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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
IX
ZB 101/12
vom
5.
November
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Pape und
die Richterin [X.]
am 5.
November
2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 11. September 2012 und die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss werden auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde sind nicht statthaft. Die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008 -
IX ZB 109/07, [X.], 113; [X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX ZA 26/06, [X.], 41). Gegen die Entscheidung des [X.] findet die Rechtsbeschwerde außerhalb der gesetzlich ausdrücklich 1
-
3
-
vorgesehenen Fälle (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) nur statt, wenn diese durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO), was
vorliegend nicht der Fall ist.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach [X.] keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom -
360 [X.] 1317/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 11.09.2012 -
7 T 5880/12 -
2
Meta
05.11.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2012, Az. IX ZB 101/12 (REWIS RS 2012, 1734)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1734
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