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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:060717BIXZA20.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/17
vom
6. Juli 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]
am 6. Juli 2017
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beab-sichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin
gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 5. April 2017
wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig. Nach §
26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist § 544 ZPO in der Fassung des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S.
1887) bis einschließlich 30.
Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn dr-steigt. Der Wert der Beschwer der Antragstellerin beträgt indes
lediglich
sie in dieser Höhe zur Zahlung an die Antragsgegnerin verur-teilt worden ist.
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Anders als die Antragstellerin meint, liegt auch kein Fall eines die Beru-fung verwerfenden Urteils vor, für den die oben genannte Einschränkung nach §
26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO nicht gilt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen, sondern im Wege einer [X.] zurückgewiesen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
3 C 596/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2017 -
1 S 60/16 -
3
Meta
06.07.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IX ZA 20/17 (REWIS RS 2017, 8452)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8452
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