Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2017, Az. 2 AZR 698/15

2. Senat | REWIS RS 2017, 14756

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Gegenstand

Außerordentliche Verdachtskündigung eines Lehrers - Verdacht der sexuellen Belästigung von Schülerinnen - Freispruch im Strafverfahren - Beweiswert von Zeugenaussagen


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2015 - 3 [X.]/15 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]irksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

2

Die beklagte [X.] unterhält in [X.] eine [X.]rundschule, die seit Dezember 2009 den Status einer anerkannten Ergänzungsschule hat. Dort beschäftigte sie zwei Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis und mehrere nach [X.] Recht verbeamtete Lehrer.

3

Der Kläger ist [X.] Staatsangehöriger und lebt seit 1973 in [X.]. Er war seit 1986 an der Schule in [X.] als Lehrkraft für die Sprache [X.] tätig. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung [X.] Rechts vereinbart.

4

Am 18. Dezember 2008 teilten die Eltern der Schülerin [X.] der Schulleitung mit, der Kläger habe ihre Tochter nach deren Angaben auf den Schoß genommen und sie unterhalb der Kleidung im [X.]esäßbereich sowie zwischen den Beinen gestreichelt. Der Kläger gab auf Befragung an, die Schülerin in den Arm genommen und ihr dabei an das [X.]esäß gefasst zu haben. Im [X.] meldeten sich - noch im Dezember 2008 - die Eltern der Schülerin O. Sie berichteten, sie hätten sich bereits im [X.] bei der damaligen Schulkoordinatorin über eine sexuelle Belästigung ihrer Tochter durch den Kläger beschwert.

5

Im Januar 2009 erstattete der Prozessbevollmächtigte der beklagten [X.] im Namen und Auftrag der Eltern der Schülerinnen [X.] und O Strafanzeige gegen den Kläger. Von den Eltern zweier weiterer Schülerinnen wurden bis Ende 2009 ebenfalls Strafanzeigen gestellt. In den diesbezüglich geführten Ermittlungsverfahren wurden mehrere Schülerinnen vernommen.

6

Die damalige Leiterin des Sekundarschulwesens beim [X.]eneralkonsulat der beklagten [X.] befragte Kolleginnen des [X.] zu den die Schülerin O betreffenden Vorwürfen. Eine Lehrerin erinnerte sich an einen Bericht der Schülerin über einen Vorfall von sexueller Belästigung durch den Kläger. Eine andere Kollegin gab an, die Schülerin O sei rot im [X.]esicht gewesen und habe aufgeregt die Klasse verlassen. Auch zwei weitere Kolleginnen erinnerten sich an eine Beschwerde der Schülerin. Nachdem sie den Kläger am 19. Februar 2009 angehört und dieser die Vorwürfe bestritten hatte, entschied die beklagte [X.], zunächst die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden abzuwarten.

7

Im Zuge der Untersuchungen verklagte der Kläger erfolglos den Vater der Schülerin [X.] auf Unterlassung der Behauptung, er habe diese gestreichelt und „am Po“ angefasst.

8

Im Mai 2010 wurde gegen den Kläger Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen in der Zeit von [X.] 2006 bis Dezember 2008 erhoben. Am 26. Mai 2010 erhielten Vertreter der beklagten [X.] Einsicht in die Ermittlungsakten. Der Kläger, der [X.]elegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Mai 2010 erhalten hatte, hielt an seinem Bestreiten fest und äußerte die Ansicht, es handele sich um ein Komplott.

9

Mit Schreiben vom 8. Juni 2010, das dem Kläger am Folgetag zuging, kündigte die beklagte [X.] das Arbeitsverhältnis fristlos wegen des Verdachts sexueller Belästigungen mehrerer Schülerinnen. Dagegen erhob der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage.

Das Amtsgericht sprach den Kläger im März 2011 gemäß dem [X.] schuldig und verhängte gegen ihn eine [X.]esamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung des [X.] hob das [X.] das Urteil im Februar 2013 auf und sprach ihn - rechtskräftig - frei.

Der Kläger hat geltend gemacht, ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Außerdem sei die sich aus § 626 Abs. 2 B[X.]B ergebende Kündigungserklärungsfrist nicht gewahrt.

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 8. Juni 2010 nicht aufgelöst worden ist.

Die beklagte [X.] hat Klageabweisung beantragt. Die Vorwürfe in den Strafanzeigen und die Aussagen mehrerer Schülerinnen in ihren Vernehmungen begründeten den dringenden Verdacht, der Kläger habe die behaupteten Taten begangen. Dieser Verdacht sei durch den Freispruch im Strafverfahren nicht ausgeräumt worden. Sie habe angesichts der massiven Beschuldigungen und des Bestreitens des [X.] den Ausgang der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vor der Erklärung einer Kündigung abwarten dürfen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen. Ob das Arbeitsverhältnis der [X.]en durch die Kündigung vom 8. Juni 2010 aufgelöst worden ist, kann der Senat auf der [X.]rundlage der getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Das [X.] hat die Klage mit Recht für zulässig erachtet.

