Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. B 12 KR 28/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 3841

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Beitragspflicht von Rentenzahlungen einer Pensionskasse in Form einer VVaG - Versorgungsbezüge - betriebliche Altersversorgung - Unerheblichkeit der Finanzierung der Beiträge durch den Versicherten - keine Übertragung der Rechtsprechung von BVerfG und BSG zu Direktversicherung auf Leistungen von Pensionskassen - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Leistungen von Pensionskassen unterliegen als Renten der betrieblichen Altersversorgung bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch insoweit der Beitragspflicht, als die Zahlungen auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer während der freiwilligen Fortsetzung des Versicherungsvertrags nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis selbst geleistet hat (Bestätigung und Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats).

2. Eine Übertragung der zu Direktversicherungen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 = SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und BSG (BSG vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R = BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12) auf Leistungen von Pensionskassen ist nicht geboten.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung einbehaltener Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) aus Bezügen einer Pensionskasse sowie die Feststellung, dass diese Bezüge nicht in voller Höhe zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

2

Der 1945 geborene Kläger war vom 1.10.1984 bis 30.9.1985 bei einem Bankhaus beschäftigt. Seit Februar 2008 ist er als Rentner in der [X.] versicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er ua laufende Leistungen des [X.] des [X.] (im Folgenden: [X.]) in Höhe von ca 518 Euro monatlich. Der größte Teil dieser Leistungen beruht zum einen auf Beiträgen, die der Kläger während der Fortführung des [X.] nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, zum anderen auf einer Einmalzahlung, die er auf eine von ihm 2001 beim [X.] abgeschlossene Zusatzversicherung leistete. Von dem Gesamtbetrag der Leistungen führte der [X.] seit 1.1.2010 laufend Krankenversicherungsbeiträge an die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 26.3.2010 und 12.4.2011 verlangte der Kläger die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen einbehaltenen Beiträge zur [X.], zuletzt unter Hinweis auf Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom [X.] - 1 BvR 1660/08 - [X.]-2500 § 229 [X.]). In dem nach Ablehnung des [X.] durch die Beklagte (Bescheid vom 15.9.2011) erhobenen Widerspruch betonte der Kläger, er habe in 24 Jahren der Gesamtlaufzeit von 25 ¼ Jahren die Beiträge zur Pensionskasse allein gezahlt, ohne dabei zugleich in einem Arbeitsverhältnis bei einer Bank gestanden zu haben. Auch der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2011).

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen: Die Zahlungen des [X.] seien in voller Höhe beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Nach der Rechtsprechung des B[X.] sei für die Einordnung als Versorgungsbezug nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend von einem solchen Zusammenhang auszugehen. § 229 [X.]B V unterwerfe grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und Systeme der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit bestehe. Der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" sei ohne Bindung an die Legaldefinition des § 1b Abs 2 [X.] auszulegen. Es komme darauf an, ob eine Person - wie hier der Kläger - nur aufgrund ihrer vorherigen Berufstätigkeit das Recht habe, Mitglied einer Versorgungseinrichtung zu werden, dieses Recht ausübe und sich die Vorteile dieses Rechts nutzbar mache. Das B[X.] habe hieran auch nach dem Beschluss des [X.] vom [X.] (aaO) im Grundsatz festgehalten. Bei einer betrieblichen Altersvorsorge durch Mitgliedschaft in einer Pensionskasse werde der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen. Dies rechtfertige es, Renten aus einer solchen Einrichtung auch weiterhin in Abgrenzung zur privaten Lebensversicherung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS von §§ 229, 237 [X.]B V anzusehen. Dies Ergebnis werde durch den Inhalt der Satzung des [X.] belegt (Urteil vom 9.11.2012).

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung des § 226 Abs 1 S 1 [X.], § 237 S 1 [X.] 2 [X.]B V iVm § 229 Abs 1 S 1 [X.] 5 [X.]B V. Die fehlende Beitragspflicht der Zahlungen seitens der Pensionskasse ergebe sich aus der rechtlich gebotenen Übertragung der Rechtsprechung des B[X.] zu Direktversicherungen (Bezugnahme auf B[X.]E 108, 63 = [X.]-2500 § 229 [X.] 12) auf Leistungen von Pensionskassen. Auch hier sei mit dem Ausscheiden des früheren Arbeitgebers aus dem Versicherungsverhältnis und der Fortsetzung des Versicherungsvertrages durch ihn als alleinigem Versicherungsnehmer auf freiwilliger Basis der betriebliche Bezug der Altersversorgung gelöst worden. Bei der von ihm darüber hinaus noch abgeschlossenen freiwilligen Zusatzversicherung habe die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers sogar niemals bestanden. Seine alleinige Versicherungsnehmereigenschaft nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schließe die Qualifizierung der Zahlbeträge der Pensionskasse - soweit sie über 55,35 Euro monatlich hinausgingen - als beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus, zumal es am freien Versicherungsmarkt ähnliche Alterssicherungsmöglichkeiten zu nur geringfügig schlechteren Konditionen gegeben habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 9. November 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2011 zu ändern und
1. festzustellen, dass die ihm gewährten Versorgungsbezüge des [X.] des [X.] nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken-versicherung unterliegen, soweit sie einen Betrag von monatlich 55,35 Euro übersteigen,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm die zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Sprungrevision des [X.] ist unbegründet. Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Klage abgewiesen. Die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide, mit wel[X.]hen die beklagte Krankenkasse die Erstattung der aus den Versorgungsbezügen des BVV abgeführten Beiträge zur [X.] ablehnte, sind re[X.]htmäßig. Deshalb kann der Kläger aus den hierfür maßgebli[X.]hen Gründen au[X.]h ni[X.]ht die Feststellung beanspru[X.]hen, dass diese Versorgungsbezüge ni[X.]ht der Beitragspfli[X.]ht unterliegen, soweit sie den von ihm selbst der betriebli[X.]hen Altersversorgung zugere[X.]hneten Teilbetrag (monatli[X.]h 55,35 Euro) übersteigen.

