Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 24 W (pat) 22/12

24. Senat | REWIS RS 2013, 1487

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Blätterkatalog" – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 34 274

hier: Löschungsverfahren [X.]/11 Lösch

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters Heimen

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 27. Januar 2012 aufgehoben.

Die Löschung der Marke 305 34 274 –„[X.] wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin hat im Februar 2011 die vollständige Löschung der am 14. Juni 2005 angemeldeten und am 21. September 2005 in das beim Deuts[X.]n Patent- und Markenamt geführte Register unter der Nr. 305 34 274 eingetragenen Wortmarke

2

Blätterkatalog

3

beantragt. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke hatte im [X.]punkt der Antragstellung folgende Fassung:

4

„[X.]: Computerprogramme, Computersoftware, elektronis[X.] Publikationen, Interfaces (Schnittstellenprogramme für Computer);

5

Klasse 16: Kataloge, Broschüren, Prospekte, Bü[X.]r, Handbü[X.]r, Magazine und [X.]schriften, [X.]schriften (Magazine), [X.]ungen;

6

Klasse 35: Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel, Annahme, Bearbeitung und Abwicklung von Bestellungen, Onlinewerbung in einem Computernetzwerk, Dateienverwaltung mittels Computer;

7

Klasse 41: [X.] (Erstellen von Publikationen mit dem Computer), Herausgabe von [X.] in elektronis[X.]r Form, auch im [X.], Herausgabe von [X.]schriften und Bü[X.]rn in elektronis[X.]r Form, auch im [X.], [X.] von elektronis[X.]n Bü[X.]rn und [X.]schriften;

8

Klasse 42: Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten, Konzeptionierung von Webseiten, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Computersoftwareberatung, Design von Computersoftware, Dienstleistungen eines [X.], EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von Computeranimationen, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von [X.] in Netzwerken, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physis[X.] Veränderung), Lizenzieren von Computersoftware (juristis[X.] Dienstleistungen), Lizenzierung von Software, Pflege und Installation von Software, redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten, technis[X.]s Projektmanagement im EDV-Bereich, Vermietung von Computersoftware, Wartung von Computersoftware“.

9

Der Löschungsantrag ist darauf gestützt worden, dass die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] in das Markenregister eingetragen worden sei. Bei einem „Blätterkatalog“ handele es sich um die freihaltebedürftige und nicht unters[X.]idungskräftige Sachbezeichnung für einen online verfügbaren Warenkatalog, dessen Seiten mithilfe von Software und einer Computermaus wie ein Papierkatalog umgeblättert werden könnten. Derartige Softwareprogramme und die damit verbundenen Dienstleistungen würden von einer Vielzahl von Anbietern beworben und hätten bereits vor Eintragung der angegriffenen Marke existiert.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 [X.] mit Schriftsatz vom 23. März 2011 widerspro[X.]n.

Sie argumentiert, im Eintragungszeitpunkt habe das von der Markeninhaberin entwickelte Produkt, das heute durch „Blätterkatalog“ beschrieben werde, nicht auf dem deuts[X.]n Markt existiert. Es handele sich um eine Software zur Erstellung und digitalen Wiedergabe von Publikationen, deren einzelne Seiten digital animiert umgeschlagen werden könnten. Inzwis[X.]n habe sich der bereits im Jahre 2005 unters[X.]idungskräftige und nicht freihaltebedürftige Phantasiebegriff „Blätterkatalog“, der damals eine Wortneuschöpfung darstellte, für die Leistungen der Markeninhaberin im Verkehr durchgesetzt, § 8 Abs. 3 [X.]. Sie habe die Marke „Blätterkatalog“, wie sie näher ausgeführt hat, seit 2005 auf jährlich durchschnittlich zwei Messen präsentiert und beworben, sie schalte seit 2008 in den [X.]schriften „Interaktive Trend“ und „One2One“ und seit 2010 im Jahrbuch „[X.]“ ganzseitige Werbeanzeigen; seit dem [X.] schalte sie Werbung durch [X.] unter den Keywords „Blätterkatalog“ und „Onlinekatalog“; ihre jährli[X.]n Ausgaben für [X.]-Werbung seien zwis[X.]n 2004 und 2010 auf rd. [X.] angestiegen, ca. 5 % dieser Kosten ent- fielen auf den Begriff „Blätterkatalog“, ihr Jahresumsatz sei in den Jahren 2005 bis 2011 auf bis zu [X.] angestiegen (vgl. Schriftsätze der Markeninhaberin vom 6. April und 23. September 2011). Der Geschäftsführer der Markeninhaberin, [X.], hat unter dem 6. April 2011 eidesstattlich versi[X.]rt, dass die Markeninhaberin zwis[X.]n 2005 und dem 6. April 2011 einen Gesamtaufwand von [X.] zur Bewerbung ihrer Software „Blätterkatalog“ betrieben habe.

