Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 109/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 3650

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "iMOVE/IMOVIE" – zur Kennzeichnungskraft - Identität und hochgradige Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr - deutlicher begrifflicher Unterschied - keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 33 950.5

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 31. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

2

„[X.]: Datenverarbeitungsgeräte und Computer; bespielte und unbespielte Ton-, Bild- und Bildtonträger (ausgenommen unbelichtete Filme); [X.], CD-ROM, [X.], DVD, Videobänder; Magnetdatenträger; optische Datenträger; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, [X.]; Datenverarbeitungsprogramme, Software; Mausmatten ([X.]); Spielprogramme für Computer; Computer- und [X.], nämlich Peripheriegeräte und Chipkarten, soweit in [X.] enthalten; elektronische Publikationen; [X.]pielkassetten; Zeichentrickfilme

3

Klasse 16: Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Verlags- und Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Handbücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Periodika, Magazine, Kataloge; Bildträger aus Papier; Umverpackungen jeder Art (soweit in Klasse 16 enthalten), Werbematerialien (soweit in Klasse 16 enthalten)

4

Klasse 25: Bekleidungsstücke; Jacken; Käppchen (Kopfbedeckungen); Kapuzen; Kopfbedeckungen; Mützen; Pullover; Socken; Sweater; T-Shirts

5

Klasse 28: Spiele; Brettspiele; elektronische Spiele (einschließlich [X.]piele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Gesellschaftsspiele; Kartenspiele; Spielkarten; Spielzeug

6

Klasse 35: Marketing; Werbung; Verkaufsförderung in [X.] Medien; Vermittlung von Verkäufen und deren Abrechnung (Onlineshopping) für Dritte in Computernetzwerken und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Betrieb von elektronischen Märkten im [X.] durch [X.] sowohl über die Anschaffung von Waren als auch über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im [X.]; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Verteilen von Werbesendungen; betriebswirtschaftliche Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in digitalen Netzen, nämlich Werbung und Marketing für Dritte in digitalen Netzen; Veranstaltung und Organisation von Messen, Kongressen, Ausstellungen und Konferenzen, auch Videokonferenzen, zu Werbe- und wirtschaftlichen Zwecken; Information über Veranstaltungen zu Werbe- oder wirtschaftlichen Zwecken mittels Herausgabe und Veröffentlichung von Publikationen für Werbezwecke und Werbematerial, insbesondere von Zeitschriften, Broschüren und elektronischen Newsletter, auch über das [X.]; elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen

7

[X.]: Telekommunikation; Anrufweiterschaltung, [X.] und [X.] als Mehrwertdienste, Auskünfte mittels Telekommunikation; Dienstleistungen eines [X.]-Service-Providers, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk sowie Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen hierüber; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im [X.] und des Zugriffs auf Software in Datennetzen für [X.]zugänge; Bereitstellung von Plattformen und Portalen im [X.]; Bereitstellung von [X.], [X.] und Foren; E-Mail-Dienste; Leitungs-, [X.] und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Pagingdienste; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an [X.]adressen ([X.]); [X.], nämlich Bereitstellung des Zugriffs auf sowie Lieferung, Beförderung und Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Ton, Schrift und Bild; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellen eines Anrufbeantworters als Funktion eines zentralen Computers sowie Bereitstellen einer Mailbox; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, [X.] und Providers, nämlich Vermietung von Zugriffszeiten auf Datennetze und Computerdatenbanken, insbesondere im [X.]; internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Daten in Form von Texten, Grafiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten, Datenbanken und Computerprogrammen im [X.]; Dienstleistungen von Presseagenturen, nämlich Informationsverarbeitung durch Sammeln und Liefern von Nachrichten; Einstellen von Webseiten ins [X.] für Dritte; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen

