Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. IX ZA 27/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6648

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[X.][X.] vom 17. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] [X.] am 17. Mai 2011 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde und eine Revision gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2011 wird abgelehnt. Gründe: Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2011 ist kein Rechtsmittel gegeben. Die vom Kläger erwogene Revision wäre unstatthaft, weil sie gemäß § 542 Abs. 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in [X.] ergehen. Eine Rechtsbe-schwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrückli-cher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ab-lehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht; auch diese ist jedoch gemäß § 567 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen [X.] - 3 - schlüsse des [X.] - unter Einschluss solcher gemäß § 46 ZPO - nicht statthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], [X.], 76, 77). Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-schwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. [X.] Pape
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19. Oktober 2010 - 9 O 155/09 - [X.], Entscheidung vom 14.04.2011 - 12 U 177/10 -

Meta

IX ZA 27/11

17.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. IX ZA 27/11 (REWIS RS 2011, 6648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6648

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