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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern - Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses vom 21.07.2022, 1 BvR 469/20 - Absehen von weiterer Begründung
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen näher bezeichnete Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ([X.]), die ursprünglich durch das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 ([X.]) dort eingefügt wurden.
1. Die minderjährigen Beschwerdeführenden zu 1), 4) und 5) sollten nach dem Wunsch ihrer jeweiligen Eltern, den Beschwerdeführenden zu 2) und 3) sowie zu 6) und 7) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 [X.] betreut werden. Dazu ist es nicht gekommen, weil sie nicht die nach den angegriffenen Regelungen erforderlichen Impfungen gegen Masern aufweisen und dementsprechend diese auch nicht nachweisen können. Die Beschwerdeführenden rügen vor allem eine Verletzung des Rechts der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie der beschwerdeführenden Kinder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und von deren Menschenwürde. Zudem beanstanden sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die Freizügigkeit nach Art. 11 GG.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
Soweit eine Verletzung der Menschenwürde der beschwerdeführenden Kinder und ihres Rechts aus Art. 11 GG auf Freizügigkeit (vgl. zum Maßstab [X.] 134, 242 <323 ff. Rn. 251 ff.>) geltend gemacht wird, lässt die Verfassungsbeschwerde entgegen den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht erkennen.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde aus den Gründen des Beschlusses des [X.] vom 21. Juli 2022 (1 BvR 469/20 u.a.) und mit der dortigen Maßgabe jedenfalls unbegründet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfassungsbeschwerde insgesamt schon deshalb unzulässig ist, weil sie nicht an die seit ihrer Einlegung erfolgten Änderungen der angegriffenen Vorschriften (vgl. dazu [X.], Beschluss des [X.] vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, Rn. 50) angepasst worden ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
21.09.2022
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 20 Abs 8 Nr 1 IfSG vom 10.02.2020, § 33 Nr 1 IfSG, § 33 Nr 2 IfSG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 21.09.2022, Az. 1 BvR 437/21 (REWIS RS 2022, 5614)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5614
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