Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. IV ZR 168/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14864

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:090316UIVZR168.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 168/15

Verkündet am:

9. März 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des
[X.]s hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den
Richter Dr.
[X.] und die Richterin Dr.
Bußmann auf die münd-liche Verhandlung vom 9. März 2016

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.]n und die [X.] des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2015 wer-den zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Klä-ger drei Viertel und die [X.] ein Viertel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte [X.] und der Länder hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten [X.] des öffentlichen Dienstes
auf der Grundlage entsprechender Versor-gungstarifverträge
im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzli-che Alters-, Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenversorgung zu ge-währen. Mit Neufassung ihrer Satzung (im Weiteren: [X.]) vom 22. No-vember 2002 stellte die [X.] ihr Zusatzversorgungssystem rückwir-kend zum 31. Dezember 2001 ([X.]) von einem an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystem auf ein auf 1
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dem [X.] beruhendes, beitragsorientiertes Betriebsrentensys-tem um.
Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des [X.] Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 ([X.]) [X.].

Die neugefasste Satzung enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden ihrem Wert nach festgestellt, in [X.] umgerechnet und als Startgutschriften den Versorgungskonten der Versicherten gut-geschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht
eingetreten ist, in [X.] und [X.] Versicherte unter-schieden. § 79 [X.] bestimmt dazu auszugsweise:

"(1)
1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten [X.] sich nach § 18 Abs. 2 [X.], soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2)
1Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Be-schäftigte, für die der [X.] des [X.] maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der [X.] vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1.
Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben ([X.] Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Ge-samtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versor-gungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S.
a.[X.]) und des § 44a d.S.
a.[X.], für die Berechtigte/den [X.] bei Eintritt des Versicherungsfalls am [X.] 2001, frühestens jedoch zum [X.]punkt der Vollen-dung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. 2Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus 2
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4
-

dem [X.] bis zur Vollendung des 63. Lebens-jahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Ent-gelts

unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäfti-gungsquotienten

gezahlt wür

Mit Urteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 127 Rn. 122 ff.) erklärte der Senat die Startgutschriftermittlung für [X.] Versicherte
in § 79 Abs. 1 [X.] wegen Verstoßes der zugrunde [X.] Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] für unverbindlich.
Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifver-trag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag Altersversorgung
(im Wei-teren
[X.]ÄndV5), die bisherige Ermittlung der Startgutschriften beizu-behalten, aber -
vgl. § 1
Nr. 5 Buchst. a [X.]ÄndV5, § 33 Abs. 1a [X.]
-
durch ein auf § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückgreifendes Vergleichs-modell zu ergänzen. Mit der 17.
Satzungsänderung vom Januar 2012 übernahm die [X.] die tarifvertraglichen Vorgaben in §
79 Abs. 1a ihrer Satzung. Er lautet auszugsweise:

"(1a)
1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 ([X.] Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berech-nung nach § 18 Abs. 2 [X.] unter Berücksichti-gung folgender Maßgaben ergeben würde:

1.
1Anstelle des [X.] nach §
18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 [X.] wird ein [X.] entsprechend §
2
Abs.
1 Satz
1 [X.] errechnet. [X.] wird ermittelt aus dem [X.] der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der [X.] vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. [X.] vollendet wird. 3Der sich danach [X.] wird auf zwei Stellen
nach 3
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-

dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

2.
1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhun-dertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz
1 [X.], wird für die [X.] nach §
18 Abs. 2
Be-trAVG ein individueller Brutto-
und Nettoversor-gungssatz nach § 41 Abs. 2 und 2b d.S.
a.[X.] er-mittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige [X.] wer-den dabei berücksichtigt

a)
die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten [X.] zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr voll-endet wird, und

b)
die Monate ab Vollendung des 17. Lebens-jahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der [X.] bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der [X.] zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Ab-satz
1 berücksichtigt. "

Die Berechnungsweise der Startgutschriften [X.]r Versi-cherter nach der neu gefassten Übergangsvorschrift hat der Senat im Ur-teil vom heutigen Tag (Senatsurteil vom 9. März 2016 -
IV ZR 9/15
Rn.
4, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) im Einzelnen dargelegt.

