Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 137/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6083

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI
ZR
137/13

Verkündet am:

29. April 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Ah; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; [X.]. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
Zur Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eines Kindes durch Bekanntgabe des zwischen ihm und einem bekannten Fern-sehmoderator bestehenden Kindschaftsverhältnisses.
[X.], Urteil vom 29. April 2014 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
29. April 2014
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin
[X.], [X.], die Richterin von [X.] und den Richter
Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des 7. Zivil-senats des [X.] vom 18.
Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 29.
Juni 2012 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die im [X.]punkt der Berichterstattung 12 Jahre alte Tochter des Fern-sehmoderators [X.] nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Bekannt-gabe des
zu [X.] bestehenden Kindschaftsverhältnisses in Anspruch.
[X.] wurde die Klägerin von [X.] und seiner Ehefrau [X.] S.-[X.] als Kind angenommen. Die Klägerin trägt den Familiennamen S. Über das Kindschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und [X.] wurde bis in das [X.] in verschiedenen Presseveröffentlichungen unter Angabe des 1
2
-

3

-

Vornamens
der Klägerin, ihres Alters und des Namens ihrer Eltern berichtet. In der Ausgabe der [X.]schrift "[X.]"
vom 8.
Juli 2011 veröffentlichte die Beklagte unter der Überschrift "Gefragt wie ein Popstar"
einen Bericht über einen Auftritt von [X.] im Rahmen des sogenannten "[X.]campus"
in der [X.]. Darin hieß es unter voller Namensnennung u.a.: "Zurückhaltender ist er, was sein Privatleben angeht. Er ist mit [X.] [X.] S., 50, verheiratet. Das Paar hat vier Kinder, die leiblichen Töchter [X.], 22, und [X.], 18,
dazu die Adoptivtöchter [X.], 14, und [X.], 21."
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu veröf-fentlichen, dass die Klägerin ein Kind von [X.] ist. Die hiergegen gerich-tete Berufung der [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelasse-nen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch aus §
1004 Abs.
1 Satz
2 BGB iVm §
823 Abs.
1 BGB, Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG auf Unterlassung der [X.] zu, sie sei die Tochter von [X.] Die Klägerin werde in dem beanstandeten Artikel identifizierbar bezeichnet. Der Leser könne aufgrund des Umstands, dass die Kinder von [X.] in der absteigenden
Reihenfolge
ihres Lebensalters auf-geführt seien, erkennen, dass es sich bei der fehlerhaften Angabe des [X.] der Klägerin um einen Zahlendreher ("21"
statt "12") handle. Das [X.] der Klägerin daran, dass nicht verbreitet werde, dass sie die Tochter eines bekannten
Fernsehmoderators sei, überwiege das Interesse der [X.] da-3
4
-

4

-

ran, diesen Umstand öffentlich zu machen. Die Klägerin habe keinen Anlass dazu gegeben, dass über sie in identifizierbarer Weise berichtet werde. Zwar gehöre die Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten Familie eher zur Sozialsphäre als zur Privatsphäre. Aber auch die Sozialsphäre sei nicht dem grenzenlosen Zugriff der Öffentlichkeit ausgesetzt. Dabei sei maßgebend, ob über Verhaltensweisen oder Verhältnisse der betroffenen Person berichtet [X.], die auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen seien. Um derartige Verhal-tensweisen gehe es hier aber nicht. Die Klägerin sei als Kind unter 14 Jahren besonders schutzwürdig und habe ein besonderes Interesse daran, in dieser Phase ihrer
Entwicklung nicht dadurch beeinträchtigt zu werden, dass die Blicke der Öffentlichkeit auf sie gelenkt würden und sie sich in ihrer Umwelt nicht [X.] verhalten könne. Durch die Entscheidung ihrer Eltern, sie nicht an der Prominenz
ihres [X.] teilhaben zu lassen, erfahre ihr allgemeines Persönlich-keitsrecht eine Verstärkung durch den besonderen Grundrechtsschutz aus Art.
6 Abs.
1 und 2 G[X.] Demgegenüber bestehe ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, über die Klägerin informiert zu werden, allenfalls in
so geringem Maße, dass es das Schutzinteresse der Klägerin nicht zu überwiegen vermöge. [X.]en über die persönlichen Verhältnisse des [X.] der Klägerin könnten auch erfolgen, ohne dass über die Klägerin in einer Weise berichtet werde, die sie für Dritte erkennbar mache.

