Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. VII ZR 201/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 100

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Dezember 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]GHR: ja [X.]G[X.] §§ 138 Abs. 1 [X.]b, 632 Abs. 2; VO[X.]/[X.] §§ 2 Nr. 3 Abs. 2, 2 Nr. 5 a) Steht der na[X.]h § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] neu zu vereinbarende [X.] in einem auffälligen, wu[X.]herähnli[X.]hen Missverhältnis zur [X.]auleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung [X.] und damit ni[X.]htig sein. b) Ist der na[X.]h § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] zu vereinbarende Einheitspreis für [X.]n um mehr als das [X.] überhöht, weil der Auftrag-nehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzei[X.]hnisses einen ähnli[X.]h überhöhten Einheitspreis für die ausges[X.]hriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittli[X.]h verwerfli[X.]hes Gewinnstreben des Auftragnehmers. [X.]) Diese Vermutung wird ni[X.]ht dadur[X.]h entkräftet, dass der Auftragnehmer in ande-ren Positionen unübli[X.]h niedrige Einheitspreise eingesetzt hat. Ein derartig speku-latives Verhalten des Auftragnehmers ist ni[X.]ht s[X.]hützenswert. d) An die Stelle der ni[X.]htigen Vereinbarung über die [X.]ildung eines neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten [X.] tritt die Vereinbarung, die Mehr-mengen na[X.]h dem übli[X.]hen Preis zu vergüten. [X.]GH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.]/06 - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]undesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 13. November 2008 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.], Dr. Ei[X.]k, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.]eklagten und die Ans[X.]hlussrevision der Klä-gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-geri[X.]hts in [X.] vom 19. September 2006 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die [X.]eklagte zur Zahlung weiterer 354.038,84 • nebst Zinsen verurteilt und die Ans[X.]hlussberufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.]eklagten Restwerklohn. Im [X.] geht es nur no[X.]h um die Vergütung von 1.700.219,54 • für [X.]n an [X.]etonstahl und [X.]etonstahlmatten für ein Regenrü[X.]khaltebe[X.]ken. Die [X.]eklag-te beauftragte die Klägerin am 4. Januar 1999 zu einem Gesamtpreis von [X.]a. 48,6 Mio. DM mit Tiefbauleistungen unter Einbeziehung der VO[X.]/[X.] und auf Grundlage ihres Leistungsverzei[X.]hnisses. 1 - 3 - Die Klägerin gab na[X.]h öffentli[X.]her Auss[X.]hreibung der [X.]eklagten ein [X.] ab, in dem die Einheitspreise der Positionen 32.5.120 "200 kg [X.]etonstahl – liefern und verlegen für [X.]auteile aus Ortbeton. S[X.]hneiden und [X.]iegen ist ab-zure[X.]hnen" und 32.5.130 "100 kg [X.]etonstahlmatten – liefern und verlegen für [X.]auteile aus Ortbeton eins[X.]hließli[X.]h S[X.]hneiden und [X.]iegen" jeweils mit 2.210 DM/kg ausgewiesen waren. Die [X.]eklagte nahm das Angebot an. 2 Aufgrund einer na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h die [X.]eklagte erstellten Statik ergab si[X.]h für die Position 32.5.120 ein [X.]edarf von 1.429,20 kg Formeisen und für die Position 32.5.130 ein [X.]edarf von 302,5 kg [X.]etonstahlmatten. Die Klägerin [X.] für die [X.]n, die 110 % der ausges[X.]hriebenen [X.] über-s[X.]hreiten, einen Preis von 2.045,15 DM/kg. Sie hat mit der Klage 3.325.340,38 DM (1.700.219,54 •) geltend gema[X.]ht. 3 Das Landgeri[X.]ht hat die Klage auf Vergütung der [X.]n abgewie-sen, weil die Klägerin keine [X.] vorgelegt habe, aus der ein neuer Preis ermittelt werden könne. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die [X.]eklagte zur [X.] von 354.038,84 • nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende [X.]erufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. 4 Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.]eklagte weiterhin die Klageabweisung bezügli[X.]h des Anspru[X.]hs wegen der [X.], mit der Ans[X.]hlussrevision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspru[X.]h in [X.] Umfang weiter. 5 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: 6 Die Revision der [X.]eklagten und die Ans[X.]hlussrevision der Klägerin füh-ren im Umfang der Anfe[X.]htung zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und inso-weit zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.]ht. [X.] Das [X.]erufungsgeri[X.]ht lässt offen, ob der Zahlungsanspru[X.]h der Klägerin aus § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] folgt. In beiden Fällen sei Grundlage des neuen Preises für die 110 % der ausges[X.]hriebenen Menge übers[X.]hreitende Menge der von den Parteien vereinbarte Einheitspreis. Selbst bei einer bewusst spekulativen Überteuerung des [X.] dur[X.]h den Auftragnehmer sei dieser Preis grundsätzli[X.]h dem neuen Preis für die [X.] zugrunde zu legen. Der vereinbarte Einheitspreis für die beiden [X.]npositionen sei hier jedo[X.]h 894-mal so ho[X.]h wie der vom Sa[X.]hverständigen in erster Instanz bundesweit