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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Dezember 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: ja [X.]GHR: ja [X.]G[X.] §§ 138 Abs. 1 [X.]b, 632 Abs. 2; VO[X.]/[X.] §§ 2 Nr. 3 Abs. 2, 2 Nr. 5 a) Steht der na[X.]h § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] neu zu vereinbarende [X.] in einem auffälligen, wu[X.]herähnli[X.]hen Missverhältnis zur [X.]auleistung, kann die dieser Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung [X.] und damit ni[X.]htig sein. b) Ist der na[X.]h § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] zu vereinbarende Einheitspreis für [X.]n um mehr als das [X.] überhöht, weil der Auftrag-nehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzei[X.]hnisses einen ähnli[X.]h überhöhten Einheitspreis für die ausges[X.]hriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für ein sittli[X.]h verwerfli[X.]hes Gewinnstreben des Auftragnehmers. [X.]) Diese Vermutung wird ni[X.]ht dadur[X.]h entkräftet, dass der Auftragnehmer in ande-ren Positionen unübli[X.]h niedrige Einheitspreise eingesetzt hat. Ein derartig speku-latives Verhalten des Auftragnehmers ist ni[X.]ht s[X.]hützenswert. d) An die Stelle der ni[X.]htigen Vereinbarung über die [X.]ildung eines neuen Preises auf der Grundlage des überhöhten [X.] tritt die Vereinbarung, die Mehr-mengen na[X.]h dem übli[X.]hen Preis zu vergüten. [X.]GH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.]/06 - OLG [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.]undesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 13. November 2008 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.], Dr. Ei[X.]k, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.]eklagten und die Ans[X.]hlussrevision der Klä-gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandes-geri[X.]hts in [X.] vom 19. September 2006 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die [X.]eklagte zur Zahlung weiterer 354.038,84 • nebst Zinsen verurteilt und die Ans[X.]hlussberufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der [X.]eklagten Restwerklohn. Im [X.] geht es nur no[X.]h um die Vergütung von 1.700.219,54 • für [X.]n an [X.]etonstahl und [X.]etonstahlmatten für ein Regenrü[X.]khaltebe[X.]ken. Die [X.]eklag-te beauftragte die Klägerin am 4. Januar 1999 zu einem Gesamtpreis von [X.]a. 48,6 Mio. DM mit Tiefbauleistungen unter Einbeziehung der VO[X.]/[X.] und auf Grundlage ihres Leistungsverzei[X.]hnisses. 1 - 3 - Die Klägerin gab na[X.]h öffentli[X.]her Auss[X.]hreibung der [X.]eklagten ein [X.] ab, in dem die Einheitspreise der Positionen 32.5.120 "200 kg [X.]etonstahl – liefern und verlegen für [X.]auteile aus Ortbeton. S[X.]hneiden und [X.]iegen ist ab-zure[X.]hnen" und 32.5.130 "100 kg [X.]etonstahlmatten – liefern und verlegen für [X.]auteile aus Ortbeton eins[X.]hließli[X.]h S[X.]hneiden und [X.]iegen" jeweils mit 2.210 DM/kg ausgewiesen waren. Die [X.]eklagte nahm das Angebot an. 2 Aufgrund einer na[X.]hträgli[X.]h dur[X.]h die [X.]eklagte erstellten Statik ergab si[X.]h für die Position 32.5.120 ein [X.]edarf von 1.429,20 kg Formeisen und für die Position 32.5.130 ein [X.]edarf von 302,5 kg [X.]etonstahlmatten. Die Klägerin [X.] für die [X.]n, die 110 % der ausges[X.]hriebenen [X.] über-s[X.]hreiten, einen Preis von 2.045,15 DM/kg. Sie hat mit der Klage 3.325.340,38 DM (1.700.219,54 •) geltend gema[X.]ht. 3 Das Landgeri[X.]ht hat die Klage auf Vergütung der [X.]n abgewie-sen, weil die Klägerin keine [X.] vorgelegt habe, aus der ein neuer Preis ermittelt werden könne. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die [X.]eklagte zur [X.] von 354.038,84 • nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende [X.]erufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen. 4 Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.]eklagte weiterhin die Klageabweisung bezügli[X.]h des Anspru[X.]hs wegen der [X.], mit der Ans[X.]hlussrevision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspru[X.]h in [X.] Umfang weiter. 5 - 4 - Ents[X.]heidungsgründe: 6 Die Revision der [X.]eklagten und die Ans[X.]hlussrevision der Klägerin füh-ren im Umfang der Anfe[X.]htung zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und inso-weit zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.]ht. [X.] Das [X.]erufungsgeri[X.]ht lässt offen, ob der Zahlungsanspru[X.]h der Klägerin aus § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] folgt. In beiden Fällen sei Grundlage des neuen Preises für die 110 % der ausges[X.]hriebenen Menge übers[X.]hreitende Menge der von den Parteien vereinbarte Einheitspreis. Selbst bei einer bewusst spekulativen Überteuerung des [X.] dur[X.]h den Auftragnehmer sei dieser Preis grundsätzli[X.]h dem neuen Preis für die [X.] zugrunde zu legen. Der vereinbarte Einheitspreis für die beiden [X.]npositionen sei hier jedo[X.]h 894-mal so ho[X.]h wie der vom Sa[X.]hverständigen in erster