Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. I ZR 12/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 717

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. November 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Planfreigabesystem ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Be-zeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm [X.] Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entspre[X.]de [X.] - grundsätzlich nur dann hinrei[X.]d bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computer-programms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die ge-botene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf [X.] oder [X.] erfolgen. [X.], [X.]. v. 22. November 2007 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch [X.] [X.], Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2004 unter Zurückweisung des gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gerichteten Rechtsmittels aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin erstellte für die Beklagte aufgrund eines Ende 1996 ge-schlossenen Vertrages ein Computerprogramm mit dem Namen "[X.]", in das ein selbständig [X.] Softwaremodul mit der Bezeichnung "[X.]" integriert ist. Das Programm sollte bei der Koordinierung und Abwicklung großer Bauvorhaben Anwendung finden. Es ermöglicht insbesondere den gleichzeitigen Zugriff mehrerer Personen auf einen zentral hinterlegten Planab-lauf und die digitale Bearbeitung, Übermittlung und Freigabe der Pläne. Die [X.] - 3 - klagte stellte das Programm "[X.]" und das Modul "[X.]" [X.] gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur zeitlich begrenzten eigenständigen Nut-zung zur Verfügung. Seit 1998 nutzt die Beklagte ein von einem anderen Anbie-ter geschaffenes Programm zur elektronis[X.] Planfreigabe, das gleichfalls die Bezeichnung "[X.]" trägt und einen [X.] enthält. 2 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Überlassung des von ihr erstellten Programms "[X.]" und des von ihr programmierten Moduls "[X.]" an Dritte nicht berechtigt. Die Klägerin hat in der ersten Instanz - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - zuletzt beantragt, 3 die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-mittel zu verurteilen, es zu unterlassen, das Softwareprogramm "[X.]" und/oder dessen Softwaremodul "[X.]" ohne ihre Zustimmung zu verbreiten. Im Übrigen hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. 4 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. 5 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien hinsichtlich des [X.] den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung ver-pflichtet hatte. 6 Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, 7 [X.] die Beklagte zu verurteilen, - 4 - 1. ihr für die [X.] ab dem 1. Januar 1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematis[X.] Aufstel-lung über die Verbreitung des von ihr erstellten Softwarepro-gramms [X.] und/oder dessen von ihr erstellten Soft- waremoduls [X.] unter Angabe der Namen und An- schriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter [X.] der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder be-stellten Vervielfältigungsstücke; 2. die erteilten Auskünfte nach Ziffer 1. durch Vorlage ihrer voll-ständigen Abrechnung gegenüber den Abnehmern zu bele-gen; I[X.] festzustellen, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verbreitung des von ihr programmierten Softwareprogramms [X.] und/oder dessen von ihr pro- grammierten Softwaremoduls [X.] entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und die Kosten des Berufungsverfahrens - auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten [X.] - der Beklagten auferlegt. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abwei-sung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentli[X.] ausgeführt: 9 Die Klageanträge seien hinrei[X.]d bestimmt und damit zulässig. Beide Parteien wüssten, was mit "Softwareprogramm [X.]" und "Softwaremodul [X.]" umschrieben sei und wel[X.] Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul habe. Im Übrigen sei das Programm durch die [X.] - 5 - nahme auf die eingereichten Anlagen näher beschrieben und damit individuali-siert. 11 Die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-densersatzpflicht seien gemäß § 97 Abs. 1 [X.] i.V. mit §§ 259, 260 [X.]. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem Computerprogramm verletzt, indem sie dieses [X.] gegen Entgelt zeit-lich begrenzt zur eigenständigen Nutzung überlassen habe. Denn die Klägerin habe der Beklagten kein vertragliches Nutzungsrecht für die Verbreitung des Programms an Dritte in Form der Vermietung eingeräumt. Für den vereinbarten Vertragszweck, nämlich die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieur-büro, sei es zwar unumgänglich gewesen, der Beklagten die Nutzung des [X.] auf einem Netzwerk oder mehreren Netzwerken zu gestatten. Der bei der Programmierung vorgesehene zusätzliche Zweck, auch [X.] die externe Nutzung zu ermögli[X.], führe jedoch nicht zu einem Übergang der dafür erfor-derli[X.] Nutzungsrechte auf die Beklagte. Eine entspre[X.]de Regelung sei in den vertragli[X.] Vereinbarungen der Parteien nicht getroffen worden und er-gebe sich auch nicht aus dem vorvertragli[X.] Schriftverkehr und den sonsti-gen Umständen des Vertragsschlusses. Die danach bestehenden Zweifel, ob die Klägerin der Beklagten die von ihr beanspruchten Nutzungsrechte habe übertragen wollen, gingen zu Lasten der Beklagten. Auch der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag sei demzufolge zuläs-sig und begründet gewesen. Insoweit seien die Kosten des Rechtsstreits daher nach § 91a ZPO der Beklagten zu überbürden. 