8

Klasse 41: Herausgabe von Publikationen in elektronischer Form (ausgenommen für Werbezwecke), auch im [X.]; Information über Veranstaltungen (Unterhaltung) mittels Herausgabe und Veröffentlichung von Publikationen (ausgenommen für Werbezwecke), insbesondere von Zeitschriften, Broschüren und elektronischen Newsletter, auch über das [X.]; Veranstaltung von Spielen über das [X.]; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Erstellen von bespielten Ton-, Bild- und Bildtonträgern und Datenträgern aller Art für Dritte als Dienstleistungen eines Ton- und Filmstudios; Unterhaltung; redaktionelle Betreuung von [X.]auftritten

9

Klasse 42: Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Programmerstellung, nämlich digitales Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio- und [X.]ignalen für Dritte; Konzeption, Design sowie Erstellung und Programmierung von Netzwerkseiten (Websites) für On- und [X.]; Aktualisierung und Erstellung von Webseiten; technische Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Aktualisieren von Computersoftware und von [X.]seiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; elektronische Datensicherung und Datenspeicherung; Datenverwaltung auf Servern; Vermietung von Rechnerkapazitäten zur Datenverarbeitung für Dritte; Hard- und Softwareberatung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von Computerprogrammen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im [X.] für Wissenschaft und Forschung; Pflege und Installation von Software; Vermietung von Computersoftware, Datenverarbeitungsgeräten und von Speicherplatz im [X.]; Vermietung von Webservern; Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im [X.]; Entwicklung und Pflege von datenbankgesteuerten Kommunikationssystemen als Dienstleistungen eines Telekommunikationsanbieters; Entwicklung und Pflege von Software für datenbankgesteuerte Kommunikationssysteme; Bereitstellung von Suchmaschinen für das [X.]

Klasse 45: Verwertung von gewerblichen Schutzrechten, insbesondere durch Handel mit und Vergabe von Lizenzen“

am 6. November 2007 eingetragene Wortmarke 307 33 950.5

iMOVE

ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren und Dienstleistungen

„[X.]: Computer, Computerhardware und Computersoftware sowie Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; Computerhardware und Computersoftware für die Datenbankverwaltung; Geräte zur Suche elektronischer Informationen in einem weltweiten Computernetz oder im [X.]; (herunterladbare) elektronische Veröffentlichungen; von Datenbanken, Einrichtungen eines globalen Computernetzes oder dem [X.] online gelieferte Computersoftware und Veröffentlichungen in elektronischer Form; Computerperipheriegeräte; integrierte Schaltkreise; magnetische und optische Datenträger; Server; interaktive Terminals; interaktive Fernsehterminals; digitale Videorecorder; Videokameras; interaktive Videoapparate und -instrumente; Bildaufzeichnungsapparate; [X.] mit Aufzeichnungsfunktion; interaktive [X.] und [X.]; TV-Vorsatzgeräte; Fernsteuerungen für Audiogeräte, Videogeräte und Personalcomputer; Geräte zur Ausstrahlung, Aufzeichnung, Übertragung oder Wiedergabe von Ton und Bild; Apparate, Instrumente und Medien zur Aufzeichnung, Wiedergabe, Aufnahme, Speicherung, Verarbeitung, Bearbeitung, Übertragung, Ausstrahlung, Abrufung von Musik, Ton, Bildern, Text, Signalen, Software, Informationen, Daten und Code; Computerprogramme; Multimedia-Computersoftware; [X.]; [X.] für Computer; interaktive Software; Computersoftware für interaktive Spiele; Computerprogramme für interaktives Fernsehen; Computerhardware und -software zur Komprimierung und Dekomprimierung von digitalen Medien; audiovisuelle Computerhardware und -software; Computerhardware und -software für die Verwendung bei der Videobearbeitung; Bild-Editierapparate; audiovisuelle Computerhardware und -software; Computerhardware und -software für die Verwendung bei der Videobearbeitung; Computersoftware zur Verwendung bei der Erstellung von Schriftarten und Titeln für Filme, [X.] und Multimedia; Telekommunikationsausrüstung und -apparate zur Umwandlung von Film und Video in interaktive und digital komprimierte Programme; Computerhardware und -software zur Steuerung von Audio- und [X.]; Computersoftware zur Anzeige, Suche und Wiedergabe bespielter akustischer Medien und [X.]-Hörfunk; Computersoftware zur Anzeige, Suche und Wiedergabe von Fernsehsendungen und bespielten [X.]; Computersoftware zum Betrachten, Suchen und Anzeigen grafischer Bilder; Teile und Zusatzteile für alle vorstehend genannten Waren.

