Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZB 80/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11791

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:270417BIXZB80.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]/16

vom

27. April 2017

in dem
Restschuldbefreiungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 289, 290 Abs. 2 aF
Das Insolvenzgericht darf Vortrag des Schuldners zu einem [X.] nicht präkludieren, den dieser nach dem Schlusstermin innerhalb eines ihm [X.] gehalten hat.

[X.], Beschluss vom 27. April 2017 -
IX [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richterin [X.], [X.] [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am
27.
April 2017
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
September 2016 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen [X.] -
verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung
-
am 23.
März 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der weitere Beteiligte zu
1 wurde zum
Treuhänder bestellt. Der weitere Beteiligte zu
2 (künftig: Gläubiger) meldete Steuerforde-rungen in Höhe von rund 580.000

10.
Juni 2015 wurde der Schlusstermin durchgeführt, bei
dem sich der in Haft befindliche Schuldner durch seinen Anwalt vertreten ließ.

1
-

3

-

Im Schlusstermin hat der Gläubiger
unter Bezugnahme auf Berichte des Treuhänders beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuld-ner in seinen Erklärungen bei Antragstellung und auch auf Nachfrage des [X.] eine Motoryacht und einen Pkw [X.] Benz CLK verschwiegen habe. Der Anwalt des Schuldners hat die Vorwürfe vorläufig bestritten, Abwei-sung des [X.] beantragt und weitere Ausführungen nach Akten-einsicht und Rücksprache mit dem inhaftierten Schuldner angekündigt und [X.] beantragt, ihm eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
Im [X.] sind dem Schuldner der schriftliche [X.] und die Niederschrift vom Schlusstermin zugestellt und ist ihm eine Frist gesetzt worden, zu dem [X.] Stellung zu nehmen. Weiter hat er in die Insolvenzakten Ein-sicht nehmen können. Nach Eingang der Stellungnahme des Schuldners hat das Insolvenzgericht am 17.
Mai 2016 die Restschuldbefreiung versagt. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die statthafte (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO, §§
6, 289 Abs.
2 Satz 1 [X.] aF) und auch im Übrigen zulässige (§
575 ZPO)
Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der [X.] in der bis zum 30.
Juni 2014 geltenden Fassung anzuwenden (Art.
103h EG[X.]). Der Insolvenzantrag ist vor dem 1.
Juli 2014, nämlich am 18.
März 2010, beim Insolvenzgericht eingegangen.

2
3
4
-

4

-

2.
Das Beschwerdegericht hat den [X.] für zulässig und begründet erachtet. Dem Schuldner sei nach §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.] die Rest-schuldbefreiung zu versagen, weil er zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen habe, sowohl in seinen Vermögensverzeichnissen als auch anlässlich einer Be-sprechung mit dem Treuhänder
am 1.
April 2010 offensichtlich anfechtungsre-levante Umstände im Zusammenhang mit der Übertragung einer Motoryacht im Wert von mindestens 19.000

CLK im Wert von mindestens 7.500

n-tragstellung, anzugeben.
Er habe den Tatsachenvortrag des Gläubigers nicht rechtzeitig substantiiert bestritten. Er sei über den Schlusstermin und darüber ordnungsgemäß belehrt worden, im Schlusstermin könne ein [X.] gestellt werden, dem der Schuldner nur im Termin entgegentreten könne. Dass der Schuldner sich zum [X.]punkt des [X.] in Haft befunden habe, stehe dem nicht entgegen, weil er sich zum Schlusstermin habe vorführen [X.] können. Wenn er lediglich einen Vertreter in den Termin entsandt
habe, der nur
zu pauschalem Bestreiten in der Lage gewesen sei, gehe dies zu seinen Lasten. Es entlaste den Schuldner auch nicht, dass ihm und seinem Vertreter im Termin die im [X.] in Bezug genommenen Berichte des [X.] nicht zur Verfügung gestanden hätten. Denn es hätte ihm oder seinem Vertreter oblegen, den Antrag im Termin und die Akte vor
dem Termin
einzuse-hen. Nach alledem habe das Insolvenzgericht den Sachvortrag des Gläubigers mit Recht als unbestritten angesehen.
An diesem Ergebnis könne sich nicht dadurch etwas ändern, dass dem Schuldner durch das Amtsgericht eine Frist gewährt
worden sei, zum [X.] Stellung zu nehmen. Dies führe nicht dazu, dass ein Bestreiten des [X.] nachträglich möglich geworden wäre.

