Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010, Az. 3 AZR 181/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 9381

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Unterstützungskasse - dynamische Bezugnahme auf Versorgungsrichtlinien


Leitsatz

1. Werden Satzung und Richtlinien einer Unterstützungskasse - ausdrücklich oder stillschweigend - in Bezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen.

2. Bei der dynamischen Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

3. Die dynamische Bezugnahme auf die Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2008 - 9 Sa 310/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darü[X.]er, o[X.] sich die Versorgungsansprüche des [X.] weiterhin nach der Versorgungsordnung der [X.]([X.] - [X.]) vom 11. Fe[X.]ruar 1974 richten.

2

[X.]er am 2. [X.]ezem[X.]er 1944 ge[X.]orene Kläger war seit dem 3. April 1967 [X.]ei der [X.] und deren Rechtsnachfolgerinnen, der [X.](im Folgenden: [X.]), der [X.] (im Folgenden: [X.]) sowie der [X.] im Werk [X.] [X.]eschäftigt. Als Stichtag seiner Betrie[X.]szugehörigkeit wurde der 3. April 1965 verein[X.]art.

3

[X.] errichtete - als zunächst einziges Trägerunternehmen - die Versorgungskasse der [X.] e.V.(im Folgenden: [X.] [X.]). Später kamen zwei weitere Trägerunternehmen hinzu.

4

Nach ihrer Satzung vom 28. August 1974 in den Fassungen vom 19. Novem[X.]er 1975(im Folgenden: Satzung 1975), 11. [X.]ezem[X.]er 1989 (im Folgenden: Satzung 1989) sowie vom 29. April 2003 (im Folgenden: Satzung 2003) ist ausschließlicher Zweck der [X.] [X.] die freiwillige Gewährung von Renten an Ar[X.]eitnehmer der Trägerunternehmen sowie an deren Angehörige (Begünstigte) „nach [X.]aßga[X.]e einer Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung“ (§ 2 Nr. 1 Satzung 1975) [X.]zw. „nach den von der [X.] [X.] aufgestellten oder ü[X.]ernommenen Leistungsrichtlinien in deren jeweils gültigen Fassungen“ (§ 2 A[X.]s. 2 Satzungen 1989 und 2003).

5

[X.]ie Satzung 1975 enthält unter § 2 Nr. 4 folgende - inhaltsgleich in § 2 A[X.]s. 4 der Satzungen 1989 und 2003 ü[X.]ernommene - Regelung:

        

„[X.]en Rentenempfängern steht kein Rechtsanspruch zu. Sämtliche Renten werden freiwillig gezahlt. Sie können jederzeit widerrufen werden, wenn es wegen der Vermögenslage des Vereins notwendig wird.

        

Jeder Rentenempfänger hat folgende schriftliche Erklärung a[X.]zuge[X.]en:

        

‚Es ist [X.] [X.]ekannt, daß alle Renten der Versorgungskasse freiwillig gewährt werden und jederzeit widerrufen werden können. Auch durch wiederholte und regelmäßige Zahlung erwächst [X.] weder ein Anspruch gegen die Versorgungskasse noch gegen die Firma [X.].’

        

Im ü[X.]rigen gilt das ‚Gesetz zur Ver[X.]esserung der [X.]etrie[X.]lichen Altersversorgung’.“

6

Ausweislich § 3 Nr. 2 der Satzung 1975 hatte die [X.] [X.] als vormalige [X.] 36 [X.]itglieder, von denen die eine Hälfte von der Geschäftsführung, die andere Hälfte vom Gesamt[X.]etrie[X.]srat der [X.] [X.]estellt wurde. Nach § 4 A[X.]s. 2 der Satzungen 1989 und 2003 stehen jedem der drei Trägerunternehmen für jeweils 4.000 Ar[X.]eitnehmer zwei [X.]itglieder in der [X.]itgliederversammlung, in jedem Falle a[X.]er mindestens zwei [X.]itglieder zu. [X.]ie auf ein Trägerunternehmen entfallende Zahl der [X.]itglieder wird nach § 4 A[X.]s. 3 der Satzungen 1989 und 2003 jeweils zur Hälfte von dessen Geschäftsleitung, zur anderen Hälfte von dessen Gesamt[X.]etrie[X.]srat oder Betrie[X.]srat [X.]estellt. [X.]er drei-(§ 6 Nr. 1 der Satzung 1975) [X.]zw. vierköpfige (§ 7 A[X.]s. 1 der Satzungen 1989 und 2003) Vorstand wurde/wird durch die [X.]itgliederversammlung gewählt und fasst seine Beschlüsse mit einfacher [X.]ehrheit.

7

Nach sämtlichen Fassungen der Satzung [X.]eschließt die [X.]itgliederversammlung ü[X.]er die „Erstellung und Änderung der Versorgungsordnung“(§ 11 Nr. 3 der Satzung 1975) [X.]zw. „die Leistungsrichtlinien“ (§ 11 A[X.]s. 2 der Satzungen 1989 und 2003), wo[X.]ei nach § 11 Nr. 6 der Satzung 1975 eine einfache [X.]ehrheit der erschienenen [X.]itglieder ausreichte, während nach § 10 A[X.]s. 5 der Satzungen 1989 und 2003 eine [X.]ehrheit von 3/4 der Stimmen aller erschienenen oder vertretenen [X.]itglieder erforderlich ist.

8

Vor jeder Änderung der Versorgungsordnung und der laufenden Renten ist die Geschäftsführung der [X.](§ 15 Nr. 4 der Satzung 1975) [X.]zw. sind die Geschäftsführungen der [X.] und der [X.] A Gm[X.]H (§ 18 A[X.]s. 4 der Satzungen 1989 und 2003) zu hören. [X.] Änderungen erfordern deren Zustimmung. Nach § 15 A[X.]s. 2 der Satzungen 1989 und 2003 [X.]edürfen zudem „die Beschlüsse der [X.]itgliederversammlung ü[X.]er die Einführung, Änderung oder Ü[X.]ernahme von [X.] zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller Trägerunternehmen“.

9

[X.]ie [X.] Versorgungsordnung vom 11. Fe[X.]ruar 1974 in der Fassung vom 19. Novem[X.]er 1975 (im Folgenden: [X.]) regelt ausweislich ihrer Präam[X.]el „die [X.]etrie[X.]lichen Versorgungsleistungen der [X.], denen gemäß Satzung Versorgung zu gewähren ist“. [X.]ie [X.] enthält in § 15 folgende, mit „Vor[X.]ehalt“ ü[X.]erschrie[X.]ene Regelung:

        

„[X.]ie [X.] [X.] [X.]ehält sich vor, die Versorgungsordnung zu ändern und die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die [X.]ei Einrichtung des Versorgungswerkes maßge[X.]enden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich verändern, daß ihr die Aufrechterhaltung der Leistungen auch unter o[X.]jektiver Beachtung der Belange der Begünstigten nicht mehr zugemutet werden kann.“

Nach § 6 [X.] richtet sich die Höhe der Versorgungsleistungen [X.]ei allen Leistungsarten nach der anrechen[X.]aren [X.]ienstzeit(§ 4) und dem versorgungsfähigen Einkommen (§ 5). [X.]ie [X.]itar[X.]eiterrente [X.]eträgt je nach [X.] [X.]ienstzeit von maximal 30 [X.]ienstjahren - gemäß einer sog. gespaltenen Rentenformel - einen [X.]estimmten Vom-Hundert-Satz (20 [X.]zw. 40 %) des versorgungsfähigen Einkommens. Als solches wird nach § 5 Nr. 1 [X.] das durchschnittliche monatliche [X.] der letzten zwölf [X.]zw. - falls für den Ar[X.]eitnehmer günstiger - 36 [X.]onate vor Eintritt des [X.] zugrunde gelegt.