Instanz bundesweit ermittelte, statistis[X.]he, angemessene Preis von 2,47 DM. Deshalb sei es mit dem Grundsatz von [X.] und Glauben ni[X.]ht zu vereinbaren, den ver-tragli[X.]hen Einheitspreis zur Grundlage des neu zu vereinbarenden Einheitsprei-ses für die [X.] zu ma[X.]hen. Vielmehr sei na[X.]h den Grundsätzen des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage ein Preis zu bilden, der si[X.]h an dem übli[X.]hen und angemessenen Preis einerseits und an den übli[X.]hen Ges[X.]häftspraktiken andererseits orientiere. Na[X.]h den Ausführungen des Sa[X.]hverständigen sei es dur[X.]haus übli[X.]h, dass der Auftragnehmer extrem überhöhte Einheitspreise ein-setze und diese in der Hoffnung akzeptiert würden, die ausges[X.]hriebene Menge würde ni[X.]ht übers[X.]hritten. Es sei davon auszugehen, dass au[X.]h bei Weitem überhöhte Einheitspreise no[X.]h mit [X.] und Glauben vereinbar seien, solange sie ni[X.]ht zu einem s[X.]hli[X.]htweg untragbaren Ergebnis führten. Ein Einheitspreis, 7 - 5 - der das Zweihundertfa[X.]he des ortsübli[X.]hen und angemessenen Preises [X.], sei kein s[X.]hli[X.]htweg unerträgli[X.]hes Ergebnis. Da der ortsübli[X.]he und ange-messene Preis 2,47 DM/kg betrage, erre[X.]hne si[X.]h ein Vergütungsanspru[X.]h von 692.439,80 DM. I[X.] Die Revision der [X.]eklagten Das [X.]erufungsurteil hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht stand, soweit die [X.]eklagte zur Zahlung verurteilt worden ist. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht hat die Wirksamkeit der auf die Vergütung der [X.]n in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 geri[X.]hteten Preisvereinbarung ni[X.]ht geprüft. Dazu bestand im Hinbli[X.]k darauf Anlass, dass dem Auftragnehmer für die geltend gema[X.]hte [X.] eine Vergütung zustehen soll, die die übli[X.]he Vergütung um mehr als das [X.] übersteigt. Der [X.] muss ni[X.]ht ents[X.]heiden, ob die Vereinbarung eines derart überhöhten Preises für die im Leistungsverzei[X.]hnis ges[X.]hätzte Menge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ni[X.]htig sein kann. Die Vergütung für die ges[X.]hätzten [X.] zuzügli[X.]h einer Menge von 10 % ist zwis[X.]hen den Parteien ni[X.]ht im Streit. Die Klägerin verlangt mit der Klage ledig-li[X.]h die Vergütung für die über 110 % hinausgehende Menge. Zur [X.]eurteilung steht deshalb nur der Teil der Vereinbarung, aus dem die Klägerin die Vergü-tung für diese [X.] geltend ma[X.]ht. Das ist für alle Einheitspreise und somit au[X.]h für die Einheitspreise in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 die Vereinbarung in § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] zur Anpassung des ver-tragli[X.]hen Preises im Falle von [X.]n oder Leistungsänderungen. Na[X.]h diesen Regelungen ist (auf Verlangen) auf der Grundlage des jeweils vereinbar-ten [X.] ein neuer Preis unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Min-derkosten zu vereinbaren. Kommt eine derartige Vereinbarung ni[X.]ht zustande, 8 - 6 - kann der auf Zahlung geri[X.]htete Anspru[X.]h im Wege der Klage geltend gema[X.]ht werden ([X.]GH, Urteil vom 21. März 1968 - [X.] ZR 84/67, [X.] 50, 25, 30). Der Anspru[X.]h ergibt si[X.]h aus den Preisermittlungsregelungen der VO[X.]/[X.]. Er ent-steht in der si[X.]h daraus ergebenden Höhe mit der [X.]mehrung oder der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsre[X.]hts na[X.]h § 1 Nr. 3 VO[X.]/[X.] (vgl. [X.]GH, Urteil vom 27. November 2003 - [X.] ZR 346/01, [X.], 495 = NZ[X.]au 2004, 207 = Zf[X.]R 2004, 254). Ein derartiger Zahlungsanspru[X.]h besteht jedo[X.]h ni[X.]ht, wenn die [X.], auf der Grundlage des in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 verein-barten [X.] einen neuen Preis unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, sittenwidrig und ni[X.]htig ist. Die Prüfung der Sittenwidrigkeit kann auf die Vereinbarung einzelner Einheitspreise und au[X.]h auf die Vereinbarung der Preisbildung für den Fall der [X.]mehrung be-s[X.]hränkt werden. Denn diese Vereinbarungen bilden Teile des Re[X.]htsge-s[X.]häfts, deren Sittenwidrigkeit unabhängig davon beurteilt werden kann, ob die sonstigen Regelungen des Re[X.]htsges[X.]häfts sittenwidrig sind. [X.]ei der [X.]eurtei-lung kommt es maßgebli[X.]h darauf an, wel[X.]her Preis im Vertrag vereinbart ist und wie si[X.]h dieser Preis auf den neu zu vereinbarenden Preis auswirkt. Die Parteien haben in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 einen Einheitspreis von 2.210 DM/kg vereinbart. In der Revision ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin für die [X.]n verlangte Preis von 2.045,15 DM/kg (das [X.]erufungsgeri[X.]ht geht irrtümli[X.]h von 2.210 DM/kg aus) der si[X.]h aus § 2 Nr. 3 Abs. 2 bzw. § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] ergebende Einheitspreis ist. Das ist erkennbar die Grundlage des [X.]erufungsurteils, wenn das [X.]erufungsgeri[X.]ht dazu au[X.]h keine Feststellungen getroffen hat. Eigene Feststellungen sind dem [X.] ni[X.]ht mög-li[X.]h. 9 - 7 - 1. Ein Re[X.]htsges[X.]häft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist ni[X.]htig, § 138 Abs. 1 [X.]G[X.]