Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VI ZR 347/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1670

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 347/03 vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Es ist insbesondere nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht neben dem neurologischen Gutachten kein weiteres anästhesiologisches oder chirurgisches Gutachten eingeholt hat. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Nervenschädigung des [X.], die letztlich zu einer Armlähmung geführt hat, hätte vermieden werden können. Diese Schädigungen sprachen dafür, ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung dargelegten langjährigen Tätigkeit des Gerichtssachverständigen in der neurologischen Intensivmedizin, aufgrund der er auch über entsprechende Erfahrungen in der Indikationsstellung für die [X.] verfügt und die zudem in einem Krankenhaus der höchsten Versorgungsstufe stattfand (vgl. [X.] 10), konnte dieser - soweit es hier erforderlich war - auch zu den Fragen aus dem Bereich der Anästhesiologie und der Chirurgie sachkundig Stellung nehmen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.451,68 •
Müller [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VI ZR 347/03

14.09.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. VI ZR 347/03 (REWIS RS 2004, 1670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1670

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