[X.]er [X.]-Konzern wuchs auf 19 Unternehmen an, in denen im Wesentlichen fünf verschiedene Versorgungswerke galten, welche - ne[X.]en weiteren „[X.]etailunterschieden“ - a[X.]weichende Leistungsniveaus vorsahen und teils endgehaltsa[X.]hängig, teils endgehaltsuna[X.]hängig ausgestaltet waren. Bei der [X.] sel[X.]st galten drei verschiedene Versorgungswerke.

Von 1992 [X.]is 1996 [X.]aute die [X.] - ua. durch intensive Ausnutzung von [X.] - ihr Personal von ca. 20.000 auf ca. 11.000 Ar[X.]eitnehmer a[X.].

Auf Antrag der [X.] erkannte der Präsident der [X.](im Folgenden: [X.]) mit [X.] vom 1. [X.]ärz 1994 an, dass sich die Unternehmen der Luft-, Raumfahrt- und Ausrüstungsindustrie in einer wirtschaftlichen Strukturkrise [X.]efänden. [X.]emgemäß wurde [X.] gemäß § 63 A[X.]s. 4 [X.] [X.]ewilligt. Zudem wurde die [X.] für die Jahre 1993 [X.]is 1996 von der Erstattungspflicht gemäß § 128 A[X.]s. 2 Nr. 2 [X.] [X.]efreit, nachdem sie durch Vorlage von Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen hatte, dass in den Fällen der [X.] eine Erstattung des Ar[X.]eitslosengeldes eine unzumut[X.]are Belastung dargestellt hätte.

[X.]it [X.]atum vom 27. Okto[X.]er 1995 richtete der Vorstand der [X.] ein Informationsschrei[X.]en an alle Ar[X.]eitnehmer. [X.]arin heißt es:

        

„Betrie[X.]liche Altersversorgung

        

[X.]er Vorstand der [X.] hat am 5.12.1994 den Plan gefaßt, die [X.]etrie[X.]liche Altersversorgung im [X.]-Konzern neu zu regeln. [X.]amit war das Ziel ver[X.]unden, die unterschiedlichen Versorgungssysteme innerhal[X.] des Konzerns zu vereinheitlichen sowie die Höhe der Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anzupassen. Im Vordergrund stand und steht da[X.]ei ins[X.]esondere die Ü[X.]erlegung, das neue einheitliche Rentensystem so auszugestalten, daß es langfristig finanzier[X.]ar ist.

        

[X.]eshal[X.] hat der Vorstand [X.]eschlossen, die [X.]estehenden Versorgungswerke innerhal[X.] des [X.]-Konzerns für Aktive und Neueintritte zum 31.12.1995 zu schließen. Entsprechende Erklärungen ha[X.]en wir gegenü[X.]er den Betrie[X.]sräten a[X.]gege[X.]en.

        

[X.]ie Schließung des Versorgungswerkes hat folgende Auswirkungen:

        

Für die aktiven [X.]itar[X.]eiterinnen und [X.]itar[X.]eiter, die am 31.12.1995 in einem Ar[X.]eitsverhältnis zum Unternehmen stehen, kommt die [X.]isher gültige Versorgungsregelung auch nach dem 31.12.1995 weiter zur Anwendung; allerdings für die [X.] vor[X.]ehaltlich des Erge[X.]nisses der Verhandlungen mit den Betrie[X.]sräten ü[X.]er die Neuregelung.

        

[X.]as Unternehmen wird auch nach dem 31.12.1995 Leistungen der [X.]etrie[X.]lichen Altersversorgung zusagen und gewähren. [X.]ie [X.]is 31.12.1995 erdienten Anwartschaften - un[X.] ([X.] nach 10 [X.]ienstjahren und Alter 35) sowie [X.] - [X.]lei[X.]en aufrechterhalten; die Berechnung und damit Höhe dieser Anwartschaft wird Gegenstand der Verhandlungen mit den Betrie[X.]sräten sein.

        

Für Austritte a[X.] 1.1.1996 [X.]is zum A[X.]schluß einer Neuregelung (Ü[X.]ergangszeit) gilt ausschließlich die [X.]isherige Versorgungsordnung. Bei der Anwendung der [X.]isherigen Versorgungsordnung [X.]lei[X.]t es außerdem in den Fällen, in denen Aufhe[X.]ungsverträge, ins[X.]esondere Frühpensionierungen, [X.]is zum A[X.]schluß der Neuregelung verein[X.]art werden, auch wenn der Austritt danach erfolgt.

        

Auch [X.]ei Eintritt des [X.] (z. B. [X.]ei Austritt mit Alter 63 und Bezug der vollen gesetzlichen Altersrente oder [X.]ei Invalidität) in der Ü[X.]ergangszeit gilt uneingeschränkt die [X.]isherige Versorgungsregelung.

        

Bei Neueintritten a[X.] 1.1.1996 werden Leistungen nicht mehr nach der [X.]isherigen Versorgungsregelung, sondern nach der künftigen Neuregelung zugesagt.“

[X.]it(Rück-)Wirkung zum 1. Januar 1998 regelte die [X.] die [X.]etrie[X.]liche Altersversorgung im Konzern neu. [X.]azu wurde eine „Versorgungsordnung im Konzern [X.]“ (im Folgenden: [X.]) ne[X.]st „Besitzstands- und Ü[X.]ergangsregelung zur Einführung der Versorgungsordnung“ (im Folgenden: [X.]) inhaltsgleich am 30. Novem[X.]er 1998 als Gesamt[X.]etrie[X.]sverein[X.]arung sowie am 9. [X.]ezem[X.]er 1998 als Konzern[X.]etrie[X.]sverein[X.]arung a[X.]geschlossen. [X.]er Kläger gehörte seinerzeit dem Gesamt[X.]etrie[X.]srat der [X.] an.

In der Vor[X.]emerkung der [X.] heißt es auszugsweise:

        

„[X.]ie einzelnen Konzernunternehmen der [X.] (…) gewähren auf der Grundlage dieser Versorgungsordnung ([X.]) ihren [X.]itar[X.]eiterinnen und [X.]itar[X.]eitern (…) [X.]etrie[X.]liche Versorgungsleistungen.

        

[X.]as einzelne [X.]-Unternehmen räumt seinen [X.]itar[X.]eitern auf die Versorgungsleistungen nach der [X.] einen Rechtsanspruch ein (unmittel[X.]are Versorgungszusage i. S. von § 1 A[X.]s. 1 [X.]), soweit es sich nicht um Zusagen in Betrie[X.]en im Geltungs[X.]ereich der Versorgungskasse der [X.] e. V. handelt. Im Geltungs[X.]ereich der Versorgungskasse erteilt das [X.]-Unternehmen eine Versorgungszusage auf entsprechende Leistungen der Versorgungskasse (Unterstützungskassen-Versorgungszusage i. S. von § 1 A[X.]s. 4 [X.]).