[X.]: Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen; Bereitstellung von Online-Kommunikationsdiensten; Kommunikation über ein globales Computernetz oder das [X.]; E-Mail-Dienste, Nachrichtenübermittlung und -empfang; Rundfunk- und Fernsehdienste; Bereitstellung des Zugangs zu Web-Seiten; Übertragung und Verbreitung von Daten oder audiovisuellen Bildern über ein weltweites Computernetz oder das [X.]; Bereitstellung des Zugangs zu [X.] im [X.]; Lieferung von digitaler Musik über Telekommunikationsanlagen; Bereitstellung des Zugangs zu Websites mit digitaler Musik im [X.]; Leasing von Zugangszeiten zu einer Computerdatenbank; Consulting, Informations- und Beratungsdienste in Bezug auf vorstehend genannte Leistungen.

Klasse 41: Unterhaltungs- und Erziehungsdienste; Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen, nicht zum Herunterladen; Bereitstellung von elektronischen Online-Veröffentlichungen; Online-Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Journalen; Bereitstellung von Veröffentlichungen in einem globalen Computernetz oder im [X.], die eingesehen werden können; computergestützter Unterricht; computergestützte Schulungsleistungen; computergestützte Schulungsleistungen; computergestützter Unterricht; Bildungsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Editieren von Tonbändern; Editieren von Kinofilmen; Editieren von [X.]; Dienstleistungen einer Redaktion; Filmschnitt (fotografisch); Montage (Bearbeitung) von [X.]; digitale Bildgebung; Bereitstellung von über MP3-[X.]-Websites bereitgestellte (nicht herunterladbare) digitale Musik; Bereitstellung von digitaler Musik (nicht herunterladbar), bereitgestellt über das [X.]; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen.

Klasse 42: Beratung in Bezug auf Computerhardware und Software; Vermietung von Computerhardware und -software, Geräten und Ausrüstungen; Beratung in Bezug auf Software für multimediale und audiovisuelle Anwendungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Entwicklung von Computersystemen, Datenbanken und Anwendungen; Grafikdesign zur Zusammenstellung von Web-Seiten im [X.]; Online-Informationen in Bezug auf Computerhardware und -software aus einem weltweiten Computernetz oder dem [X.]; Erstellen und Pflege von Websites; Entwurf und Entwicklung von Websites mit Multimediamaterialien; Übernahme von Host-Funktionen für Websites Dritter; Entwicklung von [X.]; Information und Beratung in Bezug auf alle vorstehend genannten Leistungen“

registrierten, prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke GM005269221

[X.].

