Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.02.2021, Az. 30 W (pat) 43/19

30. Senat | REWIS RS 2021, 8635

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "DAWA (Wort-Bild-Marke)/DAW (Unionsmarke)" – Warenidentität - zur Kennzeichnungskraft – schriftbildliche Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 18. Februar 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des [X.] vom 12. Februar 2018 und vom 29. Oktober 2019 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Unionsmarke 012 339 545 wird die Löschung der Marke 30 2016 031 533 angeordnet.

Gründe

I.

1

[X.]ie am 31. Oktober 2016 angemeldete Wort-/Bildmarke

Abbildung

2

ist am 8. [X.]ezember 2016 unter der Nummer 30 2016 031 533 für die Waren

3

„[X.]: Färbemittel; [X.] [Farbstoff]; Ruß [Farbstoff]; [X.]achpappenanstrichfarben; Wasserfarben; Überzugsmassen [[X.]]; Tünche [Kalkweiß]; Korrosionsschutzmittel; [X.]“

4

in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden. [X.]ie Veröffentlichung erfolgte am 13. Januar 2017.

5

Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der u.a. für die Waren

6

„[X.]: Farben, Firnisse, Lacke, Lasuren, Glasuren (soweit in [X.] enthalten), [X.]; [X.]; Färbemittel, Farbstoffe, Farbpasten, Beizen; [X.]ickungsmittel für Farben; Fixiermittel, Sikkative für Farben; Naturharze (soweit in [X.] enthalten); Verdünnungs- und Bindemittel für Farben, Lacke und [X.]; Holzkonservierungsmittel, Holzbeizen und Holzkonservierungsöle; [X.] (soweit in [X.] enthalten), auch strukturierbar; bakterizide und/oder fungizide [X.]; Korrosionsschutzmittel; Metallschutzmittel; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, [X.]ekorateure, [X.]rucker und Künstler“

7

am 25. November 2013 angemeldeten und seit dem 22. April 2014 eingetragenen [X.] 012 339 545

8

[X.] 

9

[X.]ie Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s hat mit zwei Beschlüssen vom 12. Februar 2018 und vom 29. Oktober 2019, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, eine [X.] zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Zwar könnten sich beide Marken nach der vorliegend maßgeblichen [X.] auf identischen und ansonsten hochgradig ähnlichen Waren begegnen. Auch komme der Widerspruchsmarke zwar keine gesteigerte, so jedoch eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, so dass insgesamt ein deutlicher Abstand zwischen den [X.] erforderlich sei, um eine [X.] zu vermeiden. [X.]iesen halte die angegriffene Marke aber ein, weil beide Marken in jeder Richtung ausreichende Unterschiede aufwiesen.

Klanglich unterscheide sich das auf Seiten der angegriffenen Marke allein maßgebliche Markenwort „[X.]“ von der Widerspruchsmarke [X.] deutlich durch den zusätzlichen Vokal „A“ am Wortende von „[X.]“. [X.]araus ergebe sich eine andere Silbenzahl, ein anderer Sprech- und Betonungsrhythmus und eine andere Vokalfolge. Während die angegriffene Marke (einheitlich) „[X.]“ oder (als Einzelbuchstaben) „[X.]“ ausgesprochen werde, sei bei der Widerspruchsmarke die Aussprache „[X.]“ wahrscheinlich. [X.]ieser Unterschied falle im [X.] nicht zuletzt aufgrund der Kürze beider Markenwörter besonders auf und werde daher nicht überhört.

Ebenso könne eine schriftbildliche [X.] aufgrund der unterschiedlichen Wortlänge sowie der typischen Umrisscharakteristik des zusätzlichen Buchstabens „A“ der angegriffenen Marke ausgeschlossen werden. Zudem würden bei der Betrachtung des [X.] Marken stets insgesamt wahrgenommen, also auch mit ihrer grafischen Gestaltung. Ferner werde das Schriftbild eines Wortes erfahrungsgemäß sehr viel besser aufgenommen und erfasst als das gesprochene und schnell verklingende Wort.

Eine begriffliche Ähnlichkeit komme ebenfalls nicht in Betracht.

Für weitere Arten von [X.]en lägen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere komme der mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden [X.] „[X.]“ innerhalb der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu, da diese nicht eigenständig hervortrete, sondern sich mit dem [X.] „A“ zu dem einheitlichen Markenwort „[X.]“ verbinde.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass ausgehend von einer nach der [X.] gegebenen Warenidentität bereits bei einer lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine [X.] angesichts einer hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit beider Marken nicht verneint werden könne. So handele es sich bei den beiden [X.] nicht um Begriffe, die als einheitliche Wörter ausgesprochen würden. Vielmehr würden jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs [X.] bzw. „[X.]“ als Akronyme und Buchstabenfolgen aussprechen, so wie es auch bei den Buchstabenfolgen „[X.]“ oder „[X.]“ der Fall sei. [X.]ie danach wie „[X.]“ bzw. „[X.]-A“ artikulierten Markenwörter stimmten in fünf von sechs Buchstaben und drei von vier Silben überein. Jedenfalls stelle sich der zusätzliche Buchstabe „A“ als ein unbedeutendes Anhängsel dar, im Sinne einer angehängten Buchstabenklassifizierung wie zB „[X.]“ A. [X.]ie mit der Widerspruchsmarke identische [X.] „[X.]“ behalte daher innerhalb der angegriffenen Marke akustisch eine selbständige Stellung. Jedenfalls bestehe die Gefahr, dass der letzte Buchstabe „A“ von „[X.]“ bei einer mündlichen Bestellung überhört oder übersehen werde.