        

…“   

Eine „Protokollnotiz zur Vor[X.]emerkung der Versorgungsordnung im Konzern [X.]“ lautet:

        

„[X.]ie Trägerunternehmen der Versorgungskasse der [X.] e. V. und ihre Betrie[X.]sräte werden nach A[X.]schluß der Betrie[X.]sverein[X.]arungen ü[X.]er die [X.] in der [X.]itgliederversammlung der Versorgungskasse entsprechende Beschlüsse fassen.“

Nach § 7 A[X.]s. 1 [X.] richtet sich die „Höhe der Versorgungsleistung [X.]ei allen Leistungsarten nach den rentenfähigen [X.]ienstjahren (§ 5 A[X.]s. 3) und dem rentenfähigen Einkommen“, wo[X.]ei als letzteres nach § 6 A[X.]s. 1 [X.] „das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt, das der [X.]itar[X.]eiter innerhal[X.] der letzten 12 [X.]onate vor Eintritt des [X.] [X.]zw. vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens [X.]ezogen hat“, gilt. Nach § 7 A[X.]s. 2 [X.] wird die „[X.]-Rente“ nach folgender Formel ermittelt:

        

rentenfähiges Einkommen x Renteneckwert x rentenfähige [X.]ienstjahre

        

-----------------------------------------------------

        

Beitrags[X.]emessungsgrenze

Ü[X.]ersteigt das rentenfähige Einkommen die maßge[X.]ende Beitrags[X.]emessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, wird nach § 7 A[X.]s. 2 [X.] der ü[X.]ersteigende Teil zweifach gerechnet (gespaltene Rentenformel). Zum sog. „Renteneckwert“ [X.]estimmt § 7 A[X.]s. 6 [X.] ua.:

        

„[X.]as Unternehmen wird den Renteneckwert alle drei Jahre, erstmals zum 01.01.2001 ü[X.]erprüfen. Una[X.]ding[X.]are Voraussetzung für eine Erhöhung des [X.] ist, daß das Unternehmen im Hin[X.]lick auf die längerfristige Ertragssituation in der Lage ist, die sich aus der Anhe[X.]ung der Altersversorgung erge[X.]enden finanziellen [X.]ehr[X.]elastungen durch die erforderliche Bildung von Rückstellungen und Anpassungsverpflichtungen nach § 16 [X.] zu tragen.

        

In die Ü[X.]erprüfung des [X.] werden die Entwicklung der Le[X.]enshaltungskosten, der Nettoverdienste der aktiven [X.]itar[X.]eiter, der Versorgungsgrade sowie für die Altersversorgung [X.]edeutsame Entwicklungen ein[X.]ezogen.“

In der [X.] heißt es auszugsweise:

        

„A)     

A[X.]lösung [X.]isheriger Versorgungsregelungen

                 

[X.]urch die Einführung der [X.] mit dieser Besitzstands- und Ü[X.]ergangsregelung werden die in der Anlage aufgeführten Regelungen zur [X.]etrie[X.]lichen Altersversorgung mit Wirkung zum 1. Januar 1998 a[X.]gelöst. …

        

B)       

Besitzstand

                 

Für [X.]itar[X.]eiter, die am 1. Januar 1998 in einem un[X.]efristeten Ar[X.]eitsverhältnis mit dem [X.]asa-Unternehmen stehen und deren Hinter[X.]lie[X.]ene gilt folgende Besitzstandsregelung:

                 

1.       

Besonderer Besitzstand für rentennahe Jahrgänge

                          

Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eintreten, sowie una[X.]hängig vom Zeitpunkt des [X.] für [X.]itar[X.]eiter, die vor dem 1.1.1943 ge[X.]oren sind, gelten die [X.]isher für den jeweiligen [X.]itar[X.]eiter maßge[X.]enden Regelungen zur [X.]etrie[X.]lichen Altersversorgung ([X.]) uneingeschränkt weiter, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der [X.] erge[X.]en.

                 

2.       

Allgemeiner Besitzstand

                          

Für Versorgungsfälle, die nicht unter den [X.]esonderen Besitzstand nach Ziffer 1 fallen, gilt folgendes, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der [X.] erge[X.]en:

                          

a)       

Erdienter [X.]

                                   

[X.]ie nach der [X.] [X.]is zum 31. [X.]ezem[X.]er 1997 mit der für die [X.]etrie[X.]liche Altersversorgung anerkannten [X.]ienstzeit (…) erreichte Anwartschaft wird als erdienter [X.] aufrechterhalten.

                                   

Stammt der [X.] aus einer [X.] mit entgelta[X.]hängiger [X.]ynamik (z.B. Versorgungsordnung [X.]), so wird er an die nach der [X.] maßge[X.]liche Entwicklung des versorgungs-/ruhegeldfähigen Einkommens angepaßt.

                                   

…       

                          

[X.])       

Individueller jährlicher Steigerungs[X.]etrag

                                   

Ergi[X.]t sich nach den Verhältnissen am 31. [X.]ezem[X.]er 1997 eine [X.]ifferenz zwischen der nach der [X.] im Alter 65 erreich[X.]aren Altersrente und dem erdienten [X.], so wird für die anrechen[X.]aren/anrechnungsfähigen [X.]ienstjahre, die am 31. [X.]ezem[X.]er 1997 zum Ausgleich der [X.]ifferenz gefehlt ha[X.]en (Restdienstjahre), ein individueller jährlicher Steigerungs[X.]etrag ermittelt. …

                                   

[X.]er individuelle jährliche Steigerungs[X.]etrag wird entsprechend der Anpassung des [X.] fortgeschrie[X.]en.

                                   

…       

                          

c)       

[X.]indestanhe[X.]ung des Besitzstandes

                                   

Soweit der [X.] nach a) und der individuelle Steigerungs[X.]etrag nach [X.]) entsprechend der Anpassung des [X.] fortgeschrie[X.]en werden, gilt folgendes:

                                   

…       

                          

[X.]er [X.]itar[X.]eiter erhält eine [X.]-Rente als Summe aus dem [X.] gem. a) und den [X.]is zum Eintritt des [X.] aufgelaufenen Steigerungs[X.]eträgen gem. [X.]), unter Berücksichtigung der [X.]indestanhe[X.]ung nach c), nach den Bestimmungen der [X.].

                          

…       

        

3.       

Unterstützungskasse

                 

Für [X.]itar[X.]eiter mit einer Zusage auf Leistungen der Versorgungskasse der [X.] e. V. (Kassen[X.]egünstigung) wird der Besitzstand nach Ziffer 1 oder 2 in Form der Kassen[X.]egünstigung aufrechterhalten.“

[X.]ie [X.]itgliederversammlung der [X.] [X.] [X.]eschloss die Geltung der [X.] ne[X.]st der [X.] als neue Leistungsrichtlinien(im Folgenden: [X.] 1997) rückwirkend zum 1. Januar 1998.

Am 26. Fe[X.]ruar 2004 schlossen die [X.] und der [X.]ei ihr ge[X.]ildete Konzern[X.]etrie[X.]srat eine „Konzern[X.]etrie[X.]sverein[X.]arung P(im Folgenden insgesamt: [X.]) wurde durch Beschluss der [X.]itgliederversammlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 A[X.]s. 7 der Satzung 2003 als neue Leistungsrichtlinien (im Folgenden: [X.] 2003) der [X.] [X.] ü[X.]ernommen.

[X.]it Schrei[X.]en vom 27. Novem[X.]er 2003 teilte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der [X.] dem Kläger mit, seine monatliche [X.]etrie[X.]liche Versorgungsleistung werde [X.]ei Eintritt des [X.] am 31. [X.]ezem[X.]er 2007 nach [X.]aßga[X.]e der [X.] 1.786,00 Euro, nach dem [X.] hingegen nur 1.482,38 Euro [X.]etragen. [X.]it A[X.]lauf des 31. [X.]ezem[X.]er 2007 trat der Kläger in den vorzeitigen Ruhestand; seit dem 1. Januar 2008 erhält er eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 1.595,43 Euro.