9

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspru[X.]h auf Erstattung aus den Leistungen des BVV abgeführter Beiträge zur [X.], denn diese wurden ni[X.]ht zu Unre[X.]ht iS des § 26 Abs 2 [X.]B IV (idF der Bekanntma[X.]hung vom 12.11.2009, [X.]) entri[X.]htet. Vielmehr sind die vom BVV gewährten Leistungen insgesamt als Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung anzusehen und der Bemessung der Beiträge des [X.] zugrunde zu legen. Re[X.]htsgrundlage dafür ist § 237 [X.] [X.], S 2 [X.]B V iVm § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V. Dabei kommt es na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s allein darauf an, ob die Leistungen von einer Einri[X.]htung der betriebli[X.]hen Altersversorgung erbra[X.]ht werden (hierzu 1.), was bei den vorliegenden Leistungen des BVV - einer die betriebli[X.]he Altersversorgung betreibenden Pensionskasse - der Fall ist (hierzu 2.). Die differenzierende Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Bes[X.]hluss vom [X.] - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11) zur Beitragspfli[X.]ht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abges[X.]hlossenen Direktversi[X.]herung, die der Arbeitnehmer na[X.]h seinem Auss[X.]heiden aus dem Betrieb als [X.]italversi[X.]herung unter Einrü[X.]ken in die Stellung des Versi[X.]herungsnehmers privat fortführte, re[X.]htfertigt kein anderes Ergebnis (dazu 3.). Die streitigen Beiträge sind au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen zu Unre[X.]ht entri[X.]htet worden (hierzu 4.).

1. Na[X.]h § 237 [X.] [X.]B V (in der unverändert gebliebenen Fassung des [X.] vom 20.12.1988, [X.] 2477) wird der Bemessung der Beiträge bei in der [X.] versi[X.]herungspfli[X.]htigen Rentnern - also au[X.]h dem Kläger - neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ([X.] 1) ua au[X.]h der Zahlbetrag der der Rente verglei[X.]hbaren Einnahmen ([X.]) zugrunde gelegt. Als der Rente verglei[X.]hbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten na[X.]h § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V (Gesamtnorm idF des [X.] vom 14.11.2003, [X.] 2190) au[X.]h die - vorliegend allein in Betra[X.]ht kommenden - "Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung" soweit sie - entspre[X.]hend der Formulierung in der Einleitung des § 229 Abs 1 [X.] [X.]BV - "wegen einer Eins[X.]hränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden". Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen eins[X.]hließli[X.]h der Bezüge aus betriebli[X.]her Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversi[X.]herungsbeiträge [X.] Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (vgl [X.]E 79, 223 = [X.] 2200 § 180 [X.] 46 [X.]94; zuletzt [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 10 Leitsatz und Rd[X.] 9 ff und [X.] 11 Rd[X.] 8; B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.]1 S 71 ff; B[X.]E 58, 1 = [X.] 2200 § 180 [X.]3 S 77 ff; B[X.]E 58, 10 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 92 f; B[X.] Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 9/08 R - Die Beiträge Beilage 2009, 179 = Juris Rd[X.] 15 mwN).

Den Begriff der betriebli[X.]hen Altersversorgung im Sinne des [X.]s der [X.] hat der [X.] seit jeher - sowohl unter Geltung der [X.] (§ 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.]) als au[X.]h unter Geltung des [X.]B V (§ 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V) - als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs 1 [X.] des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli[X.]hen Altersversorgung ([X.]) ausgelegt (stRspr, vgl B[X.]E 58, 10, 11 f = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.]4; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 14 Rd[X.] 13 mwN). Der [X.] hat seine Auffassung seinerzeit - zu § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] - damit begründet, dass [X.] und Betriebsrentenre[X.]ht unters[X.]hiedli[X.]he Zielsetzungen verfolgen (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 47 S 202 f) und dass der Begriff der betriebli[X.]hen Altersversorgung deshalb na[X.]h Zwe[X.]k und Systematik des [X.]s abzugrenzen ist (B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90; B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 [X.]63). In Kenntnis dieser ständigen Re[X.]htspre[X.]hung hat der Gesetzgeber den früheren § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] in § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V übernommen und inhaltli[X.]h unverändert gelassen (ausführli[X.]h B[X.] Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - Die Beiträge Beilage 2002, 213, 218). An diesem beitragsre[X.]htli[X.]hen Verständnis des Begriffs der betriebli[X.]hen Altersversorgung hat der Bes[X.]hluss des [X.] vom [X.] ([X.] 4-2500 § 229 [X.] 11) ni[X.]hts geändert (vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 14 Rd[X.] 13). Der [X.] hält daran au[X.]h für den vorliegenden Fall fest.

Zu den Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V gehören na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s alle Renten, die von Einri[X.]htungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betra[X.]htung ein Zusammenhang zwis[X.]hen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle Abgrenzung" orientiert si[X.]h allein daran, ob die Rente von einer Einri[X.]htung der betriebli[X.]hen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Re[X.]htserwerbs bleiben dabei ebenso unberü[X.]ksi[X.]htigt wie die Frage eines na[X.]hweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 S 29 mwN; B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 12, Rd[X.] 19 mwN; zuletzt B[X.] Urteil vom 5.3.2014 - B 12 KR 22/12 R - Rd[X.]2, zur Veröffentli[X.]hung in [X.] 4-2500 § 229 [X.] 17 vorgesehen).