Die Markenabteilung 3.4 des Deuts[X.]n Patent- und Markenamts hat am 27. Januar 2012 den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wort habe im [X.]punkt der Markeneintragung eine Wortneuschöpfung dargestellt. In existierenden Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil „Blätter-“ sei es üblich, diesen Bestandteil im Sinne von „Blatt“, nicht jedoch im Sinne des Verbums „blättern“ zu verwenden. Dass es sich bei „Blätterkatalog“ um eine Funktionsangabe handeln könne, sei für das angespro[X.]ne Publikum nicht ohne weitere gedankli[X.] Zwis[X.]nschritte ersichtlich. Es handele sich insgesamt um eine spre[X.]nde Marke, der die Schutzfähigkeit nicht abgespro[X.]n werden könne.

Gegen diese Ents[X.]idung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Eine Anwendung der Firma „[X.]“, die ein virtuelles Umblättern von Seiten am Computerbildschirm mit Flash-Programmierung ermöglicht und die Bezeichnung „[X.] PageFlip 1.0“ mit der Bedeutung „Seite umblättern“ getragen habe, sei bereits am 30. April 2001 zur Verfügung gestellt worden. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und als deuts[X.] Übersetzung des Begriffs „pageflip“ sei die Bezeichnung „Blätterkatalog“, wie die Antragstellerin näher dargelegt hat, bereits im Jahre 2005 beschreibend gewesen. Die Antragstellerin hat mehrere Auszüge mit in den Monaten Februar und August 2004 in deuts[X.]r und englis[X.]r Spra[X.] erstellten Einträgen in [X.]foren zur Akte gereicht. Deren Ersteller hätten dort Softwareanwendungen zum Umblättern einer Seite als Computeranimation diskutiert. Auf der Seite „www.flashforum.de“ habe ein Anwender unter dem 27. August 2004 in deuts[X.]r Spra[X.] auf eine entspre[X.]nde Anwendung der Firma „[X.].“ hingewiesen, die unter der Adresse „http://www.iparigrafika.hu/pageflip“ zum Download bereit gestanden habe.

„Blätterkatalog“ habe sich, so die Antragstellerin weiter, nicht im Verkehr durchgesetzt, § 8 Abs. 3 [X.]. Da der Begriff – auch von der Markeninhaberin - beschreibend und nicht als Herkunftshinweis verwendet werde, könne aus der zur Akte gerei[X.]n Umsatzzahl weder auf eine markenmäßige Verwendung noch auf eine hohe Bekanntheit dieser Bezeichnung im Verkehr geschlossen werden.

Verbunden mit der Erklärung eines [X.] hat die Markeninhaberin in der mündli[X.]n Verhandlung vom 5. November 2013 das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke wie folgt neu gefasst:

„[X.]: Computerprogramme, Computersoftware, nur zur Erstellung und digitalen Wiedergabe von Publikationen, deren einzelne Seiten digital animiert umgeschlagen werden können;

Klasse 35: digitale Präsentation von Waren in digitalen Kommunikationsmedien, für den Einzelhandel, nur im Rahmen einer Wiedergabe von Publikationen, deren einzelne Seiten digital animiert umgeschlagen werden können;

Klasse 41: [X.] (Erstellen von Publikationen mit dem Computer), [X.] von elektronis[X.]n Bü[X.]rn und [X.]schriften, jeweils nur im Rahmen einer Wiedergabe von Publikationen, deren einzelne Seiten digital animiert umgeschlagen werden können;

