Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. IX ZR 8/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 777

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. November 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 51 a.F. BGB § 195 a.F., § 675 ZPO § 690 Abs. 1, § 692 Abs. 1 1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. - 2 - 2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch Verjährung zu bewahren, auch wenn dieser zusätzlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. 3. Vertragliche Schadensansprüche gegen einen nicht kammerangehörigen Rechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverjährung; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. Wegen der Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist ei-ne Klageänderung im Revisionsverfahren nicht geboten. [X.], Urteil vom 17. November 2005 - [X.] - [X.] [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2005 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die von dem [X.] zu 4 und seiner Nebenintervenientin geführte Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 3. Dezember 2003 werden zurückgewiesen. Für die Kosten des Revisionsverfahrens gilt: Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 4 je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 bis 3 trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 4 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht [X.] aus anwaltlicher Tätigkeit der [X.] zu 1 bis 3 und rechtsbera-tender Tätigkeit des [X.] zu 4. 1 - 4 -
Die seit 1989 in Liquidation befindliche Klägerin betrieb bis dahin ein Re-chenzentrum. Einer ihrer Mitgesellschafter war der Beklagte zu 4, der als zuge-lassener Rechtsbeistand laufend für die Klägerin tätig war. Der Beklagte zu 4 war auch als Prozessagent zugelassen. Einer Rechtsanwaltskammer gehörte er nicht an. Die Klägerin hatte die Rechtsanwälte [X.]und [X.] mit ihrer Vertretung gegen [X.]beauftragt, von der sie für das [X.] noch ein Nutzungsentgelt für die Überlassung eines Großrechners in Höhe von [X.] 196.225,55 nebst Zinsen verlangte. In zwei Schreiben vom 26. Februar 1988 und 21. April 1988 teilte der sachbearbeitende Rechtsanwalt [X.]- dessen Mandat im November 1989 endete - dem [X.] zu 4 mit, die [X.] der Klägerin verjähre erst mit Ablauf des Jahres 1990. Im Dezember 1988 beantragte der Beklagte zu 4 für die Klägerin ohne Rücksprache mit [X.] den Erlass eines Mahnbescheides über eine Teilforderung gegen [X.]in Höhe von [X.] 150.000,--, der am 28. Dezember 1988 zugestellt [X.]. Mit Erklärung vom 14. Januar 1989 trat die Klägerin ihre Forderung gegen [X.] an den [X.] zu 4 ab. Nachdem [X.]gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, nahm der Beklagte zu 4 den [X.] im Juli 1989 zurück. Im August 1989 beauftragte er die [X.] zu 1 bis 3 mit der gerichtlichen Geltendmachung der an ihn abgetretenen Forderung. Die [X.] zu 1 bis 3 erwirkten vor dem [X.] eine Verurtei-lung der [X.] zur Zahlung von [X.] 196.225,55 nebst Zinsen. Auf die Berufung der [X.] wies das [X.] aufgrund mündlicher Ver-handlung vom 1. März 1991, bei der auch der Beklagte zu 4 persönlich anwe-send war, die Klage ab, weil die im [X.] mietvertragliche Forderung der Kläge-rin mit Ablauf des Jahres 1988 verjährt sei. Die [X.] zu 1 bis 3 übersand-ten ihre Kostennote für die Berufungsinstanz an den [X.] zu 4 am 4. April 1991. Die Revision des [X.] zu 4 wurde vom [X.] nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beklagte zu 4 hatte zuvor die [X.] - 5 - gründung an den [X.] zu 3 übersandt und um eine Stellungnahme zur Erfolgsaussicht gebeten, die dieser am 19. November 1991 abgab. Mit Schreiben vom 27. März 1991 meldete der Beklagte zu 4 bei Rechts-anwalt [X.] im eigenen Namen sowie im Namen der Klägerin