Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2019, Az. B 14 AS 12/18 R

14. Senat | REWIS RS 2019, 10856

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2018 aufgehoben.

Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klagen der Klägerin zu 2 werden als unzulässig verworfen.

Hinsichtlich der Klägerin zu 2 sind keine Kosten zu erstatten.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung von März bis August 2013 und von März bis August 2014.

2

Die 1963 geborene Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 23.5.1996 geborenen Klägerin zu 2. Sie bewohnten in [X.] eine 99 qm große Wohnung, für die monatlich zu zahlen waren 370 Euro Nettokaltmiete (ab [X.]: 380 Euro; ab 1.7.2014: 390 Euro), 100 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 121 Euro Heizkostenvorauszahlung (ab 1.3.2014: 137 Euro), insgesamt zunächst 591 Euro. Das beklagte Jobcenter wies die [X.] auf die Unangemessenheit ihrer Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung hin, angemessen seien für die Unterkunft 322,80 Euro und für die Heizkosten 68,38 Euro (Schreiben vom 7.8.2012). Für März bis August 2013 bewilligte der [X.] den [X.] [X.] zunächst nur noch unter Anerkennung dieser Beträge als Bedarfe für die Unterkunft und Heizung und ebenso für März bis August 2014. Später änderte er dies ab und legte der Bewilligung als Bedarf für die Heizung jeweils höhere Beträge zugrunde (zuletzt Bescheide vom 2.4.2014; Widerspruchsbescheide vom 28.4.2014).

3

Dagegen hat der bereits im Widerspruchsverfahren tätige Prozessbevollmächtigte der [X.] am 28.5.2014 jeweils für die Klägerin zu 1 Klagen erhoben und begründet. Nach Verbindung der Verfahren durch das [X.] hat er auf Anfrage des Gerichts in 2015 mitgeteilt, dass die Klägerin zu 2 auch klage. Das [X.] hat die Klagen der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen, da die Klagefrist nicht eingehalten worden sei, und die der Klägerin zu 1 als unbegründet, weil der [X.] ein schlüssiges Konzept den Unterkunftskosten zugrunde gelegt habe (Urteil vom 10.2.2017). Das L[X.] hat auf die Berufungen der [X.] das Urteil des [X.] geändert und den [X.]n unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, den [X.] monatlich jeweils weitere Beträge zwischen ca 10 und 19 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 31.1.2018). Die Klagen der Klägerin zu 2 seien zulässig, weil den Klageschriften bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens zu entnehmen gewesen sei, dass auch sie jeweils Klagen erhoben habe. Die Klagen seien teilweise begründet. Entgegen der Auffassung des [X.]n sei nicht der gesamte [X.] als ein Vergleichsraum anzusehen, sondern in 14 [X.] aufzuteilen und der Wohnort der [X.], die [X.] [X.], bilde einen eigenen Vergleichsraum. Das vom [X.]n der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete zugrunde gelegte Konzept sei schlüssig und trotz der unzutreffenden Vergleichsraumbildung verwertbar. Es bestehe ein Anspruch auf Übernahme höherer Heizkosten, weil die vom [X.]n ermittelte lokale [X.] nicht mit der Rechtsprechung des B[X.] vereinbar und vom bundesweiten Heizkostenspiegel auszugehen sei.

4

Mit ihren Revisionen rügen die [X.] eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Das L[X.] habe zu Unrecht angenommen, das Konzept des [X.]n genüge den zu stellenden Anforderungen.

5

Die [X.] beantragen,
das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2018 zu ändern, das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2017 aufzuheben und den [X.]n unter weitergehender Änderung seiner Bescheide vom 2. April 2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. April 2014 zu verurteilen, ihnen für März bis August 2013 und März bis August 2014 Arbeitslosengeld II unter Anerkennung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu zahlen
sowie die Revision des [X.]n zurückzuweisen.

6

Der [X.] beantragt,
das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2018 zu ändern und die Berufungen der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2017 insgesamt zurückzuweisen
sowie die Revisionen der [X.] zurückzuweisen.