ermittelte, statistis[X.]he, angemessene Preis von 2,47 DM. Deshalb sei es mit dem Grundsatz von [X.] und Glauben ni[X.]ht zu vereinbaren, den ver-tragli[X.]hen Einheitspreis zur Grundlage des neu zu vereinbarenden Einheitsprei-ses für die [X.] zu ma[X.]hen. Vielmehr sei na[X.]h den Grundsätzen des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage ein Preis zu bilden, der si[X.]h an dem übli[X.]hen und angemessenen Preis einerseits und an den übli[X.]hen Ges[X.]häftspraktiken andererseits orientiere. Na[X.]h den Ausführungen des Sa[X.]hverständigen sei es dur[X.]haus übli[X.]h, dass der Auftragnehmer extrem überhöhte Einheitspreise ein-setze und diese in der Hoffnung akzeptiert würden, die ausges[X.]hriebene Menge würde ni[X.]ht übers[X.]hritten. Es sei davon auszugehen, dass au[X.]h bei Weitem überhöhte Einheitspreise no[X.]h mit [X.] und Glauben vereinbar seien, solange sie ni[X.]ht zu einem s[X.]hli[X.]htweg untragbaren Ergebnis führten. Ein Einheitspreis, 7 - 5 - der das Zweihundertfa[X.]he des ortsübli[X.]hen und angemessenen Preises [X.], sei kein s[X.]hli[X.]htweg unerträgli[X.]hes Ergebnis. Da der ortsübli[X.]he und ange-messene Preis 2,47 DM/kg betrage, erre[X.]hne si[X.]h ein Vergütungsanspru[X.]h von 692.439,80 DM. I[X.] Die Revision der [X.]eklagten Das [X.]erufungsurteil hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand, soweit die [X.]eklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Wirksamkeit der auf die Vergütung der [X.]n in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 geri[X.]hteten Preisvereinbarung ni[X.]ht geprüft. Dazu bestand im Hinbli[X.]k darauf Anlass, dass dem Auftragnehmer für die geltend gema[X.]hte [X.] eine Vergütung zustehen soll, die die übli[X.]he Vergütung um mehr als das [X.] übersteigt. Der [X.] muss ni[X.]ht ents[X.]heiden, ob die Vereinbarung eines derart überhöhten Preises für die im Leistungsverzei[X.]hnis ges[X.]hätzte Menge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ni[X.]htig sein kann. Die Vergütung für die ges[X.]hätzten [X.] zuzügli[X.]h einer Menge von 10 % ist zwis[X.]hen den Parteien ni[X.]ht im Streit. Die Klägerin verlangt mit der Klage ledig-li[X.]h die Vergütung für die über 110 % hinausgehende Menge. Zur [X.]eurteilung steht deshalb nur der Teil der Vereinbarung, aus dem die Klägerin die Vergü-tung für diese [X.] geltend ma[X.]ht. Das ist für alle Einheitspreise und somit au[X.]h für die Einheitspreise in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 die Vereinbarung in § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] zur Anpassung des ver-tragli[X.]hen Preises im Falle von [X.]n oder Leistungsänderungen. Na[X.]h diesen Regelungen ist (auf Verlangen) auf der Grundlage des jeweils vereinbar-ten [X.] ein neuer Preis unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Min-derkosten zu vereinbaren. Kommt eine derartige Vereinbarung ni[X.]ht zustande, 8 - 6 - kann der auf Zahlung geri[X.]htete Anspru[X.]h im Wege der Klage geltend gema[X.]ht werden ([X.]GH, Urteil vom 21. März 1968 - [X.] ZR 84/67, [X.] 50, 25, 30). Der Anspru[X.]h ergibt si[X.]h aus den Preisermittlungsregelungen der VO[X.]/[X.]. Er ent-steht in der si[X.]h daraus ergebenden Höhe mit der [X.]mehrung oder der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsre[X.]hts na[X.]h § 1 Nr. 3 VO[X.]/[X.] (vgl. [X.]GH, Urteil vom 27. November 2003 - [X.] ZR 346/01, [X.], 495 = NZ[X.]au 2004, 207 = Zf[X.]R 2004, 254). Ein derartiger Zahlungsanspru[X.]h besteht jedo[X.]h ni[X.]ht, wenn die [X.], auf der Grundlage des in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 verein-barten [X.] einen neuen Preis unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, sittenwidrig und ni[X.]htig ist. Die Prüfung der Sittenwidrigkeit kann auf die Vereinbarung einzelner Einheitspreise und au[X.]h auf die Vereinbarung der Preisbildung für den Fall der [X.]mehrung be-s[X.]hränkt werden. Denn diese Vereinbarungen bilden Teile des Re[X.]htsge-s[X.]häfts, deren Sittenwidrigkeit unabhängig davon beurteilt werden kann, ob die sonstigen Regelungen des Re[X.]htsges[X.]häfts sittenwidrig sind. [X.]ei der [X.]eurtei-lung kommt es maßgebli[X.]h darauf an, wel[X.]her Preis im Vertrag vereinbart ist und wie si[X.]h dieser Preis auf den neu zu vereinbarenden Preis auswirkt. Die Parteien haben in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 einen Einheitspreis von 2.210 DM/kg vereinbart. In der Revision ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin für die [X.]n verlangte Preis von 2.045,15 DM/kg (das [X.]erufungsgeri[X.]ht geht irrtümli[X.]h von 2.210 DM/kg aus) der si[X.]h aus § 2 Nr. 3 Abs. 2 bzw. § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] ergebende Einheitspreis ist. Das ist erkennbar die Grundlage des [X.]erufungsurteils, wenn das [X.]erufungsgeri[X.]ht dazu au[X.]h keine Feststellungen getroffen hat. Eigene Feststellungen sind dem [X.] ni[X.]ht mög-li[X.]h. 9 - 7 - 1. Ein Re[X.]htsges[X.]häft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist ni[X.]htig, § 138 Abs. 1 [X.]G[X.]