Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2014, Az. 2 AZR 865/13

2. Senat | REWIS RS 2014, 1879

STRAFRECHT URKUNDENBEWEIS BEIZIEHUNG VON AKTEN STRAF- UND BUSSGELDAKTEN BEWEISWÜRDIGUNG BUNDESARBEITSGERICHT STRAFURTEIL

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Außerordentliche Kündigung - angestellter Lehrer - sexueller Missbrauch - freie Beweiswürdigung


Leitsatz

Ein Zivilgericht darf sich, um eine eigene Überzeugung davon zu gewinnen, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013 - 5 [X.] - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher fristloser [X.]ündigungen.

2

Der 1952 geborene [X.]läger war seit 1986 als angestellter Lehrer für [X.] muttersprachlichen Unterricht bei dem beklagten Land beschäftigt. Er wurde an mehreren Schulen eingesetzt. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.

3

Am Nachmittag des 16. September 2009 erteilte der [X.]läger Unterricht an einer Gesamtschule. Auf [X.]itten der betreffenden Mädchen gestattete er die Teilnahme der damals elf Jahre alten Schülerin [X.], weil diese anschließend gemeinsam mit der von ihm unterrichteten [X.] den Heimweg antreten wollte. Da eine Internetrecherche durchgeführt wurde, fand der zweistündige Unterricht im Informatikraum statt. Die Computerarbeitsplätze, an denen die insgesamt fünf Schülerinnen Platz genommen hatten, befanden sich nebeneinander vor einer Wand. Zwei weitere Schüler - darunter der Schüler [X.] - saßen nebeneinander an Computern vor der gegenüber liegenden Wand. Jungen und Mädchen kehrten sich die Rücken zu.

4

Das beklagte Land wirft dem [X.]läger vor, er sei während des Unterrichts zu der Schülerin [X.] gegangen, habe ihr ohne Anlass über das Haar gestrichen und gesagt, dass sie ein schönes Mädchen sei. Des Weiteren soll er ihr an die [X.]rust gefasst, über die [X.] geleckt und einen [X.]uss auf den Mund gegeben haben. Die Schülerin soll daraufhin weinend den Unterrichtsraum verlassen haben.

5

Am 17. September 2009 schilderte die Mutter der Schülerin dem [X.]lassenlehrer und dem Schulleiter den Vorfall. Später an diesem Tag bekundete der Schüler [X.] gegenüber dem [X.]lassenlehrer, dass er die Vorkommnisse beobachtet habe.

6

Das beklagte Land gab dem [X.]läger mit einem den angeblichen Vorfall schildernden Schreiben vom 21. September 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter [X.]eifügung dieses Schreibens hörte es den Personalrat zu seiner Absicht an, das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen. Die Personalratssitzung fand am 23. September 2009 statt. An der Vorberatung nahm die zuständige [X.] teil. Der Personalrat erklärte unter dem 24. September 2009, dass er die beabsichtigte Maßnahme zur [X.]enntnis nehme. Die Stellungnahme des [X.]lägers ging am 25. September 2009 ein.

7

Mit Schreiben vom 28. September 2009 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

8

Der [X.]läger wurde mit Urteil des Amtsgerichts [X.]ielefeld vom 21. September 2010 wegen sexuellen Missbrauchs eines [X.]indes zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung ausgesetzt wurde. Seine [X.]erufung wurde durch Urteil des [X.] [X.]ielefeld vom 22. März 2011 verworfen, seine Revision vom [X.] am 21. Juli 2011 zurückgewiesen.

9

Nach Anhörung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 2. Februar 2012 vorsorglich erneut außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