7

Er rügt mit seiner Revision eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Das L[X.] habe den [X.] zu Unrecht höhere Heizkosten zugesprochen. Es liege ein aufgrund der Methodenfreiheit nicht zu beanstandender kommunaler Heizkostenspiegel vor. [X.] als notwendig angesehene Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts seien möglich.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist hinsichtlich seiner Verurteilung durch das [X.] zur Gewährung von Leistungen an die [X.]lägerin zu 2 begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G) und das Urteil des [X.] aufzuheben, die zulässige Revision der [X.]lägerin zu 2 ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G), weil ihre [X.]lagen als unzulässig zu verwerfen sind. Die zulässige Revision der [X.]lägerin zu 1 sowie die des [X.] im Übrigen sind im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob bei der [X.]lägerin zu 1 ein höherer Bedarf für die Unterkunft und Heizung anzuerkennen ist.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Entscheidungen die Bescheide des [X.] vom [X.] in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.4.2014 sowie die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 [X.]B II von März bis August 2013 und von März bis August 2014 (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0).

2. a) Im Hinblick auf die [X.]lägerin zu 2 steht einer Sachentscheidung des Senats als verfahrensrechtliches Hindernis entgegen, dass deren [X.]lagen als unzulässig zu verwerfen sind. Das [X.] hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des [X.] abgeändert und den [X.] verurteilt, der [X.]lägerin zu 2 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide zu gewähren, denn die [X.]lägerin zu 2 hat ihre [X.]lagen nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 [X.]G) erhoben, die aufgrund der Aufgabe der Widerspruchsbescheide zur Post am 29.4.2014 jeweils am [X.] ablief (§ 37 Abs 2 Satz 1 [X.]B X; § 64 Abs 2 [X.]G). Mit den am 28.5.2014 bei Gericht eingegangenen [X.]lageschriften des Prozessbevollmächtigten der [X.]lägerin zu 1 hat die [X.]lägerin zu 2 die [X.]lagefrist nicht gewahrt.

Zur Bestimmung des Inhalts einer [X.]lageschrift ist nicht allein von ihrem Wortlaut und den in ihr enthaltenen Anträgen auszugehen; vielmehr ist der hinter diesem Wortlaut liegende wahre [X.]e des Begehrens des [X.] zu erforschen; dafür sind das gesamte klägerische Vorbringen und alle Umstände des Einzelfalls - ggf schon das Verwaltungsverfahren - zu berücksichtigen und ist davon auszugehen, dass der [X.]läger eine möglichst weitgehende Verwirklichung seines Begehrens anstrebt (§ 123 [X.]G; vgl nur B[X.] vom 6.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - B[X.]E 108, 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.], Rd[X.]9 mwN).

Nach diesen Voraussetzungen kann vorliegend keine fristgemäße [X.]lageerhebung der [X.]lägerin zu 2 angenommen werden, weil nichts für eine [X.]lageerhebung des Prozessbevollmächtigten auch in ihrem Namen durch die [X.]lageschriften vom 28.5.2014 spricht. Die [X.]lageschriften führen im Rubrum jeweils lediglich die [X.]lägerin zu 1 auf und lassen nicht erkennen, dass mit ihnen die [X.]lägerin zu 2 ebenfalls Ansprüche verfolgt, zumal diese im [X.]punkt der [X.]lageerhebung schon volljährig war. Die im Verfahren - [X.] A[X.]43/14 - übersandte [X.] lautete nur auf die [X.]lägerin zu 1. In der [X.]lagebegründung vom 20.10.2014 wird nur von der oder die [X.]lägerin - im Singular - geschrieben und allein aus der im Antrag gebrauchten Wendung "der tatsächlich der Bedarfsgemeinschaft entstehenden Mietkosten" kann nicht abgeleitet werden, dass die frühere [X.]lageerhebung auch im Namen der [X.]lägerin zu 2 erfolgen sollte. Der nachfolgende Verbindungsbeschluss des [X.] vom 19.1.2015 führt in seinem Rubrum ebenfalls nur die (spätere) [X.]lägerin zu 1 auf. Erst auf Nachfrage des [X.] teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom [X.] mit, dass auch die [X.]lägerin zu 2 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft klage und bis zum Eintritt der Volljährigkeit durch die [X.]lägerin zu 1 vertreten werde. Volljährig war die [X.]lägerin zu 2 jedoch am 23.5.2014 noch vor der [X.]lageerhebung am 28.5.2014 geworden. Die ausnahmsweise Heranziehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes für die Antwort auf die Frage, wer [X.]läger ist, im Rahmen von Bedarfsgemeinschaften war auf die [X.] bis zum [X.] befristet (vgl B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]1). [X.] (§ 67 Abs 1 [X.]G) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