Der am 21. November 1949 geborene Kläger trat am 13. April 1993 in den öffentlichen Dienst ein. Die [X.] erteilte ihm eine Startgut-4
5
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schrift nach § 79 Abs. 1 [X.]. Ein Zuschlag nach §
79 Abs.
1a [X.] ergab sich nicht.

Der
Kläger meint, die unterschiedliche Behandlung [X.]r und [X.]r Versicherter verstoße gegen den allgemeinen Gleich-heitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.] und benachteilige ihn unangemessen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Darüber hinaus verstoße auch die geänderte Ermittlung der Startgutschriften für renten-ferne Versicherte gegen Art. 3 Abs. 1
[X.].

Er hat zunächst die Feststellung begehrt, dass die [X.] ver-pflichtet sei, seine Startgutschrift nach den für [X.] Versicherte geltenden Vorschriften zu ermitteln. Das [X.] hat die Klage ab-gewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger zusätzlich hilfsweise die Feststellung der Unverbindlichkeit der anhand der Vorschriften für ren-tenferne Versicherte ermittelten
Startgutschrift
begehrt. Das Oberlan-desgericht hat hinsichtlich des [X.] die Berufung zurückgewie-sen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Dagegen wendet sich die [X.] mit ihrer Revision, mit der sie die vollständige Klageabweisung be-gehrt. Der Kläger verfolgt mit seiner [X.] seinen Hauptan-trag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision und die [X.] haben keinen Erfolg.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die [X.] sei nicht verpflichtet, die Startgutschrift des [X.] nach den für [X.] Versicherte geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Die Tarifvertragsparteien seien zum Systemwechsel in der Zusatz-versorgung des öffentlichen Dienstes berechtigt gewesen. [X.] und [X.] hätten
die Systemumstellung, einschließlich der unterschiedlichen
Startgutschriftenermittlung für [X.] und [X.] Versicherte, im Grundsatz gebilligt.
Dass die Startgutschriftenermittlung für [X.] Versicherte auch in der geän-derten Fassung gegen Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoße, stelle die grundsätzli-che Unterscheidung zwischen [X.]n und [X.]n Versicher-ten nicht in Frage.

Soweit § 7 A[X.]
sowie die Vorschriften des [X.] eine Diskriminierung wegen des Alters verböten, sei eine Ungleichbehandlung nach § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf
(Abl[X.]
L303, S. 16
ff.) gerechtfertigt. Die [X.] betreibe ein betriebliches System der [X.] Sicherheit. Die Festsetzung von Altersgrenzen in §
79 Abs. 1 und 2 [X.] diene der [X.] zu einem Stichtag. Ausgenommen
werden sollten allein solche Versicherte, die im Vertrauen auf ihre Zusatzversor-gung keine Altersversorgung aufgebaut hätten und dies aufgrund ihrer Nähe zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in angemessenem [X.] nachholen könnten. Diese Regelung erscheine objektiv und ange-messen.
Auf eine besondere Härte könne sich der Kläger nicht berufen.

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Die neu gefasste Übergangsregelung für [X.] Versicherte verstoße weiterhin gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 [X.]. Das durch §
79 Abs.
1a [X.] eingeführte Vergleichsmodell beseiti-ge den § 79 Abs. 1 [X.] zugrunde liegenden strukturellen Mangel nicht.

Die Verringerung des nach §
2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ermit-telnden [X.] um 7,5 Prozentpunkte habe zur Folge, dass die Startgutschriften einer relevanten und abgrenzbaren Gruppe von Personen weiterhin nach der systematisch nicht schlüssigen Rege-lung des § 79 Abs. 1 [X.] ermittelt würden. Dass es sich bei [X.] später eintretenden Versicherten um eine größere, [X.] handele, liege auf der Hand. Die [X.] habe allein für ab dem vollendeten 23.
Lebensjahr eintretende Versicherte der Jahr-gänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Startgutschriften erteilt.
Ein [X.] mit 25 Jahren, der einen Zuschlag ausschließe, sei zudem
für Versicherte mit längerer Ausbildung geradezu typisch.

