Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. XI ZR 571/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14624

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Gegenstand

Feststellung von Darlehensrückzahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle: Sittenwidrigkeit eines Überbrückungskredits an ein insolvenzbedrohtes Unternehmen


Tenor

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Vorschriften des § 15a [X.] und des § 270b Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] eine normative Vorgabe für die Frage der zulässigen Dauer eines [X.] entnommen hat. Die Frage, ab welcher Laufzeit ein als "Überbrückungskredit" bezeichnetes Darlehen sittenwidrig ist, kann nicht pauschal, sondern nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden (Senatsurteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 1026 Rn. 42 mwN). Die Grenze zwischen dem, was einer Bank bei Gewährung und Sicherung ihrer Kredite noch erlaubt ist, und dem, was für den redlichen Verkehr unerträglich und deshalb sittlich unstatthaft ist, kann deshalb nicht mit Hilfe starrer Fristen gezogen werden ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1969 - [X.], [X.], 399 f.; Weiß/v. Jeinsen, [X.], 2251, 2253; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1269, 1273; [X.], EWiR 2016, 313, 314; [X.], EWiR 2016, 607, 608; [X.]/[X.], [X.], 395). Ungeachtet dessen ist die Revision nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und ohne Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Parteien auch auf die selbstständig tragende, von der Beschwerde der Klägerin nicht angegriffene Begründung gestützt hat, dass es der Klägerin schon bei der Gewährung des ersten Darlehens nicht um die Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Klärung der Sanierungsfähigkeit der [X.], sondern von vornherein um die Bereitstellung von Finanzmitteln gegangen sei, die in einer mittleren Frist bis zum Abschluss der Projekte aus den von ihnen initiierten [X.] ein Überleben dieser Gesellschaften gewährleisten sollten. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.119.288,61 €.

Ellenberger     

       

Maihold     

       

Matthias

       

Derstadt     

       

Dauber     

       

Meta

XI ZR 571/15

07.03.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 4. November 2015, Az: 24 U 112/14, Urteil

§ 138 BGB, § 488 BGB, § 15a InsO, § 270b InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2017, Az. XI ZR 571/15 (REWIS RS 2017, 14624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14624


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZR 571/15

Bundesgerichtshof, XI ZR 571/15, 07.03.2017.


Az. 24 U 112/14

Oberlandesgericht Köln, 24 U 112/14, 26.02.2015.


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