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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:050318BIXZA1.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 1/18
vom
5. März
2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die
Richterin [X.], die Richter
Prof.
Dr.
Pape, Dr.
Schoppmeyer und Meyberg
am
5. März
2018
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2017 wird auf Kosten des Nichtigkeits-
und Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag
des Nichtigkeits-
und Restitutionsklägers auf Beiord-nung eines Notanwalts für das
Beschwerdeverfahren wird [X.].
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500
t-gesetzt.
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Nichtigkeits-
und Revisionskläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
.
Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt ge-mäß §
591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung 1
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3
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festgestellt werden soll. Wird eine
Wiederaufnahmeklage
vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß §
26 Nr.
8 Satz 1
EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
(vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2012 -
XI
ZR 389/11, [X.] Rn. [X.]).
§
26 Nr.
8 Satz 2 EGZPO, wonach die Wertgrenze des Satzes 1 nicht gilt, wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil die Berufung verwirft, findet keine Anwendung
(vgl.
[X.] aaO). Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§
522 Abs.
1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets -
unabhängig vom Wert der Beschwer
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die Rechtsbe-schwerde statt (§
522 Abs.
1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des [X.] herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des §
26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das [X.] vom 24.
August 2004 ([X.] I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist. Bei §
26 Nr.
8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebe-stimmung ([X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2014 -
III
ZR 472/13, [X.], 230 Rn. 9). Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die [X.] von Nichtigkeits-
oder Restitutionsklage besteht kein Anlass, zumal Sinn und Zweck von §
591 ZPO nicht darin bestehen, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern
(vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2012 -
XI
ZR 389/11, [X.] Rn. 2 mwN).
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4
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Vorliegend unterschreitet
der Wert des [X.] selbst dann die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO, wenn man
das Interesse des Nichtigkeits-
und Restitutionsklägers an der Abänderung des Urteils mit dem Interesse der Klägerin
an der Verurteilung der Beklagten
gleichsetzt. Die klageweise
geltend gemachte Hauptforderung beträgt lediglich 16.500
.
2. Ein
Notanwalt ist dem Nichtigkeits-
und Restitutionskläger im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde
nicht zu bestellen
(vgl. §
78b Abs. 1 ZPO).
Kayser
[X.]
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2017 -
3 U 105/15
-
[X.], Entscheidung vom 06.12.2017 -
3 U 144/17 -
4
5
Meta
05.03.2018
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2018, Az. IX ZA 1/18 (REWIS RS 2018, 12922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 12922
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