b) Verfahrensrechtliche Hindernisse im Hinblick auf die [X.]lägerin zu 1 stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere sind die Berufungen zulässig, weil die Differenz zwischen der vom [X.] anerkannten und der tatsächlichen (anfänglichen) Nettokaltmiete monatlich 147,20 Euro beträgt und sich ein Wert des [X.] von über 750 Euro errechnet. Die [X.]lägerin zu 1 verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der [X.]lage gefolgt wird (vgl nur B[X.] vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] Rd[X.]0 mwN; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 [X.]B X: B[X.] vom [X.] AS 32/16 R - B[X.]E 123, 199 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.]7 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte der [X.]lägerin zu 1 [X.] bewilligt hat und diese Anspruch auf höheres [X.] hat, wenn ihrem Vorbringen zur Höhe der anzuerkennenden Bedarfe für die Unterkunft und Heizung gefolgt wird.

3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der [X.]lägerin zu 1 auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für März bis August 2013 und von März bis August 2014 gegen das beklagte [X.] sind §§ 19, 22 [X.]B II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 ([X.]; zuletzt geändert durch Gesetz vom [X.], [X.] 1167). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f).

4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von [X.] in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur B[X.] vom 2.7.2009 - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]3, Rd[X.]8 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei [X.]ostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 [X.]B II in der Fassung des [X.] ([X.] 1824).

Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (B[X.] vom [X.] - [X.] AS 8/09 R - B[X.]E 104, 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]4 , Rd[X.]5 ff). [X.] das [X.] nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein [X.]ostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II; so schon B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; letztens B[X.] vom [X.] AS 36/15 R - [X.] 4-4200 § 22 Nr 90).

5. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr: vgl B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.]2; letztens B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]4).

Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur [X.]onkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c [X.]B II zu berücksichtigen sind ([X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - Rd[X.]7; B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]7 f).

Die [X.]onkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (vgl nur [X.] in [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl 2018, § 40 Rd[X.]47 ff, § 46 RdNr 63 ff, jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 31 Rd[X.]00, Stand der Einzelkommentierung 12/2011) und die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II ebenfalls. Eine Rechtsgrundlage oder dogmatische Herleitung für die von [X.]n in diesem Zusammenhang zum Teil beanspruchte "nicht justiziable [X.]" oder "gerichtlich nicht überprüfbare politische Entscheidung" sind im Lichte von Art 19 Abs 4 GG nicht ersichtlich (vgl zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit die einhellige Auffassung der Literatur zu § 22 [X.]B II: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 61; [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 22 [X.]B II RdNr 33, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 73, 91; Piepenstock in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 83; [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 RdNr 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).

6. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4 f; letztens B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]4 ff; vgl aus der Literatur auch zum Folgenden: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 63 ff; [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 RdNr 70 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 22 [X.]B II RdNr 33 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 73 ff; Piepenstock in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 22 RdNr 83 ff; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, § 22 Rd[X.] ff, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 RdNr 74 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).

7. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das der Senat ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammenfasst und konkretisiert (stRspr B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] ; B[X.] vom 20.12.2011 - [X.] AS 19/11 R - B[X.]E 110, 52 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] ; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 1 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] <überhöhte Heizkosten>, Rd[X.]8; B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]4 f): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen [X.] nach einem schlüssigen [X.]onzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

8. Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen [X.] nach einem schlüssigen [X.]onzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen:

a) Der [X.] ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter [X.] zu ermitteln ist (B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.]), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur [X.]ostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 RdNr 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl in Abgrenzung hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 147 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]8 ff; letztens B[X.] vom 17.2.2016 - [X.] AS 12/15 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 ff). Der [X.] ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl zB B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.]0 ff).

