Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 142/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 292

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[X.][X.]/06 vom 3. Dezember 2009 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 • festgesetzt. Gründe: 1. Die gemäß § 238 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 4 d Abs. 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde bedarf keiner Zulassung. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl ausgesprochene Zulassung ist überflüssig und vermag keine Bindung des [X.] zu begründen ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2004 - [X.] ZB 90/03, [X.], 1688; v. 9. August 2006 - [X.] ZB 200/05, [X.], 1817, 1818 Rn. 12; MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Schuldners eine Ent-scheidung des [X.] nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des [X.] verletzt weder den Anspruch des Schuldners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. [X.], [X.]. v. 10. Oktober 2006 - [X.], [X.], 601, 602 m.w.N.) noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung des [X.] ab. Die auf Art. 103 GG gestützte Verfahrensgrund-rechtsverletzung liegt gleichfalls nicht vor. 2 2. Das Beschwerdegericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unbe-gründet erachtet, weil die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde durch Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners versäumt worden sei. Dieses liege darin, dass er keine organisatorischen Vorkehrungen in seiner Kanzlei getroffen habe, die sicherstellen konnten, dass die im [X.] einzutragende Beschwerdefrist dort ordnungsgemäß vermerkt und der [X.] rechtzeitig eingereicht wurde. Er habe auch nicht, obwohl es sich um eine Ausnahme vom normalen Ablauf gehandelt habe, dafür Sorge ge-tragen, dass die Vorlage der Handakte überwacht werde. 3 3. Das Beschwerdegericht hat damit entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des [X.] entschieden. 4 Ein Rechtsanwalt darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] befolgt (st. Rspr., z.B. [X.], [X.]. v. 22. Juni 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1361, 1362; v. 13. September 2006 - [X.] 103/06, [X.]Report 2006, 1493; v. 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 309/04, [X.]. 2007, 5 - 4 - 236; v. 4. April 2007 - [X.]/06, NJW-RR 2007, 1430, 1431 Rn. 9; v. 15. November 2007 - [X.] ZB 219/06, [X.], 526, 527 Rn. 10). In einer [X.] müssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen da-gegen getroffen sein, dass die mündliche Einzelanweisung über die Eintragung oder Einhaltung einer wichtigen Frist in Vergessenheit gerät und die Fristeintra-gung oder rechtzeitige Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes unter-bleibt (für die Eintragung einer wichtigen Frist vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 4. No-vember 2003 - [X.], NJW 2004, 688, 689; v. 21. Dezember 2006 aaO; für die Einhaltung einer wichtigen Frist zur Übermittlung eines Schriftsatzes per Fax vgl. z.B. [X.], [X.]. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO). In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeglicher Si-cherung einen entscheidenden Organisationsmangel ([X.], [X.]. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 13. September 2006 aaO; v. 21. Dezember 2006 aaO; v. 4. April 2007 aaO ; v. 15. November 2007 aaO Rn. 11). Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die unmissverständliche Weisung erhalten hat, einen Vorgang sogleich auszuführen ([X.], [X.]. v. 22. Juni 2004 aaO; v. 4. April 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12). Lässt der Anwalt dagegen seiner [X.] einen zeitlichen Spielraum von mehreren Stunden oder noch länger, besteht die Gefahr, dass der Auftrag im Drange der sonstigen Geschäfte ver-gessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten verlässlichen Kanzleikräften unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die sofortige Aus-führung seiner Anweisung anordnet, durch allgemeine Weisung oder durch be-sonderen Auftrag Vorkehrungen gegen das Vergessen treffen ([X.], [X.]. v. 4. April 2007 aaO; v. 15. November 2007 aaO Rn. 12). 6 - 5 - Nach dem Vortrag des Schuldners hat sein Verfahrensbevollmächtigter gegenüber einer Kanzleibediensteten mündlich angeordnet, "die Beschwerde-einlegungsfrist auf dem [X.]uss des Amtsgerichts – zu notieren und sodann mitsamt der Handakte sofort wieder vorzulegen". Damit hat der [X.] gerade keine unmissverständliche, jedes Vergessen verhindernde Anordnung erteilt. Die Anordnung der "sofortigen" Erledigung bezog sich nicht etwa auf das Notieren der Frist, sondern auf die Vorlage der - erst noch zu [X.] - Handakte. Wegen der Verknüpfung der Fristnotierung und der Vorlage der Handakte bestand die Gefahr, die sich hier auch verwirklicht hat, dass die Frist nicht sofort notiert werden würde, falls die Handakte nicht unmit-telbar greifbar war. Im Übrigen hätte der Verfahrensbevollmächtigte angesichts der offenkundigen Nichteinhaltung der von ihm aufgegebenen sofortigen Vorla-ge der Handakte selbst bei der Kanzleikraft nachfragen müssen, weshalb seiner Anordnung nicht Folge geleistet werde. 7 Dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Schuldner zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. 8 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 9 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 T 310/06 -

Meta

IX ZB 142/06

03.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 142/06 (REWIS RS 2009, 292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 292

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