Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 164/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5652

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 164/06 Verkündet am: 15. Januar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. November 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Mai 2006 aufgehoben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt die [X.] aus abgetretenem Recht ihres [X.] auf Zahlung von Frachtvergütungen sowie auf Schadensersatz wegen Nichter-füllung einer Vereinbarung über den Einsatz von zwei Transportfahrzeugen in der [X.] von Januar bis Juli 2001 in Anspruch. 1 - 3 - Die Klägerin unterhielt bis zum 9. Oktober 2000 ein Transportunterneh-men in [X.]. Unter der identischen Anschrift wurde am 10. Oktober 2000 ein Transportunternehmen auf ihren [X.] angemeldet. Im Dezember 2000 kam es zwischen dem Ehemann der Klägerin, der im Betrieb der Klägerin tätig war, und der [X.]n zu Vertragsverhandlungen über den täglichen Ein-satz von zwei Transportfahrzeugen für die [X.]. Die Fahrzeuge sollten [X.] kurzfristig telefonisch geordert werden. Mit [X.] vom 5. [X.] teilte die [X.] der "Firma W. " mit, dass ab dem 2. Januar 2001 täglich ein Lkw mit einer Nutzlast von 3,5 to eingesetzt werde. In einem weiteren [X.] vom 8. Dezember 2000 bestätigte die [X.] der "Firma W. " die zusätzliche tägliche Disponierung eines Planensattelzugs mit einer Länge von 13,6 m ab dem 2. Januar 2001. Die [X.] rief die [X.] vom 3. Januar 2001 an ab, wobei die Anforderungen jedoch nicht täglich erfolgten und im Juli 2001 überwiegend ausblieben. 2 Am 23. Juli 2001 stellte die "Firma [X.] " der [X.]n für 84 Ladestellen in der [X.] von Januar bis Juli 2001 insgesamt 7.795,20 DM in Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2001 wurde die [X.] erfolglos aufgefordert, den Rechnungsbetrag bis zum 11. September 2001 auszugleichen und für Lkw-Standtage in der [X.] vom 2. Januar bis 31. Juli 2001 insgesamt 106.082 DM an die Klägerin zu zahlen. 3 Die Klägerin beantragte am 24. Dezember 2001 für die "Firma [X.] " den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung "[X.] gemäß Rechnung vom 31.8.2001" in Höhe von 39.945,19 • nebst Zinsen und Kosten, der am 8. Januar 2002 erlassen und der [X.]n am 14. Januar 2002 zugestellt wurde. Die [X.] legte gegen den [X.] ein. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die Klägerin, ihr für die Durchführung des streitigen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die 4 - 4 - Sache wurde daraufhin am 9. Juli 2002 vom Mahngericht an das im [X.] benannte [X.] [X.] abgegeben, das der Klägerin mit Beschluss vom 2. April 2003 Prozesskostenhilfe bewilligte. Der [X.] wurde der Klägerin am 14. April 2003 zugestellt. Die Begründung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ging am 23. Juni 2004 beim [X.] [X.] ein. Die Klägerin hat vorgebracht, sie sei zur Geltendmachung der streitge-genständlichen Forderungen berechtigt, da ihr [X.], der ihren Betrieb für 100.000 DM übernommen habe, seine Ansprüche gegen die [X.] Ende Juli 2001 an sie abgetreten habe, weil er nicht mehr zur Zahlung der Raten für den Übernahmebetrag im Stande gewesen sei. Da sie den Mahnbescheid aus eige-nem Recht beantragt habe, sei die Klageforderung nicht verjährt. Der Scha-densersatzanspruch ergebe sich daraus, dass die [X.] nicht - wie ver-einbart - täglich beide Fahrzeuge geordert habe. Die [X.] schulde daher Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung abzüglich 30% für erspar-te Aufwendungen. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 die [X.] zu verurteilen, an sie 34.864,05 • nebst Zinsen zu zahlen. Die [X.] hat eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach in Abrede gestellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben. 7 Das [X.] hat die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 28.127,92 • nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der [X.] - 5 - klagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung der erhobenen Ansprüche insgesamt abgewiesen. 