Ausgehend davon sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, jedenfalls seit deren Legaldefinition in § 118a Versi[X.]herungsaufsi[X.]htsgesetz (<[X.]>; § 118a eingefügt mit Wirkung vom [X.] dur[X.]h Art 1 [X.]4 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Versi[X.]herungsaufsi[X.]htsgesetzes <7. [X.]> vom 29.8.2005, [X.] 2546, zZ idF des 8. [X.] vom 28.5.2007, [X.] 923), im Sinne des [X.]s stets Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung. Denn die Abwi[X.]klung über Pensionskassen ist ni[X.]ht nur einer der klassis[X.]hen Dur[X.]hführungswege der betriebli[X.]hen Altersversorgung, bei dem diese von einer re[X.]htsfähigen Versorgungseinri[X.]htung dur[X.]hgeführt wird, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Re[X.]htsanspru[X.]h gewährt (§ 1 Abs 2 [X.], § 1b Abs 3 [X.] [X.]). Vielmehr definiert das [X.] in seinem [X.]. Abs[X.]hnitt "Einri[X.]htungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung" im eigens "Pensionskassen" betreffenden 2. Unterabs[X.]hnitt dur[X.]h § 118a eine Pensionskasse als "re[X.]htli[X.]h selbständiges Lebensversi[X.]herungsunternehmen, dessen Zwe[X.]k die Absi[X.]herung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod" ist. Der Zwe[X.]k einer Pensionskasse besteht also gerade (und auss[X.]hließli[X.]h) im Erbringen von Leistungen, wel[X.]he das na[X.]h § 229 Abs 1 [X.] [X.]B V die Beitragspfli[X.]ht begründende Merkmal des Erzieltwerdens "wegen einer Eins[X.]hränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" erfüllen. Sie ist daher ein Versi[X.]herungsunternehmen mit spezieller Ausri[X.]htung auf die betriebli[X.]he Altersversorgung und glei[X.]hzeitig auf den Zwe[X.]k der betriebli[X.]hen Versorgungsleistungen bes[X.]hränkt ([X.]/[X.], Die betriebli[X.]he Altersversorgung na[X.]h dem [X.], 3. Aufl 2013, [X.] Rd[X.] 69; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2012, § 118a Rd[X.] 3; [X.], Die Pensionskasse in der betriebli[X.]hen Altersversorgung, 2003, [X.] f).

Dass Leistungen von Pensionskassen den na[X.]h der oben zitierten Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s erforderli[X.]hen Zusammenhang zwis[X.]hen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit allein na[X.]h dem Zwe[X.]k der Institution "Pensionskasse" in typisierender Betra[X.]htung stets erfüllen, kommt darüber hinaus no[X.]h deutli[X.]her in Art 6 Bu[X.]hst a der Ri[X.]htlinie 2003/41/[X.] (vom 3.6.2003, [X.] vom 23.9.2003, [X.], zuletzt geändert dur[X.]h Ri[X.]htlinie 2013/14/[X.] vom [X.], [X.] vom [X.], [X.]) zum Ausdru[X.]k. Dana[X.]h bezei[X.]hnet der Ausdru[X.]k "Einri[X.]htung der betriebli[X.]hen Altersversorgung" "ungea[X.]htet der jeweiligen Re[X.]htsform eine na[X.]h dem [X.]italde[X.]kungsverfahren arbeitende Einri[X.]htung, die … zu dem Zwe[X.]k eingeri[X.]htet ist, … an die Ausübung einer berufli[X.]hen Tätigkeit geknüpfte [X.] zu erbringen". Diesem Zwe[X.]k dienen gerade Pensionskassen, deren Definition in § 118a [X.] zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2003/41/[X.] in das [X.] aufgenommen worden ist und si[X.]h bewusst an die Zwe[X.]kbestimmung des Art 6 Bu[X.]hst a der Ri[X.]htlinie anlehnt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 7. [X.], BR-Dru[X.]ks 84/05 [X.]9 und [X.] zu [X.]4 <§ 118a>).

Unerhebli[X.]h für die hierna[X.]h gebotene beitragsre[X.]htli[X.]he Zuordnung von Leistungen einer Pensionskasse zur betriebli[X.]hen Altersversorgung ist demgegenüber, ob es si[X.]h im Sinne des [X.] um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Au[X.]h wenn für deregulierte Pensionskassen abwei[X.]hende aufsi[X.]htsre[X.]htli[X.]he Regelungen gelten (vgl zB § 56b Abs 2 [X.], § 81[X.] Abs 4 S 2 [X.], dazu näher [X.], [X.]O, [X.] ff), verbleibt es nämli[X.]h jedenfalls dabei, dass es si[X.]h in beiden Fällen aufgrund gesetzli[X.]her Definition um speziell nur für Zwe[X.]ke der betriebli[X.]hen Altersversorgung vorgesehene Institutionen handelt (hingegen eine Differenzierung erwägend: [X.], [X.]b 2012, 103, 104 f).

2. Die vorliegend streitigen Leistungen an den Kläger erfüllen die aufgezeigten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Leistung der betriebli[X.]hen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V.

a) Der die Leistungen erbringende BVV ist - was zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht umstritten ist - eine Pensionskasse im vorgenannten Sinne. Dabei kann offenbleiben, ob an den von der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s für die Einordnung als Pensionskasse im beitragsre[X.]htli[X.]hen Sinne in der Vergangenheit aufgestellten Voraussetzungen (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 S 29 ff; B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 15 S 77 f) trotz der zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgten Re[X.]htsänderungen - insbesondere dur[X.]h die Ri[X.]htlinie 2003/41/[X.] und das 7. [X.] - weiterhin festzuhalten ist. Na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung müssen Pensionskassen der Altersversorgung typis[X.]herweise eines oder mehrerer wirts[X.]haftli[X.]h miteinander verbundener oder demselben Wirts[X.]haftszweig zugehöriger Unternehmen dienen oder eine verglei[X.]hbare Bes[X.]hränkung des Mitgliederkreises aufweisen (vgl B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 S 31 f; vgl au[X.]h B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 [X.]63) und die Versorgung von deren Arbeitnehmern zum Gegenstand haben. Wesentli[X.]h ist ferner, dass der Arbeitgeber si[X.]h an den Leistungen der Pensionskasse dur[X.]h eigene Leistungen beteiligt (so insbesondere B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 15 S 77). Au[X.]h diese Voraussetzungen erfüllt der BVV, denn er dient - so die im Rahmen einer Sprungrevision ni[X.]ht mit Revisionsrügen angegriffenen, zT au[X.]h ni[X.]ht angreifbaren (§ 161 Abs 4 [X.]G) und damit für den [X.] bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen des [X.] - na[X.]h § 1 Abs 2 seiner Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Mitarbeiter [X.] Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Glei[X.]hzeitig leistete der Arbeitgeber des [X.] während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eigene Beiträge zu dessen Alterssi[X.]herung.

