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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:120917BIXZA20.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 20/17
vom
12. September 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]
am 12.
September 2017
beschlossen:
Die
Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2017
wird auf Kosten der Antragstellerin
zurückgewiesen.
Gründe:
Die als "(Rechts)-Beschwerde
hilfsweise Gehörsrüge"
bezeichnete [X.] der Antragstellerin, die mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu behandeln ist, hat
keinen Erfolg. Der [X.] hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Das Berufungsgericht hat die
Berufung
der Antragstellerin durch Urteil vom 5. April 2017 zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt damit nur bei Überschreitung der in §
26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festgelegten Wertgrenze in Betracht, weil
ansonsten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von vorneherein die erforderliche Erfolgs-aussicht fehlt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat das Vorbringen der Antragstellerin umfassend gewürdigt.
Im Übrigen geht der Einwand der Antragstellerin, im [X.] sei an oberster Stelle eine Widerklage angeführt worden, aber auch in
der Sache fehl. Für die [X.] nach
§ 26 Nr. 8 Satz
1 1
2
3
-
3
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EGZPO ist
maßgeblich
die Beschwer des Berufungsurteils, die der [X.] bei Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde im anschließenden Re-visionsverfahren beseitigt sehen will ([X.]/[X.], ZPO, 31. Auflage 2016, §
26 EGZPO Rn. 14
mwN). Die im [X.] vom 20. April 2017 erstmals angekündigte
Widerklage, deren Erhebung nach eigenen Angaben der Antragstellerin im Berufungsverfahren "versäumt"
wurde, hatte daher unberück-sichtigt zu bleiben.
Die Antragstellerin
kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
3 C 596/15 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2017 -
1 S 60/16 -
4
Meta
12.09.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. IX ZA 20/17 (REWIS RS 2017, 5526)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5526
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