. Gegen die guten Sitten verstößt ein Re[X.]htsges[X.]häft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gere[X.]ht Denkenden verstößt ([X.]GH, Urteil vom 19. Juli 2004 - [X.], NJW 2004, 2668, 2670; ständige Re[X.]htspre[X.]hung seit [X.], 114,124). 10 11 In der Re[X.]htspre[X.]hung ist es anerkannt, dass die Vereinbarung eines Preises gem. § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] sittenwidrig sein kann, wenn der Preis in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht. Dafür erforderli[X.]h ist sowohl ein objektiv auffälliges, wu[X.]herähnli[X.]hes Missverhältnis von Leistung und Ge-genleistung als au[X.]h das Hinzutreten subjektiver Umstände, wie zum [X.]eispiel das Zutagetreten einer verwerfli[X.]hen Gesinnung des [X.]egünstigten ([X.]GH, Urteil vom 11. Januar 1995 - [X.]I ZR 82/94, [X.] 128, 255, 257 f.; Urteil vom 28. April 1999 - [X.], [X.] 141, 257, 263; Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.], [X.] 146, 298, 301 f.; jeweils m.w.[X.]). Dabei sind die subjektiven Umstände des Tatbestandes des § 138 Abs. 1 [X.]G[X.] häufig einem direkten Na[X.]hweis ni[X.]ht zugängli[X.]h und können oft nur aus den objektiven Um-ständen ers[X.]hlossen werden, wobei in man[X.]hen Fallgestaltungen Art und Aus-maß der objektiven Umstände eine Vermutung für das Vorliegen au[X.]h der sub-jektiven Tatbestandsmerkmale begründen ([X.]GH, Urteil vom 6. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2230). 2. Die Vereinbarung der Parteien, auf der Grundlage des vereinbarten [X.] von 2.210 DM/kg für die [X.] in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 einen neuen Preis von 2.045,15 DM/kg fordern zu [X.], kann dana[X.]h sittenwidrig und damit ni[X.]htig sein. 12 a) Der von der Klägerin geltend gema[X.]hte Einheitspreis für die Mehr-mengen in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 steht in einem besonders auf-13 - 8 - fälligen Missverhältnis zur Gegenleistung. Das bedarf bei einer mehr als a[X.]ht-hundertfa[X.]hen Übers[X.]hreitung des im [X.]undesdur[X.]hs[X.]hnitt gezahlten Preises für die in diesen Positionen ausges[X.]hriebenen Leistungen keiner weiteren Erörte-rung. Die Ri[X.]htigkeit des vom Sa[X.]hverständigen erster Instanz mit 2,47 DM/kg bezifferten übli[X.]hen und angemessenen Dur[X.]hs[X.]hnittspreises wird von den [X.] ni[X.]ht in Frage gestellt. b) Der Annahme eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung steht ni[X.]ht entgegen, dass dieses ledigli[X.]h für die einzelne Posi-tion des Leistungsverzei[X.]hnisses geprüft und angenommen wird. Zu Unre[X.]ht wird teilweise in der Literatur angenommen, ein sol[X.]hes auffälliges Missverhält-nis könne von vornherein die Sittenwidrigkeit einer Einheitspreisvereinbarung ni[X.]ht begründen. So wird vertreten, die theoretis[X.]he Grenze, bei der an die ho-he Vergütung einer [X.]ezugsleistung ni[X.]ht mehr angeknüpft werden dürfe, sei erst dann errei[X.]ht, wenn der ganze [X.] na[X.]h § 138 [X.]G[X.] ni[X.]htig sei. Es sei immer auf den ganzen Vertrag, ni[X.]ht auf einzelne Positionen abzu-stellen, wobei es diese Fälle praktis[X.]h ni[X.]ht gebe (Kapellmann/S[X.]hiffers, Vergü-tung, Na[X.]hträge und [X.]ehinderungsfolgen beim [X.]auvertrag, Teil 1, 5. Aufl., Rdn. 1049, 608). Diese Meinung verkennt, dass ein Teil eines Re[X.]htsges[X.]häf-tes, wie die Vereinbarung eines [X.] oder des na[X.]h [X.] auf dieser Grundlage zu vereinbarenden neuen [X.], unab-hängig davon als sittenwidrig beurteilt werden kann, ob das gesamte Re[X.]htsge-s[X.]häft ni[X.]htig ist. [X.]ei der [X.]eurteilung der Sittenwidrigkeit eines Teils eines Re[X.]htsges[X.]häfts muss allerdings der Zusammenhang mit dem gesamten Re[X.]htsges[X.]häft gewürdigt werden. Die weiteren Folgen der Ni[X.]htigkeit eines Teils eines Re[X.]htsges[X.]häfts regelt das Gesetz, § 139 [X.]G[X.]. 14 [X.]) Die entweder auf § 2 Nr. 3 oder § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] gegründete Vereinba-rung der Parteien, für die [X.]n eine um mehr als das [X.] 15 - 9 - und damit außerordentli[X.]h überhöhte Vergütung festzulegen, begründet die Vermutung, ihr liege ein sittli[X.]h verwerfli[X.]hes Gewinnstreben des [X.] zugrunde. Diese Vermutung gründet si[X.]h ni[X.]ht allein auf das außerordent-li[X.]he Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, so dass ihr die Re[X.]ht-spre[X.]hung ni[X.]ht entgegensteht, wona[X.]h eine Übervorteilung von Kaufleuten in der Regel ni[X.]ht allein aus einem groben Missverhältnis von Preis und Gegen-leistung abgeleitet werden kann ([X.]GH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - [X.]