b) Die Leistungen aus der vom Kläger beim BVV abges[X.]hlossenen Zusatzversi[X.]herung haben ebenfalls als sol[X.]he der betriebli[X.]hen Altersversorgung zu gelten. S[X.]hon allein der Umstand, dass sie von einer Einri[X.]htung - nämli[X.]h der Pensionskasse BVV - erbra[X.]ht werden, deren gesetzli[X.]h definierter Zwe[X.]k auss[X.]hließli[X.]h in der Absi[X.]herung wegfallenden Erwerbseinkommens im Rahmen der betriebli[X.]hen Altersversorgung besteht, begründet in typisierender Betra[X.]htung au[X.]h insoweit den beitragsre[X.]htli[X.]h erforderli[X.]hen Zusammenhang zum Erwerbsleben. Daher ist ni[X.]ht von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst na[X.]h dem Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis ges[X.]hlossen Versi[X.]herungsvertrag (zu einem zunä[X.]hst als private Lebensversi[X.]herung ges[X.]hlossenen Vertrag, der vom Arbeitgeber als Versi[X.]herungsnehmer im Wege der Direktversi[X.]herung fortgeführt wurde, vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 13) und auf eigenen Beiträgen des [X.] beruhen. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw die Herkunft der Mittel, aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entri[X.]htet werden, kommt es - wie bereits unter 1. angespro[X.]hen - na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (zuletzt B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 16 Rd[X.] 17; ausführli[X.]h insbesondere B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.] 19 ff mit umfängli[X.]hen Na[X.]hweisen zur Rspr des B[X.]) wie au[X.]h des [X.] (zB [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 10 Rd[X.] 13, 16-18; [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 12) ni[X.]ht an. So qualifiziert s[X.]hon das Betriebsrentenre[X.]ht beispielsweise au[X.]h die auss[X.]hließli[X.]h arbeitnehmerfinanzierte Direktversi[X.]herung als betriebli[X.]he Altersversorgung ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 12).

3. Die differenzierende Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Beitragspfli[X.]ht von Leistungen aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abges[X.]hlossenen Direktversi[X.]herung, die der Arbeitnehmer na[X.]h seinem Auss[X.]heiden aus dem Betrieb als [X.]itallebensversi[X.]herung privat fortführte (hierzu a), re[X.]htfertigt in Bezug auf die si[X.]h na[X.]h alledem einfa[X.]hgesetzli[X.]h zu bejahende Beitragspfli[X.]ht kein anderes Ergebnis.

Entgegen der Auffassung des [X.] sind die aus den unters[X.]hiedli[X.]hen Dur[X.]hführungswegen der betriebli[X.]hen Altersversorgung resultierenden Leistungen in Anwendung der vom [X.] zu Art 3 Abs 1 GG entwi[X.]kelten Maßstäbe (hierzu b) im Kontext des [X.]s s[X.]hon von vornherein ni[X.]ht verglei[X.]hbar. Denn an[X.] als beim "Dur[X.]hführungsweg Direktversi[X.]herung" trägt beim "Dur[X.]hführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspfli[X.]htiger Leistungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung na[X.]h der leistenden Institution (hierzu [X.]). Zuglei[X.]h werden Verträge mit Pensionskassen - was si[X.]h insbesondere aus dem aufsi[X.]htsre[X.]htli[X.]hen Rahmen ergibt - nie vollständig aus dem betriebli[X.]hen bzw berufli[X.]hen Bezug (zu diesem Merkmal vgl [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 15) gelöst (hierzu d). Unabhängig davon wäre der na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für eine fehlende Beitragspfli[X.]ht maßgebende Tatbestand des "Einrü[X.]kens des Arbeitsnehmers in die Stellung des Versi[X.]herungsnehmers" regelmäßig ebenfalls ni[X.]ht gegeben, wenn ein Arbeitnehmer na[X.]h seinem Auss[X.]heiden aus dem Betrieb Verträge der betriebli[X.]hen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines Versi[X.]herungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) fortführt (hierzu e).

a) Na[X.]h dem Bes[X.]hluss des [X.] vom [X.] ([X.] 4-2500 § 229 [X.] 11), dessentwegen der erkennende [X.] seine vorangegangene Re[X.]htspre[X.]hung modifiziert hat (B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 12, Rd[X.]9), unterliegen Leistungen aus einer als Direktversi[X.]herung abges[X.]hlossenen [X.]itallebensversi[X.]herung bei Pfli[X.]htversi[X.]herten in der [X.] nur insoweit der Beitragspfli[X.]ht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versi[X.]herungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versi[X.]herungsnehmer war. Ein Lebensversi[X.]herungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer na[X.]h Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrü[X.]ken in die Stellung des Versi[X.]herungsnehmers Prämien entri[X.]htet, wird nämli[X.]h ni[X.]ht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenre[X.]hts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenre[X.]hts auf den [X.]itallebensversi[X.]herungsvertrag hinsi[X.]htli[X.]h der na[X.]h Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden. Würden au[X.]h Auszahlungen aus sol[X.]hen Versi[X.]herungsverträgen der Beitragspfli[X.]ht in der [X.] unterworfen, läge darin eine glei[X.]hheitswidrige Bena[X.]hteiligung der aus diesen Verträgen Begünstigten gegenüber sol[X.]hen Pfli[X.]htversi[X.]herten, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversi[X.]herungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Unglei[X.]hbehandlung, die hinsi[X.]htli[X.]h der Beitragspfli[X.]ht allein daran anknüpft, dass die Lebensversi[X.]herungsverträge ursprüngli[X.]h vom früheren Arbeitgeber abges[X.]hlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenre[X.]hts unterlagen, übers[X.]hreitet die Grenzen zulässiger Typisierung. Wenn ein sol[X.]her Lebensversi[X.]herungsvertrag vollständig aus dem betriebli[X.]hen bzw berufli[X.]hen Bezug gelöst worden ist, unters[X.]heidet er si[X.]h in keiner Weise mehr von einem privaten [X.]itallebensversi[X.]herungsvertrag (vgl [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 15 f; B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 12, Rd[X.]9).

b) Wie im Falle der Direktversi[X.]herungen ist au[X.]h die Beitragspfli[X.]ht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer na[X.]h seinem Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, an Art 3 Abs 1 GG und den von der Re[X.]htspre[X.]hung hierzu entwi[X.]kelten Grundsätzen zu messen.

