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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt in Hof in Bayern - Anforderungen an das schlüssige Konzept des Grundsicherungsträgers - gerichtliche Kontrolle - tatrichterliche Beweiswürdigung - revisionsgerichtliche Überprüfung - Repräsentativität der Datenerhebung
Ob ein behördliches Konzept zur Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung die erforderlichen methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung und revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen freier Beweiswürdigung verletzt hat.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Umstritten ist - nach einem Teilvergleich vor dem B[X.] - die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung für August 2013.
Die 1963 geborene Klägerin bewohnt in der [X.] allein eine 77 qm große Wohnung mit Gaszentralheizung, für die im August 2013 zu zahlen waren 236 [X.] Nettokaltmiete, 107,39 [X.] und 103,61 [X.] bei zentraler Warmwasserzubereitung, insgesamt 447 [X.]. [X.] und [X.] ließen zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten eine "[X.] zur Ermittlung von KdU-Richtwerten" erstellen (Stichtag für die Datenerhebung 1.3.2012), die auf der Grundlage einer Vermieterbefragung für Wohnungen bis 50 qm eine angemessene Bruttokaltmiete von 237 [X.] auswies. Im Juni 2014 erfolgte eine Fortschreibung des Konzepts anhand eines Indexes für die [X.] Mietkostenentwicklung, die eine Anhebung auf eine Bruttokaltmiete iHv 242 [X.] zur Folge hatte. Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin nach vorheriger Kostensenkungsaufforderung ua für August 2013 Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 326,42 [X.] (241 [X.] Bruttokaltmiete und 85,42 [X.] Heizkosten; zuletzt mit Bescheid vom 21.11.2013, Widerspruchsbescheid vom 7.1.2014).
Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Das [X.] hat den Beklagten unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, ihr ua für August 2013 Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 400,37 [X.] zu zahlen (321,20 [X.] Bruttokaltmiete = 292 [X.] Höchstwert nach § 12 [X.] zuzüglich 10 %; 79,17 [X.] Heizkosten). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.10.2015). Hiergegen hat nur der Beklagte Berufung eingelegt, die das L[X.] zurückgewiesen hat (Urteil vom 28.3.2018). Das von dem Beklagten zugrunde gelegte Konzept zur Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Unterkunftsbedarfe sei rechtlich fehlerhaft. Die insoweit erhobenen Daten hätten keinen repräsentativen Umfang. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des B[X.] (unter Berufung auf B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - FEVS 60, 145
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Die Anforderungen des L[X.] an die hinreichende Datenrepräsentativität seien überzogen und ließen sich in dieser Form der bisherigen B[X.]-Rechtsprechung nicht entnehmen. Eine starre prozentuale Mindestgrenze von 10 % bestehe nicht. Außerdem differenziere das L[X.] zu Unrecht zwischen Groß- und Kleinvermietern. Entscheidend sei allein, dass ausreichend Wohnungen in die Datenauswertung eingeflossen seien. Die vom L[X.] gesehene Gefahr einer [X.] Segregation betreffe zudem nicht die Datenauswertung, sondern allein die Grenzziehung des [X.]; jedenfalls sei die Vorgehensweise des L[X.] unvereinbar mit der Anerkennung der Methodenvielfalt. Hiermit sei es auch unvereinbar, das vom Beklagten gewählte Konzept mit außerhalb der Methodik liegenden Datenbeständen zu vergleichen und auf Schlüssigkeit hin zu überprüfen, wie es das L[X.] im Hinblick auf die Mieten der alleinstehenden [X.]B II-Leistungsempfänger der [X.] getan habe. Darüber hinaus habe das L[X.] insoweit nicht berücksichtigt, dass [X.] noch liefen und aus wirtschaftlichen Gründen oder Gründen der konkreten Angemessenheit nicht zu einer Kostensenkung führten. Die hinreichende Verfügbarkeit sei, soweit sie nicht ohnehin die konkrete Angemessenheit betreffe, durch die Berücksichtigung von Angebotsmieten und das sog iterative Verfahren sichergestellt. Rechtlich unzutreffend habe das L[X.] zudem die Werte des [X.] um einen Sicherheitszuschlag von 10 % erhöht. Die Rechtsprechung des B[X.] hierzu sei nach Inkrafttreten des § 22c Abs 1 Satz 2 [X.]B II und vor dem Hintergrund der Entscheidung des [X.] vom 6.10.2017 (1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15) überholt.