Er hat die Auffassung vertreten, seine Versorgungsansprüche [X.]erechneten sich weiterhin nach der [X.]. [X.]ie ihm auf [X.] erteilte Versorgungszusage sei nicht [X.]etrie[X.]sverein[X.]arungsoffen gewesen und schon deshal[X.] weder durch die [X.] noch durch den [X.] wirksam a[X.]gelöst worden. [X.]aran ändere die Wahl einer Unterstützungskasse als [X.]urchführungsweg nichts. Eine organschaftliche [X.]it[X.]estimmung sei in der [X.] [X.] nicht wirksam vorgesehen. Es fehle an der erforderlichen Parität, da die Beschlüsse der [X.]itgliederversammlung nach den Satzungen 1989 und 2003 mit einer [X.]reiviertelmehrheit gefasst werden müssten. Im Ü[X.]rigen lägen keine [X.]n Gründe für den auf der dritten Stufe erfolgten Eingriff in die dienstzeita[X.]hängigen Zuwächse vor. [X.]er Eingriff sei weder durch ein Vereinheitlichungsinteresse noch aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt. Ein Vereinheitlichungsinteresse auf Konzerne[X.]ene sei nicht anzuerkennen, ein Vereinheitlichungsinteresse auf Unternehmense[X.]ene nicht dargetan. Im Ü[X.]rigen ge[X.]e es keine Parallelzuständigkeit von Konzern- und Gesamt[X.]etrie[X.]srat. [X.]ie Richtigkeit der von der [X.] zu ihrer finanziellen Situation in den Jahren 1993 [X.]is 1995 vorgetragenen Zahlen werde [X.]estritten. Jedenfalls [X.]lei[X.]e völlig offen, inwieweit die Verschlechterung der Versorgungsordnung das wirtschaftliche Erge[X.]nis der [X.] ver[X.]essert hätte.

[X.]er Kläger hat zuletzt [X.]eantragt

        

festzustellen, dass [X.]ei der Berechnung seiner Ansprüche aus [X.]etrie[X.]licher Altersversorgung die Versorgungsordnung der [X.] ([X.]) vom 11. Fe[X.]ruar 1974 zugrunde zu legen ist.

[X.]ie Beklagte hat Klagea[X.]weisung [X.]eantragt und die Auffassung vertreten, die [X.] sei - auch für den Kläger - durch die [X.] und diese nachfolgend durch den [X.] a[X.]gelöst worden. Sie ha[X.]e dem Kläger keine [X.]irektzusage erteilt, sondern sich des mittel[X.]aren [X.]urchführungswegs einer Unterstützungskasse [X.]edient. Nach der Satzung der [X.] [X.] hätte ein einseitiger Widerruf erklärt werden können; demzufolge ha[X.]e sie eine A[X.]lösung der [X.] erst recht durch eine Betrie[X.]sverein[X.]arung her[X.]eiführen können. Im Ü[X.]rigen sei die dem Kläger erteilte Versorgungszusage angesichts der paritätischen Besetzung der [X.]itgliederversammlung der [X.] [X.] und der Schaffung der [X.] gemeinsam mit dem Gesamt[X.]etrie[X.]srat [X.]etrie[X.]sverein[X.]arungsoffen gewesen. [X.]as [X.]odell der organschaftlichen [X.]it[X.]estimmung hätte vom Betrie[X.]srat jederzeit in das zweistufige [X.]odell a[X.]geändert werden können. [X.]er Konzern[X.]etrie[X.]srat sei für die [X.] zuständig gewesen. [X.]ie inhaltsgleichen Gesamt[X.]etrie[X.]sverein[X.]arungen seien nur vorsorglich geschlossen worden. Für den - unstreitig - nur auf der dritten Besitzstandsstufe erfolgten Eingriff hätten [X.] Gründe vorgelegen. Zum einen ha[X.]e ein Vereinheitlichungsinteresse sowohl auf Konzern- als auch auf Unternehmense[X.]ene [X.]estanden. [X.]urch die Vereinheitlichung der Altersversorgung ha[X.]e die Verwaltung der Versorgungswerke vereinfacht, damit der Kostenaufwand reduziert und der Wechsel von Ar[X.]eitnehmern zwischen den Konzernunternehmen erleichtert werden sollen. Aus Gründen kaufmännischer Vorsicht ha[X.]e sich die Konzernleitung für eine endgehaltsuna[X.]hängige Regelung entschieden. Innerhal[X.] des Unternehmens ha[X.]e ein ähnliches Vereinheitlichungsinteresse [X.]estanden. Angesichts der Entwicklung der Jahre 1993 [X.]is 1995 hätten auch wirtschaftliche Eingriffsgründe vorgelegen. [X.]as Unternehmenserge[X.]nis ha[X.]e 1993 [X.]ei [X.] 987 [X.]illionen [X.][X.], 1994 [X.]ei [X.] 546 [X.]illionen [X.][X.] und 1995 sogar [X.]ei [X.] 4,8 [X.]illiarden [X.][X.] gelegen. [X.]er [X.] ha[X.]e den aus der [X.] folgenden [X.]otierungsrahmen nicht gekürzt, sondern konstant gehalten oder sogar leicht ver[X.]essert. Auch für den Kläger hätten sich keine weiteren Verschlechterungen erge[X.]en.

[X.]as Ar[X.]eitsgericht hat die Klage a[X.]gewiesen. [X.]as Landesar[X.]eitsgericht hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. [X.]it seiner vom Landesar[X.]eitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage[X.]egehren weiter. [X.]ie Beklagte [X.]eantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision ist unbegründet. [X.]ie Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. [X.]ie Versorgungsansprüche des [X.] richten sich nicht mehr nach der [X.] 1974. [X.]em Kläger wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der in der [X.] jeweils gültigen [X.]n zugesagt. [X.]ie [X.] 1974 ist durch die [X.] 1997 mit dem Inhalt der [X.] [X.] 1997 nebst [X.] abgelöst worden. [X.]ie Mitbestimmungsrechte des Konzernbetriebsrats bzw. der Gesamtbetriebsräte wurden gewahrt. Für den Eingriff in die dienstzeitabhängigen Zuwächse bestanden die erforderlichen [X.]. Im Rahmen des gestellten Antrags bedarf es keiner Entscheidung, ob die [X.] 1997 mit dem Inhalt der [X.] [X.] 1997 und [X.] ihrerseits durch die [X.] 2003 mit dem Inhalt des [X.] abgelöst wurden.

A. [X.]ie Klage ist zulässig.

I. [X.]er Klageantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Es geht um die Feststellung, auf welcher Rechtsgrundlage das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis der Parteien abzuwickeln ist(vgl. [X.] 3. September 1991 - 3 [X.] - zu [X.], [X.]E 68, 248; 19. November 2002 - 3 [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 104, 1; 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.], [X.]E 105, 212; 13. November 2007 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 125, 11). Auf den Vorrang der Leistungsklage - zumal teilweise für die Zukunft nach den §§ 257 ff. ZPO - kann der Kläger nicht verwiesen werden, da der Feststellungsantrag geeignet ist, den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu beseitigen (vgl. [X.] 13. November 2007 - 3 [X.] - aaO; 29. Januar 2008 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.] [X.]etrVG 1972 § 87 Nr. 13 = EzA [X.]etrVG 2001 § 87 [X.] Nr. 14).