1. Die [X.] [X.]erichtsbarkeit ist gegeben. Die beklagte [X.] ist nicht nach § 20 Abs. 2 [X.]V[X.] von ihr befreit (zu den Voraussetzungen [X.] 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 19; [X.] 18. Dezember 2014 - 2 [X.] - Rn. 16). Die vorliegende Feststellungsklage betrifft ihre nicht-hoheitliche Staatstätigkeit (zur Abgrenzung gegenüber hoheitlicher Staatstätigkeit und den [X.] vgl. [X.] 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 19 ff.; [X.] 25. April 2013 - 2 [X.] - Rn. 14; [X.] 24. März 2016 - [X.]/15 - Rn. 19, [X.]Z 209, 290). Die beklagte [X.] hat nicht geltend gemacht, der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses in nennenswertem Umfang hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt.

2. Andere [X.] bestehen - auch aus Sicht der beklagten [X.] - nicht. Insbesondere sind die [X.]n [X.]erichte international zuständig nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Nr. 2 Buchst. a Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Eu[X.]VVO). [X.]ewöhnlicher Arbeitsort des [X.] ist [X.] Der für die Anwendung der Verordnung erforderliche Auslandsbezug (vgl. [X.] 17. November 2011 - C-327/10 - [[X.]] Rn. 29, Slg. 2011, [X.]; [X.] 10. April 2013 - 5 [X.] - Rn. 21) ergibt sich daraus, dass die beklagte [X.] ein ausländischer Staat ohne „Sitz“ im Inland ist.

II. Ob die Klage begründet ist, steht nicht fest.

1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt - wie zwischen den [X.]en auch unstreitig - [X.]m Recht. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 27 ff. [X.]B[X.]B. Die Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.] I-VO) findet keine Anwendung, weil der Arbeitsvertrag der [X.]en vor dem 17. Dezember 2009 „geschlossen“ (zur Bedeutung dieses Begriffs vgl. [X.] 18. Oktober 2016 - [X.]/15 - [[X.]] Rn. 31 bis Rn. 39) wurde (Art. 28 [X.] I-VO). Im Übrigen stellte sich die Rechtslage im Streitfall nach Art. 3, 8 und 9 [X.] I-VO nicht anders dar als nach Art. 27 ff. [X.]B[X.]B. [X.]emäß den Feststellungen des [X.]s haben die [X.]en im Arbeitsvertrag [X.]s Recht gewählt. Das Arbeitsverhältnis unterlag zudem objektiv nach Art. 30 Abs. 2 [X.]B[X.]B [X.]m [X.]. Der Kläger hat iSv. Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 [X.]B[X.]B in Erfüllung seines Arbeitsvertrags seine berufliche Tätigkeit gewöhnlich in [X.] ausgeübt.

2. Das [X.] hat auf der [X.]rundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die Kündigung vom 8. Juni 2010 sei als sog. Verdachtskündigung aus wichtigem [X.]rund (§ 626 Abs. 1 B[X.]B) gerechtfertigt.

a) Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer [X.]elegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große [X.]ahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein [X.]eschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus ([X.] 17. März 2016 - 2 [X.] - Rn. 39).

b) Eine Verdachtskündigung kann nicht allein auf Erkenntnisse oder Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und/oder Entscheidungen eines Ermittlungsrichters wie eine Anklageerhebung oder den Erlass eines Haftbefehls gestützt werden, selbst wenn sie auf der Annahme eines dringenden Tatverdachts beruhen oder ihn voraussetzen. Solche Umstände können für sich genommen allenfalls die Annahme des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe die Taten mit hoher [X.]ahrscheinlichkeit begangen, verstärken und damit für die Einhaltung der Zwei-[X.]ochen-Frist des § 626 Abs. 2 B[X.]B Bedeutung gewinnen ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 16, [X.]E 143, 244). Sie bilden als solche aber keine objektive Tatsache, die den dringenden Verdacht eines bestimmten strafbaren Verhaltens begründen könnte.