Der Beklagte beantragt, |
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die Urteile des [X.] vom 28. März 2018 und des [X.] vom 14. Oktober 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. |
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, |
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die Revision zurückzuweisen. |
Die Revision des [X.]n ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]G). Das angefochtene Urteil beruht, soweit es der Nachprüfung durch das B[X.] unterliegt, nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts.
1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind - nach dem vor dem B[X.] abgeschlossenen Teilvergleich (§ 101 Abs 1 Satz 1 [X.]G), mit dem sich die Beteiligten hinsichtlich der zuvor strittigen Monate Februar bis Juli 2013 sowie September 2013 bis Juli 2015 dem Ausgang des Rechtsstreits für den Monat August 2013 unterworfen haben - der Bescheid des [X.]n vom 21.11.2013 und der Widerspruchsbescheid vom [X.], mit denen er es abgelehnt hat, für August 2013 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu bewilligen als 326,42 [X.] sowie die darüber hinausgehenden vorinstanzlichen Entscheidungen von [X.] und L[X.]. Der Streitgegenstand ist auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 [X.]B II beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung zB B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 10) und in seiner Höhe auf die vom [X.] zugesprochenen Leistungen (400,37 [X.] insgesamt), weil die Klageabweisung durch das [X.] im Übrigen rechtskräftig geworden ist.
2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die Berufung des [X.]n zulässig (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 [X.]G). Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G).
4. Die Klägerin war nach den Feststellungen des L[X.] eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II; ein Ausschlusstatbestand vom [X.]B II lag nicht vor.
Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II; vgl zu allem zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 14 ff mwN
Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs.
Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen [X.] nach einem schlüssigen Konzept, Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.
5. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt für die alleinstehende Klägerin vorliegend nach den Feststellungen des L[X.] - in Anlehnung an die wohnraumförderungsrechtlichen Bestimmungen [X.] - 50 qm, die die Wohnung der Klägerin nach dem Auszug ihrer Tochter mit 77 qm deutlich überschreitet.
6. Für einen angemessenen Wohnungsstandard muss die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (stRspr, vgl nur B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] mwN).
7. Zutreffend ist das L[X.] auf der Grundlage seiner im Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 163 [X.]G) zu dem Ergebnis gekommen, dass der [X.] die aufzuwendende Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen [X.] nicht nach einem schlüssigen Konzept ermittelt hat.
a) Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des L[X.] bildet die [X.] einen [X.]. Nach der Rechtsprechung des Senats, die das L[X.] bei seiner zuvor ergangenen Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte, darf die Festlegung des maßgeblichen [X.] durch das Gericht zwar nicht ersetzt werden (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]
b) Das von dem [X.]n zugrunde gelegte Konzept erfüllte nicht die hieran zu stellenden Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des B[X.] soll das schlüssige Konzept die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des [X.] im [X.] dem [X.] zugrunde liegen und dieser [X.] ermittelt wird. [X.] ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch [X.] Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der [X.]e aus den Daten dargelegt wird (grundlegend B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 18 f
c) Ob ein solches Konzept die genannten methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 14
d) Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs liegt eine Verletzung von Bundesrecht zwar insoweit vor, als das L[X.] aus der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] die rechtssatzgleiche Vorgabe abgeleitet hat, für eine hinreichende Datenrepräsentativität müsse außerhalb qualifizierter Mietspiegel eine Datenbasis von mindestens 10 % der Wohnungen des in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkts zugrunde gelegt werden. Eine solche generelle Anforderung an ein schlüssiges Konzept lässt sich aus § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II nicht herleiten (e). Soweit das L[X.] aber entschieden hat, das von dem [X.]n zugrunde gelegte Konzept sei aus weiteren Gründen nicht nachvollziehbar, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden (f).
e) Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der [X.] gegenüber der Feststellung des L[X.], es seien bei Berücksichtigung allein der Bestandsmieten nur 6,16 % und bei Berücksichtigung von Angebots- und Bestandsmieten höchstens 8,78 % der in der [X.] (frei) vermieteten Wohnungen in die Auswertung eingeflossen, durchgreifende Verfahrensrügen erhoben hat. Es ist jedenfalls nicht zulässig, dem vom [X.]n verwendeten Konzept deshalb die Repräsentativität der Datenerhebung abzusprechen, weil ein Wert von 10 % nicht erreicht gewesen sei.
Besteht, wie vorliegend, im maßgeblichen [X.] kein Mietspiegel und legt der kommunale Leistungsträger bei seinen Ermittlungen zur angemessenen Miethöhe nicht in einem ersten Schritt die bei ihm vorhandenen Daten über die Unterkunftskosten der [X.]B II- und [X.]B XII- und/oder [X.] zugrunde (hierzu bereits B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - RdNr 17
Prozessual gilt für die (tatrichterliche) Frage, ob das vom Jobcenter zugrunde gelegte Konzept die methodischen Anforderungen an die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung und an die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung erfüllt und nachvollziehbar ist, dabei - teilweise abweichend von mietrechtlichen Grundsätzen (vgl hierzu [X.] vom 21.11.2012 - [X.] - NJW 2013, 775, juris Rd[X.] zu § 558d BGB) - Folgendes: Bei einem behördlichen Konzept zur Bestimmung angemessener Unterkunftsbedarfe handelt es sich um ein Verwaltungsgutachten und damit um einen [X.]. Ein solches Gutachten kann - ggf nach weiterer Erläuterung durch die Ersteller des Konzepts - auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein (hierzu zuletzt B[X.] vom [X.] - B 2 U 25/17 R - B[X.]E 128, 78 = [X.] 4-2700 § 200 [X.], RdNr 14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 128 RdNr 7f mwN), soweit es dem [X.] überzeugend erscheint und im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. Kann sich das Gericht demgegenüber keine Überzeugung von der Richtigkeit des Inhalts des Konzepts machen und gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen, besteht für das Gericht regelmäßig kein Anlass, sachverständige Hilfe bei der Überprüfung des Konzepts in Anspruch zu nehmen (vgl zum tatrichterlichen Vorgehen zusammenfassend B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 28 ff
In der Sache bedeutet Repräsentativität der Daten wiederum in Anlehnung an mietrechtliche Grundsätze, dass sie ein realistisches Abbild des Wohnungsmarkts liefern müssen, für den das Konzept gelten soll. Um dies zu gewährleisten, müssen in der Regel eigenständige Primärerhebungen auf der Basis von Zufallsstichproben durchgeführt werden, so dass jede Wohnung die gleiche Chance hat, in der Stichprobe vertreten zu sein, und es muss sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind (vgl zu allem die genannten "Hinweise zur Erstellung von [X.]", [X.] ff; daran anschließend für solche Konzepte, die auf [X.] beruhen, B[X.] vom 10.9.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 34 ff
Aus mathematisch-statistischen Gründen bedarf es für einen verlässlichen Rückschluss von der Stichprobe auf die Grundgesamtheit des maßgeblichen [X.] keiner Datenbasis von 10 % (vgl "Hinweise zur Erstellung von [X.]", [X.]). Eine solche Festlegung lässt sich auch der bisherigen Rechtsprechung des B[X.] nicht entnehmen. In den vom L[X.] insoweit herangezogenen Entscheidungen hat das B[X.] schlüssige Konzepte nicht beanstandet, denen - vor allem aus [X.] und Wohngeldstatistiken - eine Datenbasis von 10 % oder mehr des regional in Betracht zu ziehenden [X.] zugrunde lag (B[X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - RdNr 17
