Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2019, Az. B 14 AS 24/18 R

14. Senat | REWIS RS 2019, 10868

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Festlegung von Vergleichsräumen - gerichtliche Überprüfung


Leitsatz

Die Festlegung eines Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete im Rahmen des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs für die Unterkunft ist gerichtlich voll überprüfbar, darf jedoch nicht durch das Gericht ersetzt werden.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Umstritten ist nur noch für März 2014 die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft, insbesondere im Hinblick auf die abstrakte Angemessenheit.

2

Der 1964 geborene Kläger bewohnt in [X.] ([X.], [X.]) allein eine 68,4 qm große Zweizimmerwohnung, für die im März 2014 zu zahlen waren 318 Euro Nettokaltmiete, 61 Euro Betriebskostenvorauszahlung und 33 Euro Heizkostenvorauszahlung, insgesamt 412 Euro. Schon im März 2013 hatte das beklagte Jobcenter unter Bezugnahme auf seine Unterkunftsrichtlinie den Kläger auf die danach angemessene monatliche Bruttokaltmiete von 271,50 Euro hingewiesen und ihn zur Senkung seiner Kosten aufgefordert. Für Oktober 2013 bis März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger zunächst vorläufig und schließlich endgültig [X.], wobei er für März 2014 als Bedarfe für Unterkunft und Heizung 304,50 Euro anerkannte (271,50 Euro Bruttokaltmiete zuzüglich 33 Euro tatsächliche Heizkosten; Bescheid vom 18.3.2014; Widerspruchsbescheid vom 18.3.2014). Für April bis September 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger ebenfalls [X.] und erkannte für Unterkunft und Heizung dieselben laufenden Bedarfe an (Bescheid vom 4.3.2014; Änderungsbescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 4.6.2014).

3

Das [X.] hat den Beklagten unter Änderung der genannten Bescheide verurteilt, dem Kläger ua für März 2014 weitere 107,50 Euro zu gewähren, im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen und die Berufungen zugelassen (Urteile vom [X.]). Auf die nur vom Beklagten eingelegten Berufungen hat das L[X.] die Verfahren miteinander verbunden sowie - nach einem angenommenen Teilanerkenntnis für Juni bis September 2014 - die Urteile des [X.] aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 24.4.2018). Der Beklagte habe die allein noch strittigen Leistungen für die Unterkunft und Heizung in zutreffender Höhe gewährt. Allerdings sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der gesamte [X.] und entgegen der Auffassung des [X.] auch nicht ein früherer Altkreis als Vergleichsraum anzusehen, vielmehr sei der Wohnort des [X.], die [X.], ein eigener Vergleichsraum. Das vom Beklagten zur Ermittlung angemessener Aufwendungen für Nettokaltmiete und Betriebskosten gewählte Konzept sei schlüssig und trotz der unzutreffenden Vergleichsraumbildung verwertbar.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II. Zwar habe das L[X.] zu Recht angenommen, dass nicht der gesamte [X.] als Vergleichsraum anzusehen sei. Zu Unrecht nehme es jedoch an, dass die [X.] einen Vergleichsraum bilde, denn sie sei kein homogener Lebensraum, sondern lasse sich in drei verschiedene Sektoren aufteilen. Das Konzept des Beklagten erfülle nicht die an ein schlüssiges Konzept zu stellenden Anforderungen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. April 2018 aufzuheben und die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des [X.] vom 2. Mai 2017 zurückzuweisen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er meint, die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft seien durch ein schlüssiges Konzept ermittelt worden und der gesamte [X.] sei als ein Vergleichsraum zugrunde zu legen. [X.] als notwendig angesehene Nachermittlungen zur Vergleichsraumbildung und Erstellung eines schlüssigen Konzepts seien möglich.