c) Entscheidungen im Strafverfahren binden die über die [X.]irksamkeit einer (Verdachts-)Kündigung befindenden [X.]erichte für Arbeitssachen nicht. Diese haben vielmehr alle relevanten Umstände selbst zu würdigen ([X.] 22. Januar 1998 - 2 [X.] - zu II 2 e aa der [X.]ründe). [X.]leichwohl kann ein Freispruch im Strafverfahren unter dem [X.]esichtspunkt einer Entlastung des Arbeitnehmers für die arbeitsgerichtliche Prüfung im Rahmen einer Verdachtskündigung Bedeutung gewinnen (vgl. [X.] 18. Juni 2015 - 2 [X.] - Rn. 46). Das gilt nicht nur, wenn der Verdacht gegen den Arbeitnehmer im Strafverfahren vollständig ausgeräumt worden ist. Es reicht vielmehr aus, wenn Tatsachen festgestellt worden sind, die den Verdacht zumindest wesentlich abschwächen (so bereits [X.] 24. April 1975 - 2 [X.] - zu II 5 b der [X.]ründe, [X.]E 27, 113).

d) Die mangelnde Bindung an das Strafurteil hindert die [X.]erichte für Arbeitssachen nicht, in der Entscheidung enthaltene Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Diese sind, wenn sich eine [X.] auf das Strafurteil zu Beweiszwecken beruft, im [X.]ege des [X.] gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ([X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 865/13 - Rn. 26, [X.]E 149, 355). Dabei dürfen die [X.]erichte für Arbeitssachen die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen aber nicht unbesehen übernehmen. Sie haben die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen und den Beweiswert einer ggf. lediglich urkundlich in den [X.]orten des Strafrichters belegten Aussage sorgfältig zu prüfen (vgl. [X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 865/13 - Rn. 28, aaO; [X.] 13. Juni 1995 - VI ZR 233/94 - zu II 2 a der [X.]ründe). Die beantragte Vernehmung von Zeugen darf nicht unter Hinweis auf die strafgerichtlichen Feststellungen abgelehnt werden. Außerdem müssen sich die Mitglieder des erkennenden Spruchkörpers grundsätzlich einen persönlichen Eindruck von einem Zeugen verschaffen, wenn das [X.]ericht auf dessen (Un-)[X.]laubwürdigkeit abstellen will. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die für die [X.]ürdigung maßgeblichen Umstände in den Akten festgehalten worden sind und die [X.]en [X.]elegenheit hatten, sich dazu zu erklären ([X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 865/13 - Rn. 29 f., aaO).

e) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] eine [X.]irksamkeit der Kündigung trotz des den Kläger freisprechenden Urteils in Erwägung gezogen hat. Seine Entscheidung beruht aber auf unzureichenden Feststellungen zum Kündigungssachverhalt. Soweit das Berufungsgericht eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, lässt diese nicht erkennen, dass die Voraussetzungen und [X.]renzen von § 286 Abs. 1 ZPO eingehalten sind. In beidem liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der im Rahmen einer - wie hier - zulässigen Revision ohne Bindung an die erhobenen [X.] zu berücksichtigen ist (hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. [X.] 11. Dezember 2014 - 6 [X.] 562/13 - Rn. 17).

aa) Das [X.] hat angenommen, der Kläger sei „zum Zeitpunkt der Kündigung“ dringend verdächtig gewesen, Schülerinnen in der Schule sexuell belästigt zu haben. Die beklagte [X.] habe sich auf die Beschwerde der Eltern der Schülerinnen [X.] und O, deren Strafanzeigen und die Aussagen dieser und weiterer Schülerinnen im Ermittlungsverfahren, auf die Anklageschrift vom 18. Mai 2010 und insbesondere die darin enthaltenen Vorwürfe, Schülerinnen unterhalb der Kleidung angefasst bzw. gestreichelt zu haben, sowie die vorgerichtliche Einlassung des [X.] berufen, er habe die Schülerin [X.] in den Arm genommen und ihr dabei an das [X.]esäß gefasst. „Damit“ habe sie konkrete Tatsachen vorgetragen, die den dringenden Verdacht begründeten, der Kläger habe die behaupteten Berührungen während des Unterrichts vorgenommen. Die Verdachtsmomente bestünden weiterhin. Alle Zeuginnen hätten in ihren Anhörungen bzw. Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, vor dem Amtsgericht und dem [X.]“ gegen den Kläger vorgebracht. Die im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung erhobenen Vorwürfe seien, wie im Urteil der [X.] des [X.] ausgeführt, alle ähnlicher Natur und ähnlichen Inhalts gewesen. Eine kollektive Falschbelastung aufgrund einer Kollektivbefragung oder eines Komplotts habe sicher ausgeschlossen werden können. Die Schülerinnen hätten sich zum Zeitpunkt der Vornahme der behaupteten Handlungen entweder nur vom Sehen oder überhaupt nicht gekannt und ihre „Anlastungen“ teils in großem zeitlichen Abstand vorgebracht. Selbst das [X.] habe festgestellt, dass sich der Kläger - in einem Fall - gegenüber der Schülerin O in einer für einen Lehrer unangemessenen und jedenfalls moralisch zu verurteilenden [X.]eise übergriffig verhalten habe, indem er sich auf einen Stuhl neben sie gesetzt und begonnen habe, mit seiner Hand den Schulterbereich und den Rücken der Schülerin bis hinab zum Hosenbund über deren Kleidung zu streicheln. Auf die Strafbarkeit des Verhaltens komme es nicht an. Aufgrund der [X.]esamtumstände verbleibe zumindest der dringende Verdacht, der Kläger habe mehrere Schülerinnen während des Unterrichts in nicht zu akzeptierender [X.]eise berührt. Die Interessenabwägung gehe zum Nachteil des [X.] aus. Mit dem dringenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs habe der Kläger das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis zerstört.

