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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 7/05 vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß bildgebende Verfahren bei Verletzungen der vorliegenden Art nicht zwischen posttraumatischen und degenerativen Veränderungen unterscheiden können; das Berufungsgericht durfte daher von der Einholung eines neuen Computer- und / oder [X.] angesichts des Zeitablaufs seit dem Unfall wegen Ungeeignetheit des Beweismittels (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 [X.] 128/85 [X.], 70, 71; vom 11. Juni 1996 [X.] 172/95 [X.], 1148, 1150) absehen. Der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht verkennen auch nicht den Rechtsbegriff der
(juristischen) Kausalität, sondern werten die Beschwerden des [X.] im vorliegenden Einzelfall als subjektive, nicht verifizierbare Störungen der Befindlichkeit, die zudem nicht nachvollziehbar seien. Das Berufungsgericht durfte sich auch auf den Standpunkt stellen, daß mit dem psychiatrischen Gutachten [X.] vom 15. Oktober 1997 eine
abschließende Prüfung stattgefunden hatte, in die ohne Vortrag weiterer Umstände nicht erneut eingetreten werden mußte. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO waren insoweit nicht dargetan. Das Unterlassen der Einholung eines weiteren psychiatrischen
Gutachtens war daher auch kein Verstoß gegen [X.]. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG und erforderte keine Zulassung der Revision.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 102.850,97 •
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
12.07.2005
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. VI ZR 7/05 (REWIS RS 2005, 2611)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2611
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