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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 78/07vom 10. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch [X.], [X.], die Richterinnen Dr. [X.], [X.] und [X.] am 10. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. [X.]: 43.459,81 •
Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. 1 Die geltend gemachten Verstöße gegen [X.]. 103 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht brauchte den Zeugen [X.]
zu der nicht näher konkretisierten Behauptung über Darlehensrück-zahlungsabsichten des Beklagten nicht zu vernehmen. Es hat diese Be-hauptung als wahr unterstellt, sie aber unter Würdigung des [X.], der Beweisaufnahme und der beigezogenen Ermittlungsakten als Indiz für eine Darlehensvereinbarung nicht für überzeugungskräftig und 2 - 3 -
damit unerheblich gehalten. Das ist, ohne dass es auf mögliche Motive des Beklagten für die als wahr unterstellten Äußerungen ankommt, ver-fassungsrechtlich und nach den Regeln des Zivilprozesses bei auf den Beweis von Indizien gerichteten Anträgen rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] 85, 386, 404 f.; Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - [X.]/04 - [X.], 1387 unter 1 b m.w.N.; [X.], 266, 270 f. und 53, 245, 261). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 O 450/05 - [X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - 6 U 137/06 -
Meta
10.03.2010
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2010, Az. IV ZR 78/07 (REWIS RS 2010, 8592)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8592
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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