bb) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Es ist bereits unklar, welchen konkreten Verhaltens das [X.] den Kläger als dringend verdächtig angesehen hat. Seine Annahme, der Verdacht beziehe sich auf „nicht zu akzeptierende“ Berührungen, ist - abgesehen von dem als „übergriffig“ eingestuften Verhalten gegenüber der Schülerin O - ungenau und einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die [X.]ürdigung lässt nicht erkennen, hinsichtlich welcher konkreten Handlungen nach Art und Intensität es letztlich davon ausgegangen ist, es bestehe eine große [X.]ahrscheinlichkeit, dass der Kläger sie tatsächlich vorgenommen habe. Entsprechend ungenau bleibt die rechtliche Beurteilung, soweit das [X.] bei seiner Prüfung der ersten Stufe des wichtigen [X.]rundes angenommen hat, der Tatverdacht beziehe sich auf eine sexuelle Belästigung von Schülerinnen, während es im Rahmen der Interessenabwägung auf einen „sexuellen Missbrauch“ abgestellt hat. Es ist unklar, ob das [X.] mit der Verwendung dieses Begriffs eine besondere Schwere der Belästigung angenommen und auf welche Tatsachen es ggf. eine solche Annahme gestützt hat.

(2) Die [X.]ürdigung des Berufungsgerichts greift außerdem zu kurz, soweit es in den elterlichen Beschwerden, Strafanzeigen und den „Anlastungen“ der Schülerinnen im Rahmen ihrer Vernehmung im Ermittlungsverfahren, auf denen die Anklageschrift aufbaut, deshalb hinreichende verdachtsbegründende Umstände hinsichtlich einer sexuellen Belästigung erblickt hat, weil es an Anhaltspunkten für eine kollektive Falschbelastung fehle. Zwar kann sich eine hohe [X.]ahrscheinlichkeit für ein vom Arbeitnehmer gezeigtes strafbares Verhalten oder eine sonstige erhebliche Pflichtwidrigkeit auch daraus ergeben, dass ein oder mehrere Zeugen übereinstimmend ein bestimmtes Verhalten ähnlicher Natur oder ähnlichen Inhalts schildern. In diesem Sinne können auch Aussagen Betroffener oder mittelbarer Zeugen eine „objektive“ Tatsache für einen bestimmten [X.]eschehensablauf darstellen, die eine Verdachtskündigung rechtfertigen kann. Dies erfordert aber eine sorgfältige, mögliche Fehlerquellen umfassend berücksichtigende Auseinandersetzung mit der [X.]laubhaftigkeit der jeweiligen Aussage und der [X.]laubwürdigkeit der Auskunftsperson(en). Dabei sind auch nach dem Kündigungszeitpunkt eingetretene Umstände zu berücksichtigen, insbesondere etwaige Änderungen von oder [X.]idersprüchlichkeiten in den Aussagen von Belastungszeugen ([X.] 14. September 1994 - 2 [X.] 164/94 - zu II 3 d der [X.]ründe, [X.]E 78, 18). Der anzufechtenden Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass das [X.] eine dahingehende Prüfung vorgenommen hat. Diese war umso mehr veranlasst als das [X.] im Rahmen seines Strafurteils - auch auf der [X.]rundlage eines eingeholten aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens - eine äußerst geringe (Detail-)Qualität der Aussagen der vernommenen Schülerinnen bei zum Teil fehlenden Realkennzeichen, zum Teil fehlender Schilderung eigenpsychologischen Erlebens, zum Teil gravierende Inkonstanzen und darüber hinaus bestehende Aggravationen in den Bekundungen der von der [X.] vernommen Schülerinnen festgestellt hat.

