Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZB 51/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3279

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[X.]BESCHLUSS vom [X.]/06 21. Juni 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 12. Zivilkammer des [X.] vom 27. Februar 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 130.709 Euro festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG). Gründe: [X.] Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2005 ist am 26. September 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet worden, die im Eröffnungsbeschluss als "[X.], geb. am 27. 07.1965, [X.], geb. am 22.01.1972, als Gesellschafter bür-gerlichen Rechts, auch handelnd als "[X.] GbR

[X.] und P. " oder "T.

GbR" oder "[X.] GbR" oder " [X.] und P. GbR",

" 1 - 3 - bezeichnet worden ist. Gegen den [X.]uss haben die Gesellschafter [X.] und [X.]je für sich sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat die sofortigen Beschwerden für zulässig gehalten und mit [X.]uss vom 27. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die namens beider Ge-sellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde, welche die Aufhebung der [X.] der Vorinstanzen und die Abweisung des [X.], [X.] die Zurückverweisung der Sache an das [X.] zum Ziel hat. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 34 Abs. 2 [X.] als Rechtsmittel der Schuldnerin statthaft. Gemäß § 34 Abs. 2 [X.] ist dann, wenn das Insol-venzverfahren eröffnet wird, (nur) der Schuldner zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt. "Schuldner" ist im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer [X.] die gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 [X.] insolvenzfähige Gesellschaft. Analog § 15 Abs. 1 [X.] kann zwar jeder Gesellschafter Rechtsmittel gegen die Eröffnung einlegen, jedoch nicht in eigenem Namen, sondern namens der Gesellschaft ([X.], [X.]. v. 6. Juli 2006 - [X.] ZA 5/06, Z[X.] 2006, 822). Der [X.] versteht die namens beider Gesellschafter eingelegte Rechtsbeschwerde als eine solche der (parteifähigen, vgl. [X.]Z 146, 341, 347 ff) Schuldnerin. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Sie wirft keine Rechts-fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 - 4 - a) Im Rahmen der Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nur diejenigen Zulässigkeitsgründe, die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt sind (vgl. [X.]Z 152, 7, 8 f für die Nichtzulassungs-beschwerde; [X.], [X.]. v. 1. Dezember 2005 - [X.] ZB 19/04, Rn. 4); denn gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO müssen die Zulässigkeitsgründe in der [X.] des Rechtsmittels dargelegt werden. Gründe, die nach Ablauf der Frist des § 575 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. 4 b) Der [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das [X.] hat kei-nen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. [X.]Z 154, 288, 292 f). 5 aa) Der angefochtene [X.]uss beruht nicht auf der Annahme, dass [X.], die Immobilieneigentum verwaltet und vermietet, den Mittel-punkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO immer an dem Ort hat, an dem die Grundstücke liegen. Das [X.] hat zwar im Ergebnis auf die Belegenheit der Grundstücke der Schuldnerin im [X.] abgestellt, dies aber mit den Besonderheiten des zu ent-scheidenden Falles begründet. Es hat zudem angenommen, die Gesellschafter der Schuldnerin hätten die "Sitzverlegung" nur vorgetäuscht, um im Hinblick auf die Verschiebung von Vermögenswerten auf ihre Ehefrauen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinauszuzögern. 6 bb) Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidun-gen OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118; [X.] ZIP 2000, 672; [X.] - 5 - burg InVo 2000, 12, 13; BayObLG ZIP 1999, 1714 stellen nicht den Rechtssatz auf, dass es nur dann nicht auf den Verbleib der Geschäftsunterlagen [X.], wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist. Der [X.] der Divergenz ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig dargetan. c) Das [X.] hat nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. 8 aa) Der angefochtene [X.]uss beruht nicht auf der Annahme, dass geschäftliche Entscheidungen zwingend an dem Ort der Belegenheit des Im-mobilienvermögens eines Unternehmens getroffen werden oder dass [X.] nicht von einem anderen Ort aus als demjenigen der Belegenheit verwaltet werden können. War die "Sitzverlegung", wie das [X.] angenommen hat, lediglich vorgetäuscht, wurden die maßgeblichen Entscheidungen gerade nicht in [X.] getroffen. 