Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. IX ZA 20/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5526

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:120917BIXZA20.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 20/17
vom

12. September 2017

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]

am 12.
September 2017
beschlossen:

Die
Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2017
wird auf Kosten der Antragstellerin
zurückgewiesen.

Gründe:

Die als "(Rechts)-Beschwerde
hilfsweise Gehörsrüge"
bezeichnete [X.] der Antragstellerin, die mangels Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu behandeln ist, hat
keinen Erfolg. Der [X.] hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

Das Berufungsgericht hat die
Berufung
der Antragstellerin durch Urteil vom 5. April 2017 zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt damit nur bei Überschreitung der in §
26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO festgelegten Wertgrenze in Betracht, weil
ansonsten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von vorneherein die erforderliche Erfolgs-aussicht fehlt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat das Vorbringen der Antragstellerin umfassend gewürdigt.

Im Übrigen geht der Einwand der Antragstellerin, im [X.] sei an oberster Stelle eine Widerklage angeführt worden, aber auch in
der Sache fehl. Für die [X.] nach
§ 26 Nr. 8 Satz
1 1
2
3
-

3

-
EGZPO ist
maßgeblich
die Beschwer des Berufungsurteils, die der [X.] bei Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde im anschließenden Re-visionsverfahren beseitigt sehen will ([X.]/[X.], ZPO, 31. Auflage 2016, §
26 EGZPO Rn. 14
mwN). Die im [X.] vom 20. April 2017 erstmals angekündigte
Widerklage, deren Erhebung nach eigenen Angaben der Antragstellerin im Berufungsverfahren "versäumt"
wurde, hatte daher unberück-sichtigt zu bleiben.

Die Antragstellerin
kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
3 C 596/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.04.2017 -
1 S 60/16 -

4

Meta

IX ZA 20/17

12.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. IX ZA 20/17 (REWIS RS 2017, 5526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5526

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 20/17 (Bundesgerichtshof)


III ZA 14/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 15/17 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 11/17 (Bundesgerichtshof)


III ZA 41/18 (Bundesgerichtshof)

Mindestbeschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei beabsichtigter Revision gegen ein erstinstanzliches Urteil eines Oberlandesgerichts in einer …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.