. Gegen die guten Sitten verstößt ein Re[X.]htsges[X.]häft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gere[X.]ht Denkenden verstößt ([X.]GH, Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 2668, 2670; ständige Re[X.]htspre[X.]hung seit [X.], 114,124). 10 11 In der Re[X.]htspre[X.]hung ist es anerkannt, dass die Vereinbarung eines Preises gem. § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] sittenwidrig sein kann, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Dafür erforderli[X.]h ist sowohl ein objektiv auffälliges, wu[X.]herähnli[X.]hes Missverhältnis von Leistung und Ge-genleistung als au[X.]h das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie zum [X.]eispiel das Zutagetreten einer verwerfli[X.]hen Gesinnung des [X.]egünstigten ([X.]GH, Urteil vom 11. Januar 1995 - [X.]I ZR 82/94, [X.] 128, 255, 257 f.; Urteil vom 28. April 1999 - [X.], [X.] 141, 257, 263; Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.], [X.] 146, 298, 301 f.; jeweils m.w.[X.]). Dabei sind die subjektiven Umstände des Tatbestandes des § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] häufig einem direkten Na[X.]hweis ni[X.]ht zugängli[X.]h und können oft nur aus den objektiven Um-ständen ers[X.]hlossen werden, wobei in man[X.]hen Fallgestaltungen Art und Aus-maß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen au[X.]h der sub-jektiven Tatbestandsmerkmale begründen ([X.]GH, Urteil vom 6. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2230). 2. Die Vereinbarung der Parteien, auf der Grundlage des vereinbarten [X.] von 2.210 DM/kg für die [X.] in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 einen neuen Preis von 2.045,15 DM/kg fordern zu [X.], kann dana[X.]h sittenwidrig und damit ni[X.]htig sein. 12 a) Der von der Klägerin geltend gema[X.]hte Einheitspreis für die Mehr-mengen in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 steht in einem besonders auf-13 - 8 - fälligen Missverhältnis zur Gegenleistung. Das bedarf bei einer mehr als a[X.]ht-hundertfa[X.]hen Übers[X.]hreitung des im [X.]undesdur[X.]hs[X.]hnitt gezahlten Preises für die in diesen Positionen ausges[X.]hriebenen Leistungen keiner weiteren Erörte-rung. Die Ri[X.]htigkeit des vom Sa[X.]hverständigen erster Instanz mit 2,47 DM/kg bezifferten übli[X.]hen und angemessenen Dur[X.]hs[X.]hnittspreises wird von den [X.] ni[X.]ht in Frage gestellt. b) Der Annahme eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung steht ni[X.]ht entgegen, dass dieses ledigli[X.]h für die einzelne Posi-tion des Leistungsverzei[X.]hnisses geprüft und angenommen wird. Zu Unre[X.]ht wird teilweise in der Literatur angenommen, ein sol[X.]hes auffälliges Missverhält-nis könne von vornherein die Sittenwidrigkeit einer Einheitspreisvereinbarung ni[X.]ht begründen. So wird vertreten, die theoretis[X.]he Grenze, bei der an die ho-he Vergütung einer [X.]ezugsleistung ni[X.]ht mehr angeknüpft werden dürfe, sei erst dann errei[X.]ht, wenn der ganze [X.] na[X.]h § 138 [X.]G[X.] ni[X.]htig sei. Es sei immer auf den ganzen Vertrag, ni[X.]ht auf einzelne Positionen abzu-stellen, wobei es diese Fälle praktis[X.]h ni[X.]ht gebe (Kapellmann/S[X.]hiffers, Vergü-tung, Na[X.]hträge und [X.]ehinderungsfolgen beim [X.]auvertrag, Teil 1, 5. Aufl., Rdn. 1049, 608). Diese Meinung verkennt, dass ein Teil eines Re[X.]htsges[X.]häf-tes, wie die Vereinbarung eines [X.] oder des na[X.]h [X.] auf dieser Grundlage zu vereinbarenden neuen [X.], unab-hängig davon als sittenwidrig beurteilt werden kann, ob das gesamte Re[X.]htsge-s[X.]häft ni[X.]htig ist. [X.]ei der [X.]eurteilung der Sittenwidrigkeit eines Teils eines Re[X.]htsges[X.]häfts muss allerdings der Zusammenhang mit dem gesamten Re[X.]htsges[X.]häft gewürdigt werden. Die weiteren Folgen der Ni[X.]htigkeit eines Teils eines Re[X.]htsges[X.]häfts regelt das Gesetz, § 139 [X.]G[X.]. 14 [X.]) Die entweder auf § 2 Nr. 3 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] gegründete Vereinba-rung der Parteien, für die [X.]n eine um mehr als das [X.] 15 - 9 - und damit außerordentli[X.]h überhöhte Vergütung festzulegen, begründet die Vermutung, ihr liege ein sittli[X.]h verwerfli[X.]hes Gewinnstreben des [X.] zugrunde. Diese Vermutung gründet si[X.]h ni[X.]ht allein auf das außerordent-li[X.]he Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, so dass ihr die Re[X.]ht-spre[X.]hung ni[X.]ht entgegensteht, wona[X.]h eine Übervorteilung von Kaufleuten in der Regel ni[X.]ht allein aus einem groben Missverhältnis von Preis und Gegen-leistung abgeleitet werden kann ([X.]GH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - [X.]