Schadens-ersatzansprüche wegen der Forderungsverjährung an. Unter dem 3. April 1991 fragte der Beklagte zu 4 den [X.] zu 3, wer "für den Fehler der Verjäh-rung" hafte. Mit weiterem Schreiben vom 21. Mai 1991 bat er den [X.] zu 3, die rechtlichen Interessen der Klägerin aus Anlass des von ihm eingeleite-ten Rechtsstreits gegen [X.] zu übernehmen, und ihm ein Anspruchsschrei-ben zum Zwecke der Vorlage bei seiner Haftpflichtversicherung zu übersenden. Dieser Bitte kam der Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 19. Juni 1991 und vom 15. Juli 1991 nach. Die Haftpflichtversicherung des [X.] zu 4 zahlte [X.] im Juni 1993 [X.] 100.000,-- an die Klägerin. 3 Ein von dem [X.] zu 4 beantragter Mahnbescheid gegen Rechts-anwalt [X.] wegen eines Zahlungsanspruchs in Höhe von [X.] 196.225,55 nebst Zinsen wurde am 19. Mai 1992 zugestellt. Im nachfolgenden Streitverfah-ren vor dem [X.], in dem die [X.] zu 1 bis 3 den [X.] zu 4 vertraten, verlangte dieser den genannten Betrag als Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Klägerin. Mit Urteil vom 8. Februar 1995 wurde die Klage abgewiesen. 4 Die Berufung des [X.] zu 4, der zwischenzeitlich von der Nebenin-tervenientin vertreten wurde, wies das [X.] mit Urteil vom 20. Dezember 1995 ab. Die hiergegen gerichtete Revision des [X.] zu 4 nahm der [X.] nicht an, weil vertragliche Schadensersatzansprü-che der Klägerin gegen Rechtsanwalt [X.] bereits mit Ablauf des Jahres 5 - 6 - 1991 verjährt seien. Daraufhin vereinbarten der Beklagte zu 4 und die Klägerin im September 1997 die Rückabtretung der Ansprüche gegen [X.] und die Abtretung aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten entstandener [X.]ansprüche des [X.] zu 4. Auf die durch [X.] vom 22. September 1997 [X.] Klage hat das [X.] den [X.] zu 4 - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe • 63.378,37 nebst 5 % Zin-sen seit dem 17. Juni 1993 verurteilt und die Klage gegen die [X.] zu 1 bis 3 insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-desgericht die Verurteilung des [X.] zu 4 in der Hauptsache auf • 65.664,07 erhöht. Im Übrigen blieben die Berufungen der Klägerin und des [X.] zu 4 ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die [X.] zu 1 bis 3 in Höhe von • 65.664,07 nebst 5 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 weiter, der Beklagte zu 4 und die [X.] begehren die Abweisung der Klage gegen den [X.] zu 4. 6 Entscheidungsgründe: A. Revision der Klägerin [X.] Die Revision der Klägerin ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Re-vision im [X.] ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den [X.] - 7 - [X.] abschließend ausgeführt: "Die Revision wird zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Pflichten eines Rechtsbeistan-des und der Reichweite der Hinweispflichten gegenüber einem Rechtsbeistand eine Entscheidung des [X.] erfordert". Damit ist die [X.] nicht auf den [X.] zu 4 beschränkt. Die Revision kann zwar grundsätzlich nur für diejenige Prozesspartei zugelassen werden, zu deren [X.] die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. [X.] 111, 158, 166 f; 130, 50, 59). Hier ist jedoch die teilweise unterlege-ne Klägerin von der die Zulassung tragenden Rechtsfrage in gleicher Weise betroffen. Sie leitet aus abgetretenem Recht des [X.] zu 4 Ansprüche her, deren Verjährung von der Beantwortung der als grundsätzlich angesehenen Rechtsfrage abhängt. In einem solchen Fall ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung uneingeschränkt erfolgt ist, maßgebend (vgl. [X.], Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 264/99, [X.], 964). [X.] Die Revision der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das [X.] hat Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 1 bis 3 im Ergebnis zu Recht als verjährt angesehen. 