Soweit das L[X.] zuletzt iS einer solchen Mindestanforderung ausgeführt hat, es bedürfe deshalb einer umfangreicheren Datengrundlage, weil lange unverändert gebliebene Bestandsmieten im Vergleich zu der für Mietspiegel relevanten ortsüblichen Vergleichsmiete, die aus den in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Entgelten gebildet wird (§ 558 Abs 2 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch [X.], [X.] 2911), im Hinblick auf die Versorgung mit angemessenem Wohnraum weniger aussagekräftig seien, ist dem aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Die Heranziehung von Bestandsmieten dient vor dem Hintergrund deren tendenziell niedrigerer Höhe nicht zuletzt der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen (vgl § 22a Abs 3 Satz 2 Nr 1 [X.]B II) und bildet den (aktuellen) örtlichen Wohnungsmarkt [X.] ab, in dem das [X.] des maßgeblichen Teilwohnungsmarkts nicht allein durch Neuvertragsmieten bestimmt wird. Entgegen der Annahme des L[X.] handelt es sich insoweit nicht um Daten geringerer Qualität, um auf die Verhältnisse des aktuellen Wohnungsmarkts zu schließen, sondern um aktuell im Erhebungszeitraum fällige Mieten. In diesem Sinn bestimmt § 22c Abs 1 Satz 3 [X.]B II, der - wie alle Regelungen über die Satzungslösung - zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit zu berücksichtigen ist ([X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - juris RdNr 17; B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 17 f
f) Soweit das L[X.] - selbstständig tragend - entschieden hat, dass dem von dem [X.]n verwendeten Konzept noch aus weiteren Gründen die hinreichende Nachvollziehbarkeit fehlt, ist eine Verletzung von Bundesrecht nicht erkennbar.
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwands des L[X.], dem Konzept fehle es auch deswegen an einer hinreichenden Datenrepräsentativität, weil die Mieten von [X.] nicht hinreichend berücksichtigt seien. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen belief sich der Anteil der Kleinvermieter in der Datenauswertung nur auf 2,63 %, während 97,37 % auf Wohnungsunternehmen entfielen, was den lokalen Wohnungsmarkt nicht ausreichend abbilde, weil sich nach den Daten des Zensus 2011 der Anteil der von Wohnungsunternehmen vermieteten Wohnungen auf maximal 44,78 % beläuft. Zudem ist das Mietniveau beider [X.] nach den Feststellungen des L[X.] unterschiedlich, weil die Nettokaltmiete bei privaten [X.] mehr als 10 % höher lag als bei Wohnungsunternehmen. Nach dem L[X.] könne nicht ausgeschlossen werden, dass hauptsächlich Daten von großen Wohnungsunternehmen aus einzelnen wenigen Stadtteilen in die Datenauswertung eingeflossen seien. Im Konzept selbst heiße es, die Mieten kleinerer Vermieter seien für einen möglichst umfassenden Überblick über das örtliche Mietniveau notwendig.
Der [X.] wendet hiergegen ein, eine Unterteilung in Klein- und Großvermieter sei weder notwendig noch möglich. Es komme allein darauf an, dass ausreichend Wohnungen in die Datenauswertung eingeflossen seien. Entscheidend sei auch nicht, welche Daten rückläufig gewesen seien, sondern die Repräsentativität der angeschriebenen Vermieter.
Dieser Einwand des [X.]n ist nicht geeignet, die Bindung des [X.] an die Feststellung der fehlenden hinreichenden Datenrepräsentativität durch das L[X.] entfallen zu lassen. Weder beruht diese Feststellung auf einem Rechtsirrtum noch verstößt sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze.