Klasse 42: Beratung bei der Gestaltung von Homepages und [X.]seiten, Konzeptionierung von Webseiten, Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen, Computersoftwareberatung, Design von Computersoftware, Dienstleistungen eines [X.], EDV-Beratung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellung von Computeranimationen, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von [X.] in Netzwerken, Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physis[X.] Veränderung), Lizenzieren von Computersoftware (juristis[X.] Dienstleistungen), Lizenzierung von Software, Pflege und Installation von Software, redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten, technis[X.]s Projektmanagement im EDV-Bereich, Vermietung von Computersoftware, Wartung von Computersoftware, alle vorbezeichneten Dienstleistungen nur im Rahmen einer Wiedergabe von Publikationen, deren einzelne Seiten digital animiert umgeschlagen werden können.“

Die Markeninhaberin hat dazu die Auffassung vertreten, jedenfalls für die noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen sei das Markenwort im Jahre 2005 nicht beschreibend gewesen und habe daher nicht als Sachangabe aufgefasst werden können.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deuts[X.]n Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2012 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke 305 34 274 „Blätterkatalog“ anzuordnen.

Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten und das Protokoll der mündli[X.]n Verhandlung vom 5. November 2013 Bezug genommen.

In einer verfahrensleitenden Verfügung vom 6. September 2013 hat der [X.] darauf hingewiesen, dass der angegriffenen Marke vom Anmeldezeitpunkt an das zu einer Eintragung notwendige Mindestmaß an Unters[X.]idungskraft gefehlt haben und heute noch fehlen könnte, dass eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke nach § 8 Abs. 3 [X.] bislang nicht glaubhaft gemacht sein könnte und es insoweit an substantiiertem Tatsa[X.]nvortrag fehlen könnte.

In der Akte des [X.] ([X.]. 305 34 274.6, [X.]) befindet sich ein Abdruck der Homepage der Markeninhaberin vom 1. September 2005, auf dem sie eines ihrer Produkte wie folgt bewirbt: „Blätterkatalog - Echtes Blättern im Online-Shop! Der Blätterkatalog macht’s möglich. Wie im [X.] kann der Kunde Ihren animierten Katalog im [X.] einfach (…) [X.] durchblättern“.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sa[X.] Erfolg. Die angegriffene Marke „Blätterkatalog“ war in dem Umfang, in dem sie nach dem wirksamen [X.] vom 5. November 2013 auch für die Zukunft noch fortbestand, wie beantragt zu lös[X.]n, §§ 54 Abs. 1, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.].

Mit der [X.]erklärung der Markeninhaberin in der mündli[X.]n Verhandlung vom 5. November 2013 ist die angegriffene Marke gemäß § 48 Abs. 1 [X.] ab dem [X.]punkt der Verzichtserklärung und für die [X.] danach (ex nunc) teilweise erlos[X.]n. Von der Möglichkeit, insoweit ihren Löschungsantrag auf einen Antrag auf die Feststellung umzustellen, dass die angegriffene Marke für die von dem Verzicht betroffenen Waren und Dienstleistungen auch in der Vergangenheit nichtig war (s. [X.], 337, 339 – [X.]; BPatG GRUR 2007, 507, 508 – Fußball [X.]) hat die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Danach hat sich das Löschungsverfahren im Umfang der [X.]erklärung der Markeninhaberin in der Hauptsa[X.] erledigt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 48 Rn. 9).

Gegenstand des Löschungsverfahrens ist die angegriffene Marke nur noch in dem Umfang, in dem sie nach dem Antrag der Markeninhaberin auch für die Zukunft Bestand haben soll.

1.

Sowohl im Anmeldezeitpunkt im Jahre 2005 (vgl. [X.] GRUR Prax 2013, 444 - Aus Akten werden Fakten (Aufgabe von [X.] [X.], 411 - [X.]; [X.] GRUR 2010, 138 - Ro[X.]r-Kugel; [X.] an [X.] [X.] 2010, 439 - [X.]/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE], [X.]), als auch zum [X.]punkt der Ents[X.]idung über den Löschungsantrag im November 2013 ([X.] [X.], Seite 158,159 – Stabtas[X.]nlampe; [X.], 155; - [X.]) und unter Berücksichtigung des am 5. November 2013 erklärten [X.] auf die angegriffene Marke fehlte bzw. fehlt dem Markenwort „Blätterkatalog“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das zu einer Eintragung notwendige Mindestmaß an Unters[X.]idungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unters[X.]idungskraft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unters[X.]idbar zu ma[X.]n (vgl. [X.] [X.], 233, 235, Rn. 45 - Standbeutel; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rn. 62 - [X.]). Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als sol[X.]r erfasst wird, kommt keine Unters[X.]idungskraft zu, denn bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächli[X.] Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr sie als Unters[X.]idungsmittel versteht ([X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderli[X.] Unters[X.]idungskraft auch sol[X.]n Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird ([X.] WRP 2010, 1504, 1506 Rn. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951, Rn. 20 - My World; [X.], 411 Rn. 9 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]). Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen stellte und stellt „Blätterkatalog“ für sämtli[X.] beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder eine beschreibende Sach- oder Bestimmungsangabe dar, oder es stand bzw. steht in einem engen sachli[X.]n Bezug zu ihnen.