Der [X.]läger hat beide [X.]ündigungen fristgerecht angegriffen. Er hat die Auffassung vertreten, die [X.]ündigung vom 28. September 2009 sei unwirksam, weil im [X.]ündigungszeitpunkt erhebliche Zweifel an seiner Täterschaft bestanden hätten. Er habe der betreffenden Schülerin lediglich tröstend über den [X.]opf gestrichen, weil er sie - wie vor dem Unterricht besprochen - nach einer Stunde nach Hause geschickt habe. Wären der Informatikraum in Augenschein genommen und die von ihm benannten Schülerinnen und Schüler vernommen worden, hätte sich ergeben, dass diese die behauptete [X.]elästigung nicht bemerkt hätten, obwohl sie sie - wäre sie tatsächlich vorgekommen - zwingend hätten bemerken müssen. Im Übrigen stelle das ihm angelastete Verhalten bloß einen übergriffigen [X.]erührungsversuch dar. Neben einer Abmahnung sei als milderes Mittel ein Einsatz an anderen Schulen in [X.]etracht gekommen. Die zu einer Verdachtskündigung erfolgte Anhörung des Personalrats habe nicht vor Eingang seiner - des [X.]lägers - Stellungnahme eingeleitet werden dürfen. Dem Personalrat seien weder seine genauen Sozialdaten noch die ordentliche Unkündbarkeit mitgeteilt worden oder bekannt gewesen. Die [X.]ündigung vom 2. Februar 2012 sei ebenfalls unwirksam.

Der [X.]läger hat - soweit noch von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die [X.]ündigung des beklagten [X.] vom 28. September 2009 nicht aufgelöst worden ist;

        

2.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die [X.]ündigung des beklagten [X.] vom 2. Februar 2012 nicht aufgelöst worden ist.

Das beklagte Land hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Es hat gemeint, bereits die [X.]ündigung vom 28. September 2009 sei wirksam. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] liege vor. Der [X.]läger habe eine Schülerin unter Missbrauch seiner Stellung als Lehrer unsittlich berührt. Damit habe er jedes Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, weil es sich - auch für den [X.]läger erkennbar - um eine besonders schwere Pflichtverletzung gehandelt habe. Die [X.] habe vor der Personalratssitzung darauf hingewiesen, dass der [X.]läger aufgrund der langen Dauer des [X.]eschäftigungsverhältnisses ordentlich unkündbar sei. Auf seine genauen Sozialdaten sei es weder ihm - dem beklagten Land - noch dem Personalrat angekommen.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen, nachdem der [X.]läger den Vortrag des beklagten [X.] zu dem Geschehen am 16. September 2009 - nur - für die erste Instanz unstreitig gestellt hatte.

Das [X.]arbeitsgericht hat die [X.]erufung des [X.]lägers zurückgewiesen. Hierzu hat es die Feststellungen des [X.] im Wege des [X.] verwertet, nachdem der [X.]läger den Vorwurf zwar wieder streitig gestellt, sich im ersten Termin zur [X.]erufungsverhandlung aber mit einer Verwertung des Strafurteils mit der Maßgabe einverstanden erklärt hatte, „dass aktenkundig gemacht wird, dass [er] weiterhin die Aussage der [Zeugin] [X.] in diesem Urteil, wie sie dort zugrunde gelegt worden [ist], nicht für richtig erachtet und der Auffassung ist, dass die Zeugin dort gelogen hat“. Auf der Grundlage eines anschließend verkündeten [X.]eschlusses hat das [X.]arbeitsgericht in einem zweiten Termin [X.]eweis - einzig - durch Vernehmung des damaligen Personalratsvorsitzenden erhoben.

Mit der Revision verfolgt der [X.]läger seine Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision ist unbegründet.

A. [X.]ie [X.]lage gegen die [X.]ündigung vom 28. September 2009 ist unbegründet. [X.]ie [X.]ündigung hat das Arbeitsverhältnis der [X.]en mit ihrem Zugang aufgelöst. Ein wichtiger Grund besteht ([X.]). [X.]er Personalrat ist ordnungsgemäß angehört worden ([X.][X.]).

[X.] Es liegt ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] für eine außerordentliche [X.]ündigung vor.

1. Nach § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer [X.]ündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem [X.]ündigenden unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der [X.]nteressen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der [X.]ündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. [X.]afür ist zunächst zu prüfen, ob der [X.]chverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem [X.]ündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter [X.]erücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und der Abwägung der [X.]nteressen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der [X.]ündigungsfrist - zumutbar ist ([X.] 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 39; 21. November 2013 - 2 [X.] - Rn. 15, [X.]E 146, 303).

2. [X.]as dem [X.]läger vorgeworfene, vom [X.] für erwiesen erachtete Verhalten stellt einen sexuellen Missbrauch eines [X.]indes im dienstlichen [X.]ereich dar und ist „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Tatkündigung geeignet (vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 18, [X.]E 143, 244; 9. Juni 2011 - 2 [X.] - Rn. 16).