/81, NJW 1983, 1420 und vom 11. Januar 1995 - [X.]I ZR 82/94, [X.] 128, 255, 268; [X.]es[X.]hluss vom 13. Juli 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 1068). Vielmehr gründet sie si[X.]h auf die [X.]esonderheiten des [X.]auvertrages. Die [X.] eines außerordentli[X.]h überhöhten Preises für [X.]n fußt auf der Vereinbarung eines außerordentli[X.]h überhöhten [X.] in der dem [X.] zugrunde liegenden Position des Leistungsver-zei[X.]hnisses. Regelmäßig beruht die Vereinbarung dieses [X.] auf einem entspre[X.]henden Angebot des [X.]ieters, dem das Leistungsverzei[X.]hnis zum Zwe[X.]ke der [X.]epreisung übergeben worden ist. In dem Fall, dass der [X.]ieter in einer Position des Leistungsverzei[X.]hnisses einen außerordentli[X.]h überhöhten Einheitspreis angegeben hat, besteht die widerlegbare Vermutung, dass er in dieser Position auf eine [X.]mehrung hofft und dur[X.]h Preisforts[X.]hreibung au[X.]h für diese [X.]mehrung einen außerordentli[X.]h überhöhten Preis erzie-len will. Diese Spekulation ist jedenfalls dann sittli[X.]h verwerfli[X.]h, wenn sie zu dermaßen überhöhten Preisen führt, wie das hier der Fall ist. Die vertragsunty-pis[X.]he Spekulation des [X.]ieters dur[X.]h Einsatz deutli[X.]h überhöhter Einheitspreise ist regelmäßig mit der Erwartung verbunden, einen außerordentli[X.]hen Gewinn zu erzielen, der andererseits zu ni[X.]ht eingeplanten Mehrkosten bei dem [X.] führt, denen kein entspre[X.]hender Gegenwert gegenübersteht. [X.] beruht die [X.]ildung überhöhter Preise au[X.]h auf einem ni[X.]ht [X.]en Informationsvorsprung des [X.]ieters, der Anlass zu der Spekulation gibt, - 10 - sei es die auf Tatsa[X.]hen oder Erfahrungssätze gegründete Erwartung oder so-gar die Gewissheit von [X.]. Dieses Verhalten eines [X.]ieters und späteren Auftragnehmers widerspri[X.]ht eklatant dem gesetzli[X.]hen Leitbild eines Vertrages, das - ni[X.]ht anders als die Vergabe- und Vertragsordnung für [X.]auleis-tungen - einen fairen, von [X.] und Glauben geprägten Leistungsaustaus[X.]h im [X.]li[X.]k hat, vgl. § 157 [X.]G[X.]. Es begründet die Vermutung, der Auftraggeber, der über entspre[X.]hende Informationen mögli[X.]herweise ni[X.]ht verfügt oder die mit der Preisgestaltung verfolgte Absi[X.]ht im Einzelfall ni[X.]ht erkennt, solle aus sittli[X.]h verwerfli[X.]hem Gewinnstreben übervorteilt werden. Ein Auftragnehmer, der si[X.]h einen außerordentli[X.]h überhöhten Preis verspre[X.]hen lässt, muss daher Umstände darlegen, die die Vermutung des sitt-li[X.]h verwerfli[X.]hen Gewinnstrebens ausräumen. Sol[X.]he Umstände hat die Kläge-rin bisher ni[X.]ht vorgetragen. Die im Re[X.]htsstreit erörterten und vom Landgeri[X.]ht offengelassenen Umstände vermögen die Vermutung einer sittenwidrigen [X.] ni[X.]ht zu entkräften. 16 [X.]) Das gilt zunä[X.]hst für die Darlegung der Klägerin in einem anderen Zusammenhang, die Vergabe- und Vertragsordnung eröffne ihr die Mögli[X.]hkeit, Preise beliebig zu bilden. Die Korrektur dieser Preise na[X.]h einer [X.]- oder Leistungsänderung sei ni[X.]ht mögli[X.]h, au[X.]h wenn sie deutli[X.]h überhöht seien. So wie sie bei [X.] oder Leistungsänderungen an niedrigen Preisen festgehalten werde, müsse sie au[X.]h hohe Preise na[X.]h den entspre-[X.]henden Tatbeständen dur[X.]hsetzen können. Anders könne das sein, wenn eine Mis[X.]hkalkulation vorliege. Das sei jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall. Die Klägerin habe den hohen Preis offen ausgewiesen, ohne dass Vers[X.]hiebungen in anderen Preisen stattgefunden hätten. 17 - 11 - Diese Darlegungen räumen ni[X.]ht aus, dass der hohe Preis in den [X.] und 32.5.130 allein deshalb gebildet worden ist, um aus diesen Positionen einen überaus hohen, jedenfalls positionsbezogen völlig unange-messenen, spekulativen Gewinn zu Lasten der [X.]eklagten zu erwirts[X.]haften. 18 19 [X.]) Unbehelfli[X.]h ist au[X.]h der Verweis der Klägerin auf die Re[X.]htspre-[X.]hung zum Vergabere[X.]ht, na[X.]h der es in der Natur des [X.] um die Vergabe baure[X.]htli[X.]her Aufträge liege, dass Unternehmen in unters[X.]hiedli[X.]her Art und Weise und au[X.]h in unters[X.]hiedli[X.]hen Positionen ihre Gewinnerwartung realisierten. Diese Re[X.]htspre[X.]hung befasst si[X.]h ni[X.]ht mit der [X.]ildung [X.], weil spekulativ überhöhter Einheitspreise, die das Maß dessen sprengen, was von der Re[X.]htsordnung hingenommen werden kann. [X.][X.]) Die Klägerin kann die [X.]eurteilung der die [X.]n betreffenden Preisvereinbarung als sittenwidrig au[X.]h ni[X.]ht mit dem Hinweis verhindern, es habe si[X.]h um eine europaweite öffentli[X.]he Auss[X.]hreibung gehandelt; die [X.]e-klagte habe den Zus[X.]hlag na[X.]h umfassender Auswertung und Prüfung der [X.]e erteilt, ohne die Klägerin auszus[X.]hließen. 20 Die [X.]eurteilung eines Re[X.]htsges[X.]häfts als sittenwidrig wegen des einsei-tig motivierten übersteigerten Gewinnstrebens einer der Vertragsparteien s[X.]hei-tert ni[X.]ht daran, dass die Gegenpartei diese Motivation erkennen konnte oder dass sie das Ges[X.]häft hätte verhindern können. 