a)

Die mögli[X.] Bedeutung einer Marke ist stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen (vgl. [X.] GRUR 2000, 882, 883 - Bü[X.]r für eine bessere Welt). Nachdem die Markeninhaberin am 5. November 2013 einen [X.] auf ihre Marke erklärt hat, bestimmt das am 5. November 2013 beschränkte, neue Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen den Gegenstand dieses Löschungsantragsverfahrens.

Die in der mündli[X.]n Verhandlung erklärte Änderung stellt eine zulässige Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen dar. Änderungen des Verzeichnisses können – ex nunc - auch in bereits anhängigen Löschungsverfahren berücksichtigt werden, sofern sie, wie hier, vom Berechtigten vor Schluss der mündli[X.]n Verhandlung unbedingt erklärt werden (vgl. [X.], [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl. 2011, Rn. 6 ff. zu § 48) und auch ansonsten zulässig, insbesondere eintragungsfähig sind. Die Neuformulierung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen führt zum Wegfall aller Waren aus der Klasse 16 und weiter zur Streichung einer Reihe von Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35 und 41. Die nun noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 35, 41 und 42 werden jeweils näher spezifiziert als sol[X.] zur Erstellung und digitalen Wiedergabe von Publikationen, deren einzelne Seiten digital umgeschlagen werden können.

Dieser aktuellen Fassung des Verzeichnisses stehen keine neuen Schutzhindernisse entgegen (vgl. [X.], a. a. [X.], Rn. 5 zu § 39). Insbesondere wird die angegriffene Marke durch die Neuformulierung nicht zu einer täus[X.]nden Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.]. Täus[X.]nd ist nach dieser Vorschrift eine Marke dann, wenn in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen in jedem erdenkli[X.]n Zusammenhang die schwerwiegende Gefahr einer Irreführung der angespro[X.]nen Verkehrskreise besteht (vgl. [X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 574 ff.). Dies ist hier nicht der Fall, weil auch bei Geltung des beschränkten Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen die Möglichkeit einer nicht irreführenden Verwendung der Marke besteht. Auch nach Erklärung des [X.] können alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einem engen technis[X.]n Zusammenhang mit einem Katalog aus Blättern, mit Blättern oder über Blätter stehen oder für einen sol[X.]n geeignet und bestimmt sein. Und für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Änderung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen ist das Verkehrsverständnis zum [X.]punkt der Änderung der Eintragung, also im Jahre 2013, maßgeblich (vgl. BPatG 24 W (pat) 39/11, B. v. 25. Juni 2013, [X.] – [X.]; s. a. [X.], [X.]/[X.], [X.]., 10. Aufl., Rn. 103, 15 ff. zu § 8). Dass zu diesem [X.]punkt im Inland Anwendungen zur Erstellung und digitalen Wiedergabe von Publikationen bekannt waren, deren einzelne Seiten digital umgeschlagen werden konnten, stellt die Markeninhaberin als Anbieterin derartiger Software nicht in Abrede (vgl. ergänzend [X.]age [X.] zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 2. August 2012 - „[X.] Blätterkatalog“, [X.]. 58).