Aber auch in schriftbildlicher Hinsicht bestehe angesichts der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke „[X.]“ in die angegriffene Marke eine jedenfalls nicht unerhebliche Ähnlichkeit, der auch die graphische Ausgestaltung der angegriffenen Marke nicht entgegenwirke.

Ungeachtet dessen verfüge die Widerspruchsmarke in Bezug auf die vorliegend maßgeblichen Waren über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, da das Unternehmen [X.] in Fachkreisen über eine erhebliche Bekanntheit verfüge.

In Anbetracht der von der Markenstelle zutreffend festgestellten Identität bzw. überdurchschnittlichen Ähnlichkeit der vorliegend relevanten Waren sei dann aber von einer [X.] auszugehen.

[X.]ie Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s vom 12. Februar 2018 und vom 29. Oktober 2019 aufzuheben und die Marke 30 2016 031 533 zu löschen.

[X.]ie Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.

Vor der Markenstelle hat sie mit Schriftsatz vom 4. September 2017 mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahme zu dem Widerspruch einreiche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichsmarken eine [X.] gemäß §§ 125b Nr. 1, 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht. [X.]ie angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s vom 12. Februar 2018 und vom 29. Oktober 2019 sind daher aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2016 031 533 aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 012 339 545 anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

A. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des [X.]es mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (vgl. [X.], 1316 Rn. 11 – [X.]). [X.]a die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht wurde, sind bei hiergegen erhobenen Widersprüchen weiterhin die Vorschriften nach § 42 Abs. 1 und 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 [X.]).

B. [X.]ie Frage, ob [X.] im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. [X.]abei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder [X.]ienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur [X.] GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – [X.] [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; [X.], 1098 Rn. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933 Rn. 32 – [X.]; [X.] 2020, 870 Rn. 25 – [X.]/[X.]; [X.], 1058 Rn. 17 – [X.]; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – [X.]/[X.]; [X.], 1104 ff. – [X.]/[X.]; [X.], 382 Rn. 19 – [X.]; [X.], 283 Rn. 7 – [X.]/[X.] [X.]EUTSCHE [X.]). Bei dieser umfassenden Beurteilung der [X.] ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], a. a. [X.] Rn. 48 – [X.] [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; [X.] a. a. [X.] Rn. 25 – [X.]/INJEX).

Nach diesen Grundsätzen ist eine markenrechtlich relevante unmittelbare Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken zu besorgen, weshalb die angegriffene Marke nach § 43 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu löschen ist.

1. Nach der mangels Erhebung einer Nichtbenutzungseinrede maßgeblichen [X.] besteht Warenidentität in Bezug auf sämtliche von der angegriffenen Marke zu [X.] beanspruchten Waren.

[X.]ies gilt zunächst hinsichtlich der (weiten) [X.] „Färbemittel“ und „Korrosionsschutzmittel“, für die beide Marken Schutz beanspruchen. [X.]ie weiterhin von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren „[X.] [Farbstoff]; Ruß [Farbstoff]“ fallen unter den von für die Widerspruchsmarke registrierten weiten Warenoberbegriff „Farbstoffe“, so dass sich beide Marken auch insoweit auf identischen Waren begegnen können. Bei den weiterhin von der angegriffenen Marke beanspruchten „Wasserfarben; [X.]achpappenanstrichfarben; Tünche [Kalkweiß]; Überzugsmassen [[X.]]“ handelt es sich um „Färbemittel“ und „Farben“, für die die Widerspruchsmarke Schutz beanspruchen kann. Ebenso werden die von der angegriffenen Marke beanspruchten „[X.]“ von dem für die Widerspruchsmarke eingetragenen Warenoberbegriff „[X.]“ umfasst.

2. [X.]ie Widerspruchsmarke verfügt von Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit einen normalen Schutzumfang.

Soweit sich die Widersprechende unter Hinweis auf eine hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke als Firmenbezeichnung auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft beruft, ist anzumerken, dass allein die mit der Beschwerdebegründung als Anlage 1 vorgelegte und einer Internet-Seite entnommene Online-Publikation mit dem Titel „Nachhaltige Lösungen im Trend“ sowie eine ebenfalls dieser Quelle entnommene Grafik zu Marktanteilen der „Anbieter von Farben und Lacken“ (Anlage 1a) vor dem Hintergrund, dass die Produkte – wie die Widersprechende selbst darlegt – regelmäßig unter anderen Marken vertrieben werden, eine von der Widersprechenden behauptete Bekanntheit der Widerspruchsmarke nicht zu belegen vermögen.