II. [X.]er Klageantrag ist - entgegen dem Einwand der [X.] - hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. [X.]er Kläger will erkennbar die Pflicht der beklagten Arbeitgeberin zur [X.]erechnung seiner Versorgungsansprüche nach Maßgabe der [X.] 1974 festgestellt wissen.

[X.]. [X.]ie Klage ist jedoch unbegründet. [X.]ie Versorgungsansprüche des [X.] richten sich nicht mehr nach der [X.] 1974. [X.]iese ist in Umsetzung der [X.] [X.] 1997 nebst der [X.] durch die [X.] 1997 abgelöst worden. Im Rahmen des gestellten Antrags bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die [X.] 1997 ihrerseits wirksam durch die [X.] 2003 abgelöst wurden.

I. [X.]em Kläger waren vertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsrichtlinien der [X.] zugesagt worden.

1. Es kann offenbleiben, ob es sich bei der vertraglichen Zusage um eine Gesamtzusage handelt oder ob der [X.] des [X.] auf eine betriebliche Übung zurückgeht. [X.]eide Rechtsinstitute unterscheiden sich nach der vom [X.] in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vertragstheorie(vgl. nur 29. April 2003 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, EzA [X.] § 1 [X.]etriebliche Übung Nr. 4) im Wesentlichen nur dadurch, dass es bei einer Gesamtzusage einer ausdrücklichen Erklärung an die [X.]elegschaft oder einen Teil von ihr bedarf (vgl. 18. März 2003 - 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 105, 212). [X.]as [X.] hat eingangs seiner Entscheidungsgründe festgestellt, dass die Satzung der [X.] und die [X.] 1974 „in den Unternehmen bekannt gemacht“ wurden. Zumindest ist nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien davon auszugehen, dass sich [X.] an die [X.] 1974 gehalten hat. [X.]amit liegt jedenfalls das für eine betriebliche Übung erforderliche gleichförmige und wiederholte Verhalten des Arbeitgebers vor, dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis gestaltet und das - im [X.]etriebsrentenrecht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung in § 1b Abs. 1 Satz 4 [X.] - geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (vgl. nur [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.] § 242 [X.]etriebliche Übung Nr. 79). [X.]ies war der Fall.

2. [X.]em Kläger waren Versorgungsleistungen nach den jeweils gültigen Satzungen und Leistungsrichtlinien der [X.] zugesagt worden.

a) [X.]ei der [X.] handelt es sich um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, und damit um eine Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 [X.].

b) Werden Satzung und Richtlinien einer Unterstützungskasse -  ausdrücklich oder stillschweigend - in [X.]ezug genommen, müssen die Arbeitnehmer schon aufgrund des Ausschlusses des Rechtsanspruchs stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen. Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen einer Unterstützungskasse nur ein Widerrufsrecht begründet, das an sachliche Gründe gebunden ist. [X.]iese Rechtsprechung hat das [X.] mehrfach gebilligt(vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 34; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 24, [X.]E 123, 307). Es kommt hinzu, dass die Satzung der [X.] in all ihren Fassungen ausdrücklich auf die „Versorgungsordnung in der jeweils gültigen Fassung“ (§ 2 Nr. 1 der Satzung 1975) bzw. auf die „von der [X.] aufgestellten oder übernommenen Leistungsrichtlinien in deren jeweils gültigen Fassungen“ (§ 2 Abs. 2 der Satzungen 1989 und 2003) verweist.

3. Es kann dahinstehen, ob die dynamische [X.]ezugnahme auf die Leistungsrichtlinien der [X.], soweit es um die [X.] 1997 geht, überhaupt einer Kontrolle anhand des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt; die [X.]ezugnahme auf die Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung begegnet im Hinblick auf die §§ 305 ff. [X.] keinen [X.]edenken.

a) Auch mündliche oder durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingungen, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 [X.](vgl. [X.] 5. August 2009 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.] [X.] § 242 [X.]etriebliche Übung Nr. 85 = EzA [X.] 2002 § 242 [X.]etriebliche Übung Nr. 10). [X.]iese unterliegen nach Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] seit dem 1. Januar 2003 der Inhaltskontrolle entsprechend den §§ 305 ff. [X.].

b) [X.]ei der dynamischen [X.]ezugnahme auf die [X.]n einer Unterstützungskasse handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 [X.].

Arbeitnehmer, denen eine Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zugesagt wird, müssen aufgrund des typischen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs(vgl. § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] iVm. § 2 Nr. 4 Satzung 1975), der in der ständigen - vom [X.] mehrfach gebilligten - Rechtsprechung des Senats dahin verstanden wird, dass der [X.] unter dem Vorbehalt eines Widerrufs aus sachlichem Grund steht (vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 34), stets mit einer Abänderung der Versorgungsordnung rechnen (vgl. [X.] 15. November 2005 - 3 [X.] - Rn. 14, [X.], 1016).

c) [X.]ie dynamische [X.]ezugnahme ist zudem weder wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 [X.] unwirksam.

Eine dynamische Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen noch nicht zur Intransparenz. [X.], auch dynamische, sind im Arbeitsrecht - insbesondere im [X.]etriebsrentenrecht - weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses. [X.]ass bei Vertragsschluss noch nicht absehbar ist, welchen Inhalt das andere Regelungswerk haben wird, ist unerheblich. Zur Wahrung des Transparenzgebotes reicht es aus, wenn - wie hier - die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in [X.]ezug genommenen Regelungen bestimmbar sind(vgl. [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 25 mwN).

[X.]ie [X.] unterliegt nicht nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle, da sie nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthält. [X.]er Regelungsgehalt der [X.]ezugnahmeklausel beschränkt sich auf die Verweisung als solche. [X.]er Inhalt der Versorgungszusage wird nahezu ausschließlich durch die Regelungen des [X.]ezugnahmeobjekts bestimmt. Vor diesem Hintergrund kann sich eine Abweichung von Rechtsvorschriften nicht aus der [X.] selbst ergeben (vgl. [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] - Rn. 23, für die [X.]ezugnahme auf [X.] einer kirchlich diakonischen Einrichtung). [X.]ie [X.]eklagte hat sich als Verwenderin der in der Versorgungszusage enthaltenen [X.] auch nicht das Recht vorbehalten, deren Inhalt einseitig abzuändern; vielmehr kann sich eine Änderung des Inhalts der Versorgungszusage ohne Zustimmung des [X.] nur durch eine Änderung der in [X.]ezug genommenen Regelungen ergeben (vgl. [X.] 19. August 2008 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.], 1275).

4. [X.]ie Leistungsrichtlinien der [X.] unterliegen selbst nicht der Vertragskontrolle nach den §§ 305 ff. [X.]. [X.]ie Leistungsrichtlinien sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.], sondern setzen lediglich die in den [X.]etriebsvereinbarungen getroffenen Regelungen um.

5. Angesichts der - wirksamen - dynamischen [X.]ezugnahme auf die Leistungsrichtlinien der [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung kommt es nicht darauf an, ob die dem Kläger vertraglich erteilte Versorgungszusage „betriebsvereinbarungsoffen“ war. [X.]as Problem „ungleichgewichtiger Rechtsquellen“(vgl. [X.] 17. Juni 2003 - 3 [X.] [X.] 3 [X.] (1) der Gründe, [X.]E 106, 301) stellt sich nicht.

II. Es bestehen keine betriebsverfassungsrechtlichen [X.]edenken gegen die Wirksamkeit der Ablösung der [X.] 1974 durch die [X.] 1997. [X.]ie Änderung der Richtlinien beruhte auf der [X.] [X.] 1997 nebst [X.], deren Regelungen durch die [X.] 1997 umgesetzt wurden.

