Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.04.2018, Az. B 12 KR 97/17 B

12. Senat | REWIS RS 2018, 11297

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage - Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Statusfeststellungsverfahren - grds zeitnahe Klärung der Verhältnisse - Rechtsanwalt mit Vertrag über "freie Mitarbeit" in einer Steuer- und Rechtsberatungspartnerschaftsgesellschaft - zweijährige Tätigkeit ohne Zweifel an der zu Beginn der Tätigkeit vereinbarten Selbstständigkeit - keine Antragstellung nach § 7a Abs 1 S 1 SGB 4 - Verjährung eines Beitragszuschussanspruchs nach § 257 SGB 5)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. September 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von seinem beklagten früheren Arbeitgeber die Zahlung eines [X.] im Rahmen seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) für die [X.] vom 15.3.2008 bis 30.11.2009 in Höhe von (noch) 5261,26 Euro.

2

Der Kläger war im streitigen [X.]raum freiwilliges Mitglied der [X.]. Er war vom 15.3.2008 bis 31.7.2010 für die beklagte Steuer- und [X.] mbB als Rechtsanwalt tätig. Zugrunde lag ein Vertrag über "freie Mitarbeit". Am 1.8.2011 beantragte er bei der [X.] die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Jene stellte fest, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beklagte aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag (Bescheide vom 26.1.2012, Widerspruchsbescheid vom [X.]; hierzu [X.] vom 12.11.2014, L[X.] vom 23.6.2015).

3

Am 30.12.2014 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des [X.] zur [X.] in Höhe von insgesamt 7838,66 Euro erhoben, hinsichtlich des [X.] zur [X.] Pflegeversicherung haben die Beteiligten einen Unterwerfungsvergleich geschlossen. [X.] hat er hinsichtlich des [X.]raums 1.1. bis 31.7.2010 (= 1837,50 Euro) Erfolg gehabt ([X.] vom 6.10.2016), im Berufungsverfahren, mit dem der Kläger weitere 5529,54 Euro verlangt hat, auch hinsichtlich des Monats Dezember 2009 (= 268,28 Euro) (L[X.] vom 21.9.2017). Im Übrigen haben die Vorinstanzen seine Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sein grundsätzlich bestehender Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss überwiegend verjährt sei. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.].

4

II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] Rheinland-Pfalz vom 21.9.2017 ist ohne Erfolg. Es gibt keinen Grund, die Revision zuzulassen.

5

Das B[X.] darf gemäß § 160 Abs 2 [X.]G die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
 - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
 - das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
 - bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 6 Rd[X.]8 = Juris Rd[X.] 9).

6

1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 28.11.2017 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur B[X.] Beschluss vom 17.4.2012 - [X.] R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] 5 Rd[X.]7 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl B[X.] Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.] 31 S 48).

7

Der Kläger wirft auf Seite 4 f der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:
 "(1.) ob der Anspruch eines Arbeitnehmers auf einen Beitragszuschuss gegenüber seinem Arbeitgeber für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 257 [X.]B V entsprechend § 7a Abs. 6 Satz 2 [X.]B IV erst mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Feststellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Arbeitnehmers fällig wird, wenn der Antrag zur Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 [X.]B IV nicht gemäß § 7a Abs. 6 Satz 1 [X.]B IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird",

 falls nein,

 "(2.) ob die Durchführung eines entsprechenden Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 [X.]B IV zur Verjährungshemmung des Anspruchs des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber nach § 257 [X.]B V gemäß § 198 Satz 2 [X.]B VI analog führen würde",

 falls nein,

 "(3.) ob die stets zu erfolgende, notwendige Beiladung des Arbeitnehmers in den Gerichtsverfahren, in denen dessen Arbeitgeber die Rechtswidrigkeit der ergangenen Entscheidung der [X.] geltend macht, verjährungshemmend entsprechend § 204 Abs. 1 [X.]. 6 BGB wirkt."

8

Die Rechtsfragen seien klärungsbedürftig. Sie seien weder vom B[X.] noch von anderen (Tatsachen-)gerichten entschieden worden. Die Antworten würden sich auch nicht zweifelsfrei aus dem Gesetz ergeben. Es lägen planwidrige Regelungslücken vor, die durch die entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften zu schließen seien: In Betracht kämen hinsichtlich der Fälligkeit eine entsprechende Anwendung von § 7a Abs 6 S 2 [X.]B IV und hinsichtlich einer Hemmung der Verjährung § 198 S 2 [X.]B VI bzw § 204 Abs 1 [X.] 6 BGB. Sämtliche aufgeworfenen Rechtsfragen hätten eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung, weil sie "im Grunde" jeden Arbeitnehmer beträfen, dessen Beschäftigungsverhältnis erst durch ein durchgeführtes Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 [X.]B IV festgestellt worden sei und der aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht in der [X.] versicherungspflichtig sei. Mithin beträfen die Rechtsfragen typischerweise "jeden überdurchschnittlich verdienenden [X.]n".

9

Eine Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen ist nicht anzuerkennen.

a) Die Antwort auf die vom Kläger in den Raum gestellten Fragen kann sich bereits aus der Rechtslage, der Gesetzessystematik und der bisherigen Rechtsprechung ergeben.

