 2013, 395).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 2. Zivilkammer - vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 10.200 €

Gründe

1

A. Der Gläubiger betreibt auf der Grundlage eines Zuschlagsbeschlusses vom 24. April 2015 gemäß § 93 Abs. 1 [X.] die Räumung eines von den Schuldnern bewohnten [X.]. Er beauftragte die Gerichtsvollzieherin unter dem 8. Juli 2015 mit der Durchführung einer beschränkten Räumung gemäß § 885a ZPO. Die Gerichtsvollzieherin legte den Termin zur beschränkten Räumung auf den 7. März 2016 fest. Dagegen haben die Schuldner Erinnerung eingelegt. Sie haben geltend gemacht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil aus einem Zuschlagsbeschluss nicht gemäß § 885a ZPO beschränkt geräumt werden dürfe. Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 7. März 2016 zurückgewiesen. Am selben Tag wurde die Räumung gemäß § 885a ZPO vollzogen. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. März 2016 von den Schuldnern eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Schuldner ihr Begehren weiter.

2

B. Das Beschwerdegericht hat angenommen, durch die am 1. Mai 2013 in [X.] getretene Bestimmung des § 885a ZPO habe der Gesetzgeber die beschränkte Räumung, die tatsächlich lediglich im Austausch von Türschlössern bestehe, als allgemein zulässig eingeführt. Die Vorschrift gelte daher auch für die Vollstreckung auf der Grundlage eines Zuschlagsbeschlusses gemäß § 93 [X.]. Die Ansicht der Schuldner, eine beschränkte Räumung sei auch nach der Gesetzesänderung - wie zuvor vom [X.] gefordert - lediglich in den Fällen zulässig, in denen der Gläubiger über ein Vermieterpfandrecht verfüge und deshalb ein Besitzrecht am Mobiliar in den Räumen des Schuldners geltend machen könne, finde weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Auch die Berücksichtigung der Schuldnerrechte erfordere keine eingeschränkte Anwendung der Bestimmung des § 885a ZPO.

3

C. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde war bereits unzulässig, weil für sie infolge der Durchführung der beanstandeten Räumung kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (dazu [X.]). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet gewesen. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der beschränkte Vollstreckungsauftrag auf der Grundlage von § 885a ZPO auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 [X.] gestützt werden kann (dazu [X.]I).

4

I. Die von den Schuldnern gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. März 2016 eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

5

1. Soll auf eine Erinnerung eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Rechtsbehelf mit der Beendigung der beanstandeten [X.]. Mit der Erinnerung kann der Schuldner nur erreichen, dass die beanstandete Maßnahme für unzulässig erklärt und entsprechend § 775 Nr. 1 in Verbindung mit § 776 ZPO vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben wird. Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben werden kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, nicht hingegen eine bereits endgültig vollzogene Maßnahme. Sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden; das aber kann mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2004 - [X.] 324/03, [X.], 193, 194; [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 766 Rn. 13; [X.]/[X.] in [X.].ZPO, 5. Aufl., § 766 Rn. 48 f.). Dementsprechend entfällt mit Beendigung der bestimmten [X.] das Rechtsschutzbedürfnis für die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete sofortige Beschwerde. Der Schuldner kann in einem solchen Fall die sofortige Beschwerde für erledigt erklären ([X.], Beschluss vom 15. Oktober 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 785 Rn. 10).

6

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt der sofortigen Beschwerde der Schuldner das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich deren damit weiterverfolgte Erinnerung gegen eine bereits endgültig vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet.

7

a) Eine [X.] ist beendet, wenn der Gläubiger durch Übergabe der Schlüssel in den Besitz der Räume eingewiesen worden ist ([X.], [X.], 193, 194; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 766 Rn. 17). Nach den Feststellungen des [X.] haben die Schuldner gegen die durch die Gerichtsvollzieherin verfügte Ansetzung eines Termins zur beschränkten Räumung gemäß § 885a ZPO auf den 7. März 2016 Erinnerung eingelegt. Das Beschwerdegericht hat ferner festgestellt, dass das Grundstück am 7. März 2016 der angegriffenen Anordnung gemäß beschränkt geräumt worden ist. Damit steht fest, dass die mit der Erinnerung beanstandete [X.] endgültig beendet ist. Eine Rückgängigmachung der Räumung können die Schuldner im Erinnerungsverfahren nicht erreichen.

8

b) Die Schuldner haben ihre sofortige Beschwerde nicht für erledigt erklärt. Da sie zudem in der Beschwerdeinstanz nicht beantragt haben, die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme festzustellen, kann auf sich beruhen, ob im Streitfall besondere Umstände vorliegen, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 785 Rn. 11; [X.]/[X.] aaO § 766 Rn 13; [X.]/[X.] in [X.].ZPO aaO § 766 Rn. 49).

9

II. Die sofortige Beschwerde wäre auch unbegründet gewesen. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 [X.] gestützt werden kann.