8 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Beklagte zu 3 im Verhältnis zur Klägerin bzw. zum [X.] zu 4 eine Pflicht verletzt habe. Etwaige Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Das von der Klägerin erteilte Mandat habe mit der Übersendung des Anspruchs-schreibens vom 15. Juli 1991 an den [X.] zu 4 geendet. Nach § 51 [X.] (in der Fassung bis 8. September 1994) seien Ersatzansprüche einschließlich 9 - 8 - eines etwaigen Sekundäranspruchs deshalb noch im [X.] verjährt. Ein möglicher Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des [X.] zu 4 sei ebenfalls verjährt. Ein solcher Anspruch sei mit dem Eintritt der Verjäh-rung eines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt [X.] zum 31. Dezember 1991 entstanden. [X.] sei nach § 51 [X.] a.F. zum Jahresende 1994 eingetreten. Eine Sekundärverjährung scheide schon mangels einer Hinweispflicht gegenüber dem [X.] zu 4 aus. Dieser sei als Rechtsbeistand und Treuhänder im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet gewe-sen, Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt [X.] durchzusetzen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 10 a) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die [X.] zu 1 bis 3 aus eigenem Recht wären, wie das Berufungsgericht zutreffend [X.] hat, verjährt. Die klägerische Revision hat hiergegen auch keine Rüge erhoben. Es kann insoweit offen bleiben, ob das im Mai 1991 von dem [X.] zu 4 namens der Klägerin erteilte Mandat auch die Prüfung von Schadens-ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten [X.]und [X.] umfasste, oder ob der Beklagte zu 3 schon bei beschränktem Mandat aufgrund besonderer Umstände verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über die Möglichkeit eines solchen Regressanspruchs und dessen drohende Verjäh-rung zu belehren. Denn das Mandat war nach den Feststellungen des [X.]s mit der Übersendung des Anspruchsschreibens vom 15. Juli 1991 beendet. Gemäß § 51 2. Alt. [X.] a.F. wären damit etwaige Schadensersatz-ansprüche, auch aus einer möglichen Sekundärhaftung, spätestens mit Ablauf des 15. Juli 1994 verjährt gewesen. Ein neues Mandat über denselben Gegens-tand, aus dem sich eine sekundäre Hinweispflicht hätte ergeben können, ist 11 - 9 - zwischen der Klägerin und den [X.] zu 1 bis 3, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht begründet worden. b) Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die [X.] zu 1 bis 3 aus abgetretenem Recht des [X.] zu 4 wären ebenfalls verjährt. 12 aa) Nach § 51 [X.] a.F. verjährt ein Schadensersatzanspruch drei Jah-re nach seiner Entstehung, spätestens aber 3 Jahre nach Beendigung des [X.]. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entstand vorliegend ein möglicher Anspruch des [X.] zu 4 erst mit Ablauf der Verjährung des gegen die [X.]. [X.]und [X.] gerichteten Schadensersatzanspruchs zum Ende des Jahres 1991. Die [X.] trat damit - vorbehaltlich einer vorherigen Mandatsbeendigung - spätestens zum Jahresende 1994 ein. 13 bb) Ob der Beklagte zu 3 vor Ablauf der [X.]sfrist begrün-deten Anlass zur Prüfung einer eigenen Haftung hatte, kann ebenso offen ge-lassen werden wie die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob eine Hinweispflicht des [X.] zu 3 auf seine mögliche Haftung und deren dro-hende Verjährung gegenüber dem [X.] zu 4 als Rechtsbeistand gegeben war. 14 Selbst wenn diese beiden Fragen zu bejahen wären, hätten die aufgrund des Antrags vom 22. September 1997 erlassenen Mahnbescheide gegen die [X.] zu 1 bis 3 die längstens bis zum Ende des Jahres 1997 laufende Se-kundärverjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 207 ZPO a.F. nicht rechtzeitig unterbrochen. Der Mahnbescheid muss den geltend gemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung be-zeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Anspruch muss so gegenüber anderen 15 - 10 - Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 8. Mai 1996 - [X.], NJW 1996, 2152; v. 17. Oktober 2000 - [X.], NJW 2001, 305, 306). An der [X.] fehlt es vorliegend. Der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch der Klägerin war im [X.] nicht hinreichend genau bezeichnet. Die Klägerin hatte den Erlass von [X.] über eine Hauptforderung in Höhe von [X.] 254.104,80 gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner "we-gen Schadensersatzforderung aus Pflichtverletzung eines Anwaltsvertrages (Verjährung) lt. Schreiben vom 16. September 1997" beantragt. Die Zinsforde-rung wurde angegeben mit "12 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 auf [X.] 196.225,55". Das Schreiben vom 16. September 1997 haben die [X.] zu 1 bis 3 unstreitig nicht erhalten. Sie konnten den auf der Grundlage des [X.] erlassenen [X.] bei verständiger Würdigung anhand der ge-forderten Beträge lediglich entnehmen, dass ihnen anwaltliches Verschulden bei der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen [X.] oder - näher liegend - im Zusammenhang mit der Verfolgung von Regressansprü-chen nach dem verlorenen Prozess gegen [X.] vorgeworfen wurde. Aus welchem der in Betracht kommenden Mandate mit der Klägerin bzw. dem [X.] zu 4 eine Haftung begründet sein sollte, erschließt sich aus dem [X.] dagegen nicht, ebenso wenig, ob ein Anspruch aus eigenem Recht der Klägerin oder aus abgetretenem Recht des [X.] zu 4 geltend gemacht wird. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem Recht einerseits, aus abgetretenem Recht andererseits betrifft auch bei einem einheitlichen Klageziel zwei verschiedene Streitgegenstände, weil der Antrag auf unterschiedliche Le-benssachverhalte gestützt wird (vgl. [X.], Urt. v. 29. November 1990 - I ZR - 11 - 45/89, NJW 1991, 1683, 1684). Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist zwar auch im Mahnbe[X.]verfahren nicht ausgeschlossen, muss aber im Antrag deutlich zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung zu erlauben, ob er Widerspruch einlegen soll. Für die [X.] war vorliegend nicht erkenn-bar, welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden sollten. Eine [X.] ist deshalb aufgrund des nicht ordnungsgemäßen [X.]s nicht eingetreten. Dass der nicht individualisierte Mahnbescheid rechtsfehlerhaft erlassen wurde, ändert daran nichts (vgl. Urt. v. 17. Oktober 2000, aaO). c) Die Klägerin hat die Klage nicht auf einen abgetretenen Anspruch des [X.] zu 4 aus § 426 Abs. 1 BGB gestützt. Aus der dem Senat vorliegen-den Abtretungserklärung vom 16. September 1997, die er selbst auslegen kann, ergeben sich auch keine darauf hinweisenden Anhaltspunkte. 16 B. Revision des [X.] zu 4 und der Nebenintervenientin Das Rechtsmittel des [X.] zu 4 und seiner Streithelferin, das als einheitliches Rechtsmittel anzusehen ist (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Juli 1993 - [X.], NJW 1993, 2944), ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. 17 [X.] Das Berufungsgericht hat gemeint, dem [X.] zu 4 seien in zweifa-cher Hinsicht Pflichtverletzungen anzulasten. Zum einen habe er entgegen sei-18 - 12 - nen Pflichten als Rechtsbeistand und Treuhänder der Klägerin die an ihn abge-tretene Forderung gegen [X.] verjähren lassen. Soweit er sich im [X.] mit der Rücknahme des zunächst rechtzeitig beantragten Mahnbe-[X.] auf Auskünfte des Rechtsanwalts [X.] zur Verjährung verlassen habe, sei ihm dessen Verschulden als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen. Zum an-deren habe er als Treuhänder der Klägerin den Haftungsanspruch gegen die Rechtsanwälte [X.] und [X.]

