Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2018, Az. 1 BvR 478/15

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 7818

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner für Leistungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner für Leistungen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde mangels einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügenden Begründung unzulässig ist.

3

1. Nach diesen Vorschriften muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. [X.] 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 115, 166 <179 f.>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des [X.] bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete [X.] in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

4

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt.

5

a) Sie rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die Beschwerdeführerin setzt der Auslegung durch das [X.] aber lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben für die Annahme der Willkürlichkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Für deren Unvertretbarkeit reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. [X.] 96, 189 <203>).

6

Die Beschwerdeführerin wirft dem [X.] die von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) abweichende Auslegung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ([X.]) vor. Sie setzt sich mit der vom [X.] angeführten unterschiedlichen Zielsetzung des Beitragsrechts und des Betriebsrentenrechts sowie dem angeführten Zweck und der Systematik des Beitragsrechts jedoch nicht auseinander. Im Übrigen stellen dies keine sachfremden Erwägungen dar.

7

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung, dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] anhand von § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] definiert werde, der Entscheidung des [X.] vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - ([X.], 99 ff.) entnimmt, widerspricht dies der Aussage der Entscheidung derart, dass nicht von einer Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann. Aufgrund der grundsätzlichen Billigung der institutionellen Abgrenzung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] bei einer Direktversicherung durch das [X.] (vgl. [X.], 4 ff.; 99 ff.) liegt auch eine Willkürlichkeit der angegriffenen Entscheidungen, die in der Nutzung der Pensionskasse die Nutzung des institutionellen Rahmens sehen, fern.

8

b) Zur Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes hat die Beschwerdeführerin keine Vergleichsgruppe benannt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Oktober 2009 - 1 BvR 1969/09 -, [X.] 16, 245 <248> m.w.[X.]) oder sich mit den nahe liegenden sachlichen Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen (vgl. [X.] 131, 66 <82> m.w.[X.]) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] zur Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen (vgl. [X.], 4 ff.; 99 ff.) auseinandergesetzt.

9

c) Mangels Darlegung eines Eingriffs in den Schutzbereich sowie des § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 [X.] in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] als unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung hat die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG ebenso wenig substantiiert gerügt.

3. Mit den weiteren Argumenten des [X.]s und der Begründung im Urteil des [X.] hat sich die Beschwerdeführerin nicht befasst. Die Verfassungsbeschwerde ist auch aus diesem Grund unzulässig (vgl. [X.] 140, 229 <232 Rn. 9>).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 478/15

14.06.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 23. Juli 2014, Az: B 12 KR 25/12 R, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 237 S 4 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2018, Az. 1 BvR 478/15 (REWIS RS 2018, 7818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7818

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