8

In einem Teilvergleich vor dem Senat haben sich die Beteiligten hinsichtlich der allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft für Oktober 2013 bis Februar 2014 und April bis September 2014 dem Ausgang des Rechtsstreits für März 2014 unterworfen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.] kann der Senat nicht darüber entscheiden, ob bei dem [X.]läger ein höherer Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen ist.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nach dem Teilvergleich vor dem Senat neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom 18.3.2014, der die vorangegangene Entscheidung durch eine höhere Bewilligung ersetzt hat (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] AS 21/17 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 9), in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.3.2014 sowie die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 [X.]B II für März 2014 (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung: B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 10).

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere sind die Berufungen zulässig, weil sie jeweils vom [X.] zugelassen worden sind. Der [X.]läger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 [X.]G), zulässigerweise gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 [X.]G).

Ein solches Grundurteil im Höhenstreit ist auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten allein strittigen Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit in Abgrenzung zu einer unzulässigen Elementfeststellungsklage ist eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der [X.]lage gefolgt wird (vgl nur B[X.] vom 16.4.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4225 § 1 [X.] Rd[X.] 10 mwN; zur Abgrenzung bei Verfahren nach § 44 [X.]B X: B[X.] vom [X.] AS 32/16 R - B[X.]E 123, 199 = [X.] 4-4200 § 11 [X.], Rd[X.] 17 ff). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, weil der Beklagte dem [X.]läger [X.] bewilligt hat und der [X.]läger Anspruch auf höheres [X.] hat, wenn seinem Vorbringen zur Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft gefolgt wird.

3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs des [X.] auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung für März 2014 gegen das beklagte [X.] sind §§ 19, 22 [X.]B II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13.5.2011 ([X.]; zuletzt geändert durch Gesetz vom [X.], [X.] 1167). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das damals geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.] 14 f).

4. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von [X.] in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II). Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen (vgl nur B[X.] vom 2.7.2009 - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]3, Rd[X.] 18 mwN), unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei [X.]ostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 [X.]B II in der Fassung des [X.] ([X.] 1824).

Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (B[X.] vom [X.] - [X.] AS 8/09 R - B[X.]E 104, 179 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]4 , Rd[X.] 15 ff). [X.] das [X.] nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein [X.]ostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II; so schon B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; letztens B[X.] vom [X.] AS 36/15 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 90).

5. Bei dem entscheidenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (stRspr: vgl B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 19 , Rd[X.] 12; letztens B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 93 , Rd[X.] 14).

Gegen die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, zumal zur [X.]onkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Angemessenheit des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II auch die Regelungen der §§ 22a bis 22c [X.]B II zu berücksichtigen sind ([X.] vom 6.10.2017 - 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15 - Rd[X.] 17; B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 93 , Rd[X.] 17 f).

Die [X.]onkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (vgl nur [X.] in [X.]/Bonk/[X.], [X.], 9. Aufl 2018, § 40 Rd[X.] 147 ff, § 46 Rd[X.] 63 ff, jeweils mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 31 Rd[X.] 100, Stand der Einzelkommentierung 12/2011) und die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II ebenfalls. Eine Rechtsgrundlage oder dogmatische Herleitung für die von [X.]n in diesem Zusammenhang zum Teil beanspruchte "nicht justiziable [X.]" oder "gerichtlich nicht überprüfbare politische Entscheidung" sind im Lichte von Art 19 Abs 4 GG nicht ersichtlich (vgl zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit die einhellige Auffassung der Literatur zu § 22 [X.]B II: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 61; [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 Rd[X.] 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 22 [X.]B II Rd[X.] 33, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 73, 91; Piepenstock in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 22 Rd[X.] 83; [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 Rd[X.] 71, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).

6. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (stRspr B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - B[X.]E 97, 231 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4 f; letztens B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 93 , Rd[X.] 14 ff; vgl aus der Literatur auch zum Folgenden: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 63 ff; [X.]rauß in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 22 Rd[X.] 70 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2012; [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 22 [X.]B II Rd[X.] 33 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2016; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 73 ff; Piepenstock in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 22 Rd[X.] 83 ff; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, § 22 Rd[X.] ff, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 Rd[X.] 74 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).

7. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das der Senat ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammenfasst und konkretisiert (stRspr B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 30 ; B[X.] vom 20.12.2011 - [X.] AS 19/11 R - B[X.]E 110, 52 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 51 ; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/12 R - B[X.]E 114, 1 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 69 <überhöhte Heizkosten>, Rd[X.] 18; B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 93 , Rd[X.] 14 f): (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen [X.] nach einem schlüssigen [X.]onzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

8. Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen [X.] nach einem schlüssigen [X.]onzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen:

a) Der [X.] ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter [X.] zu ermitteln ist (B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 19 , Rd[X.]1), innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur [X.]ostensenkung grundsätzlich zumutbar ist (vgl B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.] 32 ff) und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt (vgl in Abgrenzung hierzu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/09 R - B[X.]E 106, 147 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 35 , Rd[X.] 18 ff; letztens B[X.] vom 17.2.2016 - [X.] AS 12/15 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 88 Rd[X.] 13 ff). Der [X.] ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl zB B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 19 , Rd[X.]0 ff).

Nach der auch für schlüssige [X.]onzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 [X.]B II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 [X.]B II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines [X.]s zunächst einen [X.], der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere [X.] zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene [X.]e bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie [X.] für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im [X.] in Betracht.

b) Das schlüssige [X.]onzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des [X.] im [X.] dem [X.] zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. [X.] ist ein [X.]onzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch [X.] Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der [X.]e aus den Daten dargelegt wird (grundlegend B[X.] vom [X.] - [X.] AS 18/09 R - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 30 , Rd[X.] 18 f; B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 81 , Leitsatz: zur Entwicklungsoffenheit dieser Grundsätze; zuletzt B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 93 , Rd[X.] 17 f; vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 [X.]B II).

c) Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges [X.]onzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden [X.] oder ggf mehrere [X.] zu bilden, weil weder aus § 22 [X.]B II noch aus §§ 22a bis 22c [X.]B II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist (vgl B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 81 , Rd[X.] 19 ff; siehe ferner BT-Drucks 17/3404 [X.] zu § 22b: "Vielfalt an [X.]onzepten"; [X.] in [X.], G[X.]-[X.]B II, § 22 Rd[X.] 142, Stand der Einzelkommentierung 9/2017; vgl zu den verschiedenen Verfahren: Forschungsbericht 478, Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die [X.]osten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem [X.] Sozialgesetzbuch <[X.]B II> und in der Sozialhilfe nach dem [X.] <[X.]B XII>, erstellt von v. [X.] ua, hrsg vom [X.], 2017, [X.] ff; zu den Interdependenzen zwischen [X.] und schlüssigem [X.]onzept schon B[X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 44/12 R - Rd[X.] 18).

9. Es ist gerichtlich voll überprüfbar - wie ausgeführt (siehe 5.) -, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des [X.]s und die Erstellung eines schlüssigen [X.]onzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des [X.]s und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser [X.]ontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche [X.]ontrolle als eine nachvollziehende [X.]ontrolle ausgestaltet wird ([X.] vom 31.5.2011 - 1 BvR 857/07 - [X.]E 129, 1, juris-Rd[X.] 70; vgl zu den Grenzen gerichtlicher [X.]ontrolle zudem: [X.] vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14; vgl ferner [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 91, 104: "Verfahrenskontrolle").

a) Zur Umsetzung der gerichtlichen [X.]ontrolle ist es auf eine entsprechende [X.]lage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten [X.] ermittelten abstrakten [X.]s sowohl im Hinblick auf die Festlegung des [X.]s als auch die Erstellung eines schlüssigen [X.]onzepts zu überprüfen.