/81, NJW 1983, 1420 und vom 11. Januar 1995 - [X.]I ZR 82/94, [X.] 128, 255, 268; [X.]es[X.]hluss vom 13. Juli 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 1068). Vielmehr gründet sie si[X.]h auf die [X.]esonderheiten des [X.]auvertrages. Die [X.] eines außerordentli[X.]h überhöhten Preises für [X.]n fußt auf der Vereinbarung eines außerordentli[X.]h überhöhten [X.] in der dem [X.] zugrunde liegenden Position des Leistungsver-zei[X.]hnisses. Regelmäßig beruht die Vereinbarung dieses [X.] auf einem entspre[X.]henden Angebot des [X.]ieters, dem das Leistungsverzei[X.]hnis zum Zwe[X.]ke der [X.]epreisung übergeben worden ist. In dem Fall, dass der [X.]ieter in einer Position des Leistungsverzei[X.]hnisses einen außerordentli[X.]h überhöhten Einheitspreis angegeben hat, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine [X.]mehrung hofft und dur[X.]h Preisforts[X.]hreibung au[X.]h für diese [X.]mehrung einen außerordentli[X.]h überhöhten Preis erzie-len will. Diese Spekulation ist jedenfalls dann sittli[X.]h verwerfli[X.]h, wenn sie zu dermaßen überhöhten Preisen führt, wie das hier der Fall ist. Die vertragsunty-pis[X.]he Spekulation des [X.]ieters dur[X.]h Einsatz deutli[X.]h überhöhter Einheitspreise ist regelmäßig mit der Erwartung verbunden, einen außerordentli[X.]hen Gewinn zu erzielen, der andererseits zu ni[X.]ht eingeplanten Mehrkosten bei dem [X.] führt, denen kein entspre[X.]hender Gegenwert gegenübersteht. [X.] beruht die [X.]ildung überhöhter Preise au[X.]h auf einem ni[X.]ht [X.]en Informationsvorsprung des [X.]ieters, der Anlass zu der Spekulation gibt, - 10 - sei es die auf Tatsa[X.]hen oder Erfahrungssätze gegründete Erwartung oder so-gar die Gewissheit von [X.]. Dieses Verhalten eines [X.]ieters und späteren Auftragnehmers widerspri[X.]ht eklatant dem gesetzli[X.]hen Leitbild eines Vertrages, das - ni[X.]ht anders als die Vergabe- und Vertragsordnung für [X.]auleis-tungen - einen fairen, von [X.] und Glauben geprägten Leistungsaustaus[X.]h im [X.]li[X.]k hat, vgl. § 157 [X.]G[X.]. Es begründet die Vermutung, der Auftraggeber, der über entspre[X.]hende Informationen mögli[X.]herweise ni[X.]ht verfügt oder die mit der Preisgestaltung verfolgte Absi[X.]ht im Einzelfall ni[X.]ht erkennt, solle aus sittli[X.]h verwerfli[X.]hem Gewinnstreben übervorteilt werden. Ein Auftragnehmer, der si[X.]h einen außerordentli[X.]h überhöhten Preis verspre[X.]hen lässt, muss daher Umstände darlegen, die die Vermutung des sitt-li[X.]h verwerfli[X.]hen Gewinnstrebens ausräumen. Sol[X.]he Umstände hat die Kläge-rin bisher ni[X.]ht vorgetragen. Die im Re[X.]htsstreit erörterten und vom Landgeri[X.]ht offengelassenen Umstände vermögen die Vermutung einer sittenwidrigen [X.] ni[X.]ht zu entkräften. 16 [X.]) Das gilt zunä[X.]hst für die Darlegung der Klägerin in einem anderen Zusammenhang, die Vergabe- und Vertragsordnung eröffne ihr die Mögli[X.]hkeit, Preise beliebig zu bilden. Die Korrektur dieser Preise na[X.]h einer [X.]- oder Leistungsänderung sei ni[X.]ht mögli[X.]h, au[X.]h wenn sie deutli[X.]h überhöht seien. So wie sie bei [X.] oder Leistungsänderungen an niedrigen Preisen festgehalten werde, müsse sie au[X.]h hohe Preise na[X.]h den entspre-[X.]henden Tatbeständen dur[X.]hsetzen können. Anders könne das sein, wenn eine Mis[X.]hkalkulation vorliege. Das sei jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall. Die Klägerin habe den hohen Preis offen ausgewiesen, ohne dass Vers[X.]hiebungen in anderen Preisen stattgefunden hätten. 17 - 11 - Diese Darlegungen räumen ni[X.]ht aus, dass der hohe Preis in den [X.] und 32.5.130 allein deshalb gebildet worden ist, um aus diesen Positionen einen überaus hohen, jedenfalls positionsbezogen völlig unange-messenen, spekulativen Gewinn zu Lasten der [X.]eklagten zu erwirts[X.]haften. 18 19 [X.]) Unbehelfli[X.]h ist au[X.]h der Verweis der Klägerin auf die Re[X.]htspre-[X.]hung zum Vergabere[X.]ht, na[X.]h der es in der Natur des [X.] um die Vergabe baure[X.]htli[X.]her Aufträge liege, dass Unternehmen in unters[X.]hiedli[X.]her Art und Weise und au[X.]h in unters[X.]hiedli[X.]hen Positionen ihre Gewinnerwartung realisierten. Diese Re[X.]htspre[X.]hung befasst si[X.]h ni[X.]ht mit der [X.]ildung [X.], weil spekulativ überhöhter Einheitspreise, die das Maß dessen sprengen, was von der Re[X.]htsordnung hingenommen werden kann. [X.][X.]) Die Klägerin kann die [X.]eurteilung der die [X.]n betreffenden Preisvereinbarung als sittenwidrig au[X.]h ni[X.]ht mit dem Hinweis verhindern, es habe si[X.]h um eine europaweite öffentli[X.]he Auss[X.]hreibung gehandelt; die [X.]e-klagte habe den Zus[X.]hlag na[X.]h umfassender Auswertung und Prüfung der [X.]e erteilt, ohne die Klägerin auszus[X.]hließen. 20 Die [X.]eurteilung eines Re[X.]htsges[X.]häfts als sittenwidrig wegen des einsei-tig motivierten übersteigerten Gewinnstrebens einer der Vertragsparteien s[X.]hei-tert ni[X.]ht daran, dass die Gegenpartei diese Motivation erkennen konnte oder dass sie das Ges[X.]häft hätte verhindern können. 21 [X.]) Unerhebli[X.]h ist, dass die beiden Positionen 32.5.120 und 32.5.130 ledigli[X.]h einen Teil des [X.] bilden und mögli[X.]herweise der [X.] au[X.]h na[X.]h der [X.]mehrung ni[X.]ht anstößig ist. Das Wesen des [X.] ist es, dass für einzelne Positionen Preise gebildet werden, die re[X.]htsges[X.]häftli[X.]h vereinbart sind. Die [X.]edeutung dieser Preise ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht darin, dass sie Teil einer Gesamtpreisbildung sind. Die Einheitspreise ha-22 - 12 - ben vielmehr eine eigenständige [X.]edeutung, wie sie insbesondere bei der Preisbildung na[X.]h [X.] hervortritt, sei es aufgrund dem Vertrag zugrunde liegender Fehls[X.]hätzungen der [X.], sei es aufgrund von [X.] oder zusätzli[X.]hen Leistungen. Denn die VO[X.]