II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der Bekanntgabe des zwischen ihr und [X.] bestehenden Kindschaftsverhältnisses zu.
5
-

5

-

1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angenom-men, dass die Klägerin durch die Bekanntgabe
ihres Vornamens,
ihres Alters und des zwischen ihr und [X.] bestehenden Kindschaftsverhältnisses in ihrem
in
Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 GG, Art.
8 Abs.
1 [X.] gewährleisteten
allgemeinen
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
wird. [X.] ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das über den Schutz der [X.] des Einzelnen hinausgeht und ihm die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Ver[X.]dung seiner persönlichen Daten zu be-stimmen. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche
Lebenssachverhalte offenbart [X.]n (vgl. Senatsurteile
vom 5.
November 2013 -
VI
ZR 304/12, [X.], 58, zur [X.] in [X.]Z 198, 346 bestimmt; vom 13.
Juni 2009 -
VI
ZR 196/08, [X.]Z 181, 328 Rn.
28; vom 23.
November 1990 -
VI
ZR 104/90, [X.], 416, 417; [X.] 65, 1, 43). Allerdings gewährt es dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen, sondern
findet seine Grenze in den Rechten Dritter -
beispielsweise auf Mei-nungs-
und Medienfreiheit aus Art.
5 Abs.
1 GG, Art.
10 Abs.
1 [X.] (vgl.
Senatsurteil vom 5.
November 2013 -
VI
ZR 304/12, [X.], 58 Rn.
13;
[X.] 84, 192, 195; [X.], [X.], 1772, 1773 f.).
2. Die Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts
der Klägerin
ist aber nicht rechtswidrig. Das Interesse
der Klägerin
am Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt das von der [X.] verfolgte Informationsinteresse der Öffentlich-keit und ihr Recht auf Meinungs-
und Medienfreiheit
nicht.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmen-rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt 6
7
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-

werden, bei
der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persön-lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, [X.]n das Schutzinteresse des Betroffe-nen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. [X.] vom 17.
Dezember
2013 -
VI
ZR 211/12, [X.], 135
Rn.
22; vom 5.
No-vember 2013 -
VI
ZR 304/12, [X.], 58 Rn.
13; vom 13.
November 1990
-
VI
ZR 104/90, [X.], 416, 417).
b) Im Streitfall ist
das durch Art.
2 Abs.
1, Art.
1 Abs.
1 GG, Art.
8 Abs.
1 [X.] gewährleistete Interesse der Klägerin am
Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art.
5 Abs.
1 GG, Art.
10 [X.] verankerten Recht der [X.] auf
Meinungs-
und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei war zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellen, dass sie im [X.]punkt der [X.] erst 12 Jahre alt war. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsent-faltung kann durch die Berichterstattung empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Dabei kann eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts eines Kindes nicht nur dann vorliegen, [X.]n das Kind die persönlichkeitserheb-lichen Einwirkungen Dritter bemerkt. Eine Beeinträchtigung ist vielmehr
schon dann gegeben, [X.]n Dritte persönlichkeitsbezogene Informationen verbreiten und dies dazu führen kann, dass dem Kind in Zukunft nicht unbefangen begeg-net wird oder es sich speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sieht (vgl. Senatsurteil vom 5.
November 2013 -
VI
ZR 304/12, [X.], 58 Rn.
17 mwN).
Zu Gunsten der [X.] fällt
dagegen
ausschlaggebend
ins Gewicht, dass die in der angegriffenen Berichterstattung mitgeteilten
Informationen über die Klägerin bereits vor der [X.] einer breiten Öffentlichkeit bekannt 9
10
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7

