Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. I ZA 3/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6612

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:180816BI[X.]3.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.] 3/16
vom
18.
August 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
August 2016 durch [X.] Dr.
Büscher, die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, [X.] und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners
auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Die von dem Schuldner
beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Be-schluss vom 12.
April 2016 nicht gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO zuge-lassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
I
ZB 17/11, WuM 2011,
394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] we-gen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294
f.; Beschluss vom 24.
November 2008 -
II
ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 1
2
-
3
-
Rn.
13; Beschluss vom 13. Juli 2011 -
IX [X.] 77/11, [X.], 1582 Rn. 2; Beschluss vom 18.
August 2014 -
I
[X.]
8/14, juris Rn.
2; Beschluss vom 12.
Februar 2015

I
[X.]
15/14 Rn.
2; Beschluss vom 7.
Oktober 2015

I
ZB
49/15, juris Rn. 1).

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2015
-
12 M 369/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.04.2016 -
6 [X.]/15 -

Meta

I ZA 3/16

18.08.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. I ZA 3/16 (REWIS RS 2016, 6612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6612

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IX ZA 77/11

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