5
-

5

-

3.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung jedenfalls im Er-gebnis stand.

a)
Das Beschwerdegericht ist mit Recht von einem schlüssigen Versa-gungsantrag des Gläubigers ausgegangen. Ein [X.]
kann näm-lich durch Bezugnahme insbesondere auf Berichte des Treuhänders schlüssig gemacht werden (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009 -
IX
ZB 73/08, ZVI
2009, 168 Rn.
6; vom 19.
Mai 2011 -
IX
ZB 94/09, Z[X.]
2011, 1412 Rn.
2). Der Gläubiger hat seinen Antrag auch hinreichend glaubhaft gemacht (§
290 Abs.
2 [X.]). Denn die Glaubhaftmachung kann ebenfalls durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen ([X.], Beschluss vom 8.
Januar 2009, aaO; vom 19.
Mai 2011, aaO).
Aus den vom Gläubiger ausreichend in Bezug genommenen Berichten des Treuhänders vom 1.
Februar 2011 und vom 3.
März 2015 ergibt sich die Verwirklichung des [X.] nach §
290 Abs.
1 Nr.
5 [X.].

aa)
Der Schuldner ist den ihn im Insolvenzverfahren treffenden Aus-kunfts-
und Mitwirkungspflichten aus §§
20, 97
[X.] objektiv nicht nachgekom-men, als er den Erwerb und die Veräußerung der
Motoryacht wenige Monate und die Schenkung des Fahrzeugs der Marke [X.] an seine Frau gut ein Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags im Insolvenzantrag
und gegenüber dem Treuhänder verschwiegen hat. Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfah-ren von
Bedeutung sein können (§
97 Abs.
1 Satz
1 [X.]), zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung nach den §§
129
ff [X.] begründen können, weil diese zur Mehrung der Insolvenzmasse führen kann. Die Pflicht zur Auskunft -
und zwar ohne besondere Nachfrage
von sich aus
-
setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsäch-lich vorliegen. Bereits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich 6
7
8
-

6

-
erscheinen lassen, begründen die Pflicht des Schuldners, den
Sachverhalt zu offenbaren ([X.], Beschluss vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZB 126/08, ZVI
2010, 281
Rn.
6; vom 8.
März 2012 -
IX
ZB 70/10, Z[X.]
2012, 751 Rn.
13
f). Somit hätte der Schuldner vorliegend von sich aus auf die Übertragung des Eigen-tums an der Yacht
auf

N.

und die Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf seine Frau wenige Monate vor Stellung des Insolvenzantrags hinweisen müssen, weil die Hingabe der Vermögensgegenstände möglicher-weise der insolvenzrechtlichen Rückabwicklung unterlagen. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des [X.] wird von der Rechtsbe-schwerde nicht in Frage gestellt. Tatsächlich hatten die späteren Anfechtungs-klagen des Treuhänders auch Erfolg;

N.

wurde zur Zahlung von 19.000

die Masse verurteilt, die Ehefrau hat sich mit dem Treuhänder ver-glichen, an die Masse 7.500

e-rung erlässt, wenn sie ihrer Ratenzahlungsverpflichtung pünktlich nachkommt.

bb)
Der Gläubiger hat hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass der Schuldner diese Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat. Die vom Schuldner nur zwei Monate und gut ein Jahr vor dem [X.] ohne eine allen seinen Gläubigern zugutekommende Gegenleistung weg-gegebenen Gegenstände -
die Yacht und der [X.]
-
hatten einen Wert von insgesamt über 25.000

April 2010 wurde er vom Treuhänder in einer persönlichen Besprechung auf etwaige bislang nicht genannte [X.] angesprochen. Aus diesen vorgetragenen äußeren Tatsachen kann und muss auf den Vorsatz des Schuldners als innere Tatsache geschlossen werden, so dass Vortrag und Glaubhaftmachung auch den Schuldvorwurf um-fassten. Denn es kann ausgeschlossen werden, dass der Schuldner die [X.] der wertvollen Vermögensgegenstände wenige Monate und ein Jahr vor [X.] vergessen hat, zumal er in den von ihm auszufüllenden 9
-

7

-
Formularen zum Insolvenzantrag ausdrücklich zu Schenkungen befragt worden ist. Dass sich der Treuhänder für diese Geschäfte interessieren würde, lag auch für den Schuldner auf der Hand. Gerade die Übertragung des Eigentums an der Motoryacht auf einen Dritten im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Insol-venzantragstellung erklärt sich danach nur damit, dass die Yacht bewusst aus dem
Insolvenzverfahren heraus gehalten werden sollte. Auf einen relevanten Rechtsirrtum hat sich der Schuldner zudem nicht berufen.

b)
Allerdings hätte das Beschwerdegericht das Bestreiten des [X.] im Schlusstermin und seinen nach dem Schlusstermin
gehaltenen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
Denn sein Bestreiten im Schlusstermin war -
zumindest bezogen auf die Motoryacht
-
nicht unsubstantiiert, weil der schuldnerische [X.] konkludent auf seinen Schriftsatz vom 2.
März 2011 Bezug genommen hat. Ebenso wenig durfte das Beschwer-degericht den
Vortrag, den der Schuldner in der vom Insolvenzgericht gewähr-ten Stellungnahmefrist gehalten
hat,
als verspätet zurückweisen. Dadurch han-delte es den Grundsätzen eines fairen Verfahrens zuwider und verletzte den Schuldner in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Insolvenzgericht hat in dem Anwalt
des Schuldners
das Vertrauen geweckt, es werde dem Schuld-ner Gelegenheit geben, sich zu den Versagungsanträgen nachträglich zu [X.].
Denn es ist den Anträgen des [X.]n des [X.] auf Akteneinsicht und auf [X.], um mit dem inhaftierten Schuldner Rücksprache zu nehmen, nicht entgegengetreten. Dadurch hat es verhindert, dass dieser im Schlusstermin zu den Versagungsanträgen [X.] vortrug und selbst auf seine Stellungnahmen im Insolvenzverfahren Bezug nahm (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni 2010 -
I
ZB 40/09, GRUR
2010, 1034 Rn.
11; vom 7.
März 2013 -
I
ZR 43/12, TranspR
2013, 461 Rn.
11; vom 16.
September 2014 -
VI
ZR 118/13, VersR
2015, 338 Rn. 6; vom 11.
Februar 10
-