9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-rin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die streitgegenständli-chen Frachtvergütungs- und Schadensersatzansprüche verjährt seien. Dazu hat es ausgeführt: 10 Die mit Rechnung vom 23. Juli 2001 geltend gemachten [X.] seien gemäß §§ 407, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Dem [X.] vom 8. Januar 2002 komme zwar verjährungsunterbrechende oder -hemmende Wirkung zu, da die Forderung in dem Mahnbescheidsantrag hinrei-chend individualisiert und der Mahnbescheid von der Klägerin als Berechtigter beantragt worden sei. Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten [X.] seien jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der [X.] bzw. -hemmung begründet worden. Im [X.]punkt der [X.] am 23. Juni 2004 sei die einjährige [X.] des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB bereits abgelaufen gewesen. Es könne entgegen der Ansicht des [X.]s nicht angenommen werden, dass bei einer vorsätzlichen rechtswidrigen Pflichtverletzung, wie sie in der Nichtzahlung von [X.] liege, die besondere Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB gelte. 11 - 6 - 12 Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen des nicht täglichen Abrufs ih-rer Fahrzeuge bis einschließlich 31. Juli 2001 verlange, seien auch diese [X.] gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Zwar stelle der unterlassene Abschluss von Einzelverträgen eine positive Vertragsverletzung dar, auf die in der Regel die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB An-wendung finde. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn Ersatzansprüche wirt-schaftlich die Funktion eines Vergütungsanspruchs hätten. In einem solchen Fall gelte die für den ursprünglichen Anspruch maßgebliche Verjährungsvor-schrift auch für den Ersatzanspruch, der wirtschaftlich ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs getreten sei und damit einen sekundä-ren Erfüllungsanspruch darstelle. Die Klägerin fordere der Sache nach letztlich [X.] für die Tage, an denen die Transportfahrzeuge entgegen der ver-traglichen Vereinbarung nicht abgerufen worden seien. Hierfür gelte die einjäh-rige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. I[X.] Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Das Berufungsgericht hat die von der [X.]n erhobene Einrede der Verjährung zu Unrecht durchgreifen lassen. 13 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von 3.985,62 • für durchgeführte Transporte und die von der Klägerin erhobenen Ansprüche wegen des nicht täglich erfolgten Abrufs von zwei Transportfahrzeugen in der [X.] von Anfang Januar bis Ende Juli 2001 seien gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 14 - 7 - a) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegen die aus dem streit-gegenständlichen Rahmenvertrag resultierenden Frachtvergütungsansprüche nicht den allgemeinen Verjährungsregelungen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 [X.] bzw. § 195 [X.], sondern der frachtrechtlichen [X.] des § 439 Abs. 1 HGB. In dem zwischen der "Firma W. " und der [X.]n ge- schlossenen Rahmenvertrag wurde ein frachtvertragliches Dauerschuldverhält-nis vereinbart, in dem bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbe-sondere der Einsatz konkreter Fahrzeuge und die Höhe der von der [X.]n zu zahlenden Vergütung, festgelegt waren. Die Klägerin hat ihren Frachtvergü-tungsanspruch auch nicht damit begründet, dass das Transportunternehmen [X.]der [X.]n Transportmittel und Personal zur Verfügung gestellt hätte. Sie hat die Forderung in Höhe von 3.985,62 • in ihrer Anspruchsbegründung vom 22. Juni 2004 vielmehr darauf gestützt, dass 84 Beförderungen ab S.