Ist die Ermittlung dieses abstrakten [X.]s rechtlich zu beanstanden, ist dem [X.] Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen (vgl B[X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - B[X.]E 117, 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 81 , Rd[X.] 19 ff zu einer erfolgreichen Nachbesserung; B[X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 85 Rd[X.] 18 f).

b) Gelingt es dem [X.] nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache (vgl zu dieser Pflicht des Gerichts § 131 Abs 2, 3 [X.]G sowie dessen Abs 5 mit der Zurückverweisung an die Verwaltung nur unter bestimmten Voraussetzungen; B[X.] vom 28.6.2001 - B 3 P 9/00 R - B[X.]E 88, 215 = [X.] 3-3300 § 9 [X.] 1, juris-Rd[X.] 42) nicht befugt, seinerseits eine eigene [X.]festlegung vorzunehmen (dazu 10.) oder ein schlüssiges [X.]onzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des [X.]s kann nicht von der Erstellung des [X.]onzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem [X.] vorbehalten (vgl zu den Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt nur § 22a Abs 3 Satz 2 [X.]B II).

Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten [X.]s die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem [X.] plus Zuschlag von 10 % (B[X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]6 Rd[X.]0 f; B[X.] vom 16.6.2015 - [X.] AS 44/14 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 85 Rd[X.] 30). Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine "Angemessenheitsobergrenze" Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (B[X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]7; [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 92 ff).

10. Zu einer eigenen Festlegung des [X.]s ist das Gericht nicht befugt. Insbesondere ist es, wenn das zuständige [X.] von einem [X.] für den gesamten [X.] ausgeht, nicht zulässig, dass das Gericht wie vorliegend ([X.] [X.]en-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-Rd[X.] 60, 65 ff; vgl in den Parallelverfahren: zu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - das Urteil des [X.] [X.]en-Anhalt vom 11.5.2017 - L 5 AS 547/16 - juris-Rd[X.] 41 ff; B[X.] vom [X.] - [X.] AS 11/18 R - das Urteil des [X.] [X.]en-Anhalt vom 13.9.2017 - L 5 [X.]38/13 - juris-Rd[X.] 38 ff; B[X.] vom [X.] - [X.] AS 12/18 R - das Urteil des [X.] [X.]en-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - juris-Rd[X.] 53 ff) diesen [X.] unterteilt und ggf jede einzelne [X.]ommune im [X.] als eigenen [X.] ansieht.

Soweit in der Rechtsprechung des B[X.] für Großstädte insbesondere zur Vermeidung einer [X.]n Segregation das gesamte Stadtgebiet als ein [X.] angesehen wurde (vgl B[X.] vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 19 , Rd[X.]1 f; B[X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.]4), ist dies auf [X.] nicht ohne Weiteres übertragbar (zurückhaltend insofern schon B[X.] vom 11.12.2012 - [X.] AS 44/12 R - Rd[X.] 17). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu kleineren, aber kreisfreien Städten mit ca 35 000 Einwohnern (B[X.] vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]6 Rd[X.] 15; vgl zur [X.]bildung in [X.]en [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 Rd[X.] 85 ff, Stand der Einzelkommentierung 10/2017).

Die Unterteilung eines [X.]es, wie sie das [X.] vorgenommen hat, verkehrt die angeführten Entscheidungen zu (Groß-)Städten in ihr Gegenteil, weil aus eher großen eher kleinteilige [X.] werden, und erfordert eine eingehende Würdigung verschiedener Faktoren, die dem [X.] aufgrund der Methodenvielfalt vorbehalten ist und im Übrigen vom [X.] in den soeben angeführten Urteilen nicht durchgehend für jeden [X.] gleichermaßen vorgenommen wurde (vgl zB [X.] [X.]en-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - juris-Rd[X.] 103, 115).

11. Ein [X.]onzept, das zu mehreren [X.] mit unterschiedlichen [X.]en innerhalb eines [X.]s aufgrund einer "Clusteranalyse" führt, erfüllt nicht die aufgezeigten Voraussetzungen für ein schlüssiges [X.]onzept. Denn für eine solche weitere Aufteilung der Städte und Gemeinden eines [X.]s gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von [X.] die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines [X.]s nicht geändert werden (ebenso: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 6. Aufl 2017, § 22 Rd[X.] 76).