8

-
2016 -
I
ZB 87/14, GRUR
2016, 500 Rn.
24; [X.] 84, 188, 190; [X.], Nichtannahmebeschluss vom 15.
Februar 2017 -
2
BvR 395/16, nv
Rn.
6 mwN).

c)
Doch hat das Beschwerdegericht die Restschuldbefreiung mit Recht versagt, auch wenn das Bestreiten des Schuldners als erheblich
angesehen und
sein Vortrag in dem Schriftsatz vom 2.
März 2011 und im nachgelassenen Schriftsatz berücksichtigt wird.

aa)
Zwar hat der Schuldner im Verfahren durch Schriftsatz seines
dama-ligen [X.]n vom 2.
März 2011 vortragen lassen -
wenigs-tens lässt sich dieser Schriftsatz so verstehen
-, er sei nie Eigentümer der
Sportyacht
geworden, sondern habe das Boot mit Mitteln
des und für

N.

erworben. Dieser Vortrag trifft jedoch nicht zu, wie sich aus den vom Treuhän-der ermittelten Umständen ergibt. Am 15.
Dezember 2009 stellte der Schuldner einen Antrag auf Ausstellung eines Flaggenzertifikats, am 11.
Januar 2010 ver-sicherte er das Sportboot für 25.000

Januar 2010 ist er Mitglied einer Sportbootvereinigung, am 22.
Februar 2010 bat er die Sportbootvereinigung um Überlassung von Unterlagen bezüglich einer von ihm mit seinem Boot geplan-ten größeren Tour in 2010. Er selbst hat vorgetragen, das Boot am 25.
Januar 2010 durch einen Standardkaufvertrag an Herrn N.

verkauft
zu haben. Mithin war der Schuldner vom
7.
November 2009 bis zur Veräußerung des Boots am 25.
Januar 2010 Eigentümer des [X.]. Aufgrund
der ei-genen Einlassung des Schuldners steht weiter fest, dass

N.

auf-grund des Kaufvertrages vom 25.
Januar 2010 einen Kaufpreis an den Schuld-ner nicht gezahlt hat. Selbst wenn der Vortrag des Schuldners unterstellt wird, das Boot sei ursprünglich mit Mitteln des

N.

erworben worden, hätte dieser Sachverhalt dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt wer-den müssen.
11
12
-

9

-

Dass der Schuldner den [X.] Benz mit dem amtlichen Kennzeichen [X.] am 26.
November 2008 gekauft hat und dieses Auto stets auf seine Ehefrau zugelassen war, die es am 28.
Februar 2011 für 10.000

Dritten verkauft hat, ergibt sich aus den Ermittlungen des Treuhänders, deren Ergebnis in dem Schlussbericht und seinem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 8.
April 2013 nebst Anlagen
festgehalten ist.
Daraus ist zu folgern, dass der Schuldner entweder die ganze [X.] Eigentümer des Fahrzeugs war und die-ses Eigentum weder im Insolvenzantrag noch sonst angegeben hat oder aber dass er -
was wahrscheinlicher ist
-
das Fahrzeug seiner Frau in der [X.] bis zur Stellung des Insolvenzantrags geschenkt hat. Zu diesem Sachvortrag hat sich der Schuldner nicht geäußert. Ob insoweit das einfache Bestreiten im Schluss-termin ausreichte, kann dahin stehen. Jedenfalls wäre es aufgrund des Berichts des
Treuhänders widerlegt.

bb)
In seinem nachgelassenen Schriftsatz macht der Schuldner keine tatsächlichen Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen [X.]. Vielmehr beschränkt er sich auf rechtliche Ausführungen, indem er darauf verweist, dem Gläubigerantrag sei auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Berichte des Treuhänders nicht zu entnehmen, dass er den [X.] des [X.] verwirklicht habe. Die Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders vom 2.
Februar 2011 sei unzulässig, weil nicht konkret genug, weiter ergäben sich aus dem Vortrag des Gläubigers keine Anhalts-punkte für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners. Diese rechtlichen Einwendungen greifen nicht durch und stellen die Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Frage, wie sich aus den obigen Ausführungen unter 3a
ergibt.

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14
-

10

-
Kayser
[X.]
Pape

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2016 -
IK 130/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.09.2016 -
44 [X.] -

Meta

IX ZB 80/16

27.04.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. IX ZB 80/16 (REWIS RS 2017, 11791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11791

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IX ZB 80/16

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