Aktenzeichen IX ZB 133/10

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RCNQKJW7RUX69X7UGD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.09.2011

Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners: Entbehrlichkeit einer Glaubhaftmachung vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Schweigen des Schuldners im Schlusstermin

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