Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2010, Az. IV ZR 108/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10237

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 108/09vom 20. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] am 20. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2009 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat die ge-rügten Grundrechtsverstöße ([X.]. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG) geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Im Übri-gen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum In-halt der Obliegenheit des [X.] nach § 5 Nr. 3 AHB ei-nerseits und der Leistungspflicht der Beklagten anderer-seits auch richtig, wie sich der Rechtsprechung des Se-nats und der Literatur ohne weiteres entnehmen lässt (vgl. [X.], 56 [X.]. 11 ff.; Urteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 1119 [X.]. 11 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 5 AHB [X.]. 4). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 -

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die [X.]. Streitwert: 138.465,16 •
[X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.08.2008 - 7 O 61/08 - [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 7 U 185/08 -

Meta

IV ZR 108/09

20.01.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2010, Az. IV ZR 108/09 (REWIS RS 2010, 10237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10237

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