-

waren und die Sicht auf die
Klägerin
prägten. Nach den Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, waren in den Jahren 2000, 2001 und
2006 bis 2009 jedenfalls elf
Presseberichte
in unter-schiedlichen -
jeweils auflagenstarken und breite Bevölkerungsschichten errei-chenden
-
Medien erschienen, in denen im Zusammenhang mit einer [X.] über den prominenten Vater der Klägerin ihr
Vorname,
Alter und das zwischen ihr und [X.] bestehende Kindschaftsverhältnis mitgeteilt
wur-den.

So berichtete die [X.] in einem Beitrag vom 7. Mai 2000 un-ter voller Namensnennung über die Adoption der "neun Monate alten [X.]"
durch [X.] und seine Lebensgefährtin [X.].
Im [X.] vom 9. Juli 2001 wurde eine ausführliche und mit Fotos von [X.] und seiner Lebensgefährtin sowie der von ihnen be-wohnten Villa bebilderte Reportage mit dem Titel "Beim [X.] zu Hause -
Ein Gespräch mit [X.]
übers Fernsehen, das Geld und sein Leben"
[X.], die nähere Einblicke
in sein Familienleben
gewährt. In dem Artikel heißt es unter voller Namensnennung u.a.:
"Deshalb bittet [X.]
in die nüchterne Wohnstube, wo ein großer Holztisch samt Stühlen und ein riesiges Bücherregal stehen. ... In dem Raum tobt die zweijährige [X.], der jüngste Spross der Familie, aufgedreht wie ein Duracell-Hase herum.
"Das geht schon den ganzen Vormittag so", sagte [X.] Verzweiflung schwingt mit. [X.]
könnte helfen. Doch [X.] S. (42), [X.]'s Lebensgefährtin, ist beim Einkaufen. Also muss [X.] ran. "[X.] ist quakig, [X.]. [X.] bitte?"
... [X.] ist vom Einkaufen zurück, steckt den Kopf durch die Tür. Fragt, weshalb [X.] so schreit. Papa [X.]
weiß es auch nicht so recht.
... Draußen hat der Regen nachgelassen. [X.] schreit wieder. [X.] wirbelt in der Küche rum, eine Putzfrau saugt den Eingang.
"Der Reporter geht jetzt wieder", sagt 11
12
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8

-

[X.]
"Tschü-üüs", hallt es aus mehreren Ecken."
Unter dem Foto von [X.] und seiner Lebensgefährtin heißt es:
"Vater, Mutter und vier Töchter. Der viel gefragte Fernsehmoderator [X.] und seine Lebensgefährtin [X.] S. (40), mit der er seit 14 Jahren zusammen ist. Die beiden haben vier Töchter, zwei leibliche, [X.] (12) und [X.] (8), sowie die beiden Adoptivtöch-ter [X.] (4) und [X.] (2) aus [X.]."
In einem Beitrag auf [X.] vom 1. Juli 2006 wird unter dem Titel "Prominente [X.]"
das Ergebnis einer (angeblichen) Befragung von Kino-
und Fernsehstars mit schulpflichtigen Kindern wiedergegeben. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "[X.], 49, TV-Moderator und Produzent, Vater von [X.] 16, [X.] 12, [X.], 9, und [X.], 5:
"Ich [X.] immer für eine möglichst breite Allgemeinbildung und keine zu frühe Spezia-lisierung. Es ist natürlich die große Streitfrage: Ist es wichtiger, [X.] zu kennen oder [X.] zu beherrschen?"".
In einem Beitrag vom 27. Dezember 2006 auf Spiegel Online wird unter voller Namensnennung berichtet, dass [X.] seiner Frau [X.] S. und sei-nen
vier -
jeweils
namentlich
benannten
-
Töchtern zuliebe zum [X.] auf die Moderation der [X.] im Fernsehen verzichte. Dabei wird auf die Adoption der [X.] hingewiesen.
Im manager
magazin vom 10. Juli 2007 wurde ein umfassender, mit [X.] Fotos von [X.] bebilderter Artikel
mit dem Titel "Das Prinzip [X.]"
veröf-fentlicht, der sich mit der Frage
befasst, was jeder Manager von [X.] ler-nen könne. [X.] wird umfassend charakterisiert. Unter
"10. Der Privatier"
heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "[X.] weiß: Es gibt ein Leben neben dem Job. Es ist das wichtigere. Und es erfordert mindestens so viel Engage-ment und Akribie wie
der Beruf. Seit 20 Jahren ist [X.] mit [X.] S. liiert. 13
14
15
-