3. [X.]er [X.]ehandlung als Tatkündigung steht nicht entgegen, dass das beklagte Land eine Verdachtskündigung erklärt haben könnte. [X.]as gälte selbst dann, wenn der Personalrat lediglich zu einer solchen angehört worden wäre (vgl. [X.] 23. Juni 2009 - 2 [X.] - Rn. 55 ff., [X.]E 131, 155).

4. [X.]er Vortrag des beklagten [X.] ist nicht nach § 288 Abs. 1 ZPO als unstreitig zugrunde zu legen. [X.]er [X.]läger hat in erster [X.]nstanz kein Geständnis erklärt (zu den Anforderungen vgl. [X.] 6. Februar 2001 - 1 [X.]vR 1030/00 - zu [X.] b der Gründe; [X.] 7. Juli 1994 - [X.]/93 - zu [X.] a der Gründe).

5. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des [X.] im [X.]erufungsverfahren nach Maßgabe des § 67 ArbGG als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen. [X.]as Revisionsgericht könnte eine fehlerhafte Zulassung des Vorbringens nicht rückgängig machen (vgl. [X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 37; 19. Februar 2008 - 9 [X.] 1085/07 - Rn. 11).

6. [X.]as [X.] hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die volle Überzeugung iSv. § 286 Abs. 1 ZPO von der Wahrheit des [X.] gebildet. [X.]er [X.]läger zeigt weder hinsichtlich des [X.]eweisverfahrens noch bezüglich der [X.]eweiswürdigung Rechtsfehler auf. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

a) [X.]ie Schülerinnen [X.] und [X.] und der Schüler [X.] mussten nicht vernommen werden. [X.]as [X.] durfte sich seine Überzeugung anhand der Feststellungen des [X.] bilden, die dieses auf die Aussagen der drei „[X.]elastungszeugen“ im Strafverfahren gestützt hat.

aa) Ein Zivilgericht darf sich, um sich eine eigene Überzeugung davon zu bilden, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Zwar sind die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien [X.]eweiswürdigung des Zivilrichters iSv. § 286 Abs. 1 ZPO [X.]erücksichtigung finden. [X.]as Strafurteil ist, wenn eine [X.] sich zu [X.]eweiszwecken darauf beruft, im Wege des [X.] gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ([X.] 7. September 2012 - 9 W 4/12 - zu [X.][X.] der Gründe; [X.] 1. Juli 2010 - 4 [X.] - zu [X.] der Gründe). Entgegen der Auffassung des [X.] erschöpft sich die Möglichkeit, die Akten eines anderen Rechtsstreits als [X.]eweisurkunde heranzuziehen, nicht in der Verwertung von schriftlichen Aussagen und Protokollen über die Aussagen von Zeugen (vgl. dazu [X.] 12. Juli 2007 - 2 [X.] - Rn. 20; [X.] 13. Juni 1995 - V[X.] ZR 233/94 - zu [X.] a der Gründe).

(1) Mit der Verwertung von Feststellungen eines Strafurteils im Wege des [X.] wird schon deshalb keine „Erkenntnisquelle dritten Rangs“ zur Entscheidungsgrundlage erhoben (vgl. [X.] 2. März 1973 - V ZR 57/71 - zu 1 a der Gründe), weil die Strafprozessordnung ein [X.] grundsätzlich nicht vorsieht. Soweit in Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht nach § 273 Abs. 2 StPO das wesentliche Vernehmungsergebnis zu protokollieren und damit ein knappes [X.]nhaltsprotokoll zu fertigen ist, erstreckt sich die [X.]eweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO nicht auf den [X.]nhalt der protokollierten Aussage. Vielmehr sind grundsätzlich die Urteilsgründe maßgeblich (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StPO 57. Aufl. § 273 Rn. 13 ff. und § 274 Rn. 10). Eine vollständige Niederschreibung von Aussagen erfolgt lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 StPO.

(2) Es kommt hinzu, dass der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht unbesehen übernehmen darf. Er hat die in der [X.]eweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen ([X.] 2. März 1973 - V ZR 57/71 - zu 1 a der Gründe) und den [X.]eweiswert der früheren, lediglich urkundlich in den Worten des Strafrichters belegten Aussage sorgfältig zu prüfen ([X.] 13. Juni 1995 - V[X.] ZR 233/94 - zu [X.][X.] 2 a der Gründe).

