Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 160/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4147

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/02
Verkündet am: 11. März 2004 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 133 Abs. 1; BGB §§ 398, 401

Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner ge-währte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den [X.] gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den [X.] abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.
[X.], Versäumnisurteil vom 11. März 2004 - [X.]/02 - OLG [X.]

LG Lübeck - 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2004 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 1. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. Juni 2002 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das [X.]eil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte war an einer M. und E.

GmbH und diese war an der Grundstückshandel [X.] (im folgenden: GbR) beteiligt. Im April 1995 gewährten der Beklagte der GbR ein Darlehen in Höhe von 250.000 DM und die GbR der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM. Die [X.] 4 - hensbeträge sollten dem Erwerb eines Grundstücks in [X.]

dienen. Das der GbR gewährte Darlehen war am 1. Mai 1996 zu tilgen. Die Tilgung des der Schuldnerin gewährten Darlehens sollte bei Eingang der ersten Zahlung für die Teilgrundstücksverkäufe in [X.] erfolgen. Obwohl das Objekt in [X.]

weiterveräußert wurde, zahlten weder die GbR noch die Schuldnerin die [X.] zurück.

Mit Schreiben vom 2. April 1998 teilte der Beklagte der GbR mit, daß er einer weiteren "Verlängerung" seines Darlehens über 250.000 DM nicht zu-stimmen werde. Daraufhin fand am 21. April 1998 eine Gesellschafterversamm-lung der GbR statt, an der neben den Geschäftsführern der Schuldnerin auch der Beklagte teilnahm. Dieser verlangte eine sofortige Tilgung oder Sicher-heitsleistung. Seitens des Geschäftsführers der Schuldnerin wurde geltend gemacht, daß "weder eine Bankbürgschaft noch eine Auszahlung erfolgen kann, da die Gesellschaft sich in einer sehr angespannten finanziellen Lage befindet". Die GbR, die Schuldnerin und der Beklagte schlossen am selben Tage eine Vereinbarung, die im wesentlichen folgenden Wortlaut hat: "Weder die ... (Schuldnerin) noch die [X.] sind zur [X.] in der Lage die Darlehen fristgerecht zurückzuzahlen.

In diesem Zusammenhang wird zur Absicherung folgendes vereinbart:
1. Die [X.] tritt ihre [X.] in Höhe von DM 50.000,00 ... gegenüber der ... (Schuldnerin) mit Stichtag zum 1. Mai 1998 an ... (Beklagten) ab. - 5 - 2. Zur Absicherung dieser Darlehensforderung tritt die ... (Schuldnerin) zukünftige Forderungen aus den beabsichtigten Verkauf des in ihrem Eigentum befindlichen ... Grundstücks in B. ab ... 3. Die ... (Schuldnerin) verpflichtet sich, bei notarieller Verkaufsbeur-kundung zu veranlassen, daß der Verkaufspreis direkt auf das Konto von ... (Beklagter) ... zu zahlen ist."

Am 1. Juli 1999 verkaufte die Schuldnerin das Grundstück in B. zum Preis von 50.000 DM. Die Käufer zahlten den Kaufpreis auf das Konto des [X.]. Auf einen am 1. September 1999 gestellten Antrag wurde mit [X.] vom 25. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt dieser - gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung - von dem Beklagten die Rückgewähr der erhaltenen 50.000 DM. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat sie abgewiesen. Der [X.] hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Über das Rechtsmittel des [X.] ist gemäß § 555 ZPO durch [X.], jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils.
- 6 - [X.]

Das Berufungsgericht hat sein [X.]eil wie folgt begründet: Zwar habe die Abtretung der Forderung aus dem Verkauf des Grundstücks in B. an den Beklagten die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Sie stelle jedoch eine [X.] dar, weil dadurch dem Beklagten entsprechend den gleichzeitig getroffenen Vereinbarungen entweder Befriedigung oder Sicherung gewährt worden sei. Danach kämen als Anfechtungstatbestände allein § 130 Abs. 1 Nr. 1 und § 133 Abs. 1 [X.] in Betracht. Deren Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben.

I[X.]