Die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat sie damit begründet, dass zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bestehe. Abgesehen von den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren der Klassen 25 und 28 stünden sich im Übrigen teils identische, teils hochgradig, mittelgradig und entfernt ähnliche Waren und Dienstleistungen gegenüber. Selbst unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs halte die angegriffene Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob der Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme oder sich diese am Rande der Schutzfähigkeit bewege und durch ihren stark beschreibenden Anklang im Sinne von „[X.]film“ [X.]falls noch Identitätsschutz beanspruchen könne. Wie die Markenstelle unter Vorlage von Belegen ausgeführt hat, handele es sich bei dem Wortbestandteil „i“ um eine vielfach nachweisbare, gebräuchliche Abkürzung für [X.], die den Verbrauchern aus Wortbildungen wie „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ oder „[X.]“ mit „i“ in der Bedeutung „[X.]“ ebenso wie der [X.] Begriff „movie“ für „Film“ bestens bekannt sei. Im Zusammenhang mit den von der Widersprechenden beanspruchten Waren und Dienstleistungen besage das Zeichen „[X.]“ lediglich, dass die Waren der [X.] und die die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 dazu dienten, Filme im [X.] bereitzustellen bzw. mit im [X.] bereitgestellten Filmen zu unterhalten oder zu unterrichten. Gerade in dem hier einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor spiele die [X.] Sprache eine beherrschende Rolle. Mithin könne die Widerspruchsmarke zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung der Waren sowie des Gegenstandes der Dienstleistungen dienen.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden könne nicht von einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Denn hierzu erforderliche Angaben zur Intensität und Dauer der Benutzung der Widerspruchsmarke in [X.], zu den konkreten Umsätzen, zum [X.] der Widersprechenden für die Widerspruchsmarke und zur Marktposition der Widersprechenden im Vergleich zu ihren Mitbewerbern fehlten ebenso wie  objektive Statistiken oder Verkehrsbefragungen. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei auch nicht amtsbekannt.

Den angesichts dessen zu fordernden [X.] halte die angegriffene Marke ein. Klanglich unterschieden sich beide Zeichen markant in ihren durch die Vokale das [X.] bestimmenden Endungen (gesprochen „-i“ bzw. „-uv“) und dadurch, dass die angegriffene Marke aus zwei, die Widerspruchsmarke aus drei Silben bestehe. [X.] enthalte die Widerspruchsmarke den zusätzlichen Buchstaben „i“, was angesichts der Tatsachen, dass es sich um relativ kurze Markenwörter handele und das Schriftbild ein ruhige und auch wiederholte Wahrnehmung ermögliche, insgesamt ausreiche, um eine schriftbildliche Verwechselungsgefahr auszuschließen. [X.] führten die auch im Inland verständlichen verschiedenen Bedeutungen von „Bewegung“ für „move“ und „Film“ für „movie“ von einer Verwechslungsgefahr weg.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie geht von einer Verwechslungsgefahr beider Marken, klanglicher und schriftbildlicher Ähnlichkeit beider Zeichen sowie einer zumindest durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Sie trägt dazu ergänzend unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor, als Softwareanwendung zur digitalen Videobearbeitung sei das Produkt „[X.]“ Teil eines seit Januar 2006 standardmäßig auf [X.] [X.] vorinstallierten [X.] mit der Bezeichnung „[X.]“. Ihre länderspezifischen Verkaufs- und Stückzahlen seien vertraulich. Das Softwarepaket sei in [X.] zwischen 2003 und 2010 isoliert hunderttausende Male sowie zusätzlich als Bestandteil der am [X.] im gleichen Zeitraum veräußerten [X.] millionenfach verkauft worden. Mit dem Verkauf isolierter Softwarepakete habe sie einem Umsatz von mehreren Millionen US-Dollar erzielt. Schließlich sei sie Inhaberin einer Markenserie mit dem Stammbestandteil „I“.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 9. März 2009 und 26. August 2010 aufzuheben und die angegriffene Marke 307 33 950.5 zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie weist auf Unterschiede zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen hin und vertritt die Auffassung, dass die [X.] einander nicht hinreichend ähnlich seien, um eine Verwechslungsgefahr [X.] § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu begründen. Der Annahme einer solchen stehe insbesondere die sich am Rande der Schutzfähigkeit bewegende, geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke entgegen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke wendet sich gegen die Annahme einer Steigerung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kraft Benutzung und hält die von der Widersprechenden hierzu zur Akte gereichten Belege für nicht aussagekräftig. Die klanglichen, begrifflichen und schriftbildlichen Unterschiede beider Zeichen seien deutlich vernehmbar und jedenfalls geeignet, eine Verwechslungsgefahr [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sicher auszuschließen.