(3) Außerdem darf die Vernehmung von Zeugen nicht unter Hinweis auf die strafgerichtlichen Feststellungen abgelehnt werden ([X.] 14. Februar 1967  - V[X.] ZR 139/65 -; OLG [X.]öln 11. Januar 1991 - 19 [X.] -). Eine Verwertung der früheren, im Strafurteil wiedergegebenen Aussagen im Wege des [X.] anstelle der beantragten Anhörung ist unzulässig, wenn eine [X.] zum Zwecke des unmittelbaren [X.]eweises die Vernehmung des Zeugen verlangt ([X.] 12. Juli 2007 - 2 [X.] - Rn. 20; [X.] 13. Juni 1995 - V[X.] ZR 233/94 - zu [X.] a der Gründe).

(4) Schließlich muss sich das Zivilgericht grundsätzlich einen persönlichen Eindruck von einem Zeugen verschaffen, wenn es auf dessen (Un-)Glaubwürdigkeit abstellen möchte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die für die Würdigung maßgeblichen Umstände in den Akten festgehalten worden sind und die [X.]en Gelegenheit hatten, sich dazu zu erklären ([X.] 13. Juni 1995 - V[X.] ZR 233/94 - zu [X.] b der Gründe).

bb) [X.]iesen Anforderungen werden das [X.]eweisverfahren und die [X.]eweiswürdigung des [X.]s gerecht. [X.]ie hiergegen erhobenen [X.] des [X.] sind, soweit zulässig, unbegründet.

(1) Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das [X.] das rechtskräftige Strafurteil des [X.] im Wege des [X.] (§§ 415 ff. ZPO) herangezogen und verwertet hat.

(2) [X.]er [X.]läger hat nicht auf einer Vernehmung der drei „[X.]elastungszeugen“ durch das [X.] bestanden. Seine Erklärung im ersten Termin zur [X.]erufungsverhandlung war dahin zu verstehen, dass er sich mit einer Verwertung des Strafurteils hinsichtlich der Aussagen aller im Strafverfahren vernommenen Zeugen einverstanden erkläre. Jedenfalls konnte ihm angesichts des auf eine Vernehmung des damaligen [X.] beschränkten [X.]eweisbeschlusses des [X.]s nicht entgangen sein, dass dieses zu dem [X.]ündigungsvorwurf keine Zeugen zu vernehmen gedachte. Es ist nicht ersichtlich, dass der [X.]läger die Vernehmung bestimmter Personen verlangt und Widerspruch oder doch [X.]edenken gegen die offenbar beabsichtigte umfassende Verwertung des Strafurteils geäußert hätte. [X.]ei dieser [X.]chlage ist die Rüge, das [X.] habe gegen Verfahrensrecht verstoßen, indem es von einer eigenen Vernehmung der fraglichen Zeugen abgesehen habe, nicht ausreichend begründet iSv. § 551 Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b ZPO (vgl. [X.] 12. Juli 2007 - 2 [X.] - Rn. 21).

(3) Aufgrund der [X.]arlegungen des [X.] in seinen Urteilsgründen durfte das [X.] davon ausgehen, dass dort die Ergebnisse der Hauptverhandlung richtig festgehalten worden sind. [X.]er [X.]läger hat auch nicht geltend gemacht, dass das Strafurteil insoweit Fehler enthalte, als es das Geschehen in der Hauptverhandlung unzutreffend wiedergebe.

(4) [X.]ie Rüge des [X.], das [X.] habe die vom [X.] getroffenen Feststellungen ungeprüft übernommen, ist nicht berechtigt. [X.]as angefochtene Urteil enthält eine ins Einzelne gehende eigene [X.]chverhaltswürdigung.

(5) [X.]ie [X.]eweiswürdigung des [X.]s hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

(a) Eine vom [X.]erufungsgericht nach § 286 Abs. 1 [X.]tz 1 ZPO vorgenommene [X.]eweiswürdigung unterliegt nur einer eingeschränkten [X.]ontrolle. Es ist lediglich zu prüfen, ob das [X.]erufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO beachtet hat. Seine Würdigung muss in sich widerspruchsfrei, ohne Verletzung von [X.]enkgesetzen sowie allgemeinen [X.] erfolgt und rechtlich möglich sein ([X.] 8. Mai 2014 - 2 [X.] 1005/12 - Rn. 21; 21. Juni 2012 - 2 [X.] 694/11 - Rn. 28, [X.]E 142, 188).