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-

Im vergangenen Jahr hat das Paar unter Ausschluss der Öffentlichkeit geheira-tet. Sie
haben vier Töchter, [X.] und [X.], 18 und 14 Jahre alt, sowie die adoptierten [X.] Waisenmädchen [X.] und [X.], 10 und 8."
Unter "11. [X.]"
wird berichtet, wie [X.] seine Töchter "liebevoll-streng"
erzieht und ihnen Bildung
und Werte vermittelt.
Die Berichterstattung im manager
magazin ist Gegenstand eines Bei-trags
in der [X.] vom 30. April 2007. Darin heißt es unter voller
Na-mensnennung u.a.: ""[X.]"
steht über dem Teil des neunseitigen Porträts von [X.] (50, "Wer wird Millionär"), der detailliert über sein Va-tersein erzählt. Autor [X.] (43) beschreibt im "manager"-Magazin, wie Erzie-hung im Hause [X.] abläuft. Und zwar dürfen wir uns das so vorstellen: Der [X.] läuft selten. Keine waldorfmäßige Abstinenz, aber er achtet genau darauf,
was geschaut wird. Die Mädchen üben täglich eine halbe Stunde Klavier. Mit den "Mädchen"
sind die vier Töchter [X.] (18), [X.]-Maria (14), [X.] (10) und [X.] (8) gemeint."
Der Beitrag ist mit einem Foto von [X.] und seiner Lebensgefährtin bebildert, unter dem ausgeführt wird: "Nach 18 Jahren Liebe heiratete [X.] S. (47) vor einem Jahr [X.] Sie managt Haushalt "
In einem Beitrag der [X.] vom 7. Juli 2006 wird unter Hinweis auf die im Jahr 2000 erfolgte Adoption der "Tochter [X.]"
unter voller Na-mensnennung über die Hochzeit von [X.] und seiner Lebensgefährtin [X.] S.
berichtet.
Die Hochzeit des Fernsehmoderators ist auch Gegenstand einer Bericht-erstattung in der [X.] Morgenpost
vom 10. Juni 2008, in der
unter voller Namensnennung
u.a. darauf hingewiesen wird, dass [X.] und [X.] S. zwei adoptierte Kinder haben, "[X.] (8) und [X.] (6) aus [X.]".
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-

10

-

In einem Beitrag in der [X.] vom 30. Juni 2007 wird über ei-nen Auftritt von
[X.] in der Talkshow "[X.]"
berichtet. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Bei der Erziehung seiner vier Töchter ([X.] 18, [X.] 14, die Adoptivkinder [X.] 10 und [X.]
7) hält [X.] sich an
strikte elterliche Autorität. "Wenn Sie Kindern partnerschaftlich und [X.] klar machen wollen, dass sie [X.] aufräumen sollen, wird das schwierig", erläutert [X.] seinen Standpunkt. Seiner Meinung nach müssen Eltern klar
"die Richtung vorgeben", sonst sei "Chaos"
vorprogrammiert."
Ein Beitrag auf [X.] vom 13. April 2009 befasst sich mit dem Schicksal "der adoptierten Super-Promis". Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Prominente Adoptiveltern in [X.]: [X.] (52) und [X.] [X.] (58). [X.] adoptierte mit Ehefrau [X.] (48) zwei Kinder aus [X.]: die Waisen [X.] (11) und [X.] (9)."