Ergänzend wird auf die Akte des [X.] Az. 307 33 950.5 Bezug genommen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht die Gefahr von Verwechslungen [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Für die Frage der Verwechslungsgefahr [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen [X.] in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. [X.], 594, 596 - Ferrari-Pferd; [X.], 437, 438 - Lila-Schokolade; [X.], 513, 514 - [X.]/[X.]). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. [X.] GRUR 2003, 55, 57 ff. [Rz. 51] - [X.] plc; [X.], 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-Busch/[X.]; [X.], 318, 319 [Rz. 21] - [X.]/Autec).

Obwohl die sich gegenüberstehenden Kollisionsmarken Schutz für teilweise identische und teilweise hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen beanspruchen, reichen, hiervon ausgehend, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ([X.], 1067, 1068 – [X.]/OVK) im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung die zwischen den Zeichen „iMOVE“ und „[X.]“ bestehenden Unterschiede aus, um die Gefahr von Verwechslungen [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auszuschließen.

Wie bereits von der Markenstelle in ihrem Erstbeschluss dargelegt, kommt der Widerspruchsmarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen originär nur eine äußerst geringe, ihren Schutzumfang deutlich reduzierende Kennzeichnungskraft zu, weil „[X.]“ auf einen im [X.] abrufbaren Film hinweist und auf diese Weise jeweils entweder ein Merkmal der geschützten Waren und Dienstleistungen beschreibt oder einen engen sachlichen beschreibenden Bezug zu ihnen herstellt.

Eine Marke verfügt über Kennzeichnungskraft, wenn sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.] [X.] 1999, 189, 194 [Rz. 49] - [X.]; [X.] 1999, 236, 239 [Rz. 22] - [X.]/[X.]). Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft ist dabei maßgeblich, inwieweit sich die Marke dem Publikum aufgrund ihrer Eigenart und ihres ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produkt- und Leistungskennzeichnung einzuprägen vermag, so dass sie in Erinnerung behalten und wiedererkannt wird (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 497 zu § 14). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Widerspruchsmarke einen die geschützten Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt ([X.], 905, 907, Nr. 16 - [X.]; [X.], 1002, 1004, Nr. 26 - Schuhpark).

Der Grad an Kennzeichnungskraft ist dabei im Widerspruchsverfahren erstmals zu bestimmen ([X.] [X.] 1999, 236, 239 [Rz. 22] - [X.]/[X.]). Auf den bloßen Umstand der Eintragung einer Marke kann dabei nicht abgestellt werden, weil aus der Eintragung lediglich auf den geringstmöglichen Grad an Kennzeichnungskraft geschlossen werden kann; denn zum einen wird der Grad der Kennzeichnungskraft im Eintragungsverfahren nicht geprüft, und zum anderen ist die Prüfung der Unterscheidungskraft, soweit man aus deren Prüfung Rückschlüsse auf die Kennzeichnungskraft ziehen kann, nach dem Gesetzeswortlaut (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) auf das Mindestmaß beschränkt (vgl. [X.], [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 9 Rn. 106). Ob die Marke über eine Kennzeichnungskraft verfügt, die über diesen, sich aus ihrer Eintragung ergebenden Mindestschutz hinausgeht, bedarf im Widerspruchsverfahren der erstmaligen gesonderten Prüfung und Feststellung.

Wer als inländischer Geschäfts- oder Privatkunde Beratungs-, Unterhaltungs-, Telekommunikations-, Unterrichts- und Publikationsdienstleistungen sowie Dienstleistungen zur Datenverarbeitung und Gestaltung von [X.]auftritten in Anspruch nimmt, die beanspruchten Waren der [X.] erwirbt oder für sie Interesse zeigt, ist daran gewöhnt, „i“ als Abkürzung für „[X.]“ zu verstehen (vgl. [X.] PROMA 26 W (pat) 508710 – i.store; [X.] PROMA 26 W (pat) 23/10 – iNanny; [X.] PAVIS PROMA R0682/02-2,– [X.]; [X.] PROMA 25 W (pat) 249/02,– i-finance.de; [X.] PAVIS PROMA R0660/07-1,– [X.], [X.] PAVIS PROMA R 01494/06-1 – [X.]; [X.] PAVIS PROMA R 0758/02-2 – [X.]; [X.] PAVIS PROMA R 0149/05-2 - IPHONE). Der aus dem [X.] stammende Begriff „Movie“ hat in seiner Bedeutung „Film“ Eingang in den [X.] Wortschatz gefunden (vgl. [X.], [X.], 7. Aufl. 2011) Durch die Verbreitung des amerikanisch geprägten Teils der Filmkultur in [X.] seit der Nachkriegszeit ist er auch im Inland allgemein verständlich geworden. Die Wortkombination aus „I“ und „[X.]“haben die durch die Widerspruchsmarke angesprochenen Verkehrskreise daher bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke im Jahr 2007 (vgl. [X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 147) ohne weiteres als „[X.]film“ verstanden.