Der mithin wirksam erklärte [X.] führt allerdings nicht, wie von der Markeninhaberin intendiert, zum Wegfall eines mögli[X.]rweise bis zu diesem [X.]punkt bestehenden Schutzhindernisses; insbesondere vermag die Neuformulierung dem Markenwort nicht zur Unters[X.]idungskraft zu verhelfen:

b)

Das Markenwort war und ist [X.] gebildet. Wie das Rückläufige Wörterbuch der Deuts[X.]n Spra[X.] belegt (vgl. [X.], [X.] Wörterbuch der Deuts[X.]n Spra[X.], 2004, [X.]), war und ist es im Deuts[X.]n üblich, dem Nomen „Katalog“ eine Bestimmungs- oder Inhaltsangabe in Form eines weiteren Nomens (z. B. „Ausstellungs-, Bußgeld-, Frühjahrs-, Schlagwort“-), Adjektivs oder Adverbs („Gesamt-, Meta-, Online“-) voranzustellen. „Blätterkatalog“ wies und weist keine ungewöhnli[X.] Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktis[X.]r oder semantis[X.]r Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Ein merkli[X.]r und schutzbegründender Unterschied zwis[X.]n der beanspruchten Wortkombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile (vgl. [X.] [X.], 680, [X.]. 39 - 41 [X.]), „Blätter“ und „Katalog“, besteht und bestand schon im Jahre 2005 nicht. Ein inländis[X.]r aufmerksamer Durchschnittsverbrau[X.]r, der das neu gebildete Wort „Blätterkatalog“ im Jahre 2005 zum [X.] im Inland hörte, konnte es also ohne weiteres Nachdenken als Sachangabe im Sinne von „Katalog aus Blättern, mit Blättern oder über Blätter“ auffassen.

Dass sich dem Markenwort selbst nicht entnehmen lässt, durch wel[X.] konkreten Eigenschaften ein Katalog zum „Blätterkatalog“ wird bzw. auf wel[X.] Art und Weise sich diese Eigenschaften im Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen äußern, ist für ein sachbezogenes Verständnis der Wortfolge unerheblich. Denn auch zusammenfassende, oberbegriffsartige Ausdrücke können einen beschreibenden und sachbezogenen Charakter in Bezug auf Waren haben (vgl. [X.] GRUR 2000, 882, 883 - Bü[X.]r für eine bessere Welt; 2008, 397, Rn. 15 - [X.]; [X.], 960, Rn. 15 - [X.]). So verhält es sich hier:

Kontextabhängig kann und konnte es sich bei einem „Blätterkatalog“ - auch online und im [X.] einsehbar - um den Katalog eines Galeristen mit Lithographien von Künstlern, um eine Sammlung von künstlerisch gestalteten Kalenderblättern, ein Herbarium oder um ein sonstiges Kompendium handeln, in dem Pflanzenblätter verzeichnet sind.

In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt hinzu, dass sich die nach Erklärung des [X.] vom 5. November 2013 noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen der IT-Bran[X.] ganz überwiegend an Geschäftsleute und Privatpersonen mit spezifis[X.]m Interesse für Software, Präsentationen und Publikationen, online und im [X.], richten. Dieses Publikum verfolgt technis[X.] Entwicklungen seines Fachbereichs regelmäßig aufmerksamer, intensiver und kenntnisrei[X.]r als der inländis[X.] allgemeine Durchschnittsverbrau[X.]r.

c)

Zu technis[X.]n Entwicklungen in der inländis[X.]n IT-Bran[X.], die Online-Publikationen und die Animation virtueller Objekte in der [X.] vor 2005 betreffen, hat der [X.] folgende Feststellungen getroffen:

http://web.archive.org/web/*//http://www.ikea.com/ms/de_DE/virtual_catalogue/onlin... ([X.]. 113 ff.). Auch Bibliothekskataloge konnten, wie die den Verfahrensbeteiligten mit der Ladungsverfügung vom 6. September 2013 übersandten Belege zeigen (vgl. die im Juli 2003 vollständig in einem Online-Katalog erfasste Bibliothek des OVG Rheinland-Pfalz http://www.advocatus.de/heng/web-log.php?id=P204 ([X.]. 92) und den seit Januar 2003 elektronisch erfassten Katalog der [X.] und der Zweigbibliotheken der Universität Halle http://bibliothek.uni-halle.de/daten ([X.]. 93), zumindest ab dem Jahre 2003 zunehmend im [X.] aufgerufen werden.

Ihre Vorgänger waren, wie gerichtsbekannt ist, Kataloge, die in den 90er Jahren und nach der Jahrtausendwende ebenfalls in elektronis[X.]r Form, jedoch noch auf CD-ROM gebrannt angeboten wurden.