Das L[X.] hat - anhand des bereits dargelegten Maßstabs - die Überzeugungskraft einer Stichprobe verneint, die von sich in Anspruch nimmt, den maßgeblichen Mietwohnungsmarkt in der [X.] verlässlich abzubilden. In tatrichterlicher Würdigung hat es das von dem [X.]n zugrunde gelegte Konzept für unschlüssig angesehen, weil es eine Datenerhebung bei [X.] zunächst für notwendig angesehen hat, die verwendeten Daten dann aber fast ausschließlich von Wohnungsunternehmen stammen. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze durch das L[X.] liegt nicht vor und wird von dem [X.]n auch nicht schlüssig behauptet.
Zu Unrecht rügt der [X.] in diesem Zusammenhang einen Widerspruch zur Rechtsprechung des B[X.], wonach die gezogene Stichprobe proportional vorgenommen werden kann, aber nicht muss (B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 24
bb) Frei von einem Rechtsirrtum hat das L[X.] das im Konzept gefundene Ermittlungsergebnis auch deswegen für nicht hinreichend nachvollziehbar gehalten, soweit es sowohl im Zusammenhang mit der [X.] der Mieten von großen Wohnungsunternehmen als auch generell gerügt hat, es könne nicht nachvollzogen werden, ob nach dem Konzept angemessene Wohnungen in verschiedenen Stadtteilen der [X.] vorhanden seien.
Nach der Rechtsprechung des B[X.] gehört es zu den rechtlichen Anforderungen an ein die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 [X.]B II erfüllendes schlüssiges Konzept, dass es "Brennpunkte" durch [X.] Segregation vermeidet (vgl nur B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]
cc) Soweit das L[X.] im Weiteren die Unschlüssigkeit des Konzepts daraus abgeleitet hat, dass knapp 60 % der in [X.] lebenden Leistungsempfänger eine Bruttokaltmiete zu zahlen hatten, die über der vom [X.]n zugrunde gelegten (abstrakten) [X.] lag, wobei die Überschreitung bei knapp einem Drittel mehr als 10 % betrug, sind Rechtsfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Das L[X.] hat sich auf die Rechtsprechung des B[X.] zur Erstellung von schlüssigen Konzepten auf der Grundlage von Bestandsdatensätzen der Leistungsempfänger nach dem [X.]B II bzw [X.]B XII berufen, wonach es sich insoweit um einen Rückgriff auf Daten aus dem sogenannten einfachen Segment handelt und bei diesem Auswertungsdatensatz zur Vermeidung von Zirkelschlüssen der obere Wert der ermittelten [X.] zu berücksichtigen ist (sog Spannenoberwert, hierzu zuletzt B[X.] vom 16.6.2015 - [X.] [X.]4/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] RdNr 21 mwN
Dies gilt auch im Hinblick auf die hiermit im Zusammenhang stehende Feststellung des L[X.], es fehle ua vor dem Hintergrund der verbreiteten Überschreitung der Mietobergrenze durch die [X.]B II-Leistungsempfänger an einer hinreichenden Verfügbarkeit von Wohnraum, für den eine Miete in maximal dieser Höhe verlangt werde, weshalb die Perzentilgrenze für Ein-Personen-Haushalte hätte erhöht werden müssen. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Entgegen der Revision betreffen die Einwände des L[X.] nicht die Frage, ob im konkreten Einzelfall die Anmietung einer Wohnung zum festgelegten [X.] möglich ist. Dies ist, wie dargelegt, eine Frage der konkreten Angemessenheit. Zu Recht ist aber das L[X.] bereits im Rahmen der Überprüfung der abstrakten Angemessenheitshöhe der Frage der ausreichenden Verfügbarkeit nachgegangen. Dies setzt § 22a Abs 3 Satz 2 Nr 2 [X.]B II um, wonach (bereits) die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt hinsichtlich der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards berücksichtigen soll, und es entspricht dem bereits dargelegten (vgl RdNr 27) Verhältnis zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheit, weil bei Ermittlung der angemessenen Miethöhe in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren iS einer Tatsachenvermutung davon ausgegangen werden kann, dass es in einem ausreichenden Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, was nicht gerechtfertigt ist, wenn sich unabhängig vom konkreten Einzelfall aufdrängt, dass das Angebot an angemessenem Wohnraum nicht ausreicht, den Bedarf zu decken. Zutreffend ist deshalb auch das von dem [X.]n beauftragte Institut dieser Frage (im Rahmen des vom ihm verwendeten sog iterativen Verfahrens, s ebenfalls oben RdNr 27) nachgegangen. Soweit sich das L[X.] aber auf der Grundlage der absoluten Zahlen der ausgewerteten Angebotsmieten im Vergleich zu den (abstrakt) unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften (Ein-Personen-Haushalte) keine Überzeugung davon bilden konnte, dass angemessener Wohnraum ausreichend verfügbar sei, und ua deshalb das Konzept für nicht hinreichend nachvollziehbar gehalten hat, bindet dies das Revisionsgericht. [X.] hat der [X.] insoweit nicht erhoben.
8. Zutreffend hat das L[X.] zur Herstellung der [X.] mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten [X.]s die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf zugrunde gelegt, begrenzt durch die Werte nach dem [X.] plus Zuschlag von 10 % (hierzu zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] mwN
Soweit der [X.] hiergegen unter Berufung auf § 22c Abs 1 Satz 2 [X.]B II, wonach die kommunalen Träger im Hinblick auf die Datenerhebung zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftsbedarfe durch Satzung hilfsweise die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs 1 [X.] berücksichtigen können, und die Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15 , 1 BvL 5/15 - juris) einwendet, es bestehe keine rechtliche Grundlage für den Sicherheitszuschlag mehr, ist dem nicht zu folgen. § 22c Abs 1 Satz 2 [X.]B II regelt nicht den Fall, dass das Gericht mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten [X.]s zur Erfüllung seiner prozessualen Pflicht zur Herstellung der [X.] nachrangig die Werte des [X.] heranzieht und diese zur Gewährleistung der [X.] um 10 % erhöht. Dies gilt zumal im streitgegenständlichen August 2013, denn der hier herangezogene Wert von 292 [X.] geht bereits zurück auf das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des [X.] vom 24.9.2008 ([X.] 1856), ohne dass zwischenzeitlich eine Anpassung an die Preisentwicklung erfolgt war (vgl nunmehr zur Dynamisierung des Wohngelds § 38 [X.], §§ 43, 44 [X.] in der Fassung des Wohngeldstärkungsgesetzes - [X.] - vom 30.11.2019, [X.] 1877).
Das Verfahren ist nicht in die Berufungsinstanz zurückzuverweisen, um dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen des L[X.] durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] - B[X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], RdNr 27 ff mwN
9. Ausgehend von einem Bedarf für die Unterkunft in Höhe einer angemessenen Bruttokaltmiete von 321,20 [X.] hat die Klägerin Anspruch auf Leistungen für die Heizung jedenfalls in der vom [X.] zugesprochenen und vom L[X.] bestätigten Höhe, die unter dem vom [X.]n insoweit anerkannten Bedarf lag.
Meta
03.09.2020
Urteil
Sachgebiet: AS
vorgehend SG Bayreuth, 14. Oktober 2015, Az: S 17 AS 768/13, Urteil
§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22a Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 2, § 22a Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 2, § 22c Abs 1 S 2 SGB 2, § 22c Abs 1 S 3 SGB 2, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 163 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 03.09.2020, Az. B 14 AS 34/19 R (REWIS RS 2020, 2606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2606
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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