Bei den beanspruchten Waren der [X.] handelt es sich um Geräte oder deren Zubehör, die zur Auswahl, zur Aufzeichnung und Betrachtung, zum Herunterladen, Versenden, Speichern, zum Schneiden und zur technischen Bearbeitung solcher Filme dienen oder sich, wie „Computersoftware für interaktive Spiele“, mit derartigen Aufgaben spielerisch befassen können. Die beanspruchten Telekommunikations- und Beratungsdienstleistungen der [X.] können ebenfalls der Filmproduktion und -bearbeitung, dem Abruf, der Präsentation und Bereitstellung von Filmen im [X.] dienen. Die in Klasse 41 beanspruchten Unterhaltungs-, Ausbildungs-, Veröffentlichungs- und Erziehungsdienstleistungen können sich thematisch mit Filmen im [X.] befassen. Der Filmschnitt, die Montage und die Edition von Filmen und Tonbändern eignen sich unmittelbar zur Herstellung von im [X.] abrufbaren Filmen.

Die von der Widersprechenden vorgetragenen Anknüpfungstatsachen sind nicht geeignet, eine Steigerung der originär erheblich geschwächten Kennzeichnungskraft ihrer Marke durch intensive Benutzung auch nur für einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen glaubhaft zu machen, § 43 Abs. 1 [X.] analog. Da die Steigerung der Kennzeichnungskraft bestritten ist, kann im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren, in dem kein Raum für eingehende Beweiserhebungen ist, von einer Steigerung nur ausgegangen werden, wenn diese sich ohne weitere Ermittlungen ohne weiteres aus der Akte ergibt ([X.], 840 - Lindora-Linola). Dies ist hier nicht der Fall. Der eidesstattlich versicherte Vortrag dazu, dass in [X.] im Zeitraum zwischen 2003 – 2010 millionenfach Rechner verkauft worden seien, auf denen eine mit „[X.]“ bezeichnete Anwendung als Teil eines isoliert zusätzlich hunderttausende Male veräußerten [X.] vorinstalliert sei, ist insoweit unbehelflich. Angesichts der Fülle der am Markt angebotenen Personalcomputer und der auf diesen Rechnern heutzutage in großer Anzahl vorinstallierten Anwendungen ist zum einen nicht davon auszugehen, dass der angesprochene durchschnittlich aufmerksame Interessent für Personalcomputer die Bezeichnung jedes vorinstallierten [X.] kennt und diesen einem bestimmten Hersteller zuordnet. Zum anderen sind in der dem [X.] unterliegenden Frage der [X.] Tatsachen konkret in einer Weise darzulegen, die den weiteren Verfahrensbeteiligten eine Überprüfung ermöglicht. Von der Angabe konkreter Umsatzzahlen, Marktanteile und [X.] bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik [X.] sowie von einer Verkehrsbefragung, die eine - nicht von Amts wegen bekannte - gesteigerte Verkehrsbekanntheit des Zeichens belegen könnten, hat die Widersprechende jedoch ausdrücklich abgesehen.