(3) Schließlich verkennt das Berufungsgericht - wohl - nicht, dass die rechtlichen Beurteilungen der [X.] für die Entscheidung über die Kündigung nicht bindend sind. Vor diesem Hintergrund ist es aber zumindest ungenau, wenn das [X.] teilweise [X.]ürdigungen aus dem Strafurteil übernimmt. Nicht diese sind im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblicher Streitstoff, sondern der von der beklagten [X.] vorgetragene, im Rahmen von § 286 ZPO frei zu würdigende Sachverhalt ist es.

3. Die Sache war an das [X.] zurückzuverweisen. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen [X.]ründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

a) Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob ein wichtiger [X.]rund iSv. § 626 Abs. 1 B[X.]B vorliegt.

aa) Allerdings ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand davon auszugehen, dass zwei Vorfälle unstreitig bzw. als unstreitig anzusehen sind. Zum einen hat der Kläger vorgerichtlich erklärt, die Schülerin [X.] (jedenfalls) in den Arm genommen und ihr dabei an das [X.]esäß gefasst hat. Von dieser Einlassung hat er sich später nicht distanziert. Sein „einfaches“ prozessuales Bestreiten sollte sich erkennbar auf ihm angelastete weitergehende Handlungen gegenüber der Schülerin beziehen. Zum anderen ist anzunehmen, dass der Kläger sich im [X.] 2006 anlässlich eines Nachhilfeunterrichts auf einen Stuhl neben seine damalige Schülerin O setzte und - vorgebend, sich für ihre schriftlichen Ausarbeitungen zu interessieren - begann, für eine unbestimmte Zeit mit seiner Hand den Schulterbereich und den Rücken der Schülerin bis hinab zum Hosenbund oberhalb der Kleidung zu streicheln, und dass er, nachdem die Schülerin mit ihrem Stuhl ein wenig von ihm abgerückt war, ihr nachrückte und sein Verhalten fortsetzte bzw. wiederholte. Die beklagte [X.] hat sich die dahingehenden, im Urteil des [X.] als „gesichert“ angesehenen Feststellungen jedenfalls konkludent zu eigen gemacht. Ihr betreffendes Vorbringen ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Zwar hat der Kläger den Vortrag „einfach bestritten“. Nach den [X.]rundsätzen der sekundären Behauptungslast genügt ein solches Bestreiten des Arbeitnehmers als [X.]egner des primär darlegungspflichtigen Arbeitgebers aber nicht, wenn es ihm zuzumuten ist, dem Arbeitgeber die Darlegung durch nähere Angaben über die zu seinem [X.]ahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil er, anders als der außerhalb des maßgeblichen [X.]eschehensablaufs stehende darlegungsbelastete Arbeitgeber, die wesentlichen Tatsachen kennt ([X.] 16. Juli 2015 - 2 [X.] 85/15 - Rn. 41). So liegt es hier. Der Kläger hat dem detailreichen Vorbringen der beklagten [X.] keinen abweichenden [X.]eschehensablauf entgegen gesetzt, obwohl er in nahem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorfall anlässlich der Nachhilfestunde konfrontiert worden war und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm der Sachverhalt in Erinnerung geblieben ist. Soweit er im Rahmen seiner früheren Befragung angegeben hatte, die Schülerin sei durch eine andere Lehrerin zu den Vorwürfen „angestiftet“ worden, ist dieser Einwand - unterstellt, der Kläger habe an seiner Behauptung festhalten wollen - unsubstantiiert und nicht geeignet, der ihn treffenden sekundären Darlegungslast zu genügen.

bb) Das [X.] wird zu prüfen und zu bewerten haben, ob die Kündigung bereits unter den vorgenannten [X.]esichtspunkten - insoweit aufgrund nachgewiesener Pflichtverletzung im Sinne einer „Tat“ - gerechtfertigt ist. Dabei wird es im Ergebnis nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Verhalten als sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 A[X.][X.] zu werten ist. Auch unabhängig davon liegt in den Berührungen eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Der Behandlung als Tatkündigung steht nicht entgegen, dass die beklagte [X.] die Kündigung als Verdachtskündigung erklärt hat ([X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 865/13 - Rn. 21, [X.]E 149, 355).