Der allgemeine Glei[X.]hheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Die aus Art 3 Abs 1 GG für den Gesetzgeber abzuleitenden Grenzen binden au[X.]h die Geri[X.]hte bei der Auslegung von Gesetzen. Insbesondere dürfen sie hierbei ni[X.]ht zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Glei[X.]hbehandlung von Unglei[X.]hem gelangen ([X.]E 58, 369, 374 = [X.] 2200 § 551 [X.] 19 S 31 mwN; [X.]E 84, 197, 199). Zu einer Differenzierung bei unglei[X.]hen Sa[X.]hverhalten ist der Gesetzgeber - ebenso sind es die Geri[X.]hte - jedo[X.]h nur verpfli[X.]htet, wenn die tatsä[X.]hli[X.]he Unglei[X.]hheit so groß ist, dass sie bei einer am Gere[X.]htigkeitsgedanken orientierten Betra[X.]htungsweise ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Masseners[X.]heinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungere[X.]htigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Bena[X.]hteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Glei[X.]hheitssatz ni[X.]ht sehr intensiv ist (vgl [X.]E 98, 365, 385 mwN). Wesentli[X.]h ist ferner, ob die mit typisierenden und generalisierenden Regelungen verbundenen Härten nur unter S[X.]hwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind au[X.]h praktis[X.]he Erfordernisse der Verwaltung von Gewi[X.]ht (stRspr, vgl zB [X.]E 84, 348, 360 mwN; 87, 234, 255 f = [X.] 3-4100 § 137 [X.] 3 S 30). Allerdings gebietet es Art 3 Abs 1 GG ni[X.]ht, dass der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h vornimmt (vgl [X.]E 86, 81, 87; 90, 226, 239 = [X.] 3-4100 § 111 [X.] 6 S 29 f). Es bleibt grundsätzli[X.]h ihm überlassen, diejenigen Sa[X.]hverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Re[X.]htsfolge knüpft, die er also im Re[X.]htssinne als "glei[X.]h" ansehen will (vgl [X.]E 21, 12, 26; 23, 242, 252; 90, 226, 239 = [X.] 3-4100 § 111 [X.] 6 S 30; B[X.] [X.] 4-2500 § 309 [X.] 1 Rd[X.] 18), solange bezogen auf den in Rede stehenden Sa[X.]hberei[X.]h ein einleu[X.]htender Grund für die glei[X.]he Behandlung vers[X.]hiedener Sa[X.]hverhalte vorliegt (vgl [X.]E 76, 256, 329; 90, 226, 239 = [X.] 3-4100 § 111 [X.] 6 S 30; [X.]E 109, 96, 123 = [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 69).

Die Grenzen, die der allgemeine Glei[X.]hheitssatz dem Gesetzgeber vorgibt, können si[X.]h von ledigli[X.]h auf das Willkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen erstre[X.]ken. Es gilt ein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierter, stufenloser Prüfungsmaßstab, der ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h dem jeweils betroffenen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]h näher bestimmbar ist. Der Gesetzgeber unterliegt insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönli[X.]hkeitsmerkmale anknüpft, die für den Einzelnen ni[X.]ht verfügbar sind. Relevant für das Maß der Bindung ist zudem die Mögli[X.]hkeit der Betroffenen, dur[X.]h ihr Verhalten die Verwirkli[X.]hung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen (stRspr des [X.], vgl zB [X.]E 129, 49, 68 f mwN). Maßgebend ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]hen Re[X.]htsfolgen re[X.]htfertigen können (vgl zB [X.]E 82, 126, 146; 88, 87, 97).

[X.]) Gemessen an diesen Maßstäben besteht die Beitragspfli[X.]ht au[X.]h von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vom vormaligen Arbeitnehmer na[X.]h seinem Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlten Beiträgen beruhen, ni[X.]ht aufgrund einer unzulässigen Typisierung. Denn beim "Dur[X.]hführungsweg Pensionskasse" trägt die Abgrenzung beitragspfli[X.]htiger Leistungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung gegenüber ni[X.]ht beitragspfli[X.]htigen Einnahmen aus Eigenvorsorge na[X.]h der leistenden Institution.

[X.]) An[X.] als beim "Dur[X.]hführungsweg Pensionskasse" knüpft beim "Dur[X.]hführungsweg Direktversi[X.]herung", der Gegenstand des Kammerbes[X.]hlusses des [X.] vom [X.] ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11) war, die Unters[X.]heidung beitragspfli[X.]htiger Leistungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenvorsorge im Wege einer [X.]itallebensversi[X.]herung von vornherein ni[X.]ht an die leistende Institution, sondern an den Versi[X.]herungstyp an ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 14; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7). Dies liegt daran, dass die Direktversi[X.]herung von Lebensversi[X.]herungsunternehmen dur[X.]hgeführt wird, die sowohl Produkte der betriebli[X.]hen Altersversorgung als au[X.]h Produkte im Berei[X.]h der privaten Eigenvorsorge anbieten. Es kann also ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht typisierend - na[X.]h der leistenden Institution zwis[X.]hen beitragspfli[X.]htiger betriebli[X.]her Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unters[X.]hieden werden. Die Institution ist unter Umständen sogar identis[X.]h, ohne dass festgestellt werden könnte, dass sol[X.]he Lebensversi[X.]herungsunternehmen typis[X.]herweise auss[X.]hließli[X.]h oder zumindest weit überwiegend betriebli[X.]he Altersversorgung betrieben. Glei[X.]hzeitig ist au[X.]h der einer Direktversi[X.]herung zugrunde liegende Vertrag eine Lebensversi[X.]herung (§ 1b Abs 2 [X.] [X.]; vgl zB B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 13 Rd[X.] 14), was eine differenzierende Betra[X.]htung in den Fällen gebietet, in denen der Versi[X.]herungsvertrag keinen aktuellen Bezug zur betriebli[X.]hen Altersversorgung mehr aufweist, weil die - für eine Direktversi[X.]herung obligatoris[X.]he - Versi[X.]herungsnehmerstellung des Arbeitgebers auf den (ehemaligen) Arbeitnehmer übergegangen ist.