Interaktive PDF-Kataloge des Herstellers [X.] wurden, wie die Markeninhaberin selbst vorgetragen hat, im Jahre 2004 auf der Fachmesse für den Versandhandel „MailOrderWorld 2004“ vorgestellt. In jenem Jahr wurde, wie die Markeninhaberin ebenfalls vorgetragen hat (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013, [X.] ([X.]. 143)), eine erweiterte Technologie angeboten, mit der ein PDF-Dokument in mehrere Miniaturansichten aufteilbar war, die nebeneinander dargestellt wurden. Der Betrachter konnte sich die jeweils folgende Seite eines Schriftstücks bereits damals per [X.]klick anzeigen lassen.

Der in der Akte des [X.] enthaltene, oben auszugsweise zitierte Abdruck der Homepage der Markeninhaberin vom 1. September 2005 belegt, dass sie zumindest zu diesem [X.]punkt, der zwis[X.]n Anmeldung und Eintragung der angegriffenen Marke liegt, ihren Kunden einen interaktiven, animierten Onlinekatalog zum Durchblättern per [X.]klick angeboten hat.

http://forum.de.selfhtml.org/archiv/1999/5/t3679/“ zu Bannerwerbung im Jahre 1999) und dass der erste voll computeranimierte Spielfilm, „[X.]“ (1995, [X.]), in deuts[X.]n Kinos bereits in den 90er Jahren zu sehen gewesen war. [X.] ist ebenfalls, dass erste Computerspiele, die Computeranimationen nutzten, bereits in den 80er und 90er Jahren im Inland weit verbreitet waren. Ein Beispiel stellt das bekannte, 1984 von [X.] entwickelte Computeranimationsspiel „[X.]“ dar. Die ersten Spielkonsolen „[X.]“ und „[X.]“ sowie das „[X.]“ wurden 1989 mit einer Version dieses Spiels ausgeliefert. Wie in der mündli[X.]n Verhandlung erörtert, entwickelten sich in den 90er Jahren zudem CAD-Programme (von [X.] „computer-aided design“) zu in der inländis[X.]n Industrie verbreiteten und bekannten Hilfsmitteln für das rechnerunterstützte Konstruieren (vgl. http://www.mum.de/DE_Mensch_und_Maschine_[X.]zeugen.CAD).

Sowohl der allgemeine inländis[X.] Durchschnittsverbrau[X.]r als auch der hier angespro[X.]ne [X.] vermochten sich vor diesem Hintergrund im Jahre 2005 unter einem „Blätterkatalog“ also ohne weiteres Nachdenken einen Katalog aus Blättern, mit Blättern oder über Blätter vorzustellen, der mithilfe von Computeranimationen erstellt wird, die speziell auf diesen Verwendungszweck zugeschnitten waren. An dem beschreibenden Charakter dieses Sachbegriffs hat sich bis heute nichts geändert.

d)

Auch unter Berücksichtigung des [X.] konnten und können alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach wie vor in einem engen technis[X.]n Zusammenhang mit einem Katalog aus Blättern, mit Blättern oder über Blätter stehen oder speziell für einen sol[X.]n geeignet und bestimmt sein:

Die Waren der [X.] wurden im Anmeldezeitpunkt und werden noch heute zur Erstellung von Onlinekatalogen benötigt. Zu denken ist beispielsweise an Software zur Erstellung eines Onlinekataloges für Galeristen, wel[X.]n diese mit wechselnden Lithographien, also künstlerisch gestalteten Blättern, bestücken können, um diese Blätter im [X.] zum Verkauf anzubieten.

Für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 konnte und kann „Blätterkatalog“ eine Bestimmungsangabe darstellen. Ein Onlinekatalog zum Einstellen von Lithographien dient der Präsentation von Waren in Kommunikationsmedien; er konnte und kann die Abwicklung von Bestellungen ebenso wie Onlinewerbung ermögli[X.]n und umfasst eine Dateiverwaltung. Die Software eines sol[X.]n Katalogs vermochte und vermag Publikationen mit dem Computer zu erstellen. Sie ermöglichte und ermöglicht die Herausgabe von [X.], [X.]schriften und Bü[X.]rn in elektronis[X.]r Form, auch im [X.] und online.