(1) Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 A[X.][X.] stellt - unabhängig von ihrer Strafbarkeit - nach § 7 Abs. 3 A[X.][X.] eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar, die „an sich“ als wichtiger [X.]rund iSv. § 626 Abs. 1 B[X.]B geeignet ist. Sie liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu insbesondere sexuell bestimmte körperliche Berührungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die [X.]ürde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein etwa von Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 A[X.][X.] können auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen ([X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 651/13 - Rn. 16, 17, [X.]E 150, 109). Sexuell bestimmt ist eine körperliche Berührung ohne [X.]eiteres dann, wenn ihre Sexualbezogenheit auf [X.]rund des äußeren Erscheinungsbilds nach allgemeinem Verständnis erkennbar ist, etwa beim - auch kurzen - unmittelbaren Berühren der primären oder sekundären [X.]eschlechtsmerkmale, und zwar unabhängig davon, ob die Körperteile bekleidet oder unbekleidet sind (vgl. [X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 651/13 - Rn. 18, aaO). Daneben können aber auch ambivalente Handlungen, dh. Verhaltensweisen, die das [X.]eschlechtliche im Menschen nicht unmittelbar zum [X.]egenstand haben, wie bspw. Umarmungen, sexuell bestimmt sein. Ob eine Sexualbezogenheit vorliegt, ist insoweit nach dem Eindruck eines objektiven Betrachters, der alle Umstände kennt, zu beurteilen ([X.]/[X.] 17. Aufl. § 3 A[X.][X.] Rn. 21; MünchKommB[X.]B/[X.] § 3 A[X.][X.] Rn. 66). Bei solchen (ambivalenten) Handlungen kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Handelnde von sexuellen Absichten geleitet war (vgl. [X.] 21. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 12; [X.]/[X.] in [X.]/[X.] A[X.][X.] 3. Aufl. § 3 Rn. 77a; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 1 KSch[X.] Rn. 450).

(2) Die Umarmung der Schülerin [X.] bei gleichzeitiger Berührung ihres [X.]esäßes und das wiederholte Streicheln der Schülerin O über den gesamten Rücken bis hinab zum Hosenbund aus der Position des Nebeneinandersitzens heraus können im vorliegenden Handlungsrahmen unerwünschte, sexuell bestimmte Verhaltensweisen darstellen. „Pädagogische [X.]ründe“ - etwa dergestalt, dass die Handlungen dazu bestimmt waren, die Schülerinnen zu trösten - sind nicht ansatzweise erkennbar und vom Kläger auch nicht angeführt worden. Deren Fehlen kann ein Indiz für die sexuelle Konnotation der Berührung bilden, wobei allerdings die beweisrechtliche [X.]ürdigung dem [X.] vorbehalten ist. Das in Rede stehende Verhalten, insbesondere das wiederholte Streicheln über den gesamten Rücken eines [X.]rundschulkindes ohne äußere Veranlassung, ist in dem von persönlicher Abhängigkeit gekennzeichneten Lehrer-Schüler-Verhältnis geeignet, ein Umfeld zu schaffen, das zu Schamgefühlen und Einschüchterungen führen kann. Darauf, ob die betroffenen Schülerinnen eine ablehnende Haltung verdeutlicht haben, kommt es - zumal ihnen aufgrund ihres damaligen kindlichen Alters die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlte - nicht an. Im Übrigen ist nach dem bisherigen Streitverhältnis davon auszugehen, dass jedenfalls die Schülerin O durch ihr „[X.]egrücken“ ihre ablehnende Haltung zum Ausdruck brachte.

(3) Unabhängig von einem sexuellen Bezug der Handlungen hat der Kläger mit den Berührungen gegen seine Pflicht verstoßen, außerhalb pädagogisch nachvollziehbarer Anlässe strikt körperliche Distanz zu Schülern zu wahren. [X.]emäß dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 Schul[X.] NR[X.]) hat ein Lehrer gegenüber Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Achtung des Erziehungsrechts der Eltern (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Schul[X.] NR[X.]). Deswegen bedarf er in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl seines Arbeitgebers als auch der Eltern, die ihre der Schulpflicht unterliegenden Kinder in die Obhut der Schule geben. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler ausnahmslos in der gebotenen [X.]eise respektiert ([X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 865/13 - Rn. 40, [X.]E 149, 355). Bereits um den Schulbetrieb potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender [X.]renzüberschreitungen begründet (vgl. OV[X.] für das Land Nordrhein-[X.]estfalen Disziplinarsenat 30. März 2017 - 3d A 1512/13.O - Rn. 104). Für das Arbeitsverhältnis einer [X.]m Recht unterliegenden Lehrkraft an einer ausländischen Schule in [X.], die der Schulpflicht unterliegende, in [X.] lebende Kinder besuchen, kann - unabhängig von der staatlichen Anerkennung der Schule - nichts anderes gelten. Die elementare Pflicht zur ausnahmslosen [X.]ahrung der Intimsphäre der Schüler ist auch Ausdruck der die Lehrkraft treffenden Rücksichtnahmepflicht auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 B[X.]B.