Für die vom Zuschlag ausgeschlossenen Versicherten lasse sich nicht feststellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift nach § 79 Abs. 1 [X.] die Anforderungen der Rechtsprechung des [X.]s erfülle. Zwar sei die von der [X.]n geleistete Rente bei jüngeren [X.]n Versicherten stärker als bei älteren Mitgliedern dieser [X.] von den nach Systemumstellung erworbenen Versorgungs-punkten geprägt, so dass der Startgutschrift für die Rentenberechnung ein verhältnismäßig geringeres Gewicht zukomme, dies rechtfertige es aber nicht, den Versicherten für die [X.] bis zur Systemumstellung eine gleichheitsgemäße Startgutschrift zu versagen.
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Der
Abzug von 7,5 Prozentpunkten vom Unverfallbarkeitsfaktor lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Tarifvertragsparteien ihn als noch angemessen angesehen hätten. Auch wenn bei der verfas-sungsrechtlichen Prüfung von Tarifverträgen der [X.] und den Beurteilungs-
und Bewertungsspielräumen
der Tarifver-tragsparteien Rechnung getragen werden müsse, erlaube dies nicht, ei-nen Gleichheitsverstoß nur für einen Teil des betroffenen [X.] und auch für diesen nur mit Einschränkungen zu korrigieren. Ebenso rechtfertige es den Abzug von 7,5 Prozentpunkten nicht, dass dieser sämtliche Versicherten gleichermaßen betreffe, weil das auf dem Abzug beruhende Vergleichsmodell nicht geeignet sei, die vorher bestehende Ungleichbehandlung zu beseitigen.

Die Ungleichbehandlung könne schließlich nicht dadurch gerecht-fertigt werden, dass ein Normgeber zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung von Sachverhalten befugt sei.

II. Das hält revisionsrechtlicher
Nachprüfung
im Ergebnis stand.

1. Die Revision der [X.]n hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die von der [X.]n ermittelte Startgutschrift den Wert der vom Kläger erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlegt. Wie der Senat
in anderer Sache mit Urteil vom heutigen Tage (Senatsurteil vom 9. März 2016

IV ZR 9/15) entschieden und näher begründet hat, ist die ihrer Ermittlung zu-grunde liegende Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 und 1a [X.] weiter-hin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art.
3 Abs.
1 [X.] unverein-16
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bar.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darin eine neu geschaffene Un-gleichbehandlung erkannt, dass die Ausgestaltung der Übergangsrege-lung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag [X.], so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs.
1 [X.] er-rechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbind-lich erklärte Anwartschaft verwiesen bleiben. Für diese
Versicherten bleibt es bei den
vom Senat (Urteil vom 14.
November 2007

[X.]
aaO Rn. 128 ff.) beanstandeten Systembrüchen und [X.].
Diese Ungleichbehandlung begegnet mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.] dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. März 2016

IV
ZR 9/15
Rn.
21
ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

2. Auch die [X.] des [X.] bleibt
im Ergebnis
er-folglos.

a) Sie ist, obwohl das Berufungsgericht die Revision nur im [X.] auf den Hilfsantrag zugelassen hat, nach §
554 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, weil sie einen Anspruch zur Überprüfung stellt, welcher mit dem Streitgegenstand der Revision in unmittelbarem rechtlichen oder wirt-schaftlichen Zusammenhang steht (vgl. [X.], Urteile vom 25. Juni 2015

[X.], ZInsO
2015, 1563
Rn. 28; vom 22. November 2007

I
ZR 74/05, [X.], 244 Rn. 38 ff.; st. Rspr.). Sowohl Haupt-
als auch Hilfsantrag betreffen die
Wirksamkeit der
Startgutschriftenermitt-lung des [X.] durch die [X.].

b) Die [X.] ist aber unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, die Startgutschrift des [X.]n [X.] nach den Vorschriften für [X.] Versicherte zu berechnen. Der Senat hat be-21
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-

reits entschieden, dass gegen die unterschiedliche Behandlung renten-ferner und [X.]r Versicherter und den für die Unterscheidung maßgeblichen Stichtag in der Übergangsregelung des §
79 [X.] keine rechtlichen Bedenken bestehen (Senatsurteile vom 25. September 2013

