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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 45/13
vom
2. August 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.],
die Richterin [X.] und den Richter
Dr. Fischer
am 2. August 2013
beschlossen:
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2013 wird auf Kos-ten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Antrag
vom 20. Juni 2013, die Beschwerde anzunehmen, ist
als Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
gegen die Be-schwerdeentscheidung
auszulegen, weil weder das Gesetz im Prozesskosten-hilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht
(§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch diese
durch das Beschwer-degericht zugelassen
wurde
(§
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO)
und der [X.] gleichwohl eine Überprüfung der Beschwerdeentscheidung in der Sache erstrebt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht statthaft. Im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) ist die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
nicht anfechtbar
([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, WuM
2007, 41).
1
-
3
-
Die gegenüber dem Beschwerdegericht eingelegte
Gegenvorstellung und
Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) ist durch dieses und nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht zu entscheiden.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2012 -
12 [X.]/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.04.2013 -
6 [X.]/12 -
2
Meta
02.08.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2013, Az. IX ZB 45/13 (REWIS RS 2013, 3673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3673
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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