1. Es kann dahinstehen, ob nach der Satzung 1989 die sog. organschaftliche Lösung(vgl. grundlegend [X.] 13. Juli 1978 - 3 [X.] - [X.]E 31, 11 = [X.] [X.]etrVG 1972 § 87 Altersversorgung Nr. 5 mit [X.]. [X.]) wirksam vereinbart worden ist. [X.]er Kläger bezweifelt dies unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Parität. Zudem handele es sich bei der [X.] inzwischen um eine konzerngebundene Gruppenunterstützungskasse. Jedenfalls konnten die [X.]eteiligten - zumindest einvernehmlich - jederzeit und auch nur vorübergehend zum gesetzlichen Normalfall der zweistufigen Lösung zurückkehren, ohne dass der (Gesamt-)[X.]etriebsrat oder der Arbeitgeber seine Vertreter aus der Mitgliederversammlung der [X.] hätte abziehen müssen. [X.] wäre es auch, falls beide Verfahren - zunächst das zweistufige und anschließend das organschaftliche - durchlaufen worden wären. Hier jedenfalls haben sich Arbeitgeber und Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat über die geänderten Leistungsrichtlinien tatsächlich in den Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen „verständigt“.

2. Ebenso kann offenbleiben, ob nach § 50 [X.]etrVG der Gesamt- oder - wofür alles spricht - nach § 58 [X.]etrVG der Konzernbetriebsrat mitzubestimmen hatte. [X.]enn die [X.] [X.] 1997 nebst der dazugehörigen [X.]esitzstands- und Übergangsregelung wurde sowohl als Gesamt- als auch als Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen. Entgegen dem Vorbringen des [X.] geht es damit nicht um eine Parallelzuständigkeit. [X.]ie Gesamt- und Konzernbetriebsvereinbarungen sind mit identischem Inhalt lediglich deshalb abgeschlossen worden, um „den sicheren Weg [zu] gehen“(vgl. [X.] AuR 2004, 328, 335). Indem sämtliche in [X.]etracht kommenden Arbeitnehmervertretungen derselben Neuregelung zugestimmt haben, ist den Mitbestimmungsrechten - sei es nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 [X.]etrVG - in jedem Fall Genüge getan.

III. [X.]ie Ablösung der [X.] 1974 durch die [X.] 1997, mit denen die [X.] [X.] 1997 nebst [X.] umgesetzt wurde, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. [X.]er [X.] standen die für einen Eingriff auf der dritten Stufe erforderlichen [X.] zur Seite.

1. [X.]er Abänderbarkeit von [X.]n einer Unterstützungskasse sind durch das [X.] und die hierzu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Senats dieselben engen Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch [X.]etriebsvereinbarungen gelten(so der Hinweis bei [X.] 10. Februar 2009 - 10 [X.]/08 - Rn. 31, EzA [X.] 2002 § 308 Nr. 9). [X.]n einer Unterstützungskasse können durch neue [X.]n nur in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geändert werden.

a) Eine Versorgungszusage, wonach ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten soll, ist in der Anwartschaftsphase der Gefahr ausgesetzt, dass die in [X.]ezug genommene [X.] durch diejenigen verschlechtert wird, die über deren Inhalt satzungsgemäß zu entscheiden haben. Zu Lasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers gilt aufgrund der [X.] im Grundsatz die von vornherein erkennbare Regel, dass die ohne Zutun des einzelnen Arbeitnehmers geschaffene Versorgungsordnung durch eine andere verdrängt werden kann. [X.]ie Position des begünstigten Arbeitnehmers ist hier dieselbe wie bei einer betrieblichen Altersversorgung durch [X.]etriebsvereinbarung. Auch dort kann ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers eine ablösende [X.]etriebsvereinbarung zustande kommen(vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu I[X.] der Gründe, [X.]E 100, 76). Allerdings kann der Arbeitnehmer - hier wie dort - grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch [X.]etriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm in Aussicht gestellte Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen. [X.]ie Möglichkeiten eines Arbeitgebers, mit Hilfe einer dynamischen Verweisung auf die Richtlinien einer Unterstützungskasse in ihrer jeweiligen Fassung auf die Versorgungsanwartschaften der begünstigten Arbeitnehmer einzuwirken, können deshalb nicht weitergehen als die Möglichkeiten der [X.]etriebspartner im Rahmen von Aufhebungs- oder Abänderungsvereinbarungen. [X.]eshalb müssen die aufgrund einer derartigen Zusage erdienten [X.]esitzstände der bisher [X.]egünstigten gegenüber einer Neufassung der Leistungsrichtlinien ebenso geschützt werden, wie gegenüber einer ablösenden [X.]etriebsvereinbarung.

b) [X.]ei einer ablösenden [X.]etriebsvereinbarung lässt der Senat Eingriffe in Anwartschaften nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. [X.]en abgestuften [X.]esitzständen der Arbeitnehmer müssen entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenübergestellt werden(17. November 1992 - 3 [X.] - [X.]E 71, 372; 17. August 1999 - 3 [X.] - [X.]E 92, 203; 11. Mai 1999 - 3 [X.] - [X.]E 91, 310). [X.]as Gewicht des [X.] muss also der Stärke des [X.]esitzstandes entsprechen. [X.]abei unterscheidet der Senat zwischen dem bereits erdienten Teilbetrag, der erdienten [X.]ynamik und den nicht erdienten Zuwächsen: Je nachdem, ob die Neuregelung in bereits erdiente [X.]esitzstände, in eine erdiente [X.]ynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen, eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (vgl. 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.]/00 - zu II 1 der Gründe, [X.]E 100, 76; 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 100, 105; 10. September 2002 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 34; 19. April 2005 - 3 [X.] [X.] I[X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43; 21. April 2009 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 53).

2. [X.]ie [X.] 1997 greifen - bezogen auf den Ablösungszeitpunkt - lediglich in künftige und damit noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse ein. [X.]avon geht im Übrigen der Kläger mit dem [X.] in der Revisionsbegründung auch ausdrücklich aus.

3. [X.]ie Anwendung des unbestimmten Rechtsgriffs der [X.] ist in erster Linie Sache des [X.]erufungsgerichts(vgl. [X.] 11. [X.]ezember 2001 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 100, 105). [X.]as Revisionsgericht kann die Rechtsanwendung des [X.]erufungsgerichts bei unbestimmten Rechtsbegriffen nur beschränkt überprüfen. Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn der Rechtsbegriff selbst verkannt worden ist oder wenn bei der Unterordnung des - bindend iSd. § 559 Abs. 2 ZPO - festgestellten Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder wenn bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind oder das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73 Rn. 9).