(b) [X.]em wird die [X.]eweiswürdigung des [X.]s gerecht. Es hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, warum es für erwiesen hält, dass der [X.]läger die Schülerin [X.] in der ihm vorgeworfenen Weise unsittlich berührt hat. Hierzu hat es den gesamten [X.] verwertet und insbesondere aufgezeigt, warum es deren Aussagen im Strafverfahren folgt.

(aa) [X.]as [X.] hat die dortigen [X.]ekundungen der Schülerin sorgfältig nachvollzogen und berücksichtigt, aus welchen Gründen diese bewusst oder unbewusst eine falsche Aussage gemacht haben könnte. Es hat die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben unter Orientierung an den [X.]riterien für die Erstellung von [X.] (vgl. [X.] 30. Juli 1999 - 1 [X.] - [X.]St 45, 164) umfassend analysiert. [X.] hat es aus ihnen den Schluss gezogen, dass die belastenden Angaben auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen zurückgehen. Soweit es auf das [X.] der Schülerin in der Strafverhandlung abgestellt hat, sind die maßgeblichen Tatsachen in den Akten festgehalten und hatte der [X.]läger Gelegenheit zur Stellungnahme. Seinem Einwand, die Zeugin könne dadurch zu einer Falschbelastung motiviert worden sein, dass er sie - absprachegemäß - bereits nach einer Unterrichtsstunde nach Hause geschickt habe, ist das [X.] zu Recht nicht gefolgt. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine derartige Abrede keinen Sinn gemacht hätte. [X.]ie Zeugin und ihre vom [X.]läger - für eine [X.]oppelstunde - unterrichtete Freundin [X.] wollten gerade gemeinsam den Heimweg antreten. [X.]ie Freundin habe zudem bekundet, dass die Zeugin ihr vor Verlassen des [X.]nformatikraums fast unter Tränen mitgeteilt habe, der [X.]läger habe sie geküsst.

(bb) [X.]as [X.] hat angenommen, dass die [X.]ekundungen der beiden Zeuginnen durch die Äußerungen des Schülers [X.] gegenüber dem [X.]lassenlehrer gestützt würden. [X.]ies durfte es auch ohne einen persönlichen Eindruck von dem Schüler tun. [X.]essen Glaubwürdigkeit spielte keine Rolle. [X.]as [X.] hat seine Äußerungen, die er als Zeuge in der Strafverhandlung als gelogen bezeichnet hat, für glaubhaft erachtet, weil er sie bereits spontan im [X.]nformatikraum gegenüber Mitschülern und noch am Abend des 16. September 2009 gegenüber seiner Mutter gemacht habe.

([X.]) Schließlich hat das [X.] eine „Verschwörung“ gegen den [X.]läger als fernliegend verworfen. [X.]azu hat es ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass weder ein autonomes Motiv für eine Absprache der Schülerin [X.] und des Schülers [X.] ersichtlich sei, noch der [X.]läger nachvollziehbar dargetan habe, [X.]lassenlehrer und Schulleiter hätten ihn schon vor [X.]ekanntwerden des [X.] „loswerden“ wollen und könnten zu diesem Zwecke die beiden Schüler in der geschehenen Weise als „Werkzeuge“ eingesetzt haben.

b) [X.]as [X.] musste dem Antrag des [X.] auf Vernehmung weiterer Schülerinnen und Schüler nicht nachgehen.

aa) Ein [X.]eweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt und die Entscheidung in der [X.]che von ihrer Wahrheit oder Unwahrheit nicht berührt wird ([X.] 21. November 2007 - [X.]V ZR 129/05 - Rn. 2). Unter [X.]eweis gestellte [X.]ndiztatsachen können als wahr unterstellt werden, wenn das Gericht deren [X.]eweiskraft verneint ([X.] 1. Juli 2010 - 4 [X.] - zu [X.][X.] 3 b der Gründe). Vor der Erhebung eines Gegenbeweises muss der Tatrichter deshalb prüfen, ob die dafür angeführten [X.]ndizien - ihre Richtigkeit unterstellt - in ihrer Gesamtschau, ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen [X.], seine Überzeugung von der Wahrheit der Haupttatsache erschüttern würden. [X.]iese Prüfung unterliegt lediglich eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.] 8. Mai 2012 - X[X.] ZR 262/10 - Rn. 45 f., [X.]Z 193, 159).

