Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.05.2023, Az. B 7 AS 19/23 B

7. Senat | REWIS RS 2023, 3510

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Formulierung einer konkreten Rechtsfrage


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. November 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt O, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 160 Abs 2 [X.]), der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) noch des [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der [X.] konnte deshalb über die [X.]eschwerde ohne Zuziehung [X.] nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.] entscheiden.

2

Grundsätzliche [X.]edeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) [X.]keit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog [X.]reitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur [X.] vom [X.] [X.] 142/02 [X.] - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

3

Der Kläger formuliert als Rechtsfrage: "Ist ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft, das als Ausgangslage für die Vergleichsraumbildung [X.]ezug auf die vom [X.] gebildeten raumordnerischen Planungsregionen (Mittelbereiche) nimmt, schlüssig, wenn es Abweichungen von dieser Konzeption nicht begründet?"

4

Damit hat der Kläger schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die in einem etwaigen Revisionsverfahren vom [X.] mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden kann. Dazu ist regelmäßig erforderlich, dass die Rechtsfrage mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann; unzulässig ist jedenfalls eine Fragestellung, deren [X.]eantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf eine Antwort "kann sein" hinausläuft ([X.] vom 23.1.2007 - 9 [X.] 792/06 - [X.]E 121, 52 = [X.] zu § 72a ArbGG 1979; [X.] vom [X.] [X.] 101/08 [X.] - juris). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des [X.], wonach zunächst das Zuständigkeitsgebiet eines [X.]s einen Vergleichsraum bildet, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere [X.] zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können (vgl zusammenfassend nur [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.]E 127, 214 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2 ff mwN), fehlt es der formulierten Rechtsfrage bereits an der geforderten Antwortalternativität.

5

Zudem fehlt es an der hinreichenden Darlegung der [X.]keit und -bedürftigkeit der Frage im zu entscheidenden Fall. [X.] ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist ([X.] vom 25.10.1978 - 8/3 [X.]K 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.]1). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten [X.]keit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen ([X.] vom 25.6.1980 - 1 [X.]A 23/80 - [X.] 1500 § 160 [X.]9; [X.] vom 25.10.1978 - 8/3 [X.]K 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.]1). Dies erfordert es, dass der [X.]eschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht ([X.] vom 25.10.1978 - 8/3 [X.]K 28/77 - [X.] 1500 § 160a [X.]1). Diesen Voraussetzungen genügt die [X.]eschwerdebegründung in keiner Weise, denn es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Kläger hätte zur Darlegung der [X.]keit den Sachverhalt so schildern müssen, dass der [X.] in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob ihm ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft zusteht. Er beschränkt sich aber darauf, die inhaltliche Unrichtigkeit eines Konzepts eines Unternehmens [X.] zu behaupten und Entscheidungen anderer [X.]e des [X.] oder anderer [X.]s in Auszügen wiederzugeben, die nach seiner Auffassung für die Unrichtigkeit des Konzepts sprechen. Aus der fragmentarischen Wiedergabe des hier maßgeblichen [X.]-Urteils lässt sich noch nicht einmal erkennen, wie das [X.] entschieden hat und welche Ansprüche vorliegend eigentlich im Streit sind sowie welche [X.]ehörde dafür zuständig sein soll.

6

Nichts anderes gilt hinsichtlich der formalen Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z[X.] unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das [X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur [X.]eurteilung der von der [X.]eschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.]). Im Hinblick hierauf muss in der [X.]eschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des [X.] zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen [X.] noch keine Entscheidung vorliege oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung noch nicht beantwortet sei.

7

Zur Darlegung des [X.] hätte sich der Kläger deshalb mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl zusammenfassend [X.] vom [X.] - [X.] [X.] - [X.]E 127, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2 ff) auseinandersetzen müssen, wonach es zur [X.]ildung von [X.]n verschiedene Methoden geben kann, die Festlegung des [X.] zwar gerichtlich voll überprüfbar ist, jedoch die Prüfung aufgrund der in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung der [X.] als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet ist ([X.] aaO Rd[X.]5 f). Der Kläger führt aber lediglich aus, das Konzept, das [X.] erstellt habe, sei unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] vom [X.] erstellt worden und habe den [X.] in drei [X.] aufgeteilt. Schon vor dem Hintergrund dieses Vortrags erschließt sich (weiterer) Klärungsbedarf nicht. Vielmehr trägt der in [X.] wohnhafte Kläger nur vor; die Gemeinde [X.] sei zu Unrecht nicht dem [X.] zugerechnet worden, [X.] sei von [X.] nur ungünstig mit dem ÖPNV verbunden und das [X.] habe zu Unrecht die fehlende hinreichende Erreichbarkeit des gesamten [X.] Ostkreis als nicht geeignet angesehen, eine fehlende verkehrliche Verbundenheit zu begründen. Damit rügt der Kläger aber letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des [X.]. Darauf kann die Zulassung der Revision jedoch nicht gestützt werden. Denn Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist nicht, ob das [X.]erufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur [X.] vom 26.6.1975 - 12 [X.]J 12/75 - [X.] 1500 § 160a Nr 7).