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Anfechtung ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzli-chen Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 [X.]) begründet.

a) [X.] "Rechtshandlung" im Sinne von § 133 Abs. 1 [X.] ist die am 21. April 1998 vereinbarte Besicherung der "zum 1. Mai 1998" abgetrete-nen Darlehensforderung durch Abtretung der künftigen Kaufpreisforderung. Diese Rechtshandlung hat die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Die Sicherungs-abtretung wurde, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, erst mit - 7 - Entstehung der Kaufpreisforderung - am 1. Juli 1999 - wirksam (§ 140 Abs. 1 [X.]).

Nach dem Wortlaut der am 21. April 1998 getroffenen Vereinbarung ist unklar, ob die Abtretung der Kaufpreisforderung sogleich, also am 21. April 1998, oder - wie die Abtretung der Darlehensforderung gegen die Schuldnerin - "mit Stichtag zum 1. Mai 1998" erfolgen sollte. War eine sofortige Abtretung der Kaufpreisforderung gewollt, erfolgte die Abtretung an die GbR, und die Kauf-preisforderung ging dann am 1. Mai 1998 gemäß § 401 BGB mit der [X.] auf den Beklagten über. Sollten die Abtretungen hingegen auch zeitlich miteinander verknüpft sein, traten am 1. Mai 1998 einmal die GbR ihre Darlehensforderung und zum anderen die Schuldnerin ihre Kaufpreisforderung an den Beklagten ab. Welche dieser Alternativen im Streitfall zutrifft, wäre [X.] durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln gewesen. Das Berufungsgericht scheint von der zweiten Alternative ausgegangen zu sein. Im vorliegenden Fall kommt es - wie noch auszuführen ist - nicht darauf an.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine objektive Gläubigerbenach-teiligung festgestellt. Die Masse ist um den Betrag verkürzt, den der Beklagte aufgrund der zu seinen Gunsten vorgenommenen Sicherungsabtretung der Kaufpreisforderung vereinnahmt hat. Für § 133 Abs. 1 [X.] reicht eine derarti-ge mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus.

c) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin bei der Sicherstellung des Beklagten mit [X.] gehandelt hat. Von dessen Vorliegen ist mit dem [X.] auszugehen. - 8 - [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist mit der Abtre-tung des [X.] zur Besicherung des - von der GbR an den [X.] abgetretenen - Darlehensanspruchs eine inkongruente Deckung ge-währt worden.

(1) Inkongruent ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der [X.] zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 [X.]). Wird ein Anspruch auf Sicherung in demselben Vertrag einge-räumt, durch den der gesicherte Anspruch selbst entsteht, liegt in der späteren Gewährung der Sicherheit keine inkongruente Deckung, weil von Anfang an ein Anspruch auf die Sicherung bestand ([X.], [X.]. v. 4. Dezember 1997 - [X.] ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 19; HK-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 131 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 131 Rn. 15; [X.]/[X.], [X.]. § 30 Rn. 218). Wird hingegen eine bereits bestehende Verbindlichkeit nachträglich besichert, kann darin eine in-kongruente Handlung liegen ([X.] 59, 230, 235 f; [X.], [X.]. v. 4. Dezember 1997 - [X.] ZR 47/97, [X.]O; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, [X.]O; HK-[X.]/[X.], [X.]O).

(2) Hat die Schuldnerin sogleich am 21. April 1998 die künftige Kauf-preisforderung an die GbR zur Besicherung der bis Ende April 1998 bei dieser verbleibenden Darlehensforderung abgetreten (erste Alternative), war diese - unmittelbar zugunsten der GbR, mittelbar aber zugunsten des Beklagten [X.] - Besicherung unzweifelhaft eine inkongruente Deckung. Die GbR hat gegebenenfalls ein Recht zur abgesonderten Befriedigung erhalten, das ihr - 9 - vorher nicht zugestand. Diese inkongruente Deckung hat sie am 1. Mai 1998 an den Beklagten weitergegeben.

(3) Geschahen hingegen die Abtretung der Darlehensforderung von der GbR an den Beklagten und die - unmittelbar zugunsten des Beklagten erfol-gende - Abtretung der Kaufpreisforderung von der Schuldnerin an den [X.] zeitgleich am 1. Mai 1998 (zweite Alternative), ist die Sicherung dem [X.] in demselben [X.]punkt (allerdings mit [X.]) eingeräumt worden, in dem ihm die zu sichernde Forderung übertragen wurde. Der Beklagte ist damit durch ein und denselben Vorgang zugleich Gläu-biger und Sicherungsnehmer geworden. Entstanden war die gesicherte Forderung schon vorher, allerdings für einen anderen Gläubiger.