IV ZR 207/11, [X.], 89 Rn.
30; vom 24. September 2008

IV ZR 134/07, [X.] 178, 101 Rn.
30; vgl. [X.]
[X.], 36 Rn. 20 ff.). [X.] ist festzuhalten.

aa) Die Übergangsregelungen in § 79 Abs. 1 und 2 [X.] knüpfen zwar an das Alter des Versicherten an, es handelt sich aber um keine unzulässige Benachteiligung. Soweit aus § 7 Abs.
1 Halbsatz 1 A[X.]
und aus Art. 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] ein Verbot der Diskriminierung we-gen Alters zu entnehmen ist, ist eine Ungleichbehandlung jedenfalls nach § 10 A[X.] und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] gerechtfertigt.

(1) Zu Unrecht meint
die
[X.], das Berufungsgericht sei seiner Aufgabe nicht gerecht geworden, ein legitimes, die Ungleich-behandlung nach § 10 Satz 1 A[X.] rechtfertigendes Ziel aufzuzeigen.

(a) Wie das Berufungsgericht
zutreffend sieht, dient §
79 [X.] der Überführung der erdienten Versorgungsanwartschaften der zum [X.] schon und noch Versicherten
in das neue Punktesystem. Diese ist
infolge der beschlossenen Systemumstellung
notwendig, weil

wie
von den Tarifvertragsparteien in Satz 2 der [X.] zum [X.] vereinbart

das
bisherige Gesamtversorgungssystem mit der Umstellung vollständig hat geschlossen werden sollen
(vgl. [X.]/[X.]/Kiefer, [X.] 84. Update 1/2016
§
33 [X.] Rn. 1).
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Die Systemumstellung, gegen deren Zulässigkeit
nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Bedenken bestehen (siehe nur [X.] vom 24.
September 2008

IV ZR 134/07 aaO Rn. 25 ff.; vom 14. No-vember 2007

[X.] aaO Rn. 25 ff.; vgl. [X.]
[X.]-RR 2008, 82 Rn. 57 ff.),
dient nach dem in Satz
1
der [X.] zum [X.] zum Aus-druck gekommenen Willen der Tarifvertragsparteien dazu, die Zukunfts-fähigkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu sichern. Sie soll die zu erwartenden Finanzierungslasten bewältigen helfen und
die
damit verbundenen Verteilungsprobleme lösen (Senatsurteil vom 24.
September 2008

IV ZR 134/07 aaO Rn. 27;
[X.]
[X.]-RR 2008, 82 Rn. 58). Die darin zum Ausdruck kommende Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist
ein legitimes sozialpolitisches Ziel einer Ungleich-behandlung wegen des Alters (vgl. [X.] 147, 279 Rn. 24; [X.] [X.], 848 Rn.
26; [X.], 33 Rn. 22).

Bei der Verteilung der mit der Konsolidierung der Zusatzversor-gung verbundenen Lasten im Rahmen der Systemumstellung soll § 79 Abs. 2
[X.], wie das Berufungsgericht
ebenfalls richtig sieht, die [X.]n Versicherten begünstigen. Ihnen soll, anders als den renten-fernen Versicherten, ein über den Schutz des erdienten Teilbetrages hinausgehender
Besitzstand
gesichert werden. Dies ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes
[X.]r Versicherter, weil diese we-gen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstel-len können oder jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit haben, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen auszu-gleichen (Senatsurteile vom 25. September 2013

IV ZR 207/11 aaO Rn.
30; vom 24. September 2008

IV ZR 134/07 aaO Rn. 30; [X.]/[X.]/Kiefer, [X.] 84. Update 1/2016
§ 33 [X.] Rn. 15; [X.]/Wagner, [X.] 2007, 299, 303; Rengier, [X.] 2004, 817, 819; Preis/27
28
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Temming, [X.], 262, 264).
Darin liegt ebenfalls ein legitimes Ziel einer Ungleichbehandlung wegen des Alters, wie §
10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] zeigen. Danach können Un-gleichbehandlungen bei betrieblichen Systemen der [X.] Sicherheit, wie der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 4.
November 2009

IV ZR 57/07, [X.], 102 Rn. 19 m.w.N.), [X.] als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Leis-tungsbezug einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgren-zen im Rahmen dieser Systeme
für bestimmte Beschäftigte oder [X.] beziehungsweise Kategorien von Beschäftigten einschließen. Wie die [X.]serwiderung
zu Recht ausführt, kann für die Fest-setzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für eine günstige [X.] innerhalb des Systems nichts anderes gelten als für den Zugang zum System selbst (vgl. [X.]/[X.], [X.] 2011, 12, 17).