Nach der auch für schlüssige [X.]onzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 [X.]B II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 [X.]B II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines [X.]s zunächst einen [X.], der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere [X.] zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene [X.]e bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie [X.] für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im [X.] in Betracht.

b) Das schlüssige [X.]onzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des [X.] im [X.] dem [X.] zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. [X.] ist ein [X.]onzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den [X.]raum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch [X.] Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der [X.]e aus den Daten dargelegt wird (grundlegend B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]8 f; B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; zuletzt B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]7 f; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 [X.]B II).

c) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges [X.]onzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden [X.] oder ggf mehrere [X.] zu bilden, weil weder aus § 22 [X.]B II noch aus §§ 22a bis 22c [X.]B II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]9 ff; siehe ferner BT-Drucks 17/3404 [X.] zu § 22b: "Vielfalt an [X.]onzepten"; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, § 22 Rd[X.]42, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; vgl zu den verschiedenen Verfahren: Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die [X.]osten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] Sozialgesetzbuch <[X.]B II> und in der Sozialhilfe nach dem [X.] <[X.]B XII>, erstellt von v. [X.] ua, hrsg vom [X.], 2017, [X.] ff; zu den Interdependenzen zwischen [X.] und schlüssigem [X.]onzept schon B[X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 44/12 R - Rd[X.]8).

9. Es ist gerichtlich voll überprüfbar - wie ausgeführt (siehe 5.) -, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des [X.]s und die Erstellung eines schlüssigen [X.]onzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des [X.]s und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser [X.]ontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche [X.]ontrolle als eine nachvollziehende [X.]ontrolle ausgestaltet wird ([X.] vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1, juris-RdNr 70; vgl zu den Grenzen gerichtlicher [X.]ontrolle zudem: [X.] vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl ferner [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 22 RdNr 91, 104: "Verfahrenskontrolle").

a) Zur Umsetzung der gerichtlichen [X.]ontrolle ist es auf eine entsprechende [X.]lage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten [X.] ermittelten abstrakten [X.]s sowohl im Hinblick auf die Festlegung des [X.]s als auch die Erstellung eines schlüssigen [X.]onzepts zu überprüfen.

Ist die Ermittlung dieses abstrakten [X.]s rechtlich zu beanstanden, ist dem [X.] Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (vgl B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] , Rd[X.]9 ff zu einer erfolgreichen Nachbesserung; B[X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8 f).

b) Gelingt es dem [X.] nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs 2, 3 [X.]G sowie dessen Abs 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; B[X.] vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - B[X.]E 88, 215 = [X.] 3-3300 § 9 [X.], [X.]) nicht befugt, seinerseits eine eigene [X.]festlegung vorzunehmen (dazu 10.) oder ein schlüssiges [X.]onzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des [X.]s kann nicht von der Erstellung des [X.]onzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem [X.] vorbehalten (vgl zu den Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt nur § 22a Abs 3 Satz 2 [X.]B II).

Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten [X.]s die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem [X.] plus Zuschlag von 10 % (B[X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]6 Rd[X.]0 f; B[X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]7; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 92 ff).

10. Zu einer eigenen Festlegung des [X.]s ist das Gericht nicht befugt. Insbesondere ist es, wenn das zuständige [X.] von einem [X.] für den gesamten [X.] ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht wie vorliegend ([X.] [X.]en-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - juris-RdNr 53 ff; vgl in den Parallelverfahren: zu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - das Urteil des [X.] [X.]en-Anhalt vom 11.5.2017 - L 5 AS 547/16 - juris-RdNr 41 ff; B[X.] vom [X.] - [X.] AS 11/18 R - das Urteil des [X.] [X.]en-Anhalt vom 13.9.2017 - L 5 [X.]38/13 - juris-RdNr 38 ff; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - das Urteil des [X.] [X.]en-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-RdNr 60, 65 ff) diesen [X.] unterteilt und ggf jede einzelne [X.]ommune im [X.] als eigenen [X.] ansieht.

Soweit in der Rechtsprechung des B[X.] für Großstädte insbesondere zur Vermeidung einer [X.]n Segregation das gesamte Stadtgebiet als ein [X.] angesehen wurde (vgl B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 , Rd[X.] f; B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4), ist dies auf [X.] nicht ohne Weiteres übertragbar (zurückhaltend insofern schon B[X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 44/12 R - Rd[X.]7). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca 35 000 Einwohnern (B[X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]6 Rd[X.]5; vgl zur [X.]bildung in [X.]en [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 Rd[X.] ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).

Die Unterteilung eines [X.]es, wie sie das [X.] vorgenommen hat, verkehrt die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil, weil aus eher großen eher kleinteilige [X.] werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem [X.] aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist und im Übrigen vom [X.] in den soeben angeführten Urteilen nicht durchgehend für jeden [X.] gleichermaßen vorgenommen wurde (vgl zB [X.] [X.]en-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-Rd[X.]03, 115).