Für die in Klasse 42 beanspruchten Beratungs-, Design- Programmierdienstleistungen und Dienstleistungen zur redaktionellen Betreuung konnte und kann das Markenwort eine Bestimmungsangabe darstellen. Dienstleistungen zur Bereitstellung, Pflege, Wartung und Installation von Computerprogrammen sowie Dienstleistungen zum technis[X.]n Projektmanagement im EDV-Bereich konnten und können speziell auf einen Katalog zugeschnitten sein, in wel[X.]m Galeristen wechselnde Lithographien ins [X.] stellen. Die Dienstleistung „Implementierung von [X.] in Netzwerken“ konnte und kann der Implementierung der Software für einen sol[X.]n Katalog in Netzwerken dienen. Um Datensätze zur Darstellung von Lithographien oder Programme zur Animation von Gestaltungselementen wie z. B. Bannern in einen Onlinekatalog einzustellen, konnte im Jahre 2005 und kann noch heute das Konvertieren von Computerprogrammen und Daten erforderlich werden.

Die Dienstleistungen „Lizensierung“ und „Vermietung von Computersoftware“ der Klasse 42 stehen zu einem „Blätterkatalog“ i. S. e. Katalogs aus Blättern, mit Blättern oder über Blätter in einem engen funktionalen Bezug, weil es sich bei einem sol[X.]n Katalog um eine Software handeln konnte und kann, die gerade mit dem Ziel der Lizensierung bzw. Vermietung erstellt wird.

e)

Auf die von den Verfahrensbeteiligten diskutierte Frage, ob der angespro[X.]ne Verkehr im Jahre 2005 „Blätterkatalog“ zusätzlich auch im Sinne von „Katalog zum Umblättern“ verstand und noch heute versteht, kommt es angesichts dessen nicht an. Denn die mögli[X.] Mehrdeutigkeit eines Begriffs führt regelmäßig nicht zu dessen Schutzfähigkeit, sofern, wie hier, zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Produkte oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat (vgl. [X.] GRUR 2004, 147, [X.]. 32 - [X.]; [X.] GRUR 2008, 900, [X.]. 15 - [X.]).

f)

Die Neuheit einer Wortbildung ist schließlich weder eine unabdingbare Voraussetzung für deren Eintragungsfähigkeit noch begründet sie für sich gesehen eine hinrei[X.]nde Unters[X.]idungskraft (vgl. [X.], [X.]/[X.], a. a. [X.], § 8 Rn. 139). Daher ist für die Annahme des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch kein lexikalis[X.]r oder sonstiger Hinweis erforderlich, dass die Angabe oder das Zei[X.]n bereits im Verkehr geläufig ist oder verwendet wird. Unerheblich ist daher auch, ob die Bezeichnung „Blätterkatalog“ im Jahre 2005 bereits im [X.] durch eine Suchmaschine feststellbar war oder nicht (vgl. [X.], [X.]/[X.], a. a. [X.]).

Aus diesen Gründen bleibt es dabei, dass „Blätterkatalog“ für sämtli[X.] beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder eine beschreibende Sach- oder Bestimmungsangabe darstellte und darstellt, oder in einem engen sachli[X.]n Bezug zu ihnen stand bzw. steht.

2.

Zur Überzeugung des [X.]s, der auf der Grundlage der zur Akte gereichten, um eigene Re[X.]r[X.]n ergänzten Belege hinrei[X.]nde Feststellungen zu treffen vermochte, hat bzw. hatte sich das angegriffene Zei[X.]n weder im Anmeldezeitpunkt noch im [X.]punkt der Ents[X.]idung über den Löschungsantrag im Verkehr durchgesetzt, § 8 Abs. 3 [X.].

a)

Die angegriffene Marke ist nicht aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden. Eine anfängli[X.] Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke „Blätterkatalog“ ist weder gerichtsbekannt noch von der Markeninhaberin in diesem Verfahren behauptet worden.

b)

Auch die Voraussetzungen für eine nachträgli[X.] Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke in der [X.] bis zur Ents[X.]idung in diesem Beschwerdeverfahren sind nicht gegeben. Anknüpfungstatsa[X.]n, die zur Annahme einer nachträgli[X.]n Verkehrsdurchsetzung geeignet sein oder zu deren patentgerichtli[X.]r Prüfung [X.]ass geben könnten, hat die Markeninhaberin weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Eine nachträgli[X.] Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke „Blätterkatalog“ ist auch nicht gerichtsbekannt.