bb) [X.]as [X.] hat seinen tatrichterlichen [X.]eurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn es sich in seiner Überzeugungsbildung nicht dadurch gehindert sah, dass weitere Personen den Vorfall nicht wahrgenommen haben. Es hat ohne Verstoß gegen [X.]enkgesetze oder Erfahrungssätze auf die vom [X.]läger selbst skizzierte Sitzverteilung der Schülerinnen und Schüler im [X.]nformatikraum (teils nebeneinander, teils sich die Rücken zuwendend) und auf den Umstand abgestellt, dass diese vor ihren [X.]ildschirmen saßen und im [X.]nternet recherchierten. Für die von § 286 ZPO geforderte Überzeugung des Tatrichters bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Sicherheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. [X.] 16. April 2013 - V[X.] ZR 44/12 - Rn. 8).

c) [X.]a die Sitzverteilung unstreitig war, war es auch nicht erforderlich, Augenschein (§§ 371 ff. ZPO) einzunehmen.

7. [X.]as [X.] hat auf der Grundlage des für erwiesen erachteten [X.]chverhalts rechtsfehlerfrei angenommen, dass eine Abmahnung im Streitfall entbehrlich war und die weitere [X.]nteressenabwägung zulasten des [X.] ausgeht.

a) [X.]ei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der [X.]ündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das [X.]nteresse des Arbeitgebers an einer sofortigen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das [X.]nteresse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine [X.]ewertung des Einzelfalls unter [X.]eachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Eine außerordentliche [X.]ündigung kommt nur in [X.]etracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber alle milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. [X.]m Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen [X.]ündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche [X.]ündigung in [X.]etracht. Einer Abmahnung bedarf es auch in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 495/11 - Rn. 15 f.; 9. Juni 2011 - 2 [X.] 381/10 - Rn. 18).

b) [X.]as [X.] hat ohne Verletzung seines [X.]eurteilungsspielraums angenommen, dass es einer Abmahnung im Streitfall nicht bedurfte. [X.]as Fehlverhalten des [X.] wiegt so schwer, dass eine Hinnahme durch das beklagte Land offensichtlich - auch für den [X.]läger erkennbar - ausgeschlossen war.

aa) [X.]as [X.] hat zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um einen mehraktigen, die Strafbarkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StG[X.] überschreitenden (vgl. dazu [X.] 23. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 8) sexuellen Übergriff auf eine zumindest vorübergehend der Obhut des [X.] unterstellte Schülerin gehandelt habe. Zugleich sei ein nachhaltiger Eingriff in die sexuelle Entwicklung eines elfjährigen [X.]indes erfolgt. [X.]arin liege augenscheinlich ein Verstoß gegen den Erziehungsauftrag der Schulen und gegen die Pflicht zur unbedingten Wahrung der Würde und der körperlichen und seelischen [X.]ntegrität der Schüler (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Verf. NW; § 2 Abs. 2 SchulG NW sowie LAG [X.]erlin-[X.]randenburg 20. Juli 2011 - 26 [X.] 1269/10 - zu [X.][X.] 1 a bb (1) der Gründe; [X.]ayr. [X.] 12. März 2013 - 16a [X.] 11.624 - zu [X.][X.][X.] und [X.]V 2 a der Gründe).

bb) [X.]ie Revision setzt diesen Erwägungen lediglich ihre eigene - nicht nachvollziehbare - Wertung entgegen. Es handelte sich nicht um einen „allenfalls grenzwertigen, übergriffigen [X.]erührungsversuch“, sondern um eine vollendete Straftat gemäß § 176 StG[X.]. [X.]er [X.]läger konnte nicht annehmen, dass sein offensichtlich schweres Fehlverhalten den [X.]estand des Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar gefährde. Auf die Steuerbarkeit seines Handelns und eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an. [X.]urch das von ihm an den Tag gelegte Verhalten war die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht wieder herstellbar.