Demgegenüber erfolgt im "Dur[X.]hführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspfli[X.]htiger Leistungen der betriebli[X.]hen Altersversorgung ni[X.]ht na[X.]h dem Vertragstyp, sondern na[X.]h der leistenden Institution (B[X.]E 70, 105 = [X.] 3-2500 § 229 [X.] 1; vgl au[X.]h B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 13 Rd[X.]3). Die Heranziehung dieses abwei[X.]henden [X.] ist mögli[X.]h, weil es si[X.]h bei einer Pensionskasse im Gegensatz zu Lebensversi[X.]herungsunternehmen, wel[X.]he neben Direktversi[X.]herungen (au[X.]h oder hauptsä[X.]hli[X.]h) private Lebensversi[X.]herungsverträge anbieten, um eine Einri[X.]htung handelt, deren gesetzli[X.]her Zwe[X.]k - wie oben unter 1. aufgezeigt - auss[X.]hließli[X.]h in der Dur[X.]hführung bzw Abwi[X.]klung der betriebli[X.]hen Altersversorgung besteht.

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenre[X.]htli[X.]hen Begriff der betriebli[X.]hen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a [X.] 4 [X.] das Re[X.]ht eingeräumt, au[X.]h außerhalb der betriebli[X.]hen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es si[X.]h um Weiterversi[X.]herungen handele (so [X.], [X.], 454, 456; [X.], [X.], 45, 46; vgl au[X.]h [X.], Betriebli[X.]he Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entspre[X.]hende Folgerungen für das [X.] der [X.] ni[X.]ht zu knüpfen. Denn an[X.] als reine Lebensversi[X.]herungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe na[X.]h einges[X.]hränkten Adressatenkreis", wodur[X.]h gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrü[X.]kli[X.]h Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. [X.], BR-Dru[X.]ks 84/05 [X.] zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher au[X.]h im Falle der Fortsetzung der Versi[X.]herung dur[X.]h den ausges[X.]hiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 [X.] [X.]) glei[X.]hermaßen eine besondere Einri[X.]htung, deren Zwe[X.]k es ist, "an die Ausübung einer berufli[X.]hen Tätigkeit geknüpfte [X.] zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

bb) Die Abgrenzung der beitragspfli[X.]htigen von beitragsfreien Einnahmen Pfli[X.]htversi[X.]herter der [X.] na[X.]h der leistenden Institution hat das [X.] - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenre[X.]hts ni[X.]ht verlassen wird - selbst im Kammerbes[X.]hluss vom [X.] am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 14). Diese Billigung entspri[X.]ht seiner Re[X.]htspre[X.]hung, wona[X.]h mit dieser Abgrenzung ein formal einfa[X.]h zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rü[X.]kgriff auf arbeitsre[X.]htli[X.]he Abspra[X.]hen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abs[X.]hi[X.]htung betriebli[X.]her von privater Altersversorgung erlaubt ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 10 Rd[X.] 16-18). Sie entspri[X.]ht zuglei[X.]h dem Ergebnis mehrerer Ni[X.]htannahmebes[X.]hlüsse zu [X.]bes[X.]hwerden in Verfahren, in denen der [X.] die Beitragspfli[X.]ht von Versorgungsbezügen au[X.]h na[X.]h der leistenden Institution festgestellt hatte ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 5 zu B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 25/05 R - [X.] 2007, 653 und B[X.] Urteil vom [X.] - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; [X.] Bes[X.]hluss vom [X.] - 1 BvR 2209/09 - zu B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 4). An diesem Kriterium hat der [X.] deshalb au[X.]h na[X.]h dem Kammerbes[X.]hluss vom [X.] weiter festgehalten, denn es führt im Verglei[X.]h zu anderen Kriterien no[X.]h am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz vereinbar sind (so B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 13 Rd[X.]3; B[X.]E 108, 63 = [X.] 4-2500 § 229 [X.] 12, Rd[X.]8; jeweils unter Hinweis auf B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.] 30 f mwN).

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betriebli[X.]hen bzw berufli[X.]hen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl [X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbra[X.]hten Leistungen ni[X.]ht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversi[X.]herungsunternehmens aus vormaliger Direktversi[X.]herung verglei[X.]hbar. In der einheitli[X.]hen Beitragspfli[X.]ht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und na[X.]h dem Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Glei[X.]hbehandlung unglei[X.]her Sa[X.]hverhalte, wie sie das [X.] im Bes[X.]hluss vom [X.] ([X.] 4-2500 § 229 [X.] 11) bezügli[X.]h Direktversi[X.]herungen für unzulässig era[X.]htet hat.