Diese Fallgestaltung ist höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden worden. Die von der Revision angeführten Entscheidungen betrafen einen an-deren Sachverhalt. Dieser zeichnete sich dadurch aus, daß zunächst die Si-cherung bestand und später die zu sichernde Forderung auf den [X.] ([X.]) übertragen wurde. In dem Fall, der der Entschei-dung vom 25. September 1972 ([X.], [X.] 59, 230) zugrunde lag, wurde eine bereits bestehende Sicherung durch Abtretung ungesicherter [X.] an den Sicherungsnehmer valutiert. In den Fällen der Entscheidun-gen vom 25. Juni 1975 ([X.], [X.], 947, 948) und 30. Oktober 1974 ([X.], NJW 1975, 122) verhielt es sich ähnlich; der Unterschied zu der zuerst genannten Entscheidung bestand lediglich darin, daß keine ein-fachen Forderungen, sondern Wechsel samt den zugrunde liegenden Forde-rungen an den Sicherungsnehmer abgetreten wurden. [X.] war jeweils die Forderungsübertragung und nicht die [X.] 10 - rung. In den Entscheidungen vom 25. September 1972 und 25. Juni 1975 hat der [X.] die [X.] als inkongruent [X.]. Dazu muß der [X.] aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht Stellung nehmen.

Hätte die Schuldnerin am 21. April 1998 die künftige Kaufpreisforderung an die GbR zur Besicherung der bei dieser verbleibenden Darlehensforderung abgetreten, wäre diese Besicherung - wie bereits ausgeführt - unzweifelhaft eine inkongruente Deckung gewesen. Die [X.] kann aber nicht des-halb entfallen, weil gleichzeitig mit der Besicherung ein [X.] statt-findet. Denn entscheidend für die [X.] ist das Abweichen der [X.] vom Inhalt des Schuldverhältnisses, das zwischen [X.] und Schuldner besteht (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 131 Rn. 9; [X.]/[X.], § 30 KO Rn. 199). Dieser Inhalt wird durch den [X.] allein nicht verändert. Gemäß § 398 Satz 2 BGB tritt der neue Gläubiger (hier der Beklagte) lediglich an die Stelle des alten (hier der GbR).

[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist die Ge-währung einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners im Sinne von § 31 Nr. 1 KO, § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ([X.] 123, 320, 326; 138, 291, 308; [X.], [X.]. v. 9. Januar 1997 - [X.] ZR 89/96, [X.], 545, 547; v. 20. November 2001 - [X.] ZR 159/00, [X.], 228, 229 f). Voraussetzung ist allerdings, daß die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem [X.]punkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des [X.]s Anlaß bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln ([X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406, 407). Diese Grundsätze hat der [X.] auf die Anfechtung inkongru-- 11 - enter Deckungen nach § 133 Abs. 1 [X.] übertragen ([X.], [X.]. v. 17. Juli 2003 - [X.] ZR 272/02, [X.], 1923, 1924; v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZR 199/02, [X.], 319, 322, z.[X.]. in [X.]). Er hat zugleich ausgesprochen, daß die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung nicht durch die [X.] des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] verdrängt wird ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 [X.]O [X.]).

[X.]) Das in der Gewährung der inkongruenten Deckung liegende [X.] hat der Beklagte nicht entkräftet. Dazu hätte er dartun müssen, daß die Schuldnerin bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 Abs. 1 [X.]) angenommen habe, sie könne mit Sicherheit alle ihre Gläubiger befriedigen (vgl. [X.] 138, 291, 308; [X.], [X.]. v. 29. April 1999 - [X.] ZR 163/98, NJW 1999, 3046, 3047; v. 2. Dezember 1999 - [X.] ZR 412/98, [X.], 957, 958). Daran fehlt es. Es spricht im Gegenteil - wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat - alles dafür, daß die Schuldnerin eine Benachteili-gung der übrigen Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen hat. Dies genügt für die Annahme des Vorsatzes im Sinne von § 133 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 131, 189, 195; [X.], [X.]. v. 27. Mai 2003 - [X.] ZR 169/02, [X.], 1690, 1693).