11. Ein [X.]onzept, das zu mehreren [X.] mit unterschiedlichen [X.]en innerhalb eines [X.]s aufgrund einer "Clusteranalyse" führt, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen für ein schlüssiges [X.]onzept. Denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines [X.]s gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von [X.] die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines [X.]s nicht geändert werden (ebenso: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 RdNr 76).

Dass die zu einem [X.] zusammengefassten Städte und Gemeinden einen [X.] gemäß den aufgezeigten Voraussetzungen bilden, wird vom [X.] nicht vorgetragen. Dies scheidet auch aus, weil die zu verschiedenen [X.] zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten [X.] wie eine Art "Flickenteppich" verteilt sein können und der einzelne [X.] nicht beansprucht, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen (zu dieser Anforderung an einen [X.] siehe 8. a).

Die im Vordergrund eines [X.]-[X.]onzepts stehenden unterschiedlichen [X.]e je nach [X.] innerhalb des [X.]s stehen im Widerspruch zu den dargestellten Anforderungen und Rechtsfolgen eines [X.]s (siehe 8. a). Bei unterschiedlichen [X.]en für die Nettokaltmiete je nach [X.] könnte, weil bei einer [X.]ostensenkungsaufforderung ein Umzug innerhalb des [X.]s zulässig ist, eine solche zu einem Umzug von einem [X.] mit niedrigeren [X.]en in einen solchen mit höheren und damit letztlich zu einer Erhöhung der Aufwendungen führen. Die in § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II angeordnete Deckelung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb eines [X.]s auf die bisherigen würde eine [X.] Segregation bewirken, wenn sie auf den Umzug von einem "preiswerten" in einen "teuren" [X.] Anwendung fände, und sie würde ins Leere laufen, wenn aus einem "teuren" [X.] in einen "preiswerten" umgezogen wird. Dies zeigt, dass der [X.] die mit dessen Festlegung (auch) verfolgten [X.] auf dem örtlichen Wohnungsmarkt verliert, wenn in ihm kein einheitlicher abstrakter [X.] bestimmt ist.

Im Übrigen mangelt es für die einzelnen [X.] an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung. Vielmehr werden verschiedene [X.]riterien verwandt, um die jeweiligen [X.] zu rechtfertigen, wie ein Vergleich der Feststellungen des [X.] zu solchen [X.]onzepten zeigt (vgl [X.] [X.]en-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - RdNr 94; [X.] [X.]en-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - Rd[X.]51 ff).

12. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist das Urteil des [X.] auch im Hinblick auf die [X.]lägerin zu 1 aufzuheben und mangels entsprechender Feststellungen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Das [X.] war nicht befugt, die [X.]bildung des beklagten [X.]s durch eine eigene [X.]bildung zu ersetzen. Gegen die Rechtmäßigkeit der [X.]bildung des [X.] und die von ihm festgesetzten [X.] spricht die Unterteilung des [X.]s in fünf [X.] mit unterschiedlichen [X.] für die Bruttokaltmiete. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das [X.] dem [X.] Gelegenheit zu geben, Nachermittlungen zur [X.]bildung und Erstellung eines schlüssigen [X.]onzepts vorzulegen.

Die zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittene konkrete Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ua wegen Haustieren kann ohne die zutreffende Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nicht beurteilt werden, weil die Prüfung der konkreten Angemessenheit auf der der abstrakten Angemessenheit aufbaut (siehe 6.). Sie wird das [X.] ggf nachzuholen haben.

Über den umstrittenen anzuerkennenden Bedarf für die Heizung kann vom Senat gleichfalls nicht entschieden werden, weil sich die aufgezeigten Mängel bei der Bildung des [X.]s auf den Bedarf für die Heizung auswirken. Denn der Beklagte hat seiner Entscheidung über die angemessenen Aufwendungen für die Heizung die von ihm ermittelten lokalen [X.]e zugrunde gelegt, was die Bildung eines entsprechenden [X.]s erfordert (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 1 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]).

Über die [X.]osten des Revisionsverfahrens hinsichtlich der [X.]lägerin zu 1 wird das [X.] ebenfalls zu entscheiden haben. Die [X.]ostenentscheidung hinsichtlich der [X.]lägerin zu 2 beruht auf §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 14 AS 12/18 R

30.01.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Magdeburg, 10. Februar 2017, Az: S 15 AS 1543/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2019, Az. B 14 AS 12/18 R (REWIS RS 2019, 10856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10856

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