(4) Ob angesichts des unstreitigen Verhaltens des [X.] eine Abmahnung ausgereicht hätte, das Risiko künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dem [X.] kommt bei dieser Prüfung ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu. Entsprechendes gilt für die Prüfung, ob der Beklagen jedenfalls die Einhaltung der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht ([X.] 20. November 2014 - 2 [X.] 651/13 - Rn. 24, [X.]E 150, 109). Dabei wird zum einen auf die Intensität der körperlichen Berührungen abzustellen sein. Zum anderen wird mit Blick auf das Erfordernis einer Abmahnung zu prüfen sein, ob den Umständen nach bereits ex ante erkennbar war, dass eine Verhaltensänderung des [X.] auch nach entsprechender [X.]arnung nicht zu erwarten stand ([X.] 23. Oktober 2014 - 2 [X.] 865/13 - Rn. 47, [X.]E 149, 355). Für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung könnte jedenfalls sprechen, dass der Kläger sein Verhalten gegenüber der Schülerin O auch dann noch fortgesetzt hat, nachdem sie die Unerwünschtheit des [X.] über den Rücken zum Ausdruck gebracht hatte. Auch hat der Kläger gemäß den - soweit ersichtlich nicht bestrittenen - Behauptungen der beklagten [X.] auf den Vorhalt, er habe die Schülerin [X.] in übergriffiger [X.]eise am [X.]esäß berührt, mit ironischen Bemerkungen reagiert. Dies kann auf einen Unwillen des [X.] hindeuten, die objektive Unerwünschtheit seines Verhaltens anzuerkennen, und - in Verbindung mit dem Verhalten gegenüber der Schülerin O - ein Anhaltspunkt für seine Bereitschaft sein, ständig über das hinauszugehen, was im Verhältnis zu ihm als Lehrkraft anvertrauten Kindern sozial adäquat ist.

cc) Sollte das [X.] zu der Einschätzung gelangen, wegen der unstrittigen Vorfälle sei zumindest eine (Tat-)Kündigung mit sofortiger [X.]irkung nicht berechtigt gewesen, wird es zu bewerten haben, ob ein wichtiger [X.]rund iSv. § 626 Abs. 1 B[X.]B deshalb vorliegt, weil der Kläger - bezogen auf den Kündigungszeitpunkt - dringend verdächtig ist, weitergehende sexuell bestimmte Handlungen an Schülerinnen vorgenommen zu haben, insbesondere Schülerinnen - teils während sie bei ihm auf dem Schoß saßen - unterhalb der Kleidung am Bauch, am Rücken und/oder im Bereich des nackten [X.]esäßes oder - wie im Fall der Schülerin [X.] behauptet - „vorn an der nackten Scheide“ gestreichelt bzw. berührt zu haben. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang zu treffenden Feststellungen - auch bezüglich der Dringlichkeit des Verdachts - wird sich das [X.] mit der [X.]laubhaftigkeit der Angaben der jeweiligen Schülerinnen auseinanderzusetzen haben, wobei nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung entsprechender Anträge der beklagten [X.] im Schriftsatz vom 24. Juni 2014 eine Verwertung der in polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungsprotokollen sowie den im Strafurteil festgehaltenen Aussagen in Betracht kommt. Der Kläger, der sich zu seiner Entlastung selbst auf das Strafurteil berufen hat, hat eine unmittelbare Vernehmung der Schülerinnen bisher nicht beantragt. Die beklagte [X.] hat insoweit lediglich einen nachrangigen Beweisantrag gestellt. Sollte das [X.] im Rahmen einer eigenständigen [X.]ürdigung der urkundlich belegten Aussagen der Schülerinnen - etwa aufgrund mangelnder Kohärenz und/oder Erlebnisfundiertheit - keine hinreichende Überzeugung von der Dringlichkeit des in Rede stehenden Verdachts gewinnen können, wird es erwägen müssen, die benannten Schülerinnen selbst zu vernehmen. Ob die beklagte [X.] sich zusätzlich auf das Zeugnis der Eltern der Schülerinnen [X.] und O als mittelbare Auskunftspersonen hat berufen wollen, ist bisher nicht eindeutig. Jedenfalls ist ein konkreter Beweisantritt insoweit nicht aktenkundig, worauf die beklagte [X.] ggf. hinzuweisen sein wird. Am Ergebnis der Beweiswürdigung wird sich schließlich die vom [X.] erneut vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung und Interessenabwägung zu orientieren haben.

dd) Soweit die materiell-rechtliche [X.]irksamkeit der Verdachtskündigung davon abhängt, dass die beklagte [X.] vor Ausspruch der Kündigung alles ihr zur Aufklärung des Sachverhalts Mögliche und Zumutbare getan und insbesondere den Kläger ordnungsgemäß angehört hat, ist dieser Voraussetzung nach den Feststellungen des [X.]s [X.]enüge getan.