/[X.] sieht vor, dass auf Verlangen ein neuer Preis für die Übers[X.]hreitung des [X.]ansat-zes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren bzw. zu ermitteln ist. Das kann in einzelnen Positionen zu unangemessenen Ergebnis-sen führen, insbesondere dann, wenn überhöhte Preise bei sol[X.]hen Positionen vereinbart sind, bei denen es zu [X.] kommt. Sol[X.]he Ergebnisse werden in Teilen der Literatur und von der Klägerin allerdings als hinnehmbar dargestellt mit dem Hinweis darauf, es sei allein Sa[X.]he des Unternehmers, wie er kalkuliere; der Auftraggeber sei ni[X.]ht s[X.]hützenswert, wenn er infolge eines Auss[X.]hreibungsfehlers oder na[X.]hträgli[X.]her Änderungen des Vertrages die Mög-li[X.]hkeit zu sol[X.]hen Preisen eröffne (vgl. [X.], [X.], 953 f.; Kapell-mann/S[X.]hiffers, Vergütung, Na[X.]hträge und [X.]ehinderungsfolgen beim [X.]auver-trag, Teil 1, 5. Aufl., Rdn. 1049, 608). Der [X.] muss ni[X.]ht abs[X.]hließend dazu Stellung nehmen, ob diese Argumentation, die vor allem im Zusammenhang mit in sol[X.]hen Fällen naheliegenden Spekulationen des Unternehmers wegen von ihm erkannter oder vermuteter Auss[X.]hreibungsmängel zu finden ist, dem We-sen des [X.]auvertrags widerspri[X.]ht. Der [X.]auvertrag ist ein auf Austaus[X.]h von Leistungen und Vergütung ge-ri[X.]hteter Vertrag, der für längere Zeit eine kooperative Zusammenarbeit erfor-dert. Es wäre bedenkli[X.]h, wenn es vergabe- und vertragsre[X.]htli[X.]h ohne [X.] zulässig wäre, die Kooperation in der Weise zu beginnen, dass der [X.] über erkannte Auss[X.]hreibungsmängel ni[X.]ht aufklärt, sondern diese [X.] nutzt, über von ihm vorausgesehene oder vermutete Na[X.]htragssa[X.]hverhalte Positionspreise zu erzielen, die das angemessene Maß deutli[X.]h übers[X.]hreiten. 23 - 13 - Jedenfalls können Spekulationen auf [X.]erhöhungen ni[X.]ht hinge-nommen werden, wenn sie dazu führen, dass der Preisrahmen derart exorbitant gesprengt wird, wie das hier der Fall ist. [X.]ei einer sol[X.]hen Spekulation kommt es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, wie si[X.]h das Ergebnis na[X.]h der [X.]erhöhung auf den Gesamtpreis ausgewirkt und ob der Unternehmer in anderen Positionen niedrigere Preise eingesetzt hat. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin verkennt, dass in dieser Weise vorgenommene Spekulationen sittli[X.]h verwerf-li[X.]h sind, weil die Re[X.]htsordnung kein Verständnis dafür aufbringen kann, dass ein Unternehmer aufgrund eines Auss[X.]hreibungsfehlers einen völlig unange-messenen Gewinn in einer Position erlangen kann und dabei glei[X.]hzeitig gegen die Prinzipien der öffentli[X.]hen Vergabe verstößt, die jedenfalls im Grundsatz gewährleisten sollen, dass der [X.]auauftrag zu angemessenen Preisen vergeben werden soll, § 2 Nr. 1 Satz 1 VO[X.]/A. Das gilt selbst für den Fall, dass dur[X.]h diesen Gewinn Verluste ausgegli[X.]hen werden, die der Auftragnehmer dadur[X.]h erlangt, dass er in anderen Positionen Einheitspreise eingesetzt hat, die weit unter den übli[X.]hen Preisen lagen. Denn dieses spekulative [X.]ieterverhalten ist ni[X.]ht s[X.]hützenswert. 24 ee) Zu Unre[X.]ht beruft si[X.]h die Klägerin zur Verteidigung ihrer Re[X.]htsan-si[X.]ht auf ein Urteil des [X.]s vom 21. Oktober 1976 ([X.] ZR 327/74, [X.], 52). In diesem Urteil hat der [X.] zu einer älteren Fassung des § 25 Nr. 2 VO[X.]/A, na[X.]h der Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, ausges[X.]hieden werden können, ents[X.]hieden, abzustellen sei auf den Gesamtpreis. Diese Re[X.]htspre[X.]hung verhält si[X.]h ledigli[X.]h zu der Frage, wie na[X.]h der damals geltenden Fassung der VO[X.]/A die Unangemessenheit des Preises bei der Vergabe zu beurteilen war. Sie verhält si[X.]h ni[X.]ht zu der neuen Re[X.]htslage bei der Vergabe, die in § 25 Nr. 3 VO[X.]/A der geltenden Fassung anders geregelt ist, und au[X.]h ni[X.]ht zu der Frage, ob [X.]ieter ausges[X.]hlossen werden können, die völlig überhöhte Preise zum Zwe[X.]k der Spekulation [X.] - 14 - zen. Insbesondere verhält si[X.]h diese Ents[X.]heidung ni[X.]ht dazu, ob eine über-höhte Preisvereinbarung, die si[X.]h insbesondere dur[X.]h eine [X.]mehrung na[X.]hteilig auswirkt, als sittenwidrig beurteilt werden kann. 26 Wie der Fall zu beurteilen wäre, dass ein Auftragnehmer spekulativ einen besonders niedrigen Preis einsetzt, ohne dass eine Mis[X.]hkalkulation vorliegt, kann dahinstehen. Die [X.]eurteilung dieses Falles, bei dem es allerdings auf das verwerfli[X.]he Gewinnstreben des Auftraggebers ankäme, kann ni[X.]ht dazu füh-ren, dass die Überhöhung eines Preises aus verwerfli[X.]hem Gewinnstreben des Auftragnehmers ni[X.]ht als sittenwidrig einzuordnen ist. ff) Die weiter vom Landgeri[X.]ht in den Raum gestellte Mögli[X.]hkeit, dass die Klägerin und Mitarbeiter der [X.]eklagten kollusiv zum Na[X.]hteil der [X.]eklagten den exorbitant erhöhten Einheitspreis vereinbart hätten, würde eine strafbare Handlung der Untreue und/oder des [X.]etruges zu Lasten der [X.]eklagten bedeu-ten. Dass ein sol[X.]hes strafre[X.]htli[X.]h relevantes Verhalten sittenwidrig ist, steht außer Frage. 