9 bb) Entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde war die Verlegung des Gesellschaftssitzes in den Tatsacheninstanzen nicht unstreitig. Die [X.] hat ausführlich dargelegt, dass es sich bei den mitgeteilten Anschriften der Gesellschafter um "[X.]" handele und dass eine von ihr beauftragte Detektei die Gesellschafter immer wieder bei ihren unstreitig noch in [X.] und [X.] wohnhaften Familien angetroffen habe. Anzeichen für längere Abwesenheiten hätten nicht festgestellt werden können. Der Gesell-schafter [X.] sei überdies Geschäftsführer, der Gesellschafter [X.] sei Prokurist einer von den Ehefrauen gegründeten, am 8. Februar 2005 (also nach dem angeblichen Umzug im Dezember 2004) in das Handelsregister eingetra-genen [X.] mit Sitz in [X.] gewor-10 - 6 - den; sie würden im Handelsregister unter ihren bisherigen Anschriften in [X.] und [X.] geführt. Das Insolvenzgericht war außerdem gemäß § 5 Abs. 1 [X.] gehalten, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) von Amts wegen zu prüfen. An übereinstimmendes Vorbringen der Beteiligten des Eröffnungsverfahrens wäre es nicht gebunden gewesen. Dass die Verlegung einer Gesellschaft mit Immobilienbesitz in [X.] nach [X.] erforderlich gewesen sein soll, um "als Grenzgänger steuerrechtliche Vor-teile in Anspruch nehmen zu können", ist nicht nachzuvollziehen und musste vom [X.] nicht eigens gewürdigt werden. 11 d) Ein Verstoß gegen den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schließlich ebenfalls nicht vor. 12 aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Ein-zelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-lich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines [X.] entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entschei-dung nicht erwogen worden ist ([X.]Z 154, 288, 300 f m.w.N.). 13 - 7 - bb) Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Ausführun-gen dazu, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein "[X.]" gewesen sei, sind unerheblich. Ein Antrag auf Eröffnung des [X.] kann rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn es dem Antragsteller um die Erreichung anderer Ziele als desjenigen der Befriedigung der eigenen Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geht ([X.]/[X.], [X.] § 14 Rn. 14 Rn. 4); insbesondere dient das Insolvenzverfah-ren nicht der Beendigung eines lästigen Vertragsverhältnisses ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1632, 1634). Dass es der Beteiligten zu 2 nicht um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin ging, lässt sich dem Vorbringen der Schuldnerin in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht entnehmen. 14 cc) Der von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügte Vortrag da-zu, dass in den Grundbüchern der vom Beteiligten zu 1 ermittelten Grundstücke die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgeführt seien, ist ebenfalls unerheblich. Insbesondere lässt er nicht den Schluss darauf zu, die fraglichen Grundstücke stünden nicht im Eigentum der Schuldnerin. Nach bisheriger Rechtspraxis gilt für die [X.] § 47 GBO. Als Grundstückseigentümer sind die Ge-sellschafter mit einem die [X.] kennzeichnenden Zusatz wie etwa "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" einzutragen (BayObLGZ 1985, 212, 213; [X.], GBO 25. Aufl. § 47 Rn. 21; § 19 Rn. 108; [X.] in Meikel u.a., [X.]. § 47 Rn. 179; Schöner/Stöber, Grundbuch-recht 13. Aufl. Rn. 259). Erstmals zu Beginn des Jahres 2007 hat ein [X.] entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie einen unterscheidungskräftigen Namen führt ([X.] ZIP 2007, 419 ff mit krit. 15 - 8 - [X.]. Kesseler, aaO [X.]). Im vorliegenden Fall geht es um Eintragungen, die vor dem Jahre 2004 vorgenommen worden sind. Die namentliche Bezeichnung der Gesellschafter mit dem Zusatz "als Gesellschafter einer [X.]" bedeutete seinerzeit und bedeutet noch immer, dass das je-weilige Grundstück einer [X.] gehört, nicht etwa, dass dies gera-de nicht der Fall ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weisen derar-tige Eintragungen auch nicht auf je eine Besitzgesellschaft pro Grundstück hin. Im Gegenteil ist in der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden, dass mehrere personengleiche Gesellschaften durch einen Zusatz im Grundbuch unterscheidbar zu kennzeichnen sind ([X.] Rpfleger 1983, 432 f; Schöner/Stöber, aaO). Derartige Zusätze fehlen in den hier fraglichen Eintragungen. [X.]) [X.] Vortrag dazu, aus welchen Gründen das Gutachten des Beteiligten zu 1 unrichtig war, weist die Rechtsbeschwerde nicht nach. [X.] Gehör hat die Schuldnerin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwer- 16 - 9 - de- und Rechtsbeschwerdeverfahren ausreichend erhalten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2005 - 404 IN 497/05 - [X.], Entscheidung vom 27.02.2006 - 12 T 1207/05 -

Meta

IX ZB 51/06

21.06.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZB 51/06 (REWIS RS 2007, 3279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3279

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