1. Der Gesetzgeber hat durch die am 1. Mai 2013 in [X.] getretene Bestimmung des § 885a ZPO das schon zuvor in der Rechtsprechung anerkannte "[X.] Modell" zur [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 2005 - [X.], [X.], 848 Rn. 8 ff.; Beschluss vom 16. Juli 2009 - [X.], NJW-RR 2009, 1384 Rn. 8 ff.) gesetzlich näher geregelt (vgl. Regierungsentwurf eines [X.], BT-Drucks. 17/10485, [X.], 31). Nach § 885a Abs. 1, § 885 Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gläubiger kann die in der Wohnung vorgefundenen beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, unter Beachtung der näheren Regelungen in § 885a Abs. 3 bis 5 ZPO wegschaffen und verwerten. Die Vorschrift des § 885a ZPO ist im Streitfall anwendbar. Die Räumung erfolgte auf der Grundlage des beschränkten Vollstreckungsauftrags am 7. März 2016 und damit nach Inkrafttreten des § 885a ZPO am 1. Mai 2013.

2. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der beschränkte Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt werden kann.

a) Gemäß § 885a Abs. 1 ZPO kann der Vollstreckungsauftrag auf die Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt werden. Die in § 885 Abs. 1 ZPO bestimmte Besitzverschaffung setzt voraus, dass der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben oder zu räumen hat. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Der Gläubiger vollstreckt aus einem Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach dieser Bestimmung findet aus einem Zuschlagsbeschluss gegen den Besitzer des Grundstücks die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt.

b) An[X.] als die Rechtsbeschwerde meint, beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vollstreckung gemäß § 885a Abs. 1 ZPO nicht auf Fälle, in denen dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht zusteht.

aa) Allerdings hat der [X.] vor Einführung des § 885a ZPO ausgesprochen, dass eine auf § 93 Abs. 1 [X.] gestützte Räumung nicht auf die Herausgabe des Grundstücks beschränkt werden kann, weil es für eine Besitzeinweisung ohne Räumung in diesem Fall an einer gesetzlichen Grundlage fehlt ([X.], Beschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 395 Rn. 17 ff.). Nach dieser Rechtsprechung konnte ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO nur dann auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machte. Der [X.] hat dies damit begründet, dass das Vermieterpfandrecht Vorrang habe gegenüber der in § 885 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung seien. Wenn ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht werde, würden die schutzwürdigen Belange des [X.] nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen sei (vgl. [X.], NJW-RR 2009, 1384 Rn. 9 f.; [X.], 395 Rn. 18 mwN). Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die Vollstreckung eines Zuschlagsbeschlusses nach § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der [X.] abgelehnt. Wenn sich der Gläubiger - an[X.] als bei Bestehen eines Vermieterpfandrechts - nicht auf ein Recht zur Inbesitznahme hinsichtlich der in der Wohnung befindlichen Sachen berufen könne, fehle es an einem vorrangigen Recht des Gläubigers, das der nach § 885 Abs. 2 und 4 ZPO gerade auch im Interesse des Schuldners vorgesehenen Entfernung der Sachen entgegenstehe ([X.], [X.], 395 Rn. 19).

bb) Diese Rechtsprechung ist durch die Einführung des § 885a ZPO überholt. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine allgemein gültige, nicht auf die Fälle des Bestehens eines Vermieterpfandrechts beschränkte gesetzliche Grundlage für eine auf die Herausgabe unbeweglicher Sachen beschränkte Vollstreckungsmöglichkeit geschaffen. Die Vorschrift ist deshalb auch auf die Räumungszwangsvollstreckung eines Zuschlagsbeschlusses gemäß § 93 Abs. 1 [X.] anwendbar (ebenso [X.]/[X.] aaO § 885a Rn. 2; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 885a Rn. 1; [X.] in [X.].ZPO aaO § 885a Rn. 6; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 885a Rn. 4; Stürner in [X.], 23. Edition, Stand 1. Dezember 2016, § 885a Rn. 2; [X.] in [X.]/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 885a Rn. 2; Rensen in [X.]/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 885a Rn. 1; [X.] in [X.]-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 885a ZPO Rn. 4; Walker in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 885a ZPO Rn. 3; [X.] in Kindl/[X.]Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 885a ZPO Rn. 2, 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 93 Rn. 4; [X.], [X.], 67, 70; [X.], [X.], 209, 212 f.; [X.], [X.] 2013, 1185, 1191). Für die Annahme eines eingeschränkten Anwendungsbereichs der Bestimmung des § 885a ZPO auf den Fall, dass dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht zusteht, besteht kein Anlass.

(1) Dem Wortlaut des § 885a ZPO lässt sich keine Einschränkung auf Vollstreckungen bei Bestehen eines Vermieterpfandrechts entnehmen. Gemäß § 885a Abs. 1 ZPO sind [X.] vielmehr allgemein auf Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO beschränkbar, so dass auf Zuschlagsbeschlüsse gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützte [X.] erfasst werden.