a) [X.]as [X.] hat - zusammengefasst - angenommen, für den Eingriff auf der dritten Stufe lägen sachlich-proportionale Gründe vor. [X.]ereits das Interesse an einer Vereinheitlichung der im Wesentlichen fünf verschiedenen Versorgungswerke in den seinerzeit 19 Unternehmen des [X.]-Konzerns, die sich in den Leistungsniveaus, mehreren „[X.]etailfragen“ und der Endgehaltsabhängigkeit unterschieden, sei als sachlicher Grund anzuerkennen. Jedenfalls zu berücksichtigen sei das Interesse an einer Vereinheitlichung der immerhin noch drei verschiedenen Versorgungswerke im Unternehmen der [X.]. [X.]er vorgenommene Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig. [X.]er Verringerung des [X.]s des [X.] um maximal 190,57 Euro monatlich stehe nach dem Vortrag der [X.] die von Verlusten gekennzeichnete finanzielle Situation der [X.] in den Jahren 1993(minus 987 Millionen [X.]M), 1994 (minus 546 Millionen [X.]M) und 1995 (minus 4,8 Milliarden [X.]M) sowie der Personalabbau von ca. 20.000 Arbeitnehmern in 1992 auf ca. 11.000 Arbeitnehmer in 1996 unter intensiver Ausnutzung von „[X.]“ gegenüber. [X.]ie Verluste von 1993 bis 1995, insbesondere der enorme von 1995, hätten eine Reaktion der [X.] erforderlich gemacht, um der wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung entgegenzuwirken. Unter diesen Umständen sei es nachvollziehbar und nicht willkürlich, dass die [X.] neben dem Personalabbau auch bei der betrieblichen Altersversorgung einen Eingriff in die künftigen Zuwächse vorgenommen habe. Zudem stelle die Mitwirkung der [X.]etriebsräte an der Neuregelung ein starkes Indiz für deren Notwendigkeit und Ausgewogenheit dar.

b) [X.]er Kläger rügt hier zum einen, dass ein Interesse an der Vereinheitlichung verschiedener Versorgungswerke auf Konzernebene nicht als sachlicher Grund anzuerkennen und auf Unternehmensebene im Streitfall nicht erkennbar sei. [X.]eshalb habe die Frage nach der zuständigen Arbeitnehmervertretung nicht offenbleiben dürfen. Zum anderen habe das [X.] einfach „die einseitig von der [X.] vorgetragenen Zahlen zur finanziellen Situation der [X.][aus den Jahren 1993, 1994 und 1995] unterstellt, obwohl diese ausdrücklich mit [X.] vom 27.11.2007 bestritten“ worden seien.

c) Mit diesen [X.] dringt der Kläger nicht durch. [X.]as [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der mit der Neuregelung verbundene Eingriff in die noch zu erdienenden Zuwächse gerechtfertigt ist.

Es kann offenbleiben, ob und inwieweit auch nichtwirtschaftliche Gründe - wie [X.] das von der [X.] angeführte [X.] - einen verschlechternden Eingriff in künftige Zuwächse durch den Übergang zu einem besser kalkulierbaren System mit geringerem [X.] rechtfertigen können(vgl. [X.] 10. September 2002 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 37 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 34 zum Übergang von einem Gesamtversorgungs- auf ein Festbetragssystem unter Verringerung des [X.]es). [X.]as [X.] hat - im Ergebnis - zutreffend angenommen, dass der [X.] auch hinreichende wirtschaftliche Gründe für die verschlechternde Neuregelung zur Seite standen.

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats können sachlich-proportionale Gründe auf einer wirtschaftlich ungünstigen Lage des Versorgungsschuldners beruhen(vgl. 11. Mai 1999 - 3 [X.] - zu [X.] bb der Gründe, [X.]E 91, 310; 18. September 2001 - 3 [X.] [X.] (1) der Gründe, [X.]E 99, 75).

[X.]abei müssen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht das für einen triftigen Grund erforderliche Ausmaß erreicht haben. So ist eine langfristige Substanzgefährdung, etwa bei dauerhaft unzureichender Eigenkapitalverzinsung, nicht erforderlich(vgl. [X.] 21. August 2001 - 3 [X.] [X.] 2 d aa der Gründe mwN, [X.]E 98, 354). Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es auch weder der sachverständigen Feststellung einer insolvenznahen wirtschaftlichen Notlage noch eines ausgewogenen, die Sanierungslasten angemessen verteilenden Sanierungsplans (vgl. [X.] 18. September 2001 - 3 [X.] [X.] (1) der Gründe, [X.]E 99, 75; 19. April 2005 - 3 [X.] [X.] 2 [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43).

Zwar reicht regelmäßig der allgemeine Hinweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht aus, um einen sachlichen Grund für einen Eingriff in nicht erdiente Zuwächse zu belegen. Vielmehr sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Einzelnen darzulegen. Anderweitige Sanierungsmöglichkeiten müssen zumindest erwogen und ihre Unterlassung muss plausibel erläutert werden. Maßnahmen, die auf den ersten [X.]lick dem [X.] offen zuwiderlaufen, müssen erklärt werden und plausibel sein(vgl. [X.] 18. September 2001 - 3 [X.] [X.] (2) (c) der Gründe, [X.]E 99, 75). Allerdings liegen sachlich-proportionale Gründe, welche die Annahme willkürlichen Arbeitgeberverhaltens ausschließen, bereits dann vor, wenn ein unabhängiger Sachverständiger Feststellungen getroffen hat, die einen dringenden Sanierungsbedarf begründen. Allenfalls offensichtliche und ergebnisrelevante Fehler oder die Erstellung der [X.]ilanz entgegen den anerkannten Regeln können dann der Annahme entgegenstehen, ein Eingriff zu [X.]en sei nicht willkürlich erfolgt (vgl. [X.] 18. September 2001 - 3 [X.] [X.] (2) (a) der Gründe, aaO).

(2) In Anwendung dieser Grundsätze ist von dem Vorliegen sachlicher Gründe für einen Eingriff in die noch nicht erdienten Zuwächse auszugehen. [X.]ie [X.] musste in den Jahren 1992 bis 1996 in erheblichem Umfang Personal abbauen(von ca. 20.000 auf ca. 11.000 Arbeitnehmer) - auch durch intensive Ausnutzung von „[X.]“ -. [X.]as wirtschaftliche Umfeld stellte sich seinerzeit als äußerst schwierig dar. Unbestritten litt die Luftfahrtindustrie unter den Verlusten der Luftfahrtgesellschaften. Vor diesem Hintergrund anerkannte der Präsident der [X.] auf Initiative und Antrag der [X.] mit [X.]escheid vom 1. März 1994, dass sich die Unternehmen der Luft-, Raumfahrt- und Ausrüstungsindustrie in einer wirtschaftlichen Strukturkrise befänden; es wurde [X.] gemäß § 63 Abs. 4 [X.] bewilligt. Zudem wurde die [X.] für die Jahre 1993 bis 1996 von der Erstattungspflicht gemäß § 128 Abs. 2 Nr. 2 [X.] befreit, nachdem sie durch Gutachten eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens belegt hatte, dass in den Fällen der [X.] eine Erstattung des Arbeitslosengeldes etc. eine unzumutbare [X.]elastung des Unternehmens bedeutet hätte.

Nach § 63 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] in seinen vom 29. September 1990 bis 31. März 1997 gültigen - gleichlautenden - Fassungen vom 23. September 1990 und 26. Juli 1994 wurde „Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht und der hiervon betroffene Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse aufweist“. Nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 [X.] in den vom 1. Januar 1993 bis 31. März 1997 gültigen - gleichlautenden - Fassungen vom 18. [X.]ezember 1992, 26. Juli 1994 und 15. [X.]ezember 1995 entfiel die Pflicht zur vierteljährlichen Erstattung des an über 58-jährige Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslosengeldes an die [X.], wenn der Arbeitgeber darlegte und nachwies, dass „die Erstattung für ihn eine unzumutbare [X.]elastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach [X.]urchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären“. Insoweit war zum Nachweis die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle erforderlich.

[X.]ies alles lässt den Schluss zu, dass insgesamt einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung entgegengewirkt werden musste.