Dass die zu einem [X.] zusammengefassten Städte und Gemeinden einen [X.] gemäß den aufgezeigten Voraussetzungen bilden, wird vom Beklagten nicht vorgetragen. Dies scheidet auch aus, weil die zu verschiedenen [X.] zusammengefassten Städte und Gemeinden auf den gesamten [X.] wie eine Art "Flickenteppich" verteilt sein können und der einzelne [X.] nicht beansprucht, einen aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich darzustellen (zu dieser Anforderung an einen [X.] siehe 8. a).

Die im Vordergrund eines [X.]-[X.]onzepts stehenden unterschiedlichen [X.]e je nach [X.] innerhalb des [X.]s, zB für eine alleinstehende Person wie vorliegend, stehen im Widerspruch zu den dargestellten Anforderungen und Rechtsfolgen eines [X.]s (siehe 8. a). Bei unterschiedlichen [X.]en für die Nettokaltmiete je nach [X.] könnte, weil bei einer [X.]ostensenkungsaufforderung ein Umzug innerhalb des [X.]s zulässig ist, eine solche zu einem Umzug von einem [X.] mit niedrigeren [X.]en in einen solchen mit höheren und damit letztlich zu einer Erhöhung der Aufwendungen führen. Die in § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II angeordnete Deckelung der Aufwendungen nach einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb eines [X.]s auf die bisherigen würde eine [X.] Segregation bewirken, wenn sie auf den Umzug von einem "preiswerten" in einen "teuren" [X.] Anwendung fände, und sie würde ins Leere laufen, wenn aus einem "teuren" [X.] in einen "preiswerten" umgezogen wird. Dies zeigt, dass der [X.] die mit dessen Festlegung (auch) verfolgten [X.] auf dem örtlichen Wohnungsmarkt verliert, wenn in ihm kein einheitlicher abstrakter [X.] bestimmt ist.

Im Übrigen mangelt es für die einzelnen [X.] an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung. Vielmehr werden verschiedene [X.]riterien verwandt, um die jeweiligen [X.] zu rechtfertigen, wie ein Vergleich der Feststellungen des [X.] zu solchen [X.]onzepten zeigt (vgl [X.] [X.]en-Anhalt vom 31.1.2018 - L 5 AS 201/17 - Rd[X.] 94; [X.] [X.]en-Anhalt vom 24.4.2018 - L 5 AS 408/17 - Rd[X.] 151 ff).

12. Nach den aufgezeigten Maßstäben ist das Urteil des [X.] aufzuheben und mangels entsprechender Feststellungen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Das [X.] war nicht befugt, die [X.]bildung des beklagten [X.]s durch eine eigene [X.]bildung zu ersetzen. Zudem durfte das [X.] seiner Entscheidung nicht die vom Beklagten ermittelten abstrakten [X.]e zugrunde legen. Gegen die Rechtmäßigkeit der [X.]bildung des Beklagten und die von ihm festgesetzten [X.]e spricht die Unterteilung des von ihm angenommenen [X.]s in [X.] mit unterschiedlichen [X.]en für die Bruttokaltmiete. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das [X.] dem Beklagten Gelegenheit zu geben, Nachermittlungen zur [X.]bildung und Erstellung eines schlüssigen [X.]onzepts sowie der sich daraus ergebenden [X.]e vorzulegen, was nach Angabe des Beklagten aufgrund der vorliegenden Daten möglich sei.

Über die [X.]osten des Revisionsverfahrens wird das [X.] ebenfalls zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 24/18 R

30.01.2019

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Magdeburg, 2. Mai 2017, Az: S 7 AS 1304/14, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2019, Az. B 14 AS 24/18 R (REWIS RS 2019, 10868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 10868

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