8

Aber auch den Zulassungsgrund der Divergenz hat der Kläger nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 [X.]). Für die [X.]ezeichnung einer Divergenz in der einer Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Entscheidung eines [X.] gegenüber einer Entscheidung des [X.] ist das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die beiden Entscheidungen zugrunde liegen, aufzuzeigen. Die [X.]eschwerdebegründung muss beide Rechtssätze einander gegenüberstellen und erkennen lassen, dass das [X.] dem [X.] widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des [X.] abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl [X.] vom [X.] [X.] 142/02 [X.] - [X.] 3-1500 § 160a [X.]4). Zudem ist näher zu begründen, inwiefern die Entscheidung des [X.] auf der Abweichung beruht ([X.] vom [X.] - [X.] 9a [X.]/06 [X.] - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 17; [X.] vom [X.] R 93/20 [X.]). Dazu muss dargetan werden, dass das [X.] anders hätte entscheiden müssen, wenn es den Rechtssatz des [X.] zugrunde gelegt hätte ([X.] vom 29.4.2003 - [X.] 4 RA 182/02 [X.]; vgl auch [X.] vom [X.] - [X.] [X.]/20 [X.]).

9

Der Kläger bezeichnet zwar eine Entscheidung des [X.] (vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]6, juris) und trägt vor, die Entscheidung des [X.] beruhe auf dem Rechtssatz, dass von dem Wohnort des Hilfesuchenden als räumlicher Vergleichsmaßstab abzuweichen sei, wenn ansonsten die Gefahr bestehe, dass die übrigen [X.] im Verwaltungsbezirk des Leistungsträgers sich "wie ein Flickenteppich" verteilen könnten. Er verweist zur [X.]egründung weiter darauf, dass nach seiner Auffassung das Gericht ein neues Kriterium einführe, welches bei der Findung des richtigen [X.] zu berücksichtigen sei, das es der [X.]-Entscheidung vom 5.8.2021 ([X.] 4 [X.]/20 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]5) entnommen habe. Dieser Vortrag stellt jedoch keine zwei abstrakte Rechtssätze gegenüber, die sich im Grundsätzlichen widersprechen. Vielmehr rügt der Kläger auch insoweit nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des [X.].

Schließlich hat der Kläger auch den Zulassungsgrund eines [X.] nicht hinreichend bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen [X.]eweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen [X.]eweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende [X.]egründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl z[X.] [X.] vom 29.9.1975 - 8 [X.] 64/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] vom 24.3.1976 - 9 [X.]V 214/75 - [X.] 1500 § 160a [X.]4; [X.] vom 18.2.1980 - 10 [X.]V 109/79 - [X.] 1500 § 160a [X.]6).

Wer sich - wie hier - ua auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.] stützt, muss für die ordnungsgemäße Darlegung des behaupteten [X.] einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren [X.]eweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des [X.] wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden [X.]eweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl z[X.] [X.] vom 12.12.2003 - [X.] 13 RJ 179/03 [X.] - [X.] 4-1500 § 160a [X.] mwN). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener [X.]eteiligter einen [X.]eweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu [X.] vom [X.] - [X.] 8 [X.] 15/13 [X.]; [X.] vom [X.] - [X.] 9a [X.]/06 [X.] -[X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 11 mwN). Schon daran fehlt es hier.

Soweit sich der Kläger gegen die Tatsachenfeststellung des [X.] wendet, verfängt sein Vortrag ebenfalls nicht. Denn letztlich rügt er insoweit die [X.]eweiswürdigung des [X.] (§ 128 [X.]), wenn er behauptet, das [X.] habe zu Unrecht festgestellt, das [X.] der Stadt [X.] weiche nicht erheblich von dem der anderen [X.] des [X.] ab. Die [X.]eweiswürdigung des [X.] ist jedoch vollständig der [X.]eurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 160 Abs 2 [X.] 2. Halbsatz [X.]).

Der Antrag auf [X.]ewilligung von [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, wie ausgeführt. Mit der Ablehnung von [X.] entfällt zugleich die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

S. Knickrehm

Harich

Siefert

Meta

B 7 AS 19/23 B

03.05.2023

Bundessozialgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Detmold, 13. Februar 2018, Az: S 2 SO 275/17, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.05.2023, Az. B 7 AS 19/23 B (REWIS RS 2023, 3510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3510

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