21 [X.]) Unerhebli[X.]h ist, dass die beiden Positionen 32.5.120 und 32.5.130 ledigli[X.]h einen Teil des [X.] bilden und mögli[X.]herweise der [X.] au[X.]h na[X.]h der [X.]mehrung ni[X.]ht anstößig ist. Das Wesen des [X.] ist es, dass für einzelne Positionen Preise gebildet werden, die re[X.]htsges[X.]häftli[X.]h vereinbart sind. Die [X.]edeutung dieser Preise ers[X.]höpft si[X.]h ni[X.]ht darin, dass sie Teil einer Gesamtpreisbildung sind. Die Einheitspreise ha-22 - 12 - ben vielmehr eine eigenständige [X.]edeutung, wie sie insbesondere bei der Preisbildung na[X.]h [X.] hervortritt, sei es aufgrund dem Vertrag zugrunde liegender Fehls[X.]hätzungen der [X.], sei es aufgrund von [X.] oder zusätzli[X.]hen Leistungen. Denn die VO[X.]/[X.] sieht vor, dass auf Verlangen ein neuer Preis für die Übers[X.]hreitung des [X.]ansat-zes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren bzw. zu ermitteln ist. Das kann in einzelnen Positionen zu unangemessenen Ergebnis-sen führen, insbesondere dann, wenn überhöhte Preise bei sol[X.]hen Positionen vereinbart sind, bei denen es zu [X.] kommt. Sol[X.]he Ergebnisse werden in Teilen der Literatur und von der Klägerin allerdings als hinnehmbar dargestellt mit dem Hinweis darauf, es sei allein Sa[X.]he des Unternehmers, wie er kalkuliere; der Auftraggeber sei ni[X.]ht s[X.]hützenswert, wenn er infolge eines Auss[X.]hreibungsfehlers oder na[X.]hträgli[X.]her Änderungen des Vertrages die Mög-li[X.]hkeit zu sol[X.]hen Preisen eröffne (vgl. [X.], [X.], 953 f.; Kapell-mann/S[X.]hiffers, Vergütung, Na[X.]hträge und [X.]ehinderungsfolgen beim [X.]auver-trag, Teil 1, 5. Aufl., Rdn. 1049, 608). Der [X.] muss ni[X.]ht abs[X.]hließend dazu Stellung nehmen, ob diese Argumentation, die vor allem im Zusammenhang mit in sol[X.]hen Fällen naheliegenden Spekulationen des Unternehmers wegen von ihm erkannter oder vermuteter Auss[X.]hreibungsmängel zu finden ist, dem We-sen des [X.]auvertrags widerspri[X.]ht. Der [X.]auvertrag ist ein auf Austaus[X.]h von Leistungen und Vergütung ge-ri[X.]hteter Vertrag, der für längere Zeit eine kooperative Zusammenarbeit erfor-dert. Es wäre bedenkli[X.]h, wenn es vergabe- und vertragsre[X.]htli[X.]h ohne [X.] zulässig wäre, die Kooperation in der Weise zu beginnen, dass der [X.] über erkannte Auss[X.]hreibungsmängel ni[X.]ht aufklärt, sondern diese [X.] nutzt, über von ihm vorausgesehene oder vermutete Na[X.]htragssa[X.]hverhalte Positionspreise zu erzielen, die das angemessene Maß deutli[X.]h übers[X.]hreiten. 23 - 13 - Jedenfalls können Spekulationen auf [X.]erhöhungen ni[X.]ht hinge-nommen werden, wenn sie dazu führen, dass der Preisrahmen derart exorbitant gesprengt wird, wie das hier der Fall ist. [X.]ei einer sol[X.]hen Spekulation kommt es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, wie si[X.]h das Ergebnis na[X.]h der [X.]erhöhung auf den Gesamtpreis ausgewirkt und ob der Unternehmer in anderen Positionen niedrigere Preise eingesetzt hat. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin verkennt, dass in dieser Weise vorgenommene Spekulationen sittli[X.]h verwerf-li[X.]h sind, weil die Re[X.]htsordnung kein Verständnis dafür aufbringen kann, dass ein Unternehmer aufgrund eines Auss[X.]hreibungsfehlers einen völlig unange-messenen Gewinn in einer Position erlangen kann und dabei glei[X.]hzeitig gegen die Prinzipien der öffentli[X.]hen Vergabe verstößt, die jedenfalls im Grundsatz gewährleisten sollen, dass der [X.]auauftrag zu angemessenen Preisen vergeben werden soll, § 2 Nr. 1 Satz 1 VO[X.]/A. Das gilt selbst für den Fall, dass dur[X.]h diesen Gewinn Verluste ausgegli[X.]hen werden, die der Auftragnehmer dadur[X.]h erlangt, dass er in anderen Positionen Einheitspreise eingesetzt hat, die weit unter den übli[X.]hen Preisen lagen. Denn dieses spekulative [X.]ieterverhalten ist ni[X.]ht s[X.]hützenswert. 24 ee) Zu Unre[X.]ht beruft si[X.]h die Klägerin zur Verteidigung ihrer Re[X.]htsan-si[X.]ht auf ein Urteil des [X.]s vom 21. Oktober 1976 ([X.] ZR 327/74, [X.], 52). In diesem Urteil hat der [X.] zu einer älteren Fassung des § 25 Nr. 2 VO[X.]/A, na[X.]h der Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, ausges[X.]hieden werden können, ents[X.]hieden, abzustellen sei auf den Gesamtpreis. Diese Re[X.]htspre[X.]hung verhält si[X.]h ledigli[X.]h zu der Frage, wie na[X.]h der damals geltenden Fassung der VO[X.]/A die Unangemessenheit des Preises bei der Vergabe zu beurteilen war. Sie verhält si[X.]h ni[X.]ht zu der neuen Re[X.]htslage bei der Vergabe, die in § 25 Nr. 3 VO[X.]