27 3. Der [X.] kann in der Sa[X.]he ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Der Klägerin ist Gelegenheit zu geben, zur Vermutung ihrer verwerfli[X.]hen Gesin-nung Stellung zu nehmen und diese zu widerlegen. Au[X.]h hat das [X.]erufungsge-ri[X.]ht keine Ausführungen dazu gema[X.]ht, wie es die neuen Preise für die Mehr-mengen na[X.]h § 2 Nr. 3 Abs. 2 bzw. § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] bere[X.]hnet. Das [X.]eru-fungsurteil ist dana[X.]h aufzuheben, soweit die [X.]eklagte zur Zahlung weiterer 354.038,84 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit ist die Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 28 a) Für den na[X.]h bisherigem Sa[X.]h- und Streitstand naheliegenden Fall, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung für die [X.]n zu Positionen 32.5.120 und 32.5.130 bejaht, ist die Vereinba-29 - 15 - rung ni[X.]htig. Die Ni[X.]htigkeit dieses Teils des Re[X.]htsges[X.]häfts führt ni[X.]ht dazu, dass die jeweilige Position, soweit es um die [X.] geht, ni[X.]ht wirksam vereinbart wäre, was au[X.]h zur Folge hätte, dass die entspre[X.]henden Leistun-gen ni[X.]ht erbra[X.]ht werden müssten. An die Stelle der ni[X.]htigen Vereinbarung zur Vergütung der [X.]n tritt vielmehr die Vereinbarung, die [X.] na[X.]h den übli[X.]hen Einheitspreisen zu vergüten. [X.]) In der Re[X.]htspre[X.]hung ist anerkannt, dass die Ni[X.]htigkeit einer mit der Sittenordnung ni[X.]ht vereinbaren Preisvereinbarung in bestimmten Fällen ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit der gesamten Vereinbarung führt, sondern anstelle des ni[X.]htigen Preises ein anderer Preis als vereinbart gilt. Das gilt z.[X.]. in den [X.], in denen die Preisvereinbarung gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot verstößt, das Hö[X.]hstgrenzen vorsieht. Im Regelfall tritt an die Stelle der ni[X.]htigen [X.] der gesetzli[X.]h zulässige Hö[X.]hstsatz ([X.]GH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 25/06, [X.], 2081 = NZ[X.]au 2008, 65 = Zf[X.]R 2008, 47). Eine ni[X.]htige Preisvereinbarung kann au[X.]h dann dur[X.]h eine mit der Re[X.]htsordnung vereinbare Preisvereinbarung ersetzt werden, wenn sie ledigli[X.]h ein [X.]estandteil einer Gesamtpreisvereinbarung ist und die Ni[X.]htigkeit der Vereinbarung dem von beiden Seiten verfolgten Zwe[X.]k der Parteien zuwiderliefe (vgl. [X.]GH, Urteil vom 17. März 1969 - [X.], [X.] 52, 17, 24; Urteil vom 14. Juni 1972 - [X.]I ZR 14/71, NJW 1972, 1459), der [X.] si[X.]h eindeutig auf einen abtrennbaren Teil bes[X.]hränkt und im Übrigen gegen Inhalt und [X.] des Vertrages keine [X.]edenken bestehen ([X.]GH, Urteil vom 13. März 1979 - [X.], [X.], 1605; Urteil vom 14. November 2000 - [X.], [X.] 146, 37, 46). 30 [X.]) Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Parteien einen Ein-heitspreisvertrag s[X.]hließen und ledigli[X.]h ein oder wenige Einheitspreise [X.] vereinbart sind. Hätte die Ni[X.]htigkeit dieser Vereinbarungen die Ni[X.]htigkeit 31 - 16 - der [X.] zur Folge, würde das dem von beiden Seiten ver-folgten Zwe[X.]k zuwiderlaufen, eine komplette Leistungsvereinbarung über das gesamte ausges[X.]hriebene Vorhaben treffen zu wollen. Die Herausnahme ein-zelner Leistungsteile würde sehr häufig den von den Parteien verfolgten [X.] des [X.]auvorhabens gefährden. Sie würde zu ganz erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Dur[X.]hführung des [X.]auwerks führen, weil entweder neue Preisvereinbarungen zwis[X.]hen den Vertragsparteien getroffen werden müssten, die ein erhebli[X.]hes Konfliktpotential bildeten, oder aber andere [X.] beauftragt werden müssten, deren Integration in die [X.]austelle ebenfalls zu erhebli[X.]hen Problemen führen könnte. Es ers[X.]heint deshalb allein angemes-sen, die unwirksame Preisvereinbarung dur[X.]h eine sol[X.]he zu ersetzen, die von der Re[X.]htsordnung gebilligt wird. [X.][X.]) Dabei kommt allerdings entgegen der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht in ande-rem Zusammenhang erörterten Lösung ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht, ein aus seiner Si[X.]ht gerade no[X.]h zulässiges Hö[X.]hstmaß eines Spekulationspreises anzunehmen. Es kann bereits keine Rede davon sein, dass ein um das Zweihundertfa[X.]he überhöhter Einheitspreis die Grenze einer sittli[X.]h verwerfli[X.]hen Preisbildung ni[X.]ht übers[X.]hreitet. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht lässt si[X.]h offenbar von der Feststel-lung des Sa[X.]hverständigen leiten, Spekulationen seien in der [X.]aupraxis zu-nehmend übli[X.]h. Das belegt ni[X.]ht, dass sie ni[X.]ht sittli[X.]h verwerfli[X.]h sind. Speku-lationen mit derartigen Einheitspreisen führen zu erhebli[X.]hen Verwerfungen bei der [X.]eurteilung von Leistung und Vergütung in der entspre[X.]henden Position und sind - wie au[X.]h der [X.] aus seiner Erfahrung beurteilen kann - die Quelle von häufigen Auseinandersetzungen zwis[X.]hen den [X.]auvertragsparteien, falls eine [X.]mehrung eintritt. Diese Auseinandersetzungen können die [X.] Abwi[X.]klung des [X.]auvertrages erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen. Eine Aufspal-tung einer sittenwidrigen Vereinbarung in einen wirksamen und unwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt darüber hinaus nur in [X.]etra[X.]ht, wenn 32 - 17 - konkrete, über allgemeine [X.]illigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annahme re[X.]htfertigen, dass die Aufspaltung dem entspri[X.]ht, was die [X.] bei Kenntnis der Ni[X.]htigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten ([X.]GH, Ur-teil vom 17. Oktober 2008 - [X.], bei juris). Sol[X.]he Anhaltspunkte sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Zudem würde die Annahme einer quantitativen Teilbarkeit die Spekulation aus Fehlern der Auss[X.]hreibung fördern und dem au[X.]h bei einem [X.]auvertrag notwendigen Grundvertrauen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 14. Oktober 1993 - [X.] ZR 96/92, [X.], 98) entgegenwirken. Eine der Re[X.]htsordnung entspre[X.]hende und angemessene Lösung lässt si[X.]h vielmehr nur dadur[X.]h [X.], dass der übli[X.]he Preis gilt. Dass die Parteien die [X.] wollten, steht fest. Es bietet si[X.]h deshalb eine entspre[X.]hende Anwen-dung des § 632 Abs. 2 [X.]G[X.] an, wona[X.]h die übli[X.]he Vergütung als vereinbart anzusehen ist, wenn die Höhe der Vergütung ni[X.]ht bestimmt ist. Übli[X.]h ist der Einheitspreis, der zur Zeit des Vertragss[X.]hlusses für na[X.]h Art, Güte und Um-fang glei[X.]he Leistungen na[X.]h allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt ([X.]GH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - [X.] ZR 239/98, [X.], 249 = Zf[X.]R 2001, 104). [X.]) In den Fällen, in denen ledigli[X.]h der Teil der Vereinbarung zur [X.]eur-teilung steht, der die Vergütung der [X.]n betrifft, gelten diese Erwä-gungen entspre[X.]hend. Ist dieser Teil wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, tritt an dessen Stelle die Vereinbarung, die [X.]n na[X.]h dem übli[X.]hen Preis zu vergüten. 33 b) Sollte die Preisvereinbarung hinsi[X.]htli[X.]h der geltend gema[X.]hten [X.]n wirksam sein, wird das [X.]erufungsgeri[X.]ht zu bea[X.]hten haben, dass der neue Preis unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Minderkosten zu ermitteln ist, § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder Nr. 5 VO[X.]/[X.] (vgl. dazu unten [X.]). 34 - 18 - II[X.] Die Ans[X.]hlussrevision der Klägerin 35 Zu Re[X.]ht wendet si[X.]h die Klägerin gegen die Auffassung des [X.]erufungs-geri[X.]hts, der vereinbarte Einheitspreis könne ni[X.]ht Grundlage für die [X.]eurtei-lung des Preises für [X.]n sein; er müsse na[X.]h den Grundsätzen des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage auf das Zweihundertfa[X.]he des übli[X.]hen Prei-ses reduziert werden. In der Revision ist dabei zugunsten der Klägerin zu [X.], dass der geltend gema[X.]hte Preis von 2.045,14 DM/kg ni[X.]ht sittenwid-rig ist. Die Klägerin hat insoweit no[X.]h Gelegenheit, die dagegen spre[X.]hende Vermutung zu widerlegen. Auf dieser Grundlage hält das [X.]erufungsurteil einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]h-prüfung ni[X.]ht stand. Es lässt ni[X.]ht erkennen, was na[X.]h seiner Auffassung die Ges[X.]häftsgrundlage ist, die weggefallen sein soll. Die Preise für die Positionen 32.5.120 und 32.5.130 sind keine Ges[X.]häftsgrundlage des Vertrages, sondern [X.]estandteil der vertragli[X.]hen Preisvereinbarung. Glei[X.]hes gilt für die [X.]-mehrung und den si[X.]h hierfür ergebenden Preis. Der Umstand allein, dass es zu einer [X.]mehrung gekommen ist, kann ni[X.]ht die Anwendung der Grund-sätze des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage begründen. Denn insoweit enthält der Vertrag Regelungen in § 2 Nr. 3 VO[X.]/[X.] für den Fall, dass es ohne Ver-tragsänderungen zu [X.] gekommen ist, und in § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] für den Fall, dass es infolge einer Leistungsänderung zu [X.] gekommen ist. Diese gehen als spezielle Regelungen des Wegfalls der Ge-s[X.]häftsgrundlage und der Anpassung des Vertrages vor (ständige [X.]sre[X.]ht-spre[X.]hung seit Urteil vom 20. März 1969 - [X.] ZR 29/67, [X.] 1969, 655; Urteil vom 23. Mai 1996 - [X.] ZR 245/94, [X.] 133, 44; Urteil vom 8. November 2001 - [X.] ZR 111/00, [X.], 312 = NZ[X.]au 2002, 152 = Zf[X.]R 2002, 149). - 19 - Dana[X.]h ist, im Falle des § 2 Nr. 3 VO[X.]/[X.] auf Verlangen, ein neuer Preis unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Nr. 3 Abs. 2, Nr. 5 VO[X.]