Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. XI ZR 466/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1326

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 466/07 Verkündet am: 21. Oktober 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im an-schließenden Streitverfahren nachgeholt wird.
[X.], Urteil vom 21. Oktober 2008 - [X.] [X.]

LG Duisburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den [X.] [X.] als Vorsitzenden und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2007 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 28. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-rin. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der [X.] aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. 1 - 3 - Die Beklagte unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der [X.] zwei Konten zur [X.]. –, die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 ge-kündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 • nebst Verzugszinsen von 116.630,23 • und eines [X.] von 2.426 • auf. Die Klä-gerin behauptet, die [X.] habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten. 2 Die Klägerin hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 • [X.]. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "[X.] Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom 10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemer-kung, dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller [X.] bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: [X.]". Der Mahnbescheid ist der [X.] am 11. November 2004 zugestellt worden. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels [X.] des [X.] unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai 2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend 4 - 4 - gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattge-geben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision be-gehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-fung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 6 [X.] sei zulässig, weil die Klägerin den [X.] in der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem wirksamen Zustandekommen eines [X.] aus der [X.] vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtli-chen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbe-scheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche [X.] gegen sie erhoben worden seien. 7 - 5 - I[X.] 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitima-tion der Klägerin bejaht.
Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtre-tung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungs-gericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der [X.] zum Abschluss eines [X.] nicht förmlich ange-nommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der [X.] mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März 2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der [X.] gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - [X.] ZR 101/02, [X.], 2327, 2328). 10 Das Berufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Aus-legung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.]. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche Vorbringen der [X.] nicht bestritten hat und das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte 11 - 6 - davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der [X.] zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat. 12 2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist aber der aus §§ 607, 609 [X.] geltend gemachte - dem Grunde und der Höhe nach unstreitige - [X.] verjährt.
a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig ge-worden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F. dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem In-krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 ende-te. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt [X.]. 13 b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid ei-nen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weite-ren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall. 14 Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] wird mit der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechts-schutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige 15 - 7 - prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkreti-siert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundla-ge ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei [X.] natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sach-verhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten [X.] gehören, den der Kläger zur Stützung seines [X.] dem Gericht zu unterbreiten hat ([X.]Z 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - [X.] ZR 278/06, [X.], 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von ei-nem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem An-spruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen [X.] grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer [X.] gemäß § 263 ZPO ([X.], Urteile vom 4. Mai 2005 - [X.], NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - [X.]I ZR 158/06, [X.], 2922 [X.]. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetre-tene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten [X.] geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung des [X.] weiterverfolgt (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 1999 - [X.], [X.], 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitima-tion zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - [X.] ZR 278/06, [X.], 1241, 1242 [X.]. 18). - 8 - 16 Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom 11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der [X.] ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der [X.] zustehen-den [X.] geltend gemacht. c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjäh-rung des [X.]s nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Kläge-rin hatte die [X.] in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend indivi-dualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen (hierzu unter [X.]). 17 aa) Der von der Klägerin geltend gemachte [X.] war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. [X.] ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen [X.]n so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage ei-nes der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den [X.] setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem 18 - 9 - zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; [X.]Z 172, 42, 55 [X.]. 39; Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 353/07, [X.], 1298, 1299 [X.]. 16 und vom 23. September 2008 - [X.] ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. [X.]. 18; [X.], Ur-teil vom 23. Januar 2008 - [X.], [X.], 1220 f. [X.]. 13). Die-sen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend ge-macht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von 25.000 • beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt. [X.]) Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im [X.] frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individuali-siert hätte. 19 Die nachträgliche Individualisierung des [X.]s kann zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht 20 - 10 - (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2008 - [X.], [X.], 1935, 1936 [X.]. 16 m.w.Nachw.). 21 Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die [X.] unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der [X.] sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungsti-tel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfah-rens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Indivi-dualisierung in der Lage. Soweit der [X.] zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelfor-derungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbro-chen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der [X.] im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - [X.] ZR 312/99, [X.], 2375, 2377 und [X.], Urteil vom 8. Mai 1996 - [X.]I ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht ge-bunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie-22 - 11 - rungsgesetz vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) eine grundlegen-de Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage der Rechtsfrage an den [X.] für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 [X.] nicht geboten ist.
II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ein anderer [X.] - hier kommt nur [X.] durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004 enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der [X.] unbeant-wortet, so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der [X.] vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt waren. 23 - 12 - [X.] angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der [X.] in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-fung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen. [X.][X.]

Ellenberger

Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 - [X.], Entscheidung vom [X.] [X.]/06 -

Meta

XI ZR 466/07

21.10.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. XI ZR 466/07 (REWIS RS 2008, 1326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1326

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