/A der geltenden Fassung anders geregelt ist, und au[X.]h ni[X.]ht zu der Frage, ob [X.]ieter ausges[X.]hlossen werden können, die völlig überhöhte Preise zum Zwe[X.]k der Spekulation [X.] - 14 - zen. Insbesondere verhält si[X.]h diese Ents[X.]heidung ni[X.]ht dazu, ob eine über-höhte Preisvereinbarung, die si[X.]h insbesondere dur[X.]h eine [X.]mehrung na[X.]hteilig auswirkt, als sittenwidrig beurteilt werden kann. 26 Wie der Fall zu beurteilen wäre, dass ein Auftragnehmer spekulativ einen besonders niedrigen Preis einsetzt, ohne dass eine Mis[X.]hkalkulation vorliegt, kann dahinstehen. Die [X.]eurteilung dieses Falles, bei dem es allerdings auf das verwerfli[X.]he Gewinnstreben des Auftraggebers ankäme, kann ni[X.]ht dazu füh-ren, dass die Überhöhung eines Preises aus verwerfli[X.]hem Gewinnstreben des Auftragnehmers ni[X.]ht als sittenwidrig einzuordnen ist. ff) Die weiter vom Landgeri[X.]ht in den Raum gestellte Mögli[X.]hkeit, dass die Klägerin und Mitarbeiter der [X.]eklagten kollusiv zum Na[X.]hteil der [X.]eklagten den exorbitant erhöhten Einheitspreis vereinbart hätten, würde eine strafbare Handlung der Untreue und/oder des [X.]etruges zu Lasten der [X.]eklagten bedeu-ten. Dass ein sol[X.]hes strafre[X.]htli[X.]h relevantes Verhalten sittenwidrig ist, steht außer Frage. 27 3. Der [X.] kann in der Sa[X.]he ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden. Der Klägerin ist Gelegenheit zu geben, zur Vermutung ihrer verwerfli[X.]hen Gesin-nung Stellung zu nehmen und diese zu widerlegen. Au[X.]h hat das [X.]erufungsge-ri[X.]ht keine Ausführungen dazu gema[X.]ht, wie es die neuen Preise für die Mehr-mengen na[X.]h § 2 Nr. 3 Abs. 2 bzw. § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] bere[X.]hnet. Das [X.]eru-fungsurteil ist dana[X.]h aufzuheben, soweit die [X.]eklagte zur Zahlung weiterer 354.038,84 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit ist die Sa[X.]he an das [X.]erufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen. 28 a) Für den na[X.]h bisherigem Sa[X.]h- und Streitstand naheliegenden Fall, dass das [X.]erufungsgeri[X.]ht die Sittenwidrigkeit der Vergütungsvereinbarung für die [X.]n zu Positionen 32.5.120 und 32.5.130 bejaht, ist die Vereinba-29 - 15 - rung ni[X.]htig. Die Ni[X.]htigkeit dieses Teils des Re[X.]htsges[X.]häfts führt ni[X.]ht dazu, dass die jeweilige Position, soweit es um die [X.] geht, ni[X.]ht wirksam vereinbart wäre, was au[X.]h zur Folge hätte, dass die entspre[X.]henden Leistun-gen ni[X.]ht erbra[X.]ht werden müssten. An die Stelle der ni[X.]htigen Vereinbarung zur Vergütung der [X.]n tritt vielmehr die Vereinbarung, die [X.] na[X.]h den übli[X.]hen Einheitspreisen zu vergüten. [X.]) In der Re[X.]htspre[X.]hung ist anerkannt, dass die Ni[X.]htigkeit einer mit der Sittenordnung ni[X.]ht vereinbaren Preisvereinbarung in bestimmten Fällen ni[X.]ht zur Ni[X.]htigkeit der gesamten Vereinbarung führt, sondern anstelle des ni[X.]htigen Preises ein anderer Preis als vereinbart gilt. Das gilt z.[X.]. in den [X.], in denen die Preisvereinbarung gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot verstößt, das Hö[X.]hstgrenzen vorsieht. Im Regelfall tritt an die Stelle der ni[X.]htigen [X.] der gesetzli[X.]h zulässige Hö[X.]hstsatz ([X.]GH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.] ZR 25/06, [X.], 2081 = NZ[X.]au 2008, 65 = Zf[X.]R 2008, 47). Eine ni[X.]htige Preisvereinbarung kann au[X.]h dann dur[X.]h eine mit der Re[X.]htsordnung vereinbare Preisvereinbarung ersetzt werden, wenn sie ledigli[X.]h ein [X.]estandteil einer Gesamtpreisvereinbarung ist und die Ni[X.]htigkeit der Vereinbarung dem von beiden Seiten verfolgten Zwe[X.]k der Parteien zuwiderliefe (vgl. [X.]GH, Urteil vom 17. März 1969 - [X.], [X.] 52, 17, 24; Urteil vom 14. Juni 1972 - [X.]I ZR 14/71, NJW 1972, 1459), der [X.] si[X.]h eindeutig auf einen abtrennbaren Teil bes[X.]hränkt und im Übrigen gegen Inhalt und [X.] des Vertrages keine [X.]edenken bestehen ([X.]GH, Urteil vom 13. März 1979 - [X.], [X.], 1605; Urteil vom 14. November 2000 - [X.], [X.] 146, 37, 46). 30 [X.]) Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Parteien einen Ein-heitspreisvertrag s[X.]hließen und ledigli[X.]h ein oder wenige Einheitspreise [X.] vereinbart sind. Hätte die Ni[X.]htigkeit dieser Vereinbarungen die Ni[X.]htigkeit 31 - 16 - der [X.] zur Folge, würde das dem von beiden Seiten ver-folgten Zwe[X.]k zuwiderlaufen, eine komplette Leistungsvereinbarung über das gesamte ausges[X.]hriebene Vorhaben treffen zu wollen. Die Herausnahme ein-zelner Leistungsteile würde sehr häufig den von den Parteien verfolgten [X.] des [X.]auvorhabens gefährden. Sie würde zu ganz erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten bei der Dur[X.]hführung des [X.]auwerks führen, weil entweder neue Preisvereinbarungen zwis[X.]hen den Vertragsparteien getroffen werden müssten, die ein erhebli[X.]hes Konfliktpotential bildeten, oder aber andere [X.] beauftragt werden müssten, deren Integration in die [X.]austelle ebenfalls zu erhebli[X.]hen Problemen führen könnte. Es ers[X.]heint deshalb allein angemes-sen, die unwirksame Preisvereinbarung dur[X.]h eine sol[X.]he zu ersetzen, die von der Re[X.]htsordnung gebilligt wird. [X.][X.]) Dabei kommt allerdings entgegen der vom [X.]erufungsgeri[X.]ht in ande-rem Zusammenhang erörterten Lösung ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht, ein aus seiner Si[X.]ht gerade no[X.]h zulässiges Hö[X.]hstmaß eines Spekulationspreises anzunehmen. Es kann bereits keine Rede davon