Letztlich kann diese Frage dahinstehen, denn selbst bei Annahme einer insgesamt knapp durchschnittlichen Kennzeichnungskraft zugunsten der Widersprechenden reicht innerhalb der vergleichsweise kurzen, sich gegenüberstehenden Markenwörter der in einem zusätzlich am Wortende eingefügten Buchstaben bestehende Unterschied jedenfalls aus, um im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung eine Verwechslungsgefahr auch unter Berücksichtigung von Warenidentität [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auszuschließen:

Im [X.] führt schon der auch für [X.] Verbraucher ohne weiteres verständliche Bedeutungsgehalt des [X.] „[X.]“ im Sinne von „Film“ der Widerspruchsmarke dazu, dass der angesprochene Verkehr die beiden Markenwörter begrifflich selbst in der Erinnerung sowie unabhängig davon deutlich voneinander zu unterscheiden vermag, ob er die angegriffene Marke nach [X.]n oder [X.] Phonetikregeln oder gar als Kombination beider ausspricht (vgl. hierzu [X.], 130 - [X.]y/[X.]; [X.]Z 28, 320, 323 f. - Quick/Glück; [X.], [X.], 441, 442 - Passion; [X.] GRUR 1982, 611, 613 - [X.]; [X.] GRUR 1986, 253, 256 - Zentis).

Zudem hat auch die jüngere Marke einen Bedeutungsgehalt. Ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die Bedeutung des zum [X.]n Grundwortschatz gehörenden [X.] „move“ ebenfalls zutreffend im Sinne von „Bewegung, bewegen“ erfassen und die angegriffene Marke „iMOVE“ als Bezeichnung für eine Bewegung durchs [X.] verstehen. So begegnet „move“ dem [X.] Durchschnittsverbraucher beispielsweise als Bestandteil von 191 Einträgen im Branchenbuch „Gelbe Seiten“ und findet Verwendung in 420 in der „Datenbank der Werbung“ registrierten Slogans (vgl. www.slogans.de).

Für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer gedanklichen Verbindung fehlt es ebenfalls an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Für die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr kann zwar grundsätzlich sprechen, dass die Inhaber der Widerspruchsmarke im Verkehr bereits mit einem in beiden Marken übereinstimmenden Wortbestandteil aufgetreten ist, der zugleich als Wortstamm Bestandteil mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken ist ([X.], a. a. [X.], 9. Aufl., § 9 Rn. 378 [X.]). Zum einen müssen jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Verwendung derartiger Serienmarken im Verkehr im Widerspruchsverfahren „liquide“ sein (vgl. [X.] GRUR 2000, 890, 892 – [X.]/[X.]; GRUR 1998, 927, 929 – [X.]; [X.], 436, 438 - [X.]/[X.]; GRUR 1997, 840, 842 – Lindora/Linola; [X.], a. a. [X.], § 9 Rn. 119 - 122), wozu nichts vorgetragen ist. Zum anderen ist erforderlich, dass dem übereinstimmenden Element Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Hieran fehlt es, wenn der gemeinsame Stammbestandteil - wie hier „I“ als im Verkehr geläufige Abkürzung für „[X.]“ - selbst eine kennzeichnungschwache, beschreibende Angabe darstellt (vgl. [X.] GRUR 1999, 240, 241 – [X.]; [X.]. 2005, 503 – [X.] ROSSI/[X.]; [X.]. 2005, 140 – [X.]; [X.] 2003, 200 – NU-TRIDE/TUFFTRIDE; [X.] [X.] 2002, 433 – iti-Digits I).

Da auch für eine Verwechslungsgefahr in anderen Richtungen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind, konnte die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Erinnerungsbeschluss der Markenstelle keinen Erfolg haben.

Zu einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Verfahrensbeteiligten [X.] § 71 Abs. 1 S. 1 [X.] haben weder die Sach- und Rechtslage noch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten Anlass gegeben.

Meta

26 W (pat) 109/10

31.08.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 31.08.2011, Az. 26 W (pat) 109/10 (REWIS RS 2011, 3650)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3650

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