Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. IV ZR 36/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9495

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 36/09vom 10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] am 10. Februar 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 25. Zivil-senats des [X.] vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 516.882,35 •

Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuwei-sen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 18. November 2009 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 - 3 -

2 Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 26. Januar 2010 vermag keine - weiteren - Zulassungsgründe aufzuzeigen. Ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:
Die Annahme des [X.], dass der Zessionar sich nicht auf den Gerichtsstand des § 29c ZPO berufen könne, steht im Einklang mit dessen Schutzzweck. Der Unternehmer soll durch § 29c ZPO be-nachteiligt werden, weil er am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zum Vertragsschluss ergriffen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Januar 2003 - [X.] 362/02 - NJW 2003, 1190 unter [X.]); dieser Gedanke greift im Verhältnis zum Zessionar gerade nicht. Durch die Abtretung wird - vom Verbraucher veranlasst - eine neue Situation geschaffen. 3 Auf die Ausführungen zur Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom [X.] 2000 ([X.]) kommt es hier nicht an, da deren [X.] nach den von der Revision nicht hinreichend angegriffenen Fest-stellungen des [X.] nicht eröffnet ist. 4 - 4 -

5 Eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen vermag der Kläger weiterhin nicht aufzuzeigen. Soweit hierbei Bezug auf einen selbstständigen [X.] und Auskunftsvertrag oder eine deliktische Haftung genommen wird, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen zutreffend ei-ne Zuständigkeit nach §§ 29, 32 ZPO verneint. [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.03.2007 - 22 O 3636/05 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2009 - 25 U 3097/07 -

Meta

IV ZR 36/09

10.02.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2010, Az. IV ZR 36/09 (REWIS RS 2010, 9495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9495

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IV ZR 36/09

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