sein, dass ein um das Zweihundertfa[X.]he überhöhter Einheitspreis die Grenze einer sittli[X.]h verwerfli[X.]hen Preisbildung ni[X.]ht übers[X.]hreitet. Das [X.]erufungsgeri[X.]ht lässt si[X.]h offenbar von der Feststel-lung des Sa[X.]hverständigen leiten, Spekulationen seien in der [X.]aupraxis zu-nehmend übli[X.]h. Das belegt ni[X.]ht, dass sie ni[X.]ht sittli[X.]h verwerfli[X.]h sind. Speku-lationen mit derartigen Einheitspreisen führen zu erhebli[X.]hen Verwerfungen bei der [X.]eurteilung von Leistung und Vergütung in der entspre[X.]henden Position und sind - wie au[X.]h der [X.] aus seiner Erfahrung beurteilen kann - die Quelle von häufigen Auseinandersetzungen zwis[X.]hen den [X.]auvertragsparteien, falls eine [X.]mehrung eintritt. Diese Auseinandersetzungen können die [X.] Abwi[X.]klung des [X.]auvertrages erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigen. Eine Aufspal-tung einer sittenwidrigen Vereinbarung in einen wirksamen und unwirksamen Teil (sog. quantitative Teilbarkeit) kommt darüber hinaus nur in [X.]etra[X.]ht, wenn 32 - 17 - konkrete, über allgemeine [X.]illigkeitserwägungen hinausgehende Anhaltspunkte die Annahme re[X.]htfertigen, dass die Aufspaltung dem entspri[X.]ht, was die [X.] bei Kenntnis der Ni[X.]htigkeit ihrer Vereinbarung geregelt hätten ([X.]GH, Ur-teil vom 17. Oktober 2008 - [X.], bei juris). Sol[X.]he Anhaltspunkte sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Zudem würde die Annahme einer quantitativen Teilbarkeit die Spekulation aus Fehlern der Auss[X.]hreibung fördern und dem au[X.]h bei einem [X.]auvertrag notwendigen Grundvertrauen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 14. Oktober 1993 - [X.] ZR 96/92, [X.], 98) entgegenwirken. Eine der Re[X.]htsordnung entspre[X.]hende und angemessene Lösung lässt si[X.]h vielmehr nur dadur[X.]h [X.], dass der übli[X.]he Preis gilt. Dass die Parteien die [X.] wollten, steht fest. Es bietet si[X.]h deshalb eine entspre[X.]hende Anwen-dung des § 632 Abs. 2 [X.]G[X.] an, wona[X.]h die übli[X.]he Vergütung als vereinbart anzusehen ist, wenn die Höhe der Vergütung ni[X.]ht bestimmt ist. Übli[X.]h ist der Einheitspreis, der zur Zeit des Vertragss[X.]hlusses für na[X.]h Art, Güte und Um-fang glei[X.]he Leistungen na[X.]h allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt ([X.]GH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - [X.] ZR 239/98, [X.], 249 = Zf[X.]R 2001, 104). [X.]) In den Fällen, in denen ledigli[X.]h der Teil der Vereinbarung zur [X.]eur-teilung steht, der die Vergütung der [X.]n betrifft, gelten diese Erwä-gungen entspre[X.]hend. Ist dieser Teil wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, tritt an dessen Stelle die Vereinbarung, die [X.]n na[X.]h dem übli[X.]hen Preis zu vergüten. 33 b) Sollte die Preisvereinbarung hinsi[X.]htli[X.]h der geltend gema[X.]hten [X.]n wirksam sein, wird das [X.]erufungsgeri[X.]ht zu bea[X.]hten haben, dass der neue Preis unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Minderkosten zu ermitteln ist, § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder Nr. 5 VO[X.]/[X.] (vgl. dazu unten [X.]). 34 - 18 - II[X.] Die Ans[X.]hlussrevision der Klägerin 35 Zu Re[X.]ht wendet si[X.]h die Klägerin gegen die Auffassung des [X.]erufungs-geri[X.]hts, der vereinbarte Einheitspreis könne ni[X.]ht Grundlage für die [X.]eurtei-lung des Preises für [X.]n sein; er müsse na[X.]h den Grundsätzen des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage auf das Zweihundertfa[X.]he des übli[X.]hen Prei-ses reduziert werden. In der Revision ist dabei zugunsten der Klägerin zu [X.], dass der geltend gema[X.]hte Preis von 2.045,14 DM/kg ni[X.]ht sittenwid-rig ist. Die Klägerin hat insoweit no[X.]h Gelegenheit, die dagegen spre[X.]hende Vermutung zu widerlegen. Auf dieser Grundlage hält das [X.]erufungsurteil einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]h-prüfung ni[X.]ht stand. Es lässt ni[X.]ht erkennen, was na[X.]h seiner Auffassung die Ges[X.]häftsgrundlage ist, die weggefallen sein soll. Die Preise für die Positionen 32.5.120 und 32.5.130 sind keine Ges[X.]häftsgrundlage des Vertrages, sondern [X.]estandteil der vertragli[X.]hen Preisvereinbarung. Glei[X.]hes gilt für die [X.]-mehrung und den si[X.]h hierfür ergebenden Preis. Der Umstand allein, dass es zu einer [X.]mehrung gekommen ist, kann ni[X.]ht die Anwendung der Grund-sätze des Wegfalls der Ges[X.]häftsgrundlage begründen. Denn insoweit enthält der Vertrag Regelungen in § 2 Nr. 3 VO[X.]/[X.] für den Fall, dass es ohne Ver-tragsänderungen zu [X.] gekommen ist, und in § 2 Nr. 5 VO[X.]/[X.] für den Fall, dass es infolge einer Leistungsänderung zu [X.] gekommen ist. Diese gehen als spezielle Regelungen des Wegfalls der Ge-s[X.]häftsgrundlage und der Anpassung des Vertrages vor (ständige [X.]sre[X.]ht-spre[X.]hung seit Urteil vom 20. März 1969 - [X.] ZR 29/67, [X.] 1969, 655; Urteil vom 23. Mai 1996 - [X.] ZR 245/94, [X.] 133, 44; Urteil vom 8. November 2001 - [X.] ZR 111/00, [X.], 312 = NZ[X.]au 2002, 152 = Zf[X.]R 2002, 149). - 19 - Dana[X.]h ist, im Falle des § 2 Nr. 3 VO[X.]