Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.12.2022, Az. B 7 AS 93/22 B

7. Senat | REWIS RS 2022, 8161

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung - Zurückweisung eines Befangenheitsantrags als Verfahrensmangel


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der [X.] konnte deshalb über die [X.]eschwerde ohne Zuziehung [X.] nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.] entscheiden.

2

Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen [X.]eweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl [X.] vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.]SG vom 24.3.1976 - 9 [X.]V 214/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.]SG vom 18.2.1980 - 10 [X.]V 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6).

3

Der Kläger trägt zwar vor, ein Verfahrensmangel läge darin, dass das [X.] fehlerhaft angenommen habe, die [X.]erufung sei wegen des Unterschreitens des [X.] unzulässig. Sollte er damit den Erlass eines Prozessurteils statt eines [X.] (vgl nur [X.]SG vom [X.] [X.]/15 [X.]H - [X.] 4-1500 § 144 [X.] 9, [X.] 4-1500 § 160 [X.] 29) rügen wollen, lässt sich aber aus dem weiteren Vortrag der behauptete Mangel nicht nachvollziehen. Denn er bezeichnet es einerseits als zutreffend, dass seine Anträge auf die Monate Januar und Februar 2011 beschränkt und für diese beiden Monate eine Erstattungsforderung in Höhe von 628,15 Euro (also weniger als 750 Euro, § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 [X.]) im Streit gewesen sei. Ferner habe er höhere Absetzposten vom der [X.]erechnung [X.] II zugrunde gelegten Einkommen geltend gemacht. Zugleich aber behauptet er, es müsse der gesamte [X.]ewilligungszeitraum (ohne diesen aber konkret zu benennen) in [X.]etracht gezogen werden. [X.] "käme" man "auf einen Streitwert von etwa 1.800 Euro".

4

Soweit die [X.]evollmächtigte des [X.] für den vorbenannten Vortrag auf die der [X.]eschwerdebegründung in Anlage beigefügten Ausführungen des [X.] verweist, ist schon angesichts der dargestellten Widersprüchlichkeit ihres Vortrags nicht erkennbar, dass sie eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 73 Rd[X.] 57 mwN; vgl zum Ganzen auch [X.]SG vom 23.12.2015 - [X.] KR 51/15 [X.]). Diese sind jedoch angesichts des im Verfahren vor dem [X.]SG geltenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 Satz 1 [X.]) erforderlich. Eine ordnungsgemäße [X.]eschwerdebegründung iS des § 160a Abs 2 Satz 1 [X.] liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt (vgl [X.]SG vom 17.4.2019 - [X.] 13 R 83/18 [X.] - Rd[X.] 20; [X.]SG vom [X.] - [X.] 8 [X.] 24/17 [X.] - Rd[X.] 4; [X.]SG vom 13.1.2011 - [X.] 13 R 120/10 [X.] - Rd[X.] 4).

5

Im Hinblick auf den weiteren Vortrag, der [X.]eklagte hätte in einem Ausführungsbescheid zu einer (anderen) Entscheidung des [X.] höhere Fahrkosten des [X.] berücksichtigen müssen, erschließt sich bereits der [X.]ezug zum behaupteten Verfahrensmangel nicht.

6

Auch mit dem Vorbringen, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt, weil ein [X.]efangenheitsantrag gegen ein Mitglied des zur Entscheidung berufenen [X.]s zu Unrecht abgelehnt worden sei, wird kein Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Dem Endurteil vorausgehende Entscheidungen unterliegen der [X.]eurteilung des Revisionsgerichts dann nicht, wenn sie ihrerseits unanfechtbar sind (§ 557 Abs 2 ZPO iVm § 202 [X.]). Diese Einschränkung der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts ist bei [X.]eschlüssen, durch die ein Ablehnungsgesuch gemäß § 60 Abs 1 [X.] iVm § 46 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird, immer dann gegeben, wenn sie - wie hier - von einem [X.] erlassen werden und deshalb gemäß § 177 [X.] der Anfechtung mit der [X.]eschwerde entzogen sind. Dies hat zur Folge, dass die Zurückweisung eines [X.]efangenheitsantrags grundsätzlich auch nicht als Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] geltend gemacht werden kann (vgl [X.]SG vom 5.8.2003 - [X.] 3 P 8/03 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 1 Rd[X.] 7 mwN). Das Vorliegen von durch die Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen hierzu (vgl nur [X.]SG vom [X.] - [X.] KR 24/07 [X.] - Rd[X.] 11) behauptet der Kläger nicht.

7

Soweit der Kläger schließlich noch darauf hinweist, es ergäbe sich aus dem Schriftwechsel zwischen ihm und dem [X.], dass ein Richterwechsel stattgefunden habe, fehlt es bereits an Ausführungen dazu, warum dieser Umstand ggf einen Grund für die Zulassung der Revision begründen kann.

8

Der Antrag auf [X.]ewilligung von [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von [X.] entfällt zugleich die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 [X.].

 S. Knickrehm

Neumann

Siefert

Meta

B 7 AS 93/22 B

01.12.2022

Bundessozialgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gotha, 12. Dezember 2018, Az: S 31 AS 491/18, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 60 Abs 1 SGG, § 46 Abs 2 ZPO, § 202 S 1 SGG, § 557 Abs 2 ZPO, § 177 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.12.2022, Az. B 7 AS 93/22 B (REWIS RS 2022, 8161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8161

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