[X.]ies bedarf letztlich aber keiner abschließenden Erörterung, da auch unter Zugrundelegung einer lediglich durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine [X.] zwischen den Marken nicht verneint werden kann.

3. [X.]ie [X.] weisen nämlich entgegen der Auffassung der Markenstelle eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf.

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. [X.] 2013, 833, [X.] – Culinaria/[X.]; [X.], 1040, [X.] – [X.]/pure; [X.], 930, Nr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.] – Maalox/[X.]; [X.], 729, Nr. 23 – [X.]). [X.]abei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. [X.]ie Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] GRUR 2006, 413, Nr. 19 – [X.]/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 – [X.]; [X.] 2015, 1009 Nr. 24 – [X.]; [X.], 235, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 484, Nr. 32 – [X.]; GRUR 2006, 60, Nr. 17 – [X.]; [X.], 779, 781 – Zwilling/[X.]). [X.]abei genügt für die Annahme einer [X.] regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.] 2015, 1009, Nr. 24 – [X.]; [X.], 1114, Nr. 23 – [X.]; [X.], 235, Nr. 18 – [X.]/ [X.] m. w. N.; vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 13. Aufl. § 9 Rdn. 270 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen [X.]urchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. [X.] in [X.], 283 Rn. 37 – [X.] m. w. N.).

a. Ausgehend davon weisen die Vergleichsmarken zwar in klanglicher Hinsicht einen etwas deutlicheren Abstand auf. [X.]enn trotz der Übereinstimmungen beider Markenwörter in der [X.] „[X.]“ trägt insoweit zur Unterscheidung bei, dass die keinen begrifflichen Sinngehalt aufweisende Buchstabenfolge [X.] als Folge von Einzelbuchstaben ohne Wortcharakter wahrgenommen wird, bei der die drei Buchstaben [X.] jeweils einzeln wie eine Abkürzung ausgesprochen werden, während der Wortbestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke aufgrund des [X.]s „A“ eine Aussprache als einheitliches Wort nahelegt. Insoweit unterscheidet sich „[X.]“ mit seiner abwechselnden Anordnung von Konsonanten und Vokalen auch von den seitens der Widersprechenden beispielhaft benannten Abkürzungen „[X.]“ und „[X.]“, bei denen sich die einzelnen Buchstaben nicht zu einer leicht aussprechbaren Buchstabenfolge verbinden. [X.]ie sich daraus ergebenden Unterschiede bei der zu erwartenden Aussprache der Einzelbuchstaben der Widerspruchsmarke als „[X.]“ (vgl. dazu [X.] 2015, 1004 [X.]. 44 – [X.]/ISP) und des [X.] der angegriffenen Marke iS von „[X.]“ sorgen dann aber für eine durchaus deutliche Abweichung im Klangbild der [X.], an welcher entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch eine zu Ihren Gunsten unterstellte gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke [X.] nichts ändern würde, da diese innerhalb des einheitlichen Markenworts „[X.]“ nicht eigenständig hervortritt.

b. [X.]ies gilt aber nicht für den schriftbildlichen Vergleich beider Marken. [X.]ie miteinander zu vergleichenden Marken [X.] und Abbildung

Auch die bei der angegriffenen Marke gegenüber einer herkömmlichen Standardschrift leicht veränderte Umrisscharakteristik in Form einer leicht verstärkten Schrägstellung der Seitenschenkel der Buchstaben „A“ und „W“ sowie eines am rechten unteren Ende leicht „abgeschnittenen“ Buchstabens „[X.]“ sind insgesamt so unauffällig und unwesentlich, dass der Verkehr sie allenfalls bei genauerer Betrachtung bemerkt.

Auch wenn berücksichtigt wird, dass es sich vorliegend um Kurzzeichen handelt und Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend zu ausgeprägt, als dass eine zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. [X.]ies gilt umso mehr, als die [X.] im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. [X.] [X.] 1999, 734 Nr. 26 – [X.]; [X.] 2000, 506 – [X.]/TISSERAN[X.]; GRUR 2003, 1047 – [X.]/[X.]`s).

Anhaltspunkte, wonach sich die festgestellten Übereinstimmungen durch einen abweichenden Begriffsgehalt der Zeichen so reduzieren, dass eine [X.] zu verneinen ist, fehlen vorliegend; vielmehr werden die Markenwörter – wie bereits dargelegt – als Buchstabenfolge bzw. als einheitliches Markenwort ohne jeglichen begrifflichen Anklang wahrgenommen.

4. Bei dieser Sachlage kann in der Gesamtabwägung angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der [X.] sowie der nach der [X.] gegebenen Warenidentität eine [X.] zwischen beiden Marken nicht verneint werden.

C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 43/19

18.02.2021

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.02.2021, Az. 30 W (pat) 43/19 (REWIS RS 2021, 8635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8635

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