c) [X.]ei der [X.]nteressenabwägung im Übrigen überwiegt das [X.]nteresse des beklagten [X.] an der sofortigen [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses. [X.]essen Fortsetzung war ihm selbst für den Lauf der fiktiven ordentlichen [X.]ündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines [X.]alendervierteljahres (§ 34 Abs. 1 [X.]tz 2 TV-L) nicht zuzumuten. [X.]ies hat das [X.] im Rahmen des ihm zukommenden [X.]eurteilungsspielraums rechtsfehlerfrei angenommen.

aa) [X.]ie Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - [X.]ündigungsfrist zumutbar ist, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind allerdings regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß des durch sie bewirkten [X.] und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die [X.]auer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf ([X.] 25. Oktober 2012 - 2 [X.] 495/11 - Rn. 15; 9. Juni 2011 - 2 [X.] 381/10 - Rn. 22).

bb) [X.]ei seiner Gesamtwürdigung hat das [X.] zugunsten des [X.] dessen lange beanstandungsfreie [X.]eschäftigungszeit, den Verlust seiner [X.] Stellung sowie den Umstand berücksichtigt, dass es ihm auf dem eingeschränkten Arbeitsmarkt für Lehrer kaum gelingen dürfte, eine neue [X.]eschäftigung zu finden. Wenn es aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung gleichwohl angenommen hat, das beklagte Land habe das Arbeitsverhältnis selbst bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen [X.]ündigungsfrist nicht fortsetzen müssen, lässt dies Rechtsfehler nicht erkennen.

(1) [X.]as [X.] hat dem [X.]läger zu Recht keinen ungesteuerten Handlungsimpuls zugutegehalten. [X.]ie vom [X.]läger in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 [X.]tz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b ZPO ist unzulässig. [X.]er [X.]läger hätte seinen Vortrag auf einen Hinweis nach § 139 ZPO hin substantiieren wollen, führt aber nicht aus, aufgrund welcher besonderen Umstände das [X.] einen solchen Hinweis hätte erteilen müssen. Zudem ist die Entscheidungserheblichkeit des vermissten Hinweises nicht dargetan. Nach der Revisionsbegründung bezog sich der Einwand ausschließlich auf das einzig zugestandene [X.]erühren des Haars, nicht hingegen auf den vom [X.] festgestellten mehraktigen [X.].

(2) Ein ausschließlicher Einsatz des [X.] an anderen Schulen scheidet als milderes Mittel aus. Abgesehen davon, dass das vom [X.]läger gezeigte Verhalten gegenüber anderen Schülerinnen ebenfalls möglich ist, gilt das zur Abmahnung Gesagte. [X.]ie für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage ist auch durch eine „Umsetzung“ nicht wieder herstellbar.

[X.][X.] [X.]ie [X.]ündigung vom 28. September 2009 ist nicht mangels Anhörung des Personalrats nach § 74 Abs. 3 LPVG NW unwirksam.

1. Gemäß § 74 Abs. 2 [X.]tz 1 LPVG NW ist der Personalrat bei außerordentlichen [X.]ündigungen anzuhören. Hierbei sind nach § 74 Abs. 2 [X.]tz 2 LPVG NW die Gründe, auf die sich die beabsichtigte [X.]ündigung stützen soll, vollständig anzugeben. Es gelten die gleichen Anforderungen wie an eine Anhörung des [X.]etriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 [X.]tz 2 [X.]etrVG (vgl. [X.] 9. Juni 2011 - 2 [X.] 284/10 - Rn. 46). Nach dem Grundsatz der subjektiven [X.]eterminierung ist der Personalrat ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Nach Sinn und Zweck der Anhörung darf der Arbeitgeber dem Personalrat allerdings solche persönlichen Umstände des Arbeitnehmers nicht vorenthalten, die er - der Arbeitgeber - zwar nicht berücksichtigt hat, die sich jedoch im Rahmen der [X.]nteressenabwägung entscheidend zugunsten des Arbeitnehmers auswirken könnten (vgl. [X.] 26. September 2002 - 2 [X.] 424/01 - zu [X.] [X.][X.] 3 a der Gründe; 21. Juni 2001 - 2 [X.] 30/00 - zu [X.] [X.][X.] 3 a der Gründe).