oder mit Zuladungen in [X.]durchgeführt worden seien, für die die [X.] eine zusätzliche Frachtvergütung in Höhe von jeweils 80 DM schulde. In der Rechnung des Transportunternehmens [X.]vom 23. Juli 2001 ist auch von "[X.]" die Rede, was ebenfalls dafür spricht, dass die Klägerin [X.] für durchgeführte Beförderungen (§ 407 Abs. 2 HGB) beansprucht. Die [X.] hat dem Transportunternehmen [X.] die jeweiligen Einzelaufträge als Unterfrachtführerin erteilt. Der [X.] stellt - ebenso wie der Hauptfrachtvertrag - einen [X.] gemäß § 407 HGB dar. 15 Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche der [X.] des § 439 Abs. 1 HGB unterliegen. Der streitgegenständliche Rahmenvertrag enthält konkrete frachtvertragliche [X.] und unterfällt damit dem § 407 HGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 280 [X.] beruht darauf, dass die im Rahmenvertrag vorgesehenen [X.] - zelaufträge von der [X.]n nicht erteilt wurden. Damit resultieren die Scha-densersatzansprüche aus den den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden Beför-derungen (vgl. [X.], Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, [X.] 2000, 214, 217 f.). 17 b) Ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der dreijähri-gen Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB unterliegen, wie die [X.] meint, kann im Streitfall offenbleiben, da die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei Einreichung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 noch nicht abge-laufen war. [X.]) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Forderungen im Mahnbescheidsantrag der Klägerin vom 24. Dezember 2001 hinreichend individualisiert worden sind und dass die Klä-gerin nach ihrem Vortrag aufgrund einer mit ihrem [X.] vereinbarten Abtretung berechtigt war, ein Mahnbescheidsverfahren gegen die [X.] einzuleiten. 18 bb) Dementsprechend wurde die Verjährungsfrist mit der Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht am 24. Dezember 2001 gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 [X.] a.F. i.V. mit § 693 Abs. 2 ZPO a.F. unterbro-chen. Der am 8. Januar 2002 erlassene Mahnbescheid wurde der [X.]n am 14. Januar 2002 zugestellt. Da durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung unterbrochen werden sollte, trat die Wirkung gemäß § 693 Abs. 2 ZPO a.F. bereits mit der Einreichung des Antrags auf Erlass des [X.]s ein. Das [X.] vom 26. No-vember 2001 ([X.] I S. 3138) führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit sich zwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach- und Rechtslage ändert und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der 19 - 9 - Verjährung zum Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EG[X.] das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Demgemäß kann auch ein nach dem 31. Dezember 2001 zugestellter Mahnbescheid die Unterbrechung der Verjäh-rung herbeiführen, wenn sein Erlass bis zum 31. Dezember 2001 beantragt wurde. Die Unterbrechung endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und setzt sich ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EG[X.] als Hem-mung fort (vgl. [X.], Urt. [X.] - [X.]/07, [X.], 1674 [X.]. 13 f.). Die nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ausgelöste Hemmung der Verjährung endet im Mahnverfahren gemäß § 696 Abs. 1 ZPO mit der Abgabe der Sache an das Streitgericht ([X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 204 Rdn. 36). Die [X.] hat gegen den Mahnbescheid am 18. Januar 2002 Widerspruch einge-legt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 wurde der Klägerin die Einlegung des Widerspruchs seitens der [X.]n mitgeteilt. Danach geriet das Verfahren in Stillstand. In einem solchen Fall endet die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] sechs Monate nach Zugang der letzten gericht-lichen Verfügung, im Streitfall also sechs Monate nach Zugang der Verfügung vom 21. Januar 2002. 20 Vor Ablauf der durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids einge-tretenen Hemmung hat die Klägerin am 1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe [X.], dadurch wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 [X.] erneut gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] endet die Hemmung wie-derum sechs Monate nach der formell rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-dung über den Prozesskostenhilfeantrag. Maßgebend ist der Zugang der Ent-scheidung ([X.][X.]/[X.], 5. Aufl., § 204 Rdn. 106; [X.]/ [X.] [X.]O § 204 Rdn. 45). Der Beschluss über die Bewilligung von [X.] vom 2. April 2003 wurde der Klägerin am 14. April 2003 [X.] - 10 - stellt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] endete die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 3 ZPO. Unter Berücksichti-gung der sechsmonatigen Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 [X.] war die einjährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB daher zum [X.]punkt der [X.] am 23. Juni 2004 noch nicht abgelaufen. 2. Das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat ver-wehrt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die [X.] grundsätzlich die ihr vom [X.] zuerkannten Ansprüche - 3.985,62 • gemäß § 407 Abs. 2 HGB für durchgeführte Beförderungen und 24.142,23 • als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des am [X.] geschlossenen Rahmenvertrags - aus abgetretenem Recht ihres [X.] zustehen. Die insofern von der [X.]n in der Berufungsbegründung erhobe-nen Einwände hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft. Dies ist nunmehr nachzuholen. 22 - 11 - [X.] ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 23 [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.07.2005 - 7 II O 81/02 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.05.2006 - 5 U 437/05-44 -

Meta

I ZR 164/06

15.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZR 164/06 (REWIS RS 2009, 5652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5652

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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