(b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch gemäß §
10 Satz 1 A[X.] und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/[X.] die Ungleichbehandlung für angemessen gehalten. Dies erfordert eine Ab-wägung zwischen dem Schutz vor Ungleichbehandlung und dem verfolg-ten Ziel. Die Ungleichbehandlung muss durch das verfolgte Ziel sachlich gerechtfertigt sein ([X.] 129, 181 Rn. 55; vgl. [X.]/[X.], A[X.] 3. Aufl. § 10 Rn. 27).
So ist es hier.

(aa) Dass die Belange der betrieblichen Altersversorgung dem Schutz vor Ungleichbehandlung der Versicherten anhand ihres Alters vergleichbar gewichtig gegenüberstehen können, ergibt sich bereits aus § 10 Satz 3 Nr. 4 A[X.] und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.]. Dies gilt in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes jedenfalls dann, wenn die Ungleichbehandlung

wie
hier

der Überwindung einer die Zu-29
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kunftsfähigkeit des Systems bedrohenden Krise (vgl. Senatsurteile vom 24. September 2008

IV ZR 134/07
aaO Rn. 27; vom 14. November 2007

[X.] aaO Rn. 26; [X.] [X.]-RR 2008, 82 Rn. 59) dient. Werden die
Lasten der dazu notwendigen Konsolidierung unter [X.] Gesichtspunkten anhand des Alters der Versicherten verteilt, tritt deren Interesse, keiner Diskriminierung wegen des Alters ausgesetzt zu wer-den, dahinter ebenfalls zurück.

(bb) Dem stehen Maß und Umfang der sich ergebenden Ungleich-behandlung nicht entgegen. In betrieblichen Systemen der [X.] Si-cherheit können Ungleichbehandlungen, wie § 10 Satz
3 Nr. 4 A[X.] und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/[X.] zeigen, unabhängig von ihrem Ausmaß angemessen sein. Die nach diesen Vorschriften gerechtfertigten Altersgrenzen für den Zugang zu solchen Systemen oder den [X.] eröffnen Ungleichbehandlungen erheblichen Umfangs, weil durch sie nicht erfasste Versicherte vom Leistungsbezug der übrigen [X.] vollständig ausgeschlossen bleiben.

Anders als die [X.]
meint, sind Maß und Umfang der
Ungleichbehandlung hier nicht
jedem regelnden Zugriff entzogen und damit dem Zufall überlassen, sondern die Folge der in § 79 Abs. 1 und 2 [X.] jeweils vorgegebenen Berechnungsmethoden. Dass diese, auch bei Versicherten mit vergleichbarer Erwerbs-
und Versicherungsbiogra-phie, zu unterschiedlichen, teilweise erheblich voneinander abweichen-den Startgutschriften führen können, ist nicht die Folge fehlender Rege-lungen
durch die [X.], sondern beruht, wie die [X.] erkennt, auf der unterschiedlichen Systematik der ihnen jeweils zugrunde zu legenden Berechnung.

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(2) Dem Berufungsgericht ist ebenfalls darin zu folgen, dass die in der Satzung der [X.]n vorgesehenen Mittel erforderlich und ange-messen
sind.

(a) Bei der Wahl der Mittel zum
Erreichen ihrer Ziele besteht ein weiter Wertungsspielraum, dessen Ausschöpfung lediglich nicht dazu führen darf, dass der Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung ausgehöhlt wird ([X.], Urteil vom 22. März 2010

[X.] 16/09, [X.] 185, 30 Rn. 27 m.w.N.; vgl. [X.], [X.]. 2011, [X.] Rn. 65; [X.]. 2010, [X.] Rn. 38; [X.]. 2005, [X.] Rn. 63). Diesen Spielraum haben die [X.] und ihnen folgend die
[X.] nicht überschritten. Dem Schutzbedürfnis
der [X.]n
Versicherten konnte nur durch ei-ne an deren Alter orientierte Regelung Rechnung getragen werden. In welchem Umfang einem Versicherten nach der Systemumstellung [X.] zum Erwerb einer zusätzlichen Altersversorgung bleibt,
hängt allein von seinem Alter zum [X.]punkt der Systemumstellung ab.