2. [X.]anach war die Anhörung des Personalrats vor Ausspruch der [X.]ündigung vom 28. September 2009 ordnungsgemäß.

a) [X.]a die [X.]ündigung als Tatkündigung zu behandeln ist, hätte das beklagte Land die Anhörung des [X.] gänzlich unerwähnt lassen können (vgl. [X.] 3. März 2011 - 2 [X.] 748/10 - Rn. 42). [X.]essen Stellungnahme musste weder abgewartet noch nachgereicht werden.

b) Soweit der [X.]läger nähere Angaben zur [X.]nteressenabwägung vermisst, ist dies ohne rechtlichen [X.]elang. [X.]ie Anhörung zu der Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, impliziert die von dem beklagten Land zu seinen - des [X.] - Lasten getroffene Abwägung. Eine nähere [X.]egründung war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der subjektiven [X.]eterminierung nicht erforderlich. [X.]ie Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung reicht nicht so weit wie seine [X.]arlegungslast im Prozess (vgl. [X.] 21. November 2013 - 2 [X.] - Rn. 27, [X.]E 146, 303).

c) [X.]a es dem beklagten Land aufgrund der Schwere des [X.] auf die exakten Sozialdaten ersichtlich nicht ankam, genügte es, dass der Personalrat nach den Feststellungen des [X.]s um die lange [X.]eschäftigungsdauer des [X.] wusste („schon ewig dabei“) und deshalb auch unter diesem Aspekt die [X.]ündigungsabsicht ausreichend beurteilen konnte (vgl. [X.] 6. Oktober 2005 - 2 [X.] 280/04 - zu [X.] [X.][X.] 2 a der Gründe; 21. Juni 2001 - 2 [X.] 30/00 - zu [X.] [X.][X.] 3 a der Gründe).

d) [X.]ie Anhörung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das beklagte Land möglicherweise nicht darauf hingewiesen hat, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr ordentlich gekündigt werden konnte. Unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Relevanz dieses Umstands (vgl. [X.] 27. April 2006 - 2 [X.] 386/05 - Rn. 34 ff., [X.]E 118, 104) und abgesehen davon, dass dem Personalrat ohnehin lediglich die Tatsachen zur [X.]enntnis gebracht werden müssen, die den Schluss auf die Unkündbarkeit ermöglichen (vgl. [X.] 23. Februar 2012 - 2 [X.] 773/10 - Rn. 31), ist das Unterbleiben dieses Hinweises deshalb unschädlich, weil der damalige Vorsitzende in seiner Vernehmung bekundet hat, dass „zumindest ihm persönlich“ der besondere [X.]ündigungsschutz des langjährig beschäftigten [X.] bewusst gewesen sei. [X.]ieses Wissen seines Vorsitzenden muss der Personalrat sich zurechnen lassen (vgl. [X.] 23. Oktober 2008 - 2 [X.] 163/07 - Rn. 22 für die [X.]).

[X.]. [X.]er gegen die [X.]ündigung vom 2. Februar 2012 gerichtete [X.]lageantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Es handelt sich um einen unechten Hilfsantrag.

C. [X.]er [X.]läger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die [X.]osten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    [X.]reft    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

    Frey    

        

    Torsten Falke    

                 

Meta

2 AZR 865/13

23.10.2014

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bielefeld, 6. März 2012, Az: 5 Ca 2455/11, Urteil

§ 626 Abs 1 BGB, § 286 Abs 1 ZPO, § 415 ZPO, § 417 ZPO, § 273 Abs 2 ZPO, § 274 ZPO, § 176 StGB, § 139 ZPO, § 288 Abs 1 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.10.2014, Az. 2 AZR 865/13 (REWIS RS 2014, 1879)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 651 REWIS RS 2014, 1879


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Sa 513/12

Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 513/12, 08.05.2013.


Az. 2 AZR 865/13

Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 865/13, 23.10.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 AZR 698/15 (Bundesarbeitsgericht)

Außerordentliche Verdachtskündigung eines Lehrers - Verdacht der sexuellen Belästigung von Schülerinnen - Freispruch im Strafverfahren …


5 Sa 513/12 (Landesarbeitsgericht Hamm)


2 AZR 156/11 (Bundesarbeitsgericht)

Verhaltensbedingte Kündigung - Grundschullehrerin - Disziplinierungsmaßnahme


5 Sa 79/16 (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern)


15 Sa 1236/11 (Landesarbeitsgericht Hamm)


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.