b) [X.] ist nicht deshalb unwirksam, weil die Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 B[X.]B nicht gewahrt wäre. Die bisherige [X.]ürdigung des [X.]s ist insoweit rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht ist von den zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. [X.]egenüber den der [X.]ürdigung zugrunde liegenden Feststellungen sind zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben.

aa) Nach § 626 Abs. 2 B[X.]B kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei [X.]ochen erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der [X.] von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald der [X.] eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in [X.]ang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände ([X.] 22. November 2012 - 2 [X.] 732/11 - Rn. 30).

bb) Steht im Raum, dass sich der Arbeitnehmer strafbar gemacht hat, darf der Arbeitgeber den Fort- und Ausgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und abhängig davon in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen. Einen solchen Einschnitt bildet regelmäßig die Erhebung der öffentlichen Klage ([X.] 22. November 2012 - 2 [X.] 732/11 - Rn. 32; im Einzelnen hierzu [X.] 27. Januar 2011 - 2 [X.] 825/09 - Rn. 14 bis 19, [X.]E 137, 54).

cc) Nach diesen Maßstäben hat die beklagte [X.] mit der dem Kläger am 9. Juni 2010 zugegangenen Kündigung die Zwei-[X.]ochen-Frist eingehalten. Sie durfte den Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abwarten. Die entsprechende Akte wurde ihr am 26. Mai 2010 zugeleitet. Die Feststellung des [X.]s, hieraus habe sich ergeben, dass der Kläger durch drei Schülerinnen zusätzlich belastet worden sei, die er eigentlich zu seiner Entlastung benannt habe, ist nachvollziehbar und wird von der Revision nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen. Der Kläger macht geltend, die beklagte [X.] habe ihn bereits vor Kenntnis der Ermittlungsakte mit den Aussagen zweier Zeuginnen konfrontiert, und die „[X.]“ sei bereits vor der Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hinreichend „kompakt“ gewesen. Damit setzt er aber nur - in unzureichender [X.]eise - seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des [X.]s. Unabhängig davon kommt es auf die Frage, ob durch die behördlichen Ermittlungen neue belastende Tatsachen zutage gefördert wurden, nicht an (vgl. [X.] 22. November 2012 - 2 [X.] 732/11 - Rn. 32). Die beklagte [X.] durfte nach Anklageerhebung auch eine erneute Anhörung des [X.] für erforderlich erachten und hat ihm hierfür binnen kurzer Frist eine Stellungnahme bis zum 28. Mai 2010 eingeräumt. Erst mit Ablauf dieses Tages hat die Zwei-[X.]ochen-Frist des § 626 Abs. 2 B[X.]B zu laufen begonnen. Das gilt unabhängig vom Ergebnis der Anhörung ([X.] 16. Juli 2015 - 2 [X.] 85/15 - Rn. 54).

c) Mit der Rüge des [X.], der [X.]eneralkonsul sei zur Erklärung der Kündigung nicht befugt gewesen, hat sich das [X.] bisher nicht näher auseinandergesetzt, da es das betreffende Vorbringen nach § 67 Abs. 4 Arb[X.][X.] als verspätet angesehen hat. Die sachlich-rechtliche Prüfung wird es ggf. nachzuholen haben.

d) Auf den im Revisionsverfahren vom Kläger persönlich gehaltenen Vortrag kam es nicht an. Vor dem [X.] muss sich eine [X.] gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 Arb[X.][X.] durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Darauf hat der Senat den Kläger hingewiesen. Sein Prozessbevollmächtigter hat sich die fraglichen Ausführungen nicht zu eigen gemacht und die Verantwortung hierfür übernommen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Berger    

        

        

        

    Alex    

        

    Sieg    

                 

Meta

2 AZR 698/15

02.03.2017

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wuppertal, 17. September 2014, Az: 2 Ca 1117/14, Urteil

§ 626 Abs 1 BGB, § 626 Abs 2 BGB, § 3 Abs 4 AGG, § 138 Abs 3 ZPO, § 286 Abs 1 ZPO, Art 27 BGBEG, Art 30 Abs 2 BGBEG, § 20 Abs 2 GVG, Art 18 Abs 1 EGV 44/2001, Art 19 Nr 2 Buchst a EGV 44/2001

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2017, Az. 2 AZR 698/15 (REWIS RS 2017, 14756)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3547 REWIS RS 2017, 14756


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 AZR 698/15

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 698/15, 02.03.2017.


Az. 2 Ca 1117/14

Arbeitsgericht Wuppertal, 2 Ca 1117/14, 17.09.2014.


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Referenzen
Wird zitiert von

15 Sa 319/17

1 BV 1/17

6 Ca 2396/17

3 Sa 736/19

6 Sa 994/18

3 Sa 559/17

16 Sa 380/20

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