/[X.]). Im Streitfall ist dieser Preis dur[X.]h das Geri[X.]ht zu [X.], wobei au[X.]h eine S[X.]hätzung na[X.]h § 287 ZPO mögli[X.]h ist. 36 37 Die Klageabweisung dur[X.]h das [X.]erufungsurteil kann dana[X.]h keinen [X.]e-stand haben. Die von der [X.]eklagten mit der [X.]egründung beantragte Abweisung der Klage dur[X.]h den [X.], die Klägerin habe ihre [X.] ni[X.]ht [X.], kommt ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Denn vorrangig ist die Frage zu klären, ob die Preisvereinbarung zu den [X.] in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 wirksam ist. Ist das ni[X.]ht der Fall, steht der Klägerin der übli[X.]he [X.] zu. Sollte die Vergütungsvereinbarung wirksam sein, so käme es allerdings darauf an, ob die Klägerin ihren Anspru[X.]h s[X.]hlüssig dargelegt hat. Das ist vom Landgeri[X.]ht verneint worden. Die Erwägungen des Landgeri[X.]hts sind im [X.] revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Im Ansatz zutreffend geht das Landgeri[X.]ht davon aus, dass es zur Ermittlung des unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Minderkosten zu bildenden neuen Preises für die [X.]n [X.] sein kann, auf die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation des [X.] zurü[X.]kzugreifen. Denn diese Kalkulation weist aus, mit wel[X.]hen Kosten der Auftragnehmer den Preis gebildet hat. Auf dieser Grundlage lässt si[X.]h beurteilen, inwieweit Mehr- oder Minderkosten entstanden sind. Zutreffend ist au[X.]h die Auffassung des Landgeri[X.]hts, es sei Sa[X.]he des Auftragnehmers, die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation vorzulegen. Denn dazu ist allein er in der Lage, sofern die Kalkulation ni[X.]ht bereits beim Auftraggeber hinterlegt ist oder er auf andere Weise über die Kalkulation in Kenntnis gesetzt worden ist. Soweit das Landgeri[X.]ht unter Hinweis auf das Vorbringen der [X.]eklagten annehmen will, die von der Klägerin in der Anlage [X.] vorgelegte Kalkulation 38 - 20 - könne s[X.]hon deshalb ni[X.]ht als ausrei[X.]hende Darlegung angesehen werden, weil es si[X.]h um eine na[X.]hträgli[X.]he Aufs[X.]hlüsselung handele und notwendige kalkulatoris[X.]he Angaben fehlten, kann dem allerdings ni[X.]ht gefolgt werden. In der Anlage [X.] hat die Klägerin den Preis von 2.210 DM/kg in Lohnkosten, Materialkosten und Gerätekosten untergliedert. Die Klägerin hat vorgetragen, auf diese Weise habe sie den Preis kalkuliert. Wenn das zutrifft, können die Darlegungen zur Kalkulation ni[X.]ht mit der [X.]egründung zurü[X.]kgewiesen werden, es handele si[X.]h um eine na[X.]hträgli[X.]he Aufstellung. Eine dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation kann na[X.]hträgli[X.]h s[X.]hriftli[X.]h niedergelegt werden. Es ist ihr Wesen, dass sie den Preis in [X.] aufs[X.]hlüsselt. Eine der-artige Aufs[X.]hlüsselung kann au[X.]h ni[X.]ht mit der [X.]egründung zurü[X.]kgewiesen werden, es fehlten weitere, für eine Kalkulation übli[X.]he Angaben, wie sol[X.]he zu den Allgemeinen Ges[X.]häftskosten oder zu Gewinn und Wagnis. Es steht einem Unternehmer grundsätzli[X.]h frei, wie er seine Preise kalkuliert. Er kann Preise ledigli[X.]h mit den direkten Herstellungskosten kalkulieren, also ohne Ges[X.]häfts-kostenzus[X.]hlag oder Zus[X.]hlag für die Gewinnerwartung. Eine sol[X.]he [X.] mag zwar unübli[X.]h sein, kann jedo[X.]h ni[X.]ht als uns[X.]hlüssig zurü[X.]kgewiesen werden. Das Landgeri[X.]ht hat jedo[X.]h darüber hinaus die Auffassung vertreten, die vorgelegte Kalkulation sei unplausibel. Die eingesetzten Kosten von 720 DM/kg für Lohn, 1.319,52 DM/kg für Material und 170,48 DM/kg für Gerät seien willkür-li[X.]h, lebensfremd und grotesk überhöht. Es handele si[X.]h um einen willkürli[X.]hen Sa[X.]hvortrag ins [X.]laue hinein. Diese Würdigung des Landgeri[X.]hts ist [X.] und lässt keinen Verstoß gegen § 286 ZPO erkennen. Darüber hinaus ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Klägerin bei der Preisermittlung für die [X.] Aufs[X.]hläge für Gewinn und Allgemeine Ges[X.]häftskosten abgezogen hat. Diese Aufs[X.]hläge finden si[X.]h in der später vorgelegten Kalkulation ni[X.]ht. Es kommt in diesem Zusammenhang ni[X.]ht auf die Frage an, wie der Unternehmer 39 - 21 - kalkuliert, sondern auf die Frage, ob die vorgelegte Kalkulation der Preisbildung tatsä[X.]hli[X.]h zugrunde liegt. [X.] [X.]auner Ei[X.]k [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 23.08.2005 - 3 O 1867/02 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 19.09.2006 - 5 U 899/05 -

Meta

VII ZR 201/06

18.12.2008

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. VII ZR 201/06 (REWIS RS 2008, 100)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 100

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 116/12 (Bundesgerichtshof)

(Mehrmengenvergütung beim VOB-Vertrag: Vermutung und deren Entkräftung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers; übliche …


VII ZR 116/12 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 10/19 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 10/19 (Bundesgerichtshof)

VOB-Vertrag: Anspruch auf Vereinbarung eines neuen Preises bei Überschreitung des im Vertrag angegebenen Mengenansatzes um …


VII ZR 34/18 (Bundesgerichtshof)

Bauvertrag: Anpassung des Einheitspreises bei Mengenmehrungen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.