(b) Diejenigen Versicherten, deren Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Altersversorgung besonders
schutzbedürftig ist, erfasst §
79 Abs. 2 [X.] sachgerecht.
Auch hier haben
die
Tarifvertragspartei-en und die
[X.] den ihnen zustehenden Wertungsspielraum nicht überschritten.
Versicherte, die zum [X.] 55 Jahre oder älter gewesen sind, haben nach der Systemumstellung höchstens noch 10 Jahre versicherungspflichtig arbeiten können. Im bis zur Umstellung geltenden Gesamtversorgungssystem entspricht dies einem Viertel der höchstmöglichen gesamtversorgungsfähigen [X.], weil ein Versicherter in der Gesamtversorgung den nach §
41 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 2b Satz 1 [X.] a.[X.] höchstmöglichen Versorgungssatz nach 40 gesamtversor-gungsfähigen Jahren erreicht hat. Dass
denjenigen Versicherten, die 33
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zum [X.] nach den Bestimmungen des [X.] mindestens drei Viertel ihres
für die betriebliche [X.] maßgebenden Berufslebens absolviert haben, in der ihnen nach Systemumstellung noch verbleibenden [X.] keine ausreichende Möglichkeit zur Anpassung ihrer Altersversorgung mehr zur Verfügung steht, ist nachvollziehbar
und überschreitet das bestehende Ermessen nicht.

bb) Ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot aus Art. 157 AEUV (vormals Art. 141 [X.]V), aus Art. 21 Abs.
1 der [X.] in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EUV (vgl. [X.], [X.]. 2010, [X.] Rn. 22) sowie aus allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (vgl. [X.], [X.]. 2005, [X.] Rn.
75 f.) scheidet gleichfalls aus. Ist

wie hier

eine ungleiche Behandlung nach den Krite-rien des Art. 6 Abs.
1 der Richtlinie 2000/78/[X.] gerechtfertigt, verstößt sie auch nicht gegen andere gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungs-verbote (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2010

[X.] 16/09 aaO Rn. 31; [X.] [X.], 848 Rn. 32; jeweils m.w.N.).

cc) Gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 [X.] verstößt die unterschiedliche Behandlung [X.]r und [X.]r Versicherter
ebenfalls
nicht, wie der Senat bereits an anderer Stelle ent-schieden und näher begründet hat
(Senatsurteile vom 25. September 2013

IV ZR 207/11 aaO Rn. 30; vom 24. September 2008

IV ZR 134/07 aaO Rn. 61; vgl. [X.] ZTR 2013, 668 Rn. 43). Das gilt auch hinsichtlich der
auf dem Alter der Versicherten beruhenden Ungleichbe-handlung. Insoweit stellt Art. 3 Abs. 1 [X.] keine weitergehenden [X.] als § 10 A[X.] und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/[X.] auf ([X.] 131, 298 Rn. 49).
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c) Zu Recht hat das Berufungsgericht
schließlich eine Verpflich-tung der [X.]n unter [X.] verneint. Dass der Kläger nach seinen Berechnungen aus § 79 Abs. 1 [X.] eine erheblich geringere Startgutschrift erhält, als dies bei Anwendung des § 79 Abs. 2 [X.] der Fall wäre, reicht für sich genommen für die Annahme eines Härtefalls nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 10.
März 2010

IV ZR 333/07, NVwZ-RR 2010, 572 Rn. 16). Darüber hinausgehende tatsächli-che Feststellungen, die einen Härtefall begründen können, hat das [X.] nicht getroffen.
Dagegen wendet sich die [X.] nicht.

[X.] [X.] [X.]

Dr. [X.] Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2013 -
6 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom 10.03.2015 -
12 [X.] -

38

Meta

IV ZR 168/15

09.03.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2016, Az. IV ZR 168/15 (REWIS RS 2016, 14864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14864

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