In einem Beitrag von [X.] aus dem [X.] werden die promi-nenten Adoptivväter [X.] und [X.] [X.]
verglichen. Darin heißt es unter voller Namensnennung u.a.: "Neben leiblichem Nachwuchs -

-

haben sich beide auch für Adoptivkinder entschieden. Als die [X.]s
ihrem R. 1989 Brüder-chen T. vorstellten -

-
, gerieten sie in die Kritik, weil Geld an einen
Vermittler und die leibliche Mutter geflossen sein soll. Einer Studie für
terre
des hommes zufolge äußerte [X.] damals bedauernd: "Ich wusste einfach nicht, an [X.] ich da geraten war. Für Adoptionen ist das Jugendamt zuständig. Es weiß über alles Bescheid, auch über die 10.000 DM."
[X.] blieb acht Jahre später eine öffentliche Diskussion erspart, als er mit seiner [X.] der damals 13 Monate alten [X.], einem Waisenkind aus [X.], ein neues Zuhause gab. Und auch die Anfang 2000 erfolgte Adoption von [X.] verlief reibungslos. Ihre leibliche Mutter war nach der Geburt aus der Klinik verschwunden."
19
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-

11

-

Der Name der Klägerin, ihr Alter und das zwischen ihr und [X.] bestehende Kindschaftsverhältnis waren damit bereits vor der [X.] einer großen Zahl von Personen bekannt geworden, die sie ihrerseits weiterge-ben konnten. Die Klägerin hatte ihre Anonymität vor der angegriffenen Bericht-erstattung verloren; angesichts der Kürze der zwischen den letzten [X.] und der angegriffenen Berichterstattung liegenden [X.] hatte sie ihre Anonymität noch nicht wieder erlangt. Die angegriffene Berichterstattung fügte dem nichts Neues hinzu und hatte damit keinen eigenständigen Verlet-zungsgehalt
(vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 1999 -
VI
ZR 264/98, [X.], 1250, 1252; [X.], [X.], 365 Rn. 33; [X.], NJW 1999, 1315, 1318).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Veröffentli-chung der bereits bekannten Informationen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht bestehe und [X.]en über die persönlichen Verhältnisse des [X.] der Klägerin erfolgen könnten, ohne dass der Vorname und das Alter der Klägerin mitgeteilt würden. Zwar wertet die [X.] der persönlichen Daten der Klägerin den Artikel über den Auftritt von [X.] beim Campus-Talk an der [X.] nur in seinem Unterhaltungswert auf und macht ihn anschaulicher. Es gehört aber zum [X.] der Meinungs-
und Medienfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses wert halten und was nicht. Dabei können auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen oder über ihren [X.] Kontext, am Schutz der Meinungsfreiheit teilnehmen (vgl. Senatsurteile vom 22.
November 2011 -
VI
ZR 26/11, [X.], 53 Rn.
19; vom 10.
März 2009 -
VI
ZR 261/07, [X.]Z 180, 114 Rn.
11; vom 28.
Oktober 2008 -
VI
ZR 307/07, [X.]Z 178, 213 Rn.
13; vom 14.
Oktober 2008 -
VI
ZR 256/06, [X.], 606 Rn.
13). Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern garantiert primär die Selbstbe-22
23
-

12

-

stimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persön-lichkeit in der
Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grund-recht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzu-stellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011

-
VI
ZR 332/09, [X.], 47 Rn. 27; [X.], [X.], 145 Rn. 28; [X.], 365 Rn. 29).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Galke
[X.]
Pauge

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2012 -
324 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 18.12.2012 -
7 [X.]/12 -

24

Meta

VI ZR 137/13

29.04.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2014, Az. VI ZR 137/13 (REWIS RS 2014, 6083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6083

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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