http://www.blaetterkatalog.de); vgl. die mit der Ladungsverfügung vom 6. September 2013 übersandten Belege ([X.]. 87 ff.); vgl. [X.]age [X.] zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 2. August 2012 - [X.] Blätterkatalog ([X.]. 58)).

oder einen herkunftsbezogenen Hinweis sieht (vgl. Pflüger, [X.]. 2007, 259, 263; [X.], Ströbele/[X.], [X.], 10. Auflage, Rn. 553 zu § 8) - hat die Markeninhaberin auch nach einem entspre[X.]ndem Hinweis des [X.]s nicht zur Akte gereicht. Die Einholung eines sol[X.]n Gutachtens hat sie bis zum Schluss der der mündli[X.]n Verhandlung ausdrücklich weder beantragt noch in Aussicht gestellt.

Da es bei Schluss der mündli[X.]n Verhandlung an einer Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung fehlte, hatte auch der [X.] keinen [X.]ass, die Einholung eines demoskopis[X.]n Gutachtens von Amts wegen in Erwägung zu ziehen. Nach Maßgabe des § 291 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 S. 1 [X.] glaubhaft gemacht hat die Markeninhaberin lediglich einen auf die Jahre 2005 - 2011 verteilten Aufwand von [X.] zur Bewerbung ihrer Software „Blätterkatalog“ (vgl. eidesstattli- [X.] Versi[X.]rung ihres Geschäftsführers [X.] vom 6. April 2011, [X.]. [X.] zum Schriftsatz der Markeninhaberin vom 6. April 2011). Dieser Vortrag gestattet weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit dem oben zitierten weiteren, nicht glaubhaft gemachten Tatsa[X.]nvortrag der Markeninhaberin zur Bewerbung ihres Zei[X.]ns und zum Anstieg ihres Jahresumsatzes auf bis zu [X.] im Jahre 2011 verglei[X.]nde Aussagen zu Marktanteilen oder [X.] der Markeninhaberin und ihrer maßgebli[X.]n Konkurrenten. Selbst umsatzstarke Marken können wenig bekannt, und Marken mit geringen Umsätzen können weithin bekannt sein (vgl. [X.], [X.]/[X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 139). Für die Frage einer Verkehrsdurchsetzung sind eine noch so große - hier nicht näher dargelegte - Bekanntheit und intensive Bewerbung eines Zei[X.]ns irrelevant, solange und soweit ein Zei[X.]n, wie dies hier in Betracht kommt, als Sachhinweis verstanden wird (vgl. [X.] [X.], 760, Rn. 18 – [X.]; ergänzend [X.] [X.], 669, Rn. 18 – [X.]); denn dann ist kein Bedeutungswandel von einer Sachangabe hin zu einer der Herkunftsfunktion entspre[X.]nden Marke eingetreten (vgl. hierzu [X.], a. a. [X.], Rn. 514 zu § 8; Fezer, [X.], 1, 18; [X.], Der Schutz des Unternehmenskennzei[X.]ns, 2. Aufl. 2005, Rn. 12 f. zu § 6). Für einen sol[X.]n Bedeutungswandel fehlt dem [X.] auf der Grundlage der ihm in diesem Verfahren bekannt gewordenen Anknüpfungspunkte jeder Anhalt.

Das Schutzhindernis fehlender Unters[X.]idungskraft des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], das der angegriffenen Marke sowohl im Anmeldezeitpunkt, als auch im [X.]punkt der abschließenden Ents[X.]idung über den Löschungsantrag entgegengestanden hat und noch entgegensteht, ist also nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden worden.

3.

Angesichts dessen kann dahinstehen, inwieweit „Blätterkatalog“ als merkmalsbeschreibende Angabe für einige dieser Waren und Dienstleistungen zugleich freihaltebedürftig war bzw. gewesen ist, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

4.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens besteht kein [X.]ass, § 71 Abs. 1 [X.].

Meta

24 W (pat) 22/12

05.11.2013

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 24 W (pat) 22/12 (REWIS RS 2013, 1487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1487

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