Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 55/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5782

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 55/06 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten [X.]. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.936.098,74 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat keinen - nicht ausdrücklich formulierten - Obersatz des Inhalts aufgestellt, die Einigung über 2 - 3 - die Bestellung einer Grundschuld bedürfe der Form der notariellen Beurkun-dung. Seine Annahme, der notarielle Vertrag vom 8. Juli 1999 enthalte noch keine dingliche Einigung über die Bestellung einer Grundschuld an dem noch zu bildenden Erbbaurecht, beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und gibt zulassungsrelevante Rechtsfehler oder eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht zu erken-nen. Der am 8. Juli 1999 gestellte Antrag des Notars auf Grundschuldeintra-gung betraf nur das Grundstück Grundbuch von [X.]

und nicht das Erbbaurecht. Die Voraussetzungen für eine Vorverla-gerung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunktes gemäß § 140 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], 125, 133 Rn. 23; [X.], Urt. v. 9. Januar 1997 - [X.] ZR 47/96, [X.], 423, 424; v. 5. Februar 1998 - [X.] ZR 43/97, [X.], 513, 514; v. 26. April 2001 - [X.] ZR 53/00, [X.], 833, 835; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 140 Rn. 9 f; [X.]/[X.], [X.] § 140 Rn. 41) lagen nicht vor. Sie konnten auch nicht rückwirkend durch die notarielle Urkunde vom 13. Mai 2003 geschaffen werden. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 O 477/04 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 82/05 -

Meta

IX ZR 55/06

08.01.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. IX ZR 55/06 (REWIS RS 2009, 5782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5782

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7 U 82/05

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