Wie das [X.] festgestellt hat, war die Schuldnerin zumindest seit April 1998 in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. In der Besprechung am 21. April 1998, in der die Sicherungsabtretung erfolgt ist, hat der [X.] der Schuldnerin erklärt, daß weder das Darlehen zurückgezahlt noch eine Bankbürgschaft gestellt werden könne, weil sich die Schuldnerin in einer "sehr angespannten finanziellen Situation" befinde. Die Jahresabschlüsse für 1997 und 1998 wiesen erhebliche Verluste aus. Die Veräußerung des [X.] 12 - grundstücks im April 1999 hat das [X.] als fehlgeschlagenen Sanie-rungsversuch gewertet; die Zahlungsunfähigkeit habe dadurch nur um wenige Wochen aufgeschoben werden können.

Dazu hat der Beklagte in der Berufungsinstanz lediglich vorgebracht, daß die geschäftliche Entwicklung der Schuldnerin "überhaupt erst ab dem zweiten Quartal 1999 dramatische Züge angenommen hat. Zur [X.] der [X.] vom 21. April 1998 hat alles das noch in weiter [X.] gelegen". [X.] Vorbringen war unerheblich, weil es für die Feststellung des [X.] auf die Verhältnisse bei Wirksamwerden der angefochtenen Rechtshandlung am 1. Juli 1999 ankommt (§ 140 Abs. 1 [X.]; vgl. hierzu MünchKomm-[X.]/Kirchhof, § 133 Rn. 17; ferner zu § 31 KO [X.], [X.]. v. 12. November 1992 - [X.] ZR 237/91, [X.], 265, 269; zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 Ge-sO [X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 329/97, [X.], 406 f). Daß bereits im Juni 1999 die Löhne von der Schuldnerin nicht mehr ausgezahlt werden konnten, hat der Beklagte nicht bestritten.

d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch davon auszu-gehen, daß der Beklagte den [X.] der [X.] gekannt hat.

Insoweit kommt es ebenfalls auf die Verhältnisse am 1. Juli 1999 an. Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung (oben c [X.]) begründet zugleich ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis des [X.]s von dem [X.] des Schuldners ([X.] 123, 320, 326; 138, 291, 308; [X.], [X.]. v. 2. Dezember 1999 [X.]O). Voraussetzung ist zwar, daß der [X.] die [X.] erkannt hat. Der Annahme einer - 13 - derartigen Kenntnis steht nicht entgegen, daß sogar das [X.] die [X.] aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Wertung verneint hat. Denn die [X.] ist ein Rechtsbegriff, und deshalb genügt es, daß der Anfech-tungsgegner die Umstände kennt, aus denen die [X.] folgt ([X.], [X.]. v. 2. Dezember 1999 [X.]O). Rechtlich richtig werten muß er die ihm bekannten Tatsachen nicht.

Am 1. Mai 1998 wußte der Beklagte, daß er nur einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens hatte und daß die Abtretung einer Forderung an ihn und deren - entweder schon vorher zugunsten der GbR (mittelbar zu seinen Gunsten) oder nunmehr gleichzeitig unmittelbar zu seinen Gunsten erfolgte - Besicherung etwas anderes waren als eine Zahlung. An diesem Kenntnisstand hat sich bis zum 1. Juli 1999 nichts geändert. Zwar kann die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung entfallen, wenn die Handlung zu einer [X.] vorgenom-men wird, in welcher aus der Sicht des [X.]s noch keine [X.] Zweifel an der Liquidität des Schuldners zu bestehen scheinen ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 [X.]O [X.]). Der Beklagte hat jedoch nicht vorge-tragen, er habe am 1. Juli 1999 angenommen, daß die finanzielle Lage der Schuldnerin besser sei als am 21. April 1998.

2. Ob auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegen, kann danach offen bleiben.

3. Da die Sicherungsabtretung anfechtbar ist, hat der Beklagte die am 2. September 1999 bei ihm eingegangene Zahlung der Grundstückskäufer an den Kläger auszukehren. Darauf, ob diese "Erfüllungshandlung" für sich allein anfechtbar wäre, kommt es nicht an. - 14 -

- 15 - II[X.]

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die [X.] geklärt ist.

[X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]

Meta

IX ZR 160/02

11.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2004, Az. IX ZR 160/02 (REWIS RS 2004, 4147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4147

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