§ 7a Abs 6 S 1 [X.]B IV, auf den der Kläger wiederholt abstellt, hat als grundlegende Voraussetzung, dass der Antrag auf Statusfeststellung nach Abs 1 der Vorschrift innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird. Das ist vorliegend nicht geschehen. Der Kläger hat den Antrag erst über ein Jahr nach Ende der Tätigkeit gestellt. Bei § 198 [X.]B VI handelt es sich um eine Regelung des rentenrechtlichen Beitragsverfahrens (vgl [X.] in [X.]Voelzke, juris-PK-[X.]B VI, 2. Aufl 2013, § 198 [X.]B VI Rd[X.] 8).

Systematisch ist festzustellen, dass die Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a [X.]B IV zu klären, grundlegend von einer zeitnahen Klärung der Verhältnisse ausgeht. Dafür sprechen ua dessen obligatorische Durchführung bei einer Meldung bestimmter Verhältnisse zu Beginn der Tätigkeit (vgl § 28a Abs 1 S 1 [X.], § 7a Abs 1 S 2 [X.]B IV) und die bereits erwähnte Regelung in § 7a Abs 6 S 1 [X.]B IV. Diese möglichst zeitnahe Betrachtung entspricht auch der Lage bei der Erhebung des [X.]. Der Anspruch hierauf entsteht für abhängig Beschäftigte, sobald die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind (Beschäftigung gegen Entgelt, vgl § 22 Abs 1 S 1 [X.]B IV) und wird spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist (§ 23 Abs 1 S 2 [X.]B IV).

Hinsichtlich der Verjährung des Beitragszuschussanspruchs hat der Senat bereits zu § 405 RVO als einer Vorgängervorschrift zu § 257 [X.]B V (vgl B[X.] vom 20.3.2013 - B 12 KR 4/11 R - [X.] 4-2500 § 257 [X.] Rd[X.]6) entschieden, dass der Anspruch in vier Jahren verjährt (B[X.] vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81 - Juris; so auch für § 257 [X.]B V Peters in [X.] Komm, § 257 [X.]B V Rd[X.]1, Stand Einzelkommentierung September 2015).

Im [X.] seines Vorbringens macht der Kläger lediglich geltend, für die von ihm gewünschte Lösung würde es keine Rechtsgrundlage geben bzw die von den Vorinstanzen gefundene Lösung, ua unter analoger Anwendung der Vorschriften über die Verjährung, finde nicht seine Zustimmung. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch - wie dargelegt - nicht zur Zulassung der Revision führen.

b) Unabhängig davon ist eine Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus nicht aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich.

Nicht jede zweifelhafte, höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Rechtsfrage rechtfertigt es, die Grundsatzrevision zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung muss in rechtlicher, nicht in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung besitzen. Dies ist zu bejahen, wenn die gleiche Rechtsfrage auch in unbestimmt vielen Fällen oder wenigstens einer Mehrzahl weiterer Fälle relevant ist, dh wenn von ihr erwartet werden kann, dass sie in einer die Interessen der Allgemeinheit berührenden Weise das Recht oder die Rechtsanwendung fortentwickeln oder vereinheitlichen wird. Insoweit ist zwischen Rechtssachen, die wegen ihrer besonderen Sachverhaltsgestaltung und damit verbundenen besonderen Rechtsproblematik Einzelfallcharakter haben, bei denen sich die Rechtsanwendung einer aktuellen Verallgemeinerung entzieht, und Fällen, in denen Rechtsfragen zu entscheiden sind, die auch in anderen Streitsachen bereits aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden, zu unterscheiden ([X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 322 mwN).

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen entstammen einem außergewöhnlichen Sachverhalt, der nicht dem Regelfall entspricht, der der gesetzlichen Grundkonzeption und der allgemeinen Lebens- und Arbeitswirklichkeit zugrunde liegt. Der Kläger hat als Rechtsanwalt einen Vertrag über "freie Mitarbeit" abgeschlossen, aufgrund dessen er über zwei Jahre tätig war, ohne dass ihm zu Beginn der Tätigkeit oder in deren Verlauf Zweifel an der zwischen ihm und dem beklagten Arbeitgeber vereinbarten Selbstständigkeit gekommen sind. Demzufolge hat er weder zu Beginn der Tätigkeit noch während ihrer zweijährigen Durchführung einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a Abs 1 S 1 [X.]B IV und/oder einen vergleichbaren Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle zeitnah gestellt. Erst über ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit initiierte er ein Statusfeststellungsverfahren. Zwar stand der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens der zwischenzeitlich vergangene [X.]raum nicht entgegen. Inwieweit dieser Sachverhalt über den konkreten Einzelfall hinaus eine Klärung der Fragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erfordert, ist aber nicht ersichtlich. Insoweit ist nicht ausreichend, dass ein vergleichbarer Sachverhalt bei jedem "[X.]n" potentiell denkbar ist. Regelfall ist vielmehr, dass die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens mit dem Ziel, Gewissheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu erlangen, grundsätzlich von einer zeitnahen Klärung der Verhältnisse ausgeht (siehe oben a). Zudem dürfte "jeder [X.]" im Regelfall ein originär eigenes Interesse an einer baldigen Klärung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse haben, weil sich - gerade in der vorliegenden Konstellation einer fehlenden Versicherungspflicht in der [X.] wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze - aus der Feststellung von Beschäftigung ein nicht unerheblicher Beitragszuschussanspruch nach § 257 Abs 1 [X.]B V für ihn ergibt.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]G).

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 97/17 B

04.04.2018

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Speyer, 6. Oktober 2016, Az: S 17 KR 770/15, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 6 S 1 SGB 4, § 25 SGB 4, § 257 Abs 1 SGB 5, § 405 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.04.2018, Az. B 12 KR 97/17 B (REWIS RS 2018, 11297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11297

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