/[X.] auf Verlangen, ein neuer Preis unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Nr. 3 Abs. 2, Nr. 5 VO[X.]/[X.]). Im Streitfall ist dieser Preis dur[X.]h das Geri[X.]ht zu [X.], wobei au[X.]h eine S[X.]hätzung na[X.]h § 287 ZPO mögli[X.]h ist. 36 37 Die Klageabweisung dur[X.]h das [X.]erufungsurteil kann dana[X.]h keinen [X.]e-stand haben. Die von der [X.]eklagten mit der [X.]egründung beantragte Abweisung der Klage dur[X.]h den [X.], die Klägerin habe ihre [X.] ni[X.]ht [X.], kommt ni[X.]ht in [X.]etra[X.]ht. Denn vorrangig ist die Frage zu klären, ob die Preisvereinbarung zu den [X.] in den Positionen 32.5.120 und 32.5.130 wirksam ist. Ist das ni[X.]ht der Fall, steht der Klägerin der übli[X.]he [X.] zu. Sollte die Vergütungsvereinbarung wirksam sein, so käme es allerdings darauf an, ob die Klägerin ihren Anspru[X.]h s[X.]hlüssig dargelegt hat. Das ist vom Landgeri[X.]ht verneint worden. Die Erwägungen des Landgeri[X.]hts sind im [X.] revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Im Ansatz zutreffend geht das Landgeri[X.]ht davon aus, dass es zur Ermittlung des unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Mehr- oder Minderkosten zu bildenden neuen Preises für die [X.]n [X.] sein kann, auf die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation des [X.] zurü[X.]kzugreifen. Denn diese Kalkulation weist aus, mit wel[X.]hen Kosten der Auftragnehmer den Preis gebildet hat. Auf dieser Grundlage lässt si[X.]h beurteilen, inwieweit Mehr- oder Minderkosten entstanden sind. Zutreffend ist au[X.]h die Auffassung des Landgeri[X.]hts, es sei Sa[X.]he des Auftragnehmers, die dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation vorzulegen. Denn dazu ist allein er in der Lage, sofern die Kalkulation ni[X.]ht bereits beim Auftraggeber hinterlegt ist oder er auf andere Weise über die Kalkulation in Kenntnis gesetzt worden ist. Soweit das Landgeri[X.]ht unter Hinweis auf das Vorbringen der [X.]eklagten annehmen will, die von der Klägerin in der Anlage [X.] vorgelegte Kalkulation 38 - 20 - könne s[X.]hon deshalb ni[X.]ht als ausrei[X.]hende Darlegung angesehen werden, weil es si[X.]h um eine na[X.]hträgli[X.]he Aufs[X.]hlüsselung handele und notwendige kalkulatoris[X.]he Angaben fehlten, kann dem allerdings ni[X.]ht gefolgt werden. In der Anlage [X.] hat die Klägerin den Preis von 2.210 DM/kg in Lohnkosten, Materialkosten und Gerätekosten untergliedert. Die Klägerin hat vorgetragen, auf diese Weise habe sie den Preis kalkuliert. Wenn das zutrifft, können die Darlegungen zur Kalkulation ni[X.]ht mit der [X.]egründung zurü[X.]kgewiesen werden, es handele si[X.]h um eine na[X.]hträgli[X.]he Aufstellung. Eine dem Vertrag zugrunde liegende Kalkulation kann na[X.]hträgli[X.]h s[X.]hriftli[X.]h niedergelegt werden. Es ist ihr Wesen, dass sie den Preis in [X.] aufs[X.]hlüsselt. Eine der-artige Aufs[X.]hlüsselung kann au[X.]h ni[X.]ht mit der [X.]egründung zurü[X.]kgewiesen werden, es fehlten weitere, für eine Kalkulation übli[X.]he Angaben, wie sol[X.]he zu den Allgemeinen Ges[X.]häftskosten oder zu Gewinn und Wagnis. Es steht einem Unternehmer grundsätzli[X.]h frei, wie er seine Preise kalkuliert. Er kann Preise ledigli[X.]h mit den direkten Herstellungskosten kalkulieren, also ohne Ges[X.]häfts-kostenzus[X.]hlag oder Zus[X.]hlag für die Gewinnerwartung. Eine sol[X.]he [X.] mag zwar unübli[X.]h sein, kann jedo[X.]h ni[X.]ht als uns[X.]hlüssig zurü[X.]kgewiesen werden. Das Landgeri[X.]ht hat jedo[X.]h darüber hinaus die Auffassung vertreten, die vorgelegte Kalkulation sei unplausibel. Die eingesetzten Kosten von 720 DM/kg für Lohn, 1.319,52 DM/kg für Material und 170,48 DM/kg für Gerät seien willkür-li[X.]h, lebensfremd und grotesk überhöht. Es handele si[X.]h um einen willkürli[X.]hen Sa[X.]hvortrag ins [X.]laue hinein. Diese Würdigung des Landgeri[X.]hts ist [X.] und lässt keinen Verstoß gegen § 286 ZPO erkennen. Darüber hinaus ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die Klägerin bei der Preisermittlung für die [X.] Aufs[X.]hläge für Gewinn und Allgemeine Ges[X.]häftskosten abgezogen hat. Diese Aufs[X.]hläge finden si[X.]h in der später vorgelegten Kalkulation ni[X.]ht. Es kommt in diesem Zusammenhang ni[X.]ht auf die Frage an, wie der Unternehmer 39 - 21 - kalkuliert, sondern auf die Frage, ob die vorgelegte Kalkulation der Preisbildung tatsä[X.]hli[X.]h zugrunde liegt. [X.] [X.]auner Ei[X.]k [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 23.08.2005 - 3 O 1867/02 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 19.09.2006 - 5 U 899/05 -
Meta
18.12.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. VII ZR 201/06 (REWIS RS 2008, 100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 100
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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