nicht rechtzeitig geltend gemacht. [X.] der Schadensersatzanspruch wegen der zweiten Pflichtverletzung sei auch bei entsprechender Anwendung der für Rechtsanwälte geltenden Vor-schrift des § 51 [X.] a.F. nicht verjährt. Der mit Ablauf des Jahres 1991 [X.] wäre zwar zum Jahresende 1994 verjährt. Da der Beklagte zu 4 aber nicht auf seine eigene Haftung hingewiesen habe, sei die bis Ende 1997 laufende Sekundärverjährung rechtzeitig durch den [X.] vom 22. September 1997 unterbrochen worden. [X.] Auch diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 19 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] zu 4 die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt hat. 20 a) Der Beklagte zu 4 war nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, bereits im [X.] laufend als zugelassener Rechtsbeistand für die Klägerin tätig und erwirkte in dieser 21 - 13 - Funktion im Dezember 1988 den Mahnbescheid über eine Teilforderung in [X.] von [X.] 150.000,- zuzüglich Zinsen für die Klägerin. Dass dieser Vorge-hensweise ein entsprechender Auftrag der Klägerin zur gerichtlichen Geltend-machung der Forderung zugrunde lag, soweit nicht der Anwaltszwang bei den [X.]en dem entgegenstand, war im Verhältnis der Klägerin zum [X.] zu 4 unstreitig. Ein Rechtsbeistand - ob Mitglied einer Rechtsanwaltskam-mer oder nicht - hat im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die gleichen Berufs-pflichten wie ein Rechtsanwalt (vgl. [X.] 34, 64, 68; 78, 335, 340; [X.], Urt. v. 2. April 1987 - [X.] ZR 68/86, [X.], 725, 727; v. 3. Dezember 1992 - [X.] ZR 61/92, [X.], 510, 511). Er muss deshalb auch sicherstellen, dass seinem Mandanten keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen. Bei Zweifeln über die Länge der Verjährungsfrist muss er den Grundsatz des sichersten We-ges beachten (vgl. [X.], Urt. v. 23. Juni 1981 - [X.], NJW 1981, 2741, 2742). Der Beklagte zu 4 war deshalb bereits im [X.] zur eigenen Prüfung der Verjährungsfristen verpflichtet. Dabei hätte er in Betracht ziehen müssen, dass für den klägerischen Anspruch die kurze zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. gelten konnte. Um die Klägerin vor Schaden zu bewahren, wäre der Beklagte zu 4 selbst bei Erteilung eines auf die Geltend-machung des Teilbetrages beschränkten Auftrags dazu verpflichtet gewesen, sie in unverjährter [X.] im Hinblick auf ihre Restforderung auf den möglichen Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Dann hätte die Klägerin, wovon nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auszugehen ist, für eine recht-zeitige Unterbrechung der Verjährung auch der Restforderung gesorgt. b) Weiterhin wäre der Beklagte vor der Rücknahme des [X.] im Juli 1989 - auch als Treuhänder - verpflichtet gewesen, deren [X.] auf die Verjährung zu prüfen. Dabei hätte er erkennen müssen, dass er mit der Rücknahme die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbe-22 - 14 - [X.] unwiderruflich rückwirkend beseitigte und dass eine neue Verjährungs-unterbrechung nicht mehr möglich sein würde, weil die Verjährungsfrist bereits Ende 1988 abgelaufen war. Auf den von Rechtsanwalt [X.] zuvor für die Klägerin auf Ende 1990 errechneten Ablauf der Verjährungsfrist durfte der [X.] zu 4 sich nicht verlassen, ebenso wenig auf dessen angeblichen Rat, den Mahnbe[X.]antrag zurückzunehmen. Die Revisionsrüge der Nebenin-tervenientin, die Prüfung der Verjährungsfrage habe im Verhältnis der [X.] untereinander allein Rechtsanwalt [X.]

oblegen, während der Beklagte zu 4 ausschließlich für dessen Information in tatsächlicher Hinsicht zuständig gewesen sei, greift nicht durch. Seiner ihm als Rechtsberater der Klägerin ob-liegenden Pflichten wurde der Beklagte zu 4 nicht dadurch ledig, dass die Klä-gerin - was wegen § 78 Abs. 1 ZPO ohnehin unvermeidlich war - als weiteren rechtlichen Berater und Vertreter Rechtsanwalt [X.] eingeschaltet hatte. Aus dem vorstehend genannten Gleichklang der Pflichten eines zugelassenen Rechtsbeistandes und eines Rechtsanwaltes im Verhältnis zum Auftraggeber folgt jedenfalls für den vorliegenden Fall, dass beide als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind. Der Beklagte zu 4 und Rechtsanwalt [X.]hatten im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Klägerin jeweils eigene - sich hier allerdings überschneidende - [X.], weshalb [X.] nicht als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB für den [X.] zu 4 tätig ge-worden ist. Daraus folgt für diesen Fall zugleich, dass sich die Klägerin den auf Rechtsanwalt [X.] entfallenden [X.] nicht auf einen vertragli-chen Schadensersatzanspruch gegen den [X.] zu 4 anrechnen lassen muss. c) Die Klägerin muss sich auf ihren Schadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision der Nebenintervenientin auch nicht ein Mitver-schulden des [X.] zu 3 als ihres Erfüllungsgehilfen nach den §§ 254, 278 23 - 15 - BGB anrechnen lassen. Grundsätzlich haften Personen, die jeweils unabhängig voneinander eine Schadensursache gesetzt haben, als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Geschädigte den Beitrag eines Schädigers bei der Inanspruch-nahme eines anderen als Mitverschulden entgegenhalten lassen müsste; dieser Grundsatz gilt auch für Rechtsanwälte, die nacheinander für den geschädigten Mandanten tätig waren. Dieser hat sich auf einen Regressanspruch gegen ei-nen Rechtsanwalt einen schuldhaften [X.] eines anderen Anwalts nur dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts zur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat, insbesondere um die Folgen der von dem ersten Anwalt begangenen Fehler zu beseitigen, und das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten [X.] steht (vgl. Senat, Urt. v. 13. März 1997 - [X.] ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170, Urt. v. 29. November 2001 - [X.] ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nebenin-tervenientin übersieht, dass zu keiner [X.] die Klägerin die [X.] zu 1 bis 3 beauftragt hatte, einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler des [X.] zu 4 zu beheben. Das Mandat, das zwischen der Klägerin und den [X.] zu 1 bis 3 - auf Betreiben des [X.] zu 4 - in der ersten [X.] begründet wurde, hatte vielmehr zum Gegenstand, den [X.] zu 4 wegen dessen Versäumnissen im Zusammenhang mit der erfolglosen Durch-setzung des Anspruchs gegen [X.] außergerichtlich zur Verantwortung zu zie-hen. Der Beklagte zu 3 hat diesen Auftrag mit der Übersendung des Anspruchsschreibens an die Haftpflichtversicherung des [X.] zu 4 pflichtgemäß erfüllt. 2. Der klägerische Schadensersatzanspruch gegen den [X.] zu 4 unterliegt der Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und ist deshalb nicht ver-jährt. Gemäß § 209 [X.] gelten die Vorschriften des 3. Teils der [X.] - 16 - rechtsanwaltsordnung, mithin auch § 51 [X.] a.F., nur für kammerangehörige Rechtsbeistände. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsbeistand, der - wie der Beklagte zu 4 - nicht Mitglied einer [X.] ist, richtet sich dagegen weiter nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. [X.] 78, 335, 340). Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach nur die zugelassenen Rechtsbeistände den sich aus dem 3. Teil der [X.] ergebenden Rechten und Pflichten - und damit auch dem [X.] des § 51 [X.] a.F. - unterstellt werden, die auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer geworden sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hat ein Rechtsbeistand gegen seinen Auftraggeber die glei-chen Berufspflichten wie ein Rechtsanwalt. Der Umstand, dass der nicht ver-kammerte Rechtsbeistand nach altem Recht der dreißigjährigen Verjährung unterlag, beruhte aber auf seiner freiwilligen Entscheidung, nicht der [X.] beizutreten, wo er sich einer entsprechenden Kontrolle seiner Be-rufsausübung unterworfen hätte. An dieser frei gewählten Entscheidung muss er sich auch im Haftungsfall festhalten lassen. Soweit der Senat im [X.]uss vom 9. Januar 1997 ([X.] ZR 17/96, [X.]R [X.] § 51 Belehrungspflicht 4) ausgeführt hat, dass für einen Rechtsbeistand, der mit der Durchsetzung von [X.] betraut ist, die für einen Rechtsanwalt entwickelten Regeln gelten, und insoweit auf weitere Senatsent-scheidungen Bezug genommen hat, war damit nicht die generelle Anwendung des § 51b [X.] a.F. auf Rechtsbeistände angesprochen. In dem zugrunde liegenden Fall ging es vielmehr um die Verjährung einer Regressforderung ge-gen einen Rechtsanwalt. Der Senat hat insoweit lediglich seine ständige Recht-sprechung, wonach die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts entfallen kann, falls der geschädigte Mandant rechtzeitig vor Ablauf der [X.] durch 25 - 17 - einen anderen Rechtsanwalt über Regressansprüche beraten wird, auf einen Rechtsbeistand übertragen. 