[X.]) Mit Bli[X.]k auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 [X.]B V für die Unters[X.]heidung beitragspfli[X.]htiger und ni[X.]ht beitragspfli[X.]htiger Altersbezüge als maßgebend era[X.]htete Unters[X.]heidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben" (vgl B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 90 f; B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 [X.] f) fehlt es s[X.]hon an einer wesentli[X.]hen Unglei[X.]hheit zweier Sa[X.]hverhalte, nämli[X.]h der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, wel[X.]he vor und na[X.]h dem Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 [X.]B V au[X.]h bei Vertragsfortsetzung na[X.]h dem Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzli[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf die Dur[X.]hführung betriebli[X.]her Altersversorgung bes[X.]hränkten Zwe[X.]k der Pensionskassen (vgl erneut oben 1. und 3. [X.]) [X.]) - vor allem die fortdauernde Bes[X.]hränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmögli[X.]hen Leistungszeitpunkts und der mögli[X.]hen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versi[X.]herbaren Leistungen dur[X.]h deren gesetzli[X.]he Zwe[X.]kbestimmung in § 118a Halbs 1 [X.] von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen bes[X.]hränkt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. [X.], BR-Dru[X.]ks 84/05 [X.] zu Nummer 24 <§ 118a>). Zuglei[X.]h dürfen Leistungen grundsätzli[X.]h erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a [X.] [X.]) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbra[X.]ht werden (§ 118a [X.] 3 [X.]). Diese Bes[X.]hränkungen entfallen au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Demgegenüber stellt die im Falle der Fortsetzung der Absi[X.]herung bei einer Pensionskasse na[X.]h § 2 Abs 3 S 2 [X.] [X.] regelmäßig notwendige Neukalkulation der vom vormaligen Arbeitnehmer - erstmals oder weiterhin - allein zu tragenden Beiträge (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2010, § 2 Rd[X.] 364; [X.], Betriebsrentenre[X.]ht, Bd 1 Arbeitsre[X.]ht, § 2 [X.] Rd[X.] 3306, Stand Einzelkommentierung September 2003) keine Verglei[X.]hbarkeit mit im Rahmen der Eigenvorsorge begründeten Lebensversi[X.]herungsverträgen her. Weder die Prämienhöhe no[X.]h die Prämientragung (stRspr zB B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 13 Rd[X.]2; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 7 Rd[X.] 18 ff mwN; B[X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.] 19 ff mwN) sind na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konzeption für die Unters[X.]heidung von beitragspfli[X.]htigen Versorgungsbezügen und ni[X.]ht beitragspfli[X.]htigen Leistungen aus Eigenvorsorge maßgebli[X.]he Kriterien (vgl oben 2. mit Na[X.]hweisen au[X.]h zur Rspr des [X.]). Hieran hätte der Gesetzgeber zwar mögli[X.]herweise unters[X.]hiedli[X.]he Re[X.]htsfolgen knüpfen dürfen, er hat dies jedo[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht getan und war au[X.]h von [X.] wegen ni[X.]ht dazu verpfli[X.]htet.

bb) Für die Glei[X.]hbehandlung aller "erwerbsbezogenen" Leistungen der Alterssi[X.]herung besteht au[X.]h ein einleu[X.]htender (sa[X.]hli[X.]her) Grund. Dieser ergibt si[X.]h aus dem Zwe[X.]k des § 229 Abs 1 [X.] [X.] 5 [X.]B V und der Vorgängernorm § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] in Verbindung mit dem die [X.] beherrs[X.]henden Solidaritätsprinzip, wona[X.]h die Versi[X.]herten na[X.]h Maßgabe ihrer wirts[X.]haftli[X.]hen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl [X.]E 79, 223, 237 ff = [X.] 2200 § 180 [X.] 46 [X.]98 ff). S[X.]hon der Zwe[X.]k des § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] bestand na[X.]h der Gesetzesbegründung (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung im Jahr 1982 , BT-Dru[X.]ks 9/458, [X.]) darin, die aufgrund einer früheren Berufstätigkeit von einer Einri[X.]htung der betriebli[X.]hen Altersversorgung gezahlten rentenähnli[X.]hen Bezüge der Beitragspfli[X.]ht zu unterwerfen (B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 [X.]63). Na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers sollten für die Beitragserhebung nur sol[X.]he Einnahmen unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, die ni[X.]ht unmittelbar auf ein früheres Bes[X.]häftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurü[X.]kzuführen sind, wie zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus privatem Vermögen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, [X.]O; B[X.]E 58, 10, 12 = [X.] 2200 § 180 [X.]5 S 91; B[X.] [X.] 3-2500 § 229 [X.] 7 S 32). Dur[X.]h die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspfli[X.]ht sollte insoweit deren Glei[X.]hbehandlung mit Renten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung unter dem Gesi[X.]htspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, [X.]O).

[X.][X.]) Ein sol[X.]her "einleu[X.]htender Grund" genügt vorliegend, um die Ni[X.]htvornahme einer Differenzierung zwis[X.]hen Leistungen von Pensionskassen, die auf vor und na[X.]h dem Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen und die damit einhergehende Unglei[X.]hbehandlung im Verglei[X.]h zur (reinen) Eigenvorsorge bei einem ni[X.]ht allein Zwe[X.]ken der betriebli[X.]hen Altersversorgung verpfli[X.]hteten Lebensversi[X.]herungsunternehmen zu re[X.]htfertigen. Insoweit unterliegt der Gesetzgeber ledigli[X.]h einem Willkürverbot, weil die Betroffenen - insbesondere au[X.]h der Kläger - die Mögli[X.]hkeit haben bzw hatten, dur[X.]h ihr Verhalten die Verwirkli[X.]hung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen.