(2) Gegen einen eingeschränkten Anwendungsbereich des § 885a ZPO spricht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit dieser - abweichend von dem Konzept der "[X.] Räumung" - eine vereinfachte Räumung ermöglichen, die gerade nicht voraussetzt, dass der Gläubiger sein Vermieterpfandrecht an den in die Räume eingebrachten Gegenständen des Schuldners ausübt (vgl. Regierungsentwurf eines [X.], BT-Drucks. 17/10485, S. 31; vgl. auch Walker in [X.]/Walker aaO § 885a ZPO Rn. 3; [X.] in [X.]-Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 3). Unerheblich ist deshalb auch der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Vorschrift des § 885a ZPO im Rahmen eines "[X.]" eingeführt wurde.

(3) Der Sinn und Zweck des § 885a ZPO spricht ebenfalls gegen eine auf Räumungen durch den Vermieter beschränkte Anwendung der Vorschrift. Die Einführung dieser Bestimmung ermöglicht es dem Gläubiger, die mit der [X.] gemäß § 885 ZPO verbundenen hohen Transport- und Lagerkosten zu vermeiden und damit den Kostenvorschuss für die Vollstreckung ganz erheblich zu reduzieren (vgl. Regierungsentwurf eines [X.], BT-Drucks. 17/10485, [X.]; [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2014 - [X.], NJW 2015, 2126 Rn. 16). Ein Bedürfnis zur Kostenreduzierung bei der [X.] ist jedoch nicht auf die Fälle der Vollstreckung durch einen Vermieter beschränkt, sondern besteht in gleicher Weise bei der Vollstreckung anderer Räumungstitel wie etwa eines Zuschlagsbeschlusses gemäß § 93 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] in [X.]-Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 5; [X.]., [X.], 257, 261).

(4) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind durch die Anwendung des § 885a ZPO außerhalb der Vollstreckung durch Vermieter gegen Mieter die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Schuldners nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Bestimmung abzusehen ist.

Der Schuldner kann [X.] nach § 765a ZPO geltend machen (vgl. [X.], NJW-RR 2009, 1384 Rn. 10).

Er ist außerdem dadurch geschützt, dass er die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände vor Durchführung der - für ihn nicht überraschend vorgenommenen - Herausgabevollstreckung aus den noch in seinem Besitz befindlichen Räumen entfernen kann ([X.], NJW-RR 2009, 1384 Rn. 10; [X.] in [X.]-Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 2).

Eine Entfernung von persönlichen Gegenständen ist auch im Zusammenhang mit der Durchführung der Räumung nicht ausgeschlossen. Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers auf die Herausgabe der Räume hat lediglich zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen gemäß § 885 Abs. 2 und 3 ZPO abzusehen hat. Sie berechtigt ihn dagegen nicht, den Schuldner daran zu hindern, Sachen aus den Räumen zu entfernen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind ([X.], Beschluss vom 10. August 2006 - [X.], [X.], 3273 Rn. 13).

Gemäß § 885a Abs. 3 Satz 1 ZPO kann der Gläubiger bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Im [X.] an die Herausgabevollstreckung hat er dem Schuldner auf Verlangen die diesem gehörenden Gegenstände herauszugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist er nach Maßgabe der § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. [X.], NJW-RR 2009, 1384 Rn. 10; [X.] in [X.].ZPO aaO § 885a Rn. 22; [X.] in Musielak/[X.] aaO § 885a Rn. 7; [X.], [X.], 260, 261).

Dass der Gesetzgeber die Verwahrung dem Gläubiger und damit einem Privaten überantwortet, ist aufgrund der den Gläubiger zugunsten des Schuldners treffenden gesetzlichen Pflichten und Haftung auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden (vgl. [X.] in [X.]-Futterer aaO § 885a ZPO Rn. 2; [X.]. [X.], 257, 260; aA [X.], [X.], 209, 214 und ihm folgend [X.] in Pflichtverletzungen im Mietverhältnis, 30. [X.], herausgegeben vom [X.] in Wissenschaft und Praxis, S. 186). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtsvollzieher im [X.] die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren hat, die er bei Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet (§ 885a Abs. 2 ZPO). Damit ist sichergestellt, dass dem Schuldner bei möglichen Beweisschwierigkeiten über das Vorhandensein und den Zustand seiner beweglichen Sachen eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 ZPO zur Verfügung steht ([X.] in [X.].ZPO aaO § 885a Rn. 15).

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZB 66/16

02.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stuttgart, 13. Juni 2016, Az: 2 T 174/16

§ 766 Abs 1 ZPO, § 775 Nr 1 ZPO, § 885a ZPO, § 93 Abs 1 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. I ZB 66/16 (REWIS RS 2017, 14774)

Papier­fundstellen: WM2017,1109 REWIS RS 2017, 14774

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