(3) Auch das Merkmal der „Proportionalität“ ist erfüllt, wonach auch noch nicht erdiente Zuwächse nur insoweit eingeschränkt werden dürfen, als dies mit den angeführten sachlichen Gründen kompatibel ist(vgl. [X.] EWiR 2002, 693 f.). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der [X.]otierungsrahmen zur Anpassung des [X.] an die damalige und künftige Leistungsfähigkeit der [X.] zu Lasten der dritten [X.]esitzstandsstufe in einem zur Zielerreichung nicht erforderlichen Umfang gekürzt wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verschlechterungen insgesamt innerhalb der durch ihren Anlass vorgegebenen Grenzen blieben und deshalb verhältnismäßig sind.

(a) [X.]ie nach dem - in den entscheidenden Teilen unbestrittenen - Vortrag der [X.] zugrunde zu legende strukturelle wirtschaftliche Problemlage stellte eine Änderung der Sachlage dar, die bei [X.] Festhalten am [X.] - auch für Neueintritte - eine besser kalkulierbare Lösung und damit verbundene moderate Reduzierung der Versorgungslasten nahelegte(vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] [X.] 2 b cc der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43).

(b) [X.]er Proportionalität steht nicht entgegen, dass das Ziel der Kosteneinsparung in den [X.] 1997, mit denen die [X.] [X.] 1997 nebst der [X.] umgesetzt wurden, nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Zum einen hat die [X.] bereits mit dem Informationsschreiben vom 27. Oktober 1995 ua. auf das Ziel hingewiesen, „die Höhe der Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anzupassen“. Im Vordergrund habe dabei insbesondere die Überlegung gestanden, „das neue einheitliche Rentensystem so auszugestalten, daß es langfristig finanzierbar ist“. Zum anderen hat in den Regelungen der [X.] [X.] 1997 der „[X.]“ oder besser „Planbarkeitsaspekt“ hinreichend deutlich Ausdruck gefunden(vgl. hierzu [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] [X.] 2 b cc der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43). Steigende Löhne und Gehälter sollten in Zukunft ersichtlich nicht mehr automatisch, sondern nur noch dann zu einem Anstieg der Versorgungslasten führen, wenn dies mit den wirtschaftlichen Ergebnissen vereinbar war. [X.]afür wurden eine neue Rentenformel und insbesondere das Instrument des sog. [X.] (vgl. § 7 [X.] [X.] 1997) eingeführt.

(c) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] bedurfte es auch keines näheren Vortrags der [X.] dazu, wie genau die wirtschaftliche Lage der [X.] durch die [X.] [X.] 1997 gegenüber der [X.] 1974 verbessert wurde. In einer Phase struktureller Schwierigkeiten stand der Aspekt der künftigen besseren Kalkulierbarkeit im Vordergrund. [X.]ie Neuregelung war geeignet, dazu einen [X.]eitrag zu leisten, ohne dass es auf die genaue Höhe etwaiger prognostizierter Einsparungen ankam. [X.]er Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. April 1986(- 3 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 51, 397) zwar ausgeführt, dass der Regelungszweck und das Mittel der Kürzung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen müssten und pauschale und unbezifferte Kostenargumente eine solche Prüfung nicht zuließen. Hieraus kann der Kläger allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten. In dieser Entscheidung ging es - anders als im entschiedenen Fall - um eine vom Arbeitgeber vorgesehene Leistungskürzung, die dieser mit den [X.]elastungen begründet hatte, die infolge der in der Zwischenzeit in [X.] getretenen Regelungen des [X.]etriebsrentengesetzes entstanden waren.

(d) Vorliegend bestehen auch ohne konkrete Aufschlüsselung des „[X.]“ keine vernünftigen Zweifel daran, dass der mit der Neuregelung verbundene Eingriff auf der dritten [X.]esitzstandsstufe „kompatibel“ war mit dem [X.]estreben der [X.], ihren strukturellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen und weiterhin sämtliche Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung einbeziehen zu können.

[X.]abei ist zunächst zu beachten, dass die dritte [X.]esitzstandsstufe nicht vollständig beseitigt wurde. [X.]ie [X.] 1997, mit denen die [X.] [X.] 1997 und die [X.] umgesetzt wurden, erhalten nicht nur die nach der jeweiligen [X.] bis zum 31. [X.]ezember 1997 erreichte Anwartschaft als erdienten [X.] nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 und Abs. 5 [X.] aufrecht(1. Stufe) und lassen diesen an der [X.]ynamik der [X.]emessungsgrundlagen teilhaben (2. Stufe), sondern garantieren über Abschnitt [X.]) [X.]) einen höheren [X.]etrag. Ergibt sich nämlich nach den Verhältnissen am 31. [X.]ezember 1997 eine [X.]ifferenz zwischen der nach der [X.] im Alter 65 erreichbaren Altersrente und dem erdienten [X.], wird nach Abschnitt [X.]) [X.]) ein individueller jährlicher Steigerungsbetrag ermittelt, entsprechend der Anpassung des [X.] fortgeschrieben und unter [X.]erücksichtigung einer Mindestanhebung nach Abschnitt [X.]) [X.]) gemeinsam mit dem „erdienten [X.]“ nach Abschnitt [X.]) 2. a) als „[X.]-Rente“ gezahlt.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Neuregelung die rentennahen Jahrgänge besonders schont. Nach Abschnitt [X.]) 1. [X.] gelten nämlich für [X.], die vor dem 1. Januar 2003 eintreten, sowie unabhängig vom Zeitpunkt des Versorgungsfalls für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1943 geboren sind, die bisher für den jeweiligen Arbeitnehmer maßgeblichen [X.]en uneingeschränkt weiter, wenn sich dadurch höhere Leistungen als nach der [X.] 1997 ergeben.

Es kommt hinzu, dass es nach der Rechtsprechung des Senats ein Anzeichen sowohl für ein [X.]edürfnis für die Änderung als auch für die Ausgewogenheit der Neuregelung sein kann, wenn ihr der [X.]etriebs- oder Personalrat - hier: sowohl der Konzernbetriebsrat als auch die Gesamtbetriebsräte - zugestimmt hat(vgl. 11. September 1990 - 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 66, 39; 7. Juli 1992 - 3 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 71, 1; 23. September 1997 - 3 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.] [X.] § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 14; 18. September 2001 - 3 [X.] [X.] (2) (a) der Gründe, [X.]E 99, 75).

IV. [X.]ie Eingriffe in die Versorgungszusage des [X.] halten auch einer konkreten „[X.]illigkeitskontrolle“ stand. [X.]ei einer solchen Kontrolle geht es um die Frage, ob eine ablösende Versorgungsregelung wegen einer außergewöhnlichen, so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu reduzieren ist(vgl. [X.] 19. April 2005 - 3 [X.] [X.] [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 9 = EzA [X.] § 1 Ablösung Nr. 43 für eine ablösende [X.]etriebsvereinbarung).

[X.]afür, dass hier ein solcher Sonderfall vorliegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. [X.]er Kläger macht selbst nicht geltend, nunmehr unzureichend versorgt zu sein (vgl. [X.] 11. September 1990 - 3 [X.] - zu III der Gründe, [X.]E 66, 39).

        

    [X.]    

        

    Schlewing    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    [X.]ialojahn    

                 

Meta

3 AZR 181/08

16.02.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 30. Januar 2007, Az: 24b Ca 1854/05 I, Urteil

§ 1b Abs 4 BetrAVG, § 305 Abs 1 BGB, § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 308 Nr 4 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010, Az. 3 AZR 181/08 (REWIS RS 2010, 9381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9381

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