Na[X.]h dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.1985 ents[X.]hied si[X.]h der Kläger für die Fortsetzung des im Rahmen betriebli[X.]her Altersversorgung ges[X.]hlossenen Vertrags mit einer Pensionskasse - hier dem BVV - und gegen eine anderweitige Absi[X.]herung, zB dur[X.]h einen Vertrag bei einem ni[X.]ht als Pensionskasse verfassten Lebensversi[X.]herungsunternehmen. Dabei traf er eine Wahl zwis[X.]hen (mindestens) zwei unters[X.]hiedli[X.]hen Alterssi[X.]herungsmodellen mit spezifis[X.]hen Vor- und Na[X.]hteilen. Zu den Umständen, die der Kläger bei seiner damaligen Ents[X.]heidung hätte mit berü[X.]ksi[X.]htigen können, gehörte au[X.]h die mit der Ents[X.]heidung für die Absi[X.]herung bei einer Pensionskasse verbundene Beitragspfli[X.]ht der hieraus im Alter gezahlten Leistungen in der [X.]. Diese Beitragspfli[X.]ht konnte dem Kläger au[X.]h ohne Weiteres bekannt sein, denn sie bestand damals bereits aufgrund von § 180 Abs 8 S 2 [X.] 5 [X.] (§ 180 Abs 8 [X.] eingefügt dur[X.]h Art 2 [X.] Bu[X.]hst [X.] des [X.] 1982 vom 1.12.1981, [X.] 1205 [X.]). Zudem hatte der [X.] die Frage, ob au[X.]h allein vom Versi[X.]herten finanzierte Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung der Beitragspfli[X.]ht unterliegen, zunä[X.]hst im Urteil vom 18.12.1984 s[X.]hon für den Fall bejaht, dass sie Bestandteil einer von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzierten Gesamtversorgung waren (B[X.]E 58, 10 = [X.] 2200 § 180 [X.]5). Er hat es jedo[X.]h bereits damals au[X.]h als naheliegend angesehen, den Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung ebenfalls sol[X.]he Leistungen zuzure[X.]hnen, zu denen zuvor allein die Versi[X.]herten Beiträge leisteten. Diese Auffassung hat der [X.] dann mit Urteil vom 11.12.1987 ([X.] 2200 § 180 [X.] 38) bestätigt und ents[X.]hieden, dass der Beitragspfli[X.]ht au[X.]h Renten der betriebli[X.]hen Altersversorgung eines re[X.]htli[X.]h selbstständigen Versi[X.]herungsvereins unterliegen können, die von den Mitgliedern selbst finanziert worden waren (vgl au[X.]h B[X.] [X.] 2200 § 180 [X.] 40 [X.]64).

e) Unabhängig von der Frage der leistenden Institution ist vorliegend ebenfalls der na[X.]h dem Bes[X.]hluss des [X.] vom [X.] ([X.] 4-2500 § 229 [X.] 11) bei Direktversi[X.]herungen maßgebli[X.]he Tatbestand des "Einrü[X.]kens in die Stellung des Versi[X.]herungsnehmers" ni[X.]ht gegeben; dies ist bei fortgeführten Verträgen der betriebli[X.]hen Altersversorgung mit Pensionskassen in Form eines VVaG die Regel.

Das [X.] hat angesi[X.]hts der Unanwendbarkeit der institutionellen Abgrenzung beim "Dur[X.]hführungsweg Direktversi[X.]herung" für die Differenzierung beitragspfli[X.]htiger und ni[X.]ht beitragspfli[X.]htiger Leistungen aus einer fortgeführten Direktversi[X.]herung an den Tatbestand des "Einrü[X.]kens in die Stellung des Versi[X.]herungsnehmers" angeknüpft. Derartiges ist bei Pensionskassen - jedenfalls in der hier vorliegenden Re[X.]htsform eines VVaG - ni[X.]ht mögli[X.]h. Der Arbeitnehmer ist nämli[X.]h bei regulierten Pensionskassen in der Form eines VVaG - an[X.] als bei ni[X.]ht regulierungsfähigen sog [X.] in der Re[X.]htsform einer AG (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2010, [X.] § 1 Rd[X.] 807b, 813a, 828) oder bei einer Direktversi[X.]herung - von Anfang an selbst Versi[X.]herungsnehmer (vgl [X.], ebenda, Rd[X.] 807a, 813; [X.], [X.], 45, 46). Glei[X.]hzeitig genießt der Arbeitnehmer im VVaG au[X.]h Mitglieds[X.]haftsre[X.]hte (vgl § 20 [X.]), die bei einer Weiterführung des Versi[X.]herungsvertrags na[X.]h dem Auss[X.]heiden aus dem Arbeitsverhältnis regelmäßig ebenfalls bestehen bleiben (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 1 Rd[X.] 880, § 2 Rd[X.] 363; [X.] in U[X.]kermann/[X.]/Ostermayer/Doets[X.]h, Das Re[X.]ht der betriebli[X.]hen Altersversorgung, 2014, [X.] 6 § 2 [X.] Rd[X.] 110). Dem "Einrü[X.]ken in die Stellung des Versi[X.]herungsnehmers" steht es au[X.]h ni[X.]ht glei[X.]h, wenn - wie es bei regulierten Pensionskassen mögli[X.]h ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 1 Rd[X.] 825) - ursprüngli[X.]h der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer die Stellung eines weiteren Versi[X.]herungsnehmers innehatte und diese Stellung bei Ende des Arbeitsverhältnisses endete, sodass der Arbeitnehmer nunmehr alleiniger Versi[X.]herungsnehmer ist (so aber [X.], [X.], 454, 456; [X.], [X.], 45, 48). An[X.] als in dem vom [X.] ents[X.]hiedenen Fall der Direktversi[X.]herung ([X.] [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 16) führt das Auss[X.]heiden des Arbeitgebers bei Ende des Arbeitsverhältnisses nämli[X.]h ni[X.]ht zur Diskontinuität des Versi[X.]herungsverhältnisses dur[X.]h dessen fortführende Neubegründung zwis[X.]hen der Pensionskasse und dem Arbeitnehmer.

4. Für Fehler bei der Bere[X.]hnung der Beiträge des [X.] im Übrigen bestehen keine [X.]altspunkte. Dieser hat insoweit au[X.]h keine Einwände erhoben.

Die vom Kläger ebenfalls erhobene Rüge einer Verletzung des § 226 Abs 1 [X.] [X.] 3 [X.]B V dur[X.]h das [X.] ist unbegründet, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall ni[X.]ht anwendbar ist. Sie betrifft versi[X.]herungspfli[X.]htig "Bes[X.]häftigte". Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger na[X.]h den Feststellungen des [X.] als in der [X.] [X.] Rentner ni[X.]ht.

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 28/12 R

23.07.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Köln, 9. November 2012, Az: S 26 KR 1041/11, Urteil

§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 237 S 1 Nr 2 SGB 5, § 237 S 2 SGB 5, § 118a VAG, Art 6 Buchst a EGRL 41/2003, § 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az. B 12 KR 28/12 R (REWIS RS 2014, 3841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3841

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