Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. VI ZR 7/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1774

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[X.]/05
vom 20. September 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. September 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 3. August 2005 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das [X.] der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - [X.]Report 2005, 804, 805). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge des [X.] wiederholte Vorbringen in vollem [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine Verwertung des im sozialge-richtlichen Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens S. - [X.] unten - als Gutachten. Es ging ausschließlich darum, ob das Berufungsgericht dem Antrag des [X.] und der Anregung des neurologischen Sachverständi-gen N. auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nachkommen muss-te oder nicht. Dagegen sprach, dass der psychiatrische Sachverständige im Sozialgerichtsverfahren 1997 keine Störungen auf psychiatrischem Gebiet [X.] hatte. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, was sich seit dieser Zeit in seinem Befinden geändert haben sollte, wenn das [X.] be-weiserheblich sein sollte. Solcher Vortrag fehlte und war auch dem neuro-otologischen Gutachten [X.]nicht zu entnehmen, weil die dort erhobenen Befunde aus schulmedizinischer Sicht "nicht nachvollziehbar" waren und im Widerspruch zu neurologischen und [X.] Feststellungen unmittelbar nach dem Unfall und im [X.] standen (Gutachten N.

GA II 279 un-ten/280 Abs. 1). Dass der neurologische Sachverständige N.

eine psychiatri-sche Zusatzbegutachtung angekündigt hatte, konnte das Gericht nach allem - 4 - nicht binden. Es war bei dieser "Gutachtenlage" nicht zur Aufklärung der "na-turwissenschaftlichen" Kausalität verpflichtet.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

VI ZR 7/05

20.09.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2005, Az. VI ZR 7/05 (REWIS RS 2005, 1774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1774

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