12 I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtli[X.] Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 13 - 6 - 1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die we-gen übereinstimmender Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruchs nach § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung richtet. 14 15 Entgegen der Ansicht der Revision steht das Berufungsurteil nur insoweit zur revisionsrechtli[X.] Nachprüfung, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadenser-satzpflicht festgestellt hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagten hinsichtlich des in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten [X.] gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, deshalb fehlerhaft ist, weil - wie die Revision geltend macht - der Unterlassungsantrag nicht hinrei[X.]d bestimmt und daher unzulässig war. a) Wendet sich - wie hier - die uneingeschränkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kosten-entscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision zwar insgesamt zulässig und insbesondere statthaft. Die Revision kann hin-sichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzun-gen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Er-folgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutref-fend beurteilt habe. Anderenfalls würde zur Überprüfung einer sol[X.] Kosten-entscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet (vgl. [X.], [X.]. v. 21.12.2006 - [X.], NJW 2007, 1591 [X.]. 24, m.w.N.). 16 Die gegen [X.] nach § 91a Abs. 1 ZPO gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der [X.] - 7 - richte und [X.]e statthaft. [X.] der [X.] nach § 91a Abs. 1 ZPO sind demnach einer Nachprüfung im Wege der [X.] Beschwerde entzogen. Das [X.] kann gegen einen Be-schluss nach § 91a Abs. 1 ZPO zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Zulassung darf jedoch nur zur Klä-rung der Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber zur Klärung von Rechtsfragen erfolgen, die den für erledigt erklärten Anspruch betreffen. Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfen-den Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. [X.], [X.] [X.], [X.], 724 = [X.], 895; [X.] v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220). b) Die Revision richtet sich hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beru-henden Teils der Kostenentscheidung nur gegen die der revisionsrechtli[X.] Überprüfung entzogene Beurteilung des der Kostenentscheidung zugrundelie-genden Anspruchs. Sie macht dagegen nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt. 18 2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Kla-geanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für hinrei[X.]d bestimmt erachtet hat. 19 a) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des [X.] zutref-fend davon ausgegangen, dass dieser nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so be-stimmt gefasst sein muss, dass der Streitgegenstand und der Umfang der [X.] und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der [X.] erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und [X.] - 8 - che Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (st. Rspr.; vgl. [X.] 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). 21 b) Für die im Streitfall allein noch zu beurteilenden Anträge auf [X.] und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenser-satzpflicht gelten diese Grundsätze entspre[X.]d. Auch diese Klageanträge müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des [X.]eilsaus-spruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss un-ter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinrei[X.]d klar erkennen lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 15.2.2007 - I ZR 114/04, [X.], 871 [X.]. 21 - [X.]; zum Abdruck in [X.] 171, 151 vorgesehen). Bei der [X.] nach § 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen [X.] oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (hier: die der Klägerin ge-genüber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten), so genau bezeich-nen, dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 4.10.2000 - [X.], NJW 2001, 445, 447; [X.]. v. 6.12.2001 - [X.]/00, NJW 2002, 681; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 52 Rdn. 11a). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden die von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageanträge diesen Anforderungen nicht gerecht. [X.]) Anders als das Berufungsgericht meint, reicht es nicht aus, dass es der Beklagten bewusst ist, was mit "Softwareprogramm [X.]" und "Soft- 22 - 9 - waremodul [X.]" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, wel- [X.] Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul hat. Allerdings kann die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen hin-nehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und [X.]eil feststeht ([X.], [X.]. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, [X.], 489, 491 = [X.], 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für die Bezeichnung von Computerprogrammen (vgl. [X.], [X.]. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, [X.], 900 = [X.], 1238 - Feststel-lungsinteresse III). Im Streitfall liegen die Dinge aber anders. Da die Beklagte seit 1998 ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm benutzt, das gleichfalls den Namen "[X.]" trägt, steht nicht zweifelsfrei fest, welches "Softwareprogramm [X.]" mit den Klageanträgen und dem ihnen folgenden [X.]eilsausspruch gemeint ist. [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags, die daher rühren, dass die [X.] seit 1998 ein neu geschaffenes Programm mit dem Namen "[X.]" nutzt, nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin durch Neuformulierung ihres Klageantrags deutlich gemacht hat und aus den zur Bestimmung der Reichwei-te des [X.]eilsausspruchs heranzuziehenden [X.]eilsgründen ersichtlich ist, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Nutzung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms ist. Den an die Bestimmtheit der Kla-geanträge und des [X.]eilsausspruchs zu stellenden Anforderungen ist damit nicht genügt. Allein die Klarstellung, dass die Anträge und die Verurteilung sich nur auf die von der Klägerin erstellten Programme beziehen, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Ansprüche auf [X.] und Rechnungslegung oder dem mit einem Erkenntnisverfahren über den 23 - 10 - bezifferten Schadensersatzanspruch befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei den Programmen, wegen de-ren Verbreitung durch die Beklagte die Klägerin Auskunftserteilung und [X.] oder Schadensersatz verlangt, um die von der Klägerin erstellten Programme handelt. 24 cc) Steht - wie im Streitfall - nicht eindeutig fest, welches Computerpro-gramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein [X.] Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - [X.] wie entspre[X.]de [X.] - grundsätzlich nur dann hinrei-[X.]d bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms in einer [X.] beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen so-weit wie möglich ausgeschlossen sind. Einer Beschreibung des [X.] bedarf es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts auch dann, wenn die Parteien - wie hier - nicht darüber streiten, ob dem Computerprogramm Urheberrechtsschutz zukommt. Denn die [X.] ist in diesen Fällen zwar nicht zur Darlegung der Schutzfähigkeit des [X.], wohl aber - im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags und des [X.]eilsausspruchs - zur Individualisierung des [X.] erforderlich. Dabei kann die gebotene Individualisierung des [X.] mit Rücksicht darauf, dass der Inhalt eines Computerprogramms mit Worten oft nicht eindeutig zu beschreiben sein wird, auch durch [X.] auf Programmausdrucke oder [X.] erfolgen ([X.] 94, 276, 291 f. - Inkasso-Programm; 112, 264, 268 - Betriebssystem; 142, 388, 391 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 23.1.2003 - I ZR 18/00, [X.], 786 = [X.], 998 - [X.]). - 11 - [X.]) Durch die Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine ausrei[X.]de Individualisie-rung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms "[X.]" samt Softwaremodul "[X.]" nicht gewährleistet. Denn diese Anlagen be- schreiben lediglich allgemeine Anforderungen an das zu entwickelnde Pro-gramm, die auch von anderen Programmen erfüllt werden können. Auch das von der Beklagten seit 1998 benutzte und von einem anderen Anbieter [X.] entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es gleichfalls der elektronis[X.] Planfreigabe dient und einen integrierten [X.] enthält. Der Inhalt der von der Klägerin erstellten Computerprogramme lässt sich den einge-reichten Anlagen nicht entnehmen. 25 3. Auch wenn die Klageanträge und der ihnen stattgebende [X.]eilsaus-spruch nicht hinrei[X.]d bestimmt sind, ist die Klage in der Revisionsinstanz nicht als unzulässig abzuweisen. Die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Klageanträge zu ziehen sind, können nicht losgelöst von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsicht-lich der an die Bestimmtheit der Klageanträge zu stellenden Anforderungen be-urteilt werden ([X.], [X.]. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, [X.], 254, 257 = [X.], 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; [X.] [X.], 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). 26 Das Berufungsgericht hat die Parteien durch Beschluss vom 12. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass es seine in der mündli[X.] Verhandlung vom 3. August 2004 dargelegten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Antrag-stellung nicht aufrechterhalte. Bedenken gegen den Klageantrag ergäben sich nur daraus, dass die Beklagte seit 1998 ein eigenständiges Programm mit dem Namen "[X.]" benutze. Der Klägerin werde daher anheim gegeben, ihre 27 - 12 - Anträge an die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung anzu-passen, die diesen Gesichtspunkt berücksichtige. 28 Die Klägerin ist dieser Anregung des Berufungsgerichts gefolgt. Sie hat ihre Klageanträge entspre[X.]d der Unterlassungserklärung der Beklagten da-hin umformuliert, dass diese sich ausdrücklich nur auf das von ihr erstellte [X.] "[X.]" und das von ihr programmierte Softwaremodul "[X.]" beziehen. Da die Klägerin sich dabei von der rechtlich nicht zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit ih-rer Klageanträge hat leiten lassen, muss ihr nunmehr Gelegenheit gegeben werden, ihre Anträge so zu fassen, dass sie dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspre[X.]. II[X.] Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO wendet. Im Übri-gen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit es bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auf die Begründetheit der Klage ankommen sollte, wird hierzu vorsorglich auf Folgendes hingewiesen: 29 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageanträge auf [X.] und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 Abs. 1, § 69a Abs. 3, § 69c Nr. 3 [X.] i.V. mit §§ 259, 260 BGB begründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 69b [X.]) der Klägerin an deren Computerprogramm "[X.]" samt integriertem Softwaremodul "[X.]" dadurch verletzt, dass sie dieses Programm ohne Zustimmung der Klägerin [X.] entgeltlich zur vorübergehenden eigenständi-gen Nutzung überlassen habe. Für diese Form des Verbreitens habe der [X.] - 13 - klagten auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 31 Abs. 5 [X.] a.F. das Nutzungsrecht gefehlt. 31 Dem Berufungsurteil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, was unter der Überlassung zur "eigenständigen Nutzung" zu verstehen ist, insbesondere, ob damit nur die Überlassung zur Alleinnutzung (dazu unten unter 2 a) oder auch die Überlassung zur Mitbenutzung (dazu unten unter 2 b) gemeint ist und inwiefern die Beklagte das Programm demnach [X.] zur eigenständigen Nut-zung überlassen hat. Es kann deshalb nicht abschließend darüber befunden werden, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts richtig ist und inwieweit die Klageanträge, die ohne Einschränkung auf jegliche Verbreitung des Programms abstellen, zu weit gefasst und daher unbegründet sind. 2. Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung des Umfangs der vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte, ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der [X.] auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des [X.] ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 [X.] - der auf den Ende 1996 geschlossenen Vertrag der Parteien nach § 132 Abs. 3 Satz 1 [X.] in seiner am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter an-zuwenden ist - räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem [X.] ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - [X.], m.w.N.). 32 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Vertragszweck die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieurbüro vereinbart war und 33 - 14 - dass die Beklagte die Software der Klägerin dementspre[X.]d auf ihren eige-nen Rechnern nutzen konnte, um Planverfahren für Dritte durchzuführen. Es hat weiter angenommen, dass bei der Programmierung der zusätzliche Zweck vorgesehen war, auch [X.] die externe Nutzung zu ermögli[X.], und dass das Programm dementspre[X.]d die Installation bei [X.] vorsah. Das [X.] hat schließlich festgestellt, dass die Programmierung nicht auf eine alleinige externe Nutzung zugeschnitten war und dass sich die Behauptung der Beklagten, sie habe mithilfe des Programms der Klägerin nur noch [X.] sein sollen, nicht bestätigt hat. a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann allerdings nicht ange-nommen werden, dass die Beklagte nach dem Vertragszweck berechtigt sein sollte, das Programm als IT-Dienstleister [X.] gegen Entgelt zur alleinigen externen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin vor Bestellung des Computerprogramms wiederholt darauf hingewie-sen hat, dass alleine dessen Erstellung nicht zur Übertragung von Rechten wie der Berechtigung zur Weitergabe an Dritte führen solle. Weiter hat sie nach Be-stellung des Computerprogramms nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie zustimmen müsse und beteiligt werden möchte, wenn eine Vermarktung des Programms, das heißt eine Überlassung an Dritte zur externen Nutzung, erfol-ge. Da die von der Klägerin angestrebte Vereinbarung zur gemeinsamen [X.] des Programms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch offen war, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin auch ohne eine solche Vereinbarung mit einer Weitergabe des Programms an [X.] war. Selbst wenn insofern Zweifel hinsichtlich einer Übertragung der Nutzungsrechte verblieben, gingen diese, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zu Lasten der Beklagten, da die Rechtseinräumung von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf sie beruft ([X.] 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung). 34 - 15 - b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt es jedoch nahe, dass die Beklagte nach dem Zweck des Vertrages befugt sein sollte, das Programm als Ingenieurbüro zur Durchführung von Planverfahren für Dritte zu verwenden, und dass sie zu diesem Zweck berechtigt sein sollte, die Software nicht nur auf ihren eigenen Rechnern zu nutzen, sondern - soweit er-forderlich - zusätzlich auch [X.] zur Installation auf deren Rechnern zu über-lassen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, wird, wie die Revision zu Recht gel-tend macht, zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass das Programm allein für den internen Gebrauch nicht benötigt worden und nicht sinnvoll gewesen sei. Mit der Bestellung des [X.] sei von Anfang an der Zweck verfolgt worden, [X.] entgeltliche Mit-benutzungsrechte einzuräumen. Dieser Zweck sei auch aus der Anlage und der 35 - 16 - Konfiguration des Programms abzuleiten; die gesamte Programmierung sei auf eine externe Nutzung durch Dritte und den von diesen in das [X.] eingeschalteten Stellen ausgelegt gewesen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 O 8290/01 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 3 U 4292/03 -

Meta

I ZR 12/05

22.11.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. I ZR 12/05 (REWIS RS 2007, 717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 717

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