3. Das Berufungsgericht hat die von der Haftpflichtversicherung des [X.] zu 4 gezahlten [X.] 100.000,-- gemäß § 367 Abs. 1 BGB zu Recht in erster Linie auf die bis dahin angefallenen Zinsen und erst dann auf die [X.] angerechnet. Die Entstehung der gesetzlichen Zinsschuld des [X.] zu 4 war nicht davon abhängig, ob die [X.] zu 1 bis 3 im [X.] vom 15. Juli 1991 Zinsen geltend gemacht hatten oder nicht. Dass die Haftpflichtversicherung nach § 367 Abs. 2 BGB eine abweichende Til-gungsbestimmung getroffen hätte, ist in den Vorinstanzen weder festgestellt worden, noch ist dies ersichtlich. 26 4. Die Abtretungsvereinbarung von September 1997 enthält keine Stun-dung der klägerischen Forderung gegen den [X.] zu 4 und auch keinen vorübergehenden Ausschluss der [X.]. Die Zession diente ersichtlich der Vorbereitung der noch im selben Monat erhobenen [X.] gegen die vier [X.] dieses Rechtsstreits. Vor diesem Hintergrund bietet die [X.] entgegen der Auffassung der Revision des [X.] zu 4 keine [X.] für eine solche Auslegung. 27 5. Die [X.] zu 1 bis 3 haben - dies ist urkundlich belegt und zwi-schen den Parteien unstreitig - nach Abschluss der Berufungsinstanz den klä-gerischen Zahlungsanspruch gegen den [X.] zu 4 in Höhe von • 9.771,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus • 4.759,62 seit dem 23. Dezember 2003 und aus • 4.596,52 seit dem 15. Dezember 2003 gepfän-det und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sie meinen, die Klägerin müsse nunmehr ihren Klageantrag gegen den [X.] zu 4 in dieser Höhe auf [X.] - 18 - lung an die [X.] zu 1 bis 3 umstellen, andernfalls die Klage insoweit we-gen fehlender Sachbefugnis abzuweisen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Beurteilung des [X.] unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist unzulässig (vgl. [X.] 28, 131, 137). In den Fällen des § 265 ZPO ist allerdings die Um-stellung des Klageantrags auf Verurteilung zur Leistung an den Rechtsnachfol-ger auch noch im Revisionsverfahren statthaft, falls die Tatsache der Rechts-nachfolge bereits im Berufungsurteil festgestellt ist (vgl. [X.] 26, 31, 38). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der [X.] hat zwar in bestimm-tem Umfang Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, im Revisionsverfahren berücksichtigt, wenn diese von Amts wegen zu beachten oder unstreitig sind und schützens-werte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. [X.] 28, 13, 15; 53, 128, 130; 83, 102; [X.], Urt. v. 3. April 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1284). Diesen Entscheidungen liegt maßgeblich der Gesichtspunkt der Pro-zessökonomie zugrunde. Mit der Berücksichtigung der neuen Tatsachen soll vermieden werden, dass ein Urteil ergeht, das der materiellen Rechtslage nicht entspricht, und ein neuer Rechtsstreit anhängig gemacht und eventuell wieder-um durch mehrere Instanzen geführt wird (vgl. [X.] 28, 13, 15). Diese Erwä-gung trägt im vorliegenden Fall nicht. Bleibt der nachträglich teilweise unrichtig gewordene Urteilsausspruch des Berufungsgerichts bestehen, kann der [X.] zu 4 dennoch in Kenntnis der Pfändung und Überweisung insoweit nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerin leisten (vgl. [X.] 86, 337, 340), vielmehr hat er die gepfändeten und überwiesenen Beträge an die [X.] zu 1 bis 3 zu bezahlen. Die Gefahr, dass ein neuer Rechtsstreit in dieser Angele-genheit geführt werden muss, besteht angesichts der eindeutigen Rechtslage hier nicht. Die Berücksichtigung einer nach - 19 - Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgten Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung ist im [X.] deshalb nicht geboten. Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2002 - 319 O 285/99 - [X.], Entscheidung vom 03.12.2003 - 8 U 16/03 -

Meta

IX ZR 8/04

17.11.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